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Auskunftsanspruch nach § 2314, 260 BGB – Nachlassbestand

LG Heidelberg – Az.: 1 O 42/21 – Urteil vom 14.10.2021

1. Die Beklagte hat Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am […] in Heidelberg verstorbenen Erblasserin, […], zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

In das Verzeichnis sind alle Aktiva (Vermögenswerte) und alle Passiva (Verbindlichkeiten) der Verstorbenen aufzunehmen.

Aufzulisten sind insbesondere:

1. vorhandenes Bargeld, Wertgegenstände und Edelmetalle, sämtliche Kontoguthaben, auch Anteile daran, Sparguthaben, Wertpapiere u.a.;

2. werthaltige Sammlungen (wie etwa Münzen, Briefmarken, Bilder etc.);

3. Fahrzeuge aller Art;

4. (insbesondere werthaltiger) Hausrat, wie etwa Elektrogeräte aller Art, Gemälde, Teppiche etc.;

5. Immobilien (insbesondere auch Wohnungseigentum und Erbbaurechte) und Anteile an bebauten oder unbebauten Grundstücken samt Flurstück-Nummern und genauer Beschreibung;

6. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der Nennung der jeweils Begünstigten;

7. alle Forderungen an Dritte, wie etwa Sterbegeldforderungen, sonstige noch geltend zu machenden Forderungen, sei es auch nur aus Rückerstattung von Überzahlungen etc.;

8. alle Beteiligungsverhältnisse an Personen- und Kapitalgesellschaften – zur sachgemäßen Nachvollziehung wird um Übermittlung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre gebeten. Hinsichtlich einer eventuell gegebenen Beteiligung an Unternehmen wird die Vorlage der entsprechenden Verträge und Satzungen erwartet;

9. alle digitalen Vermögenspositionen (insb. lokal und in der Cloud gespeicherte Dateien bestände nebst Nutzungsrechten, benutzerkontogestütze Plattformverträge nebst genauer Kontobezeichnung);

10. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen) und sonstiger Zuwendungen,

a. die die Erblasserin (insbesondere in ihren letzten 10 Lebensjahren) getätigt hat;

b. die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat;

c. die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalten getätigt hat; insbesondere der an Sie, Ihre Familie und sonstige nahe Verwandte erfolgten Schenkungen in diesem Sinne;

d. auch bezüglich solcher Schenkungs-/Zuwendungsgegenstände, die die Erblasserin tatsächlich weitergenutzt hat;

11. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff., 2057, 2316 BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat;

12. Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten einschließlich der Geldgeschenke anlässlich der Beerdigung etc.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über den Nachlass der am […] verstorbenen Erblasserin […].

Die Beklagte ist die Tochter der Erblasserin und aufgrund des Testaments vom […] deren Alleinerbin. Die Klägerin ist die Tochter des bereits vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, […], also die Enkelin der Erblasserin.

Außergerichtlich vorgelegt wurde eine Auflistung des Ehemannes der Beklagten, […] vom 11.01.2021 (Anlage K 3), die mit einem Nachlasswert von 236.612,65 € endet. Auf dieser Basis zahlte die Beklagte an die Klägerin auf den Pflichtteil 59.153,16 €. Ferner wurden durch die Beklagte handschriftliche Eintragungen auf einem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin getätigt und von der Beklagten am 14.03.2021 unterschrieben (Anlage K 6). Beigefügt war weiter ein Anschreiben der Beklagten, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.03.2021 mit weiteren Erläuterungen, das durch den Ehemann der Beklagten formuliert, aber von dieser mitunterzeichnet wurde (Anlage K 7). Während des Rechtsstreits wurde ein von der Beklagten unterzeichnetes Nachlassverzeichnis vom 17.09.2021 (Anlagenheft Beklagte AS 1 ff.) vorgelegt. Weiter teilte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 17.09.2021 mit, sie habe von der Erblasserin jeweils nach Auflösung von Festgeldkonten am 29.12.2017 einen Betrag in Höhe von 5.000 € und am 30.10.2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 10.800 € erhalten. Zudem wird angekündigt nach Auswertung der Kontoauszüge des Kontos der Erblasserin eine weitere Auflistung von Barabhebungen nach Eingang des Verkaufserlöses für ihre Eigentumswohnung vorzulegen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde durch den Beklagtenvertreter eine nicht unterzeichnete Auflistung von Barabhebungen im Jahr 2020 zur eigenen Verwendung übergeben mit der Erklärung, diese sei durch den Ehemann der Beklagten zusammengestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 legte der Beklagtenvertreter diese Erklärung mit der Unterschrift der Beklagten versehen vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass bislang kein formell ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis durch die Beklagte vorgelegt worden sei, so dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt sei. Die Darstellung habe in einem einzigen Verzeichnis zu erfolgen, das alle den Gegenstand des Auskunftsanspruchs bildenden Aktiv- und Passivwerte beinhalte. Ohne ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis sei es der Klägerin nicht möglich, dieses inhaltlich zu überprüfen und ihren Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Weiter müsse die Auskunft durch den Erben höchstpersönlich erfolgen, was aufgrund der Erklärungen des Ehemannes der Beklagten nicht der Fall sei. Die Beklagte habe sämtliche Nachlassgegenstände, insbesondere sämtliche Schmuckstücke aufzulisten, nicht nur solche, die sie für werthaltig hält. Die Auskunft über den Schmuck der Erblasserin habe die Beklagte aber verweigert. Außerdem fehlten Angaben zu typischem, insbesondere auch werthaltigen Hausrat und Inventar. Weiter fehlten Angaben darüber, ob es fiktive Nachlassgegenstände gebe. Auch habe die Beklagte immer noch keine Auskunft über Schenkungen der Erblasserin in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod erteilt. Die Beklagte müsse zudem erklären, ob sie rückblickend für 10 Jahre die Konten der Erblasserin durchgesehen habe. Erst die Darlegung und der Beweis eines intensiven Bemühens, eine Auskunft nicht geben zu können, stellen eine erfüllungstaugliche Erklärung des Auskunftsverpflichteten dar.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte hat Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am […] in Heidelberg verstorbenen Erblasserin, Frau […], zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

In das Verzeichnis sind alle Aktiva (Vermögenswerte) und alle Passiva (Verbindlichkeiten) der Verstorbenen aufzunehmen.

Aufzulisten sind insbesondere:

1. vorhandenes Bargeld, Wertgegenstände und Edelmetalle, sämtliche Kontoguthaben, auch Anteile daran, Sparguthaben, Wertpapiere u.a.;

2. werthaltige Sammlungen (wie etwa Münzen, Briefmarken, Bilder etc.);

3. Fahrzeuge aller Art;

4. (insbesondere werthaltiger) Hausrat, wie etwa Elektrogeräte aller Art, Gemälde, Teppiche etc.;

5. Immobilien (insbesondere auch Wohnungseigentum und Erbbaurechte) und Anteile an bebauten oder unbebauten Grundstücken samt Flurstück-Nummern und genauer Beschreibung;

6. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der Nennung der jeweils Begünstigten;

7. alle Forderungen an Dritte, wie etwa Sterbegeldforderungen, sonstige noch geltend zu machenden Forderungen, sei es auch nur aus Rückerstattung von Überzahlungen etc.;

8. alle Beteiligungsverhältnisse an Personen- und Kapitalgesellschaften – zur sachgemäßen Nachvollziehung wird um Übermittlung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre gebeten. Hinsichtlich einer eventuell gegebenen Beteiligung an Unternehmen wird die Vorlage der entsprechenden Verträge und Satzungen erwartet;

9. alle digitalen Vermögenspositionen (insb. lokal und in der Cloud gespeicherte Dateien bestände nebst Nutzungsrechten, benutzerkontogestütze Plattformverträge nebst genauer Kontobezeichnung);

10. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen) und sonstiger Zuwendungen,

a. die die Erblasserin (insbesondere in ihren letzten 10 Lebensjahren) getätigt hat;

b. die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat;

c. die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalten getätigt hat; insbesondere der an Sie, Ihre Familie und sonstige nahe Verwandte erfolgten Schenkungen in diesem Sinne;

d. auch bezüglich solcher Schenkungs-/Zuwendungsgegenstände, die die Erblasserin tatsächlich weitergenutzt hat;

11. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff., 2057, 2316 BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat;

12. Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten einschließlich der Geldgeschenke anlässlich der Beerdigung etc.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Auskunftsanspruch der Klägerin sei jedenfalls mit dem durch die Beklagte ausgefüllten und mit Schriftsatz vom 17.09.2021 vorgelegten Nachlassverzeichnisformular im Zusammenhang mit den schriftsätzlich erteilten Auskünften erfüllt. Auch sei erschöpfend zu Schenkungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums vorgetragen worden, allerdings habe es keine weiteren als die vorgetragenen Schenkungen gegeben. Der Ehemann sei der Beklagten lediglich bei der Zusammenstellung und Ermittlung der relevanten Daten behilflich gewesen, habe die Auskunft also nicht nach seinem Belieben erteilt. Die Beklagte wisse durchaus, was sie unterschreibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien zu den Akten gerechten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 2314, 260 BGB hinsichtlich des Bestands des Nachlasses der Erblasserin[…], verstorben am […] mit dem tenorierten Inhalt.

Die Klägerin ist als Abkömmling der Erblasserin gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Die Klägerin ist Enkelin der Erblasserin, ihr Vater, d.h. der Sohn der Erblasserin ist bereits vorverstorben. Die Klägerin ist auf Grund des Testaments vom […], mit dem die Erblasserin die Beklagte zu ihrer Alleinerbin bestimmt hat, von der Erbfolge ausgeschlossen.

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB) zu erteilen. Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören neben den beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenständen (reale Nachlassaktiva) auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits – als fiktive Nachlassaktiva – die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB), andererseits die Nachlassverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 02. November 1960 – V ZR 124/59 –, BGHZ 33, 373-381, Rn. 11).Hinsichtlich des vorzulegenden Verzeichnisses verweist § 2314 Satz 2 BGB auf § 260 BGB. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 –, Rn. 16, juris).

Diese Auskunftspflicht hat die Beklagte durch die bisherigen Erklärungen nicht – auch nicht teilweise – erfüllt. Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 –, Rn. 17, juris).

Bei der Auflistung des Ehemannes der Beklagten […] vom 11.01.2021 (Anlage K 3) handelt es sich schon deshalb um kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis im Sinn des § 2314 Abs. 1 BGB, weil dieses nicht auf den korrekten Stichtag, nämlich den Todestag der Erblasserin bezogen ist. Die Erklärung vom 14.03.2021 (Anlagen K 6, K 7) stellt kein vollständiges Nachlassverzeichnis dar, weil keine Angaben zu Schenkungen gemacht wurden, sondern erklärt wurde, dass diesbezüglich noch Bankauskünfte ausstehen. Auch das im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte Nachlassverzeichnis vom 17.09.2021 ist nicht vollständig. Es fehlen Angaben zu den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin sowie zu den Schenkungen innerhalb der letzten 10 Lebensjahre. Auch wurden nicht zu allen von der Klägerin genannten Vermögenspositionen Erklärungen abgegeben, z.B. zu digitalen Vermögenspositionen fehlen Ausführungen. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene Auflistung, die mit Schriftsatz vom 15.11.2021 auch zusätzlich mit Unterschrift der Beklagten versehen eingereicht wurde, stellt keine ordnungsgemäße Auskunft über die Schenkungen der Erblasserin in den letzten 10 Lebensjahren dar, da sie sich nur auf das Jahr 2020 bezieht. Sofern in den weiteren Jahren, für die ebenfalls Auskunft begehrt wurde, neben den mit Schriftsatz vom 17.09.2021 erwähnten Schenkungen vom 29.12.2017 30.10.2018 keine weiteren Schenkungen erfolgt sein sollten, wäre eine Erklärung der Beklagten ausdrücklich dazu abzugeben, dass sich nach Durchsicht der Kontoauszüge keine Anhaltspunkte für weitere Schenkungen ergeben haben. Auch handelt es sich um keine geordnete Zusammenstellung, wenn die Schenkungen der letzten 10 Lebensjahre, die schon nicht in dem Nachlassverzeichnis vom 17.09.2021 enthalten sind, noch aus unterschiedlichen zu verschiedenen Zeitpunkten vorgelegten Erklärungen zusammenzusuchen sind.

Damit liegt auch in der Zusammenschau sämtlicher durch die Beklagte vorgelegten Erklärungen keine vollständige Auskunftserteilung vor.Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung, an der es vorliegend ebenfalls fehlt, liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 –, Rn. 18, juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 01. März 2018 – I ZB 97/171 O 67/19 –, Rn. 18, juris).

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