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Auslegung eines lückenhaften Behindertentestaments

LG Celle – Az.: 6 W 81/21 – Beschluss vom 07.06.2021

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte und haben dem Beteiligten zu 4 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Beschwerdewert: 29.155,56 €.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

I.

Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, den von der Beteiligten zu 1 am 16. November 2020 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 4/10 und die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 3/10 ausweist.

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 nicht als Miterbin zu 4/10 eingesetzt.

1. Die Erbfolge richtet sich nach folgendem Sachverhalt:

Der 1931 geborene und 2020 verstorbene Erblasser war seit 1955 mit der 1934 geborenen und 2019 vorverstorbenen R. K. verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:

1. die 1956 geborene Beteiligte zu 1,

2. die 1958 geborene Beteiligte zu 2 und

3. die 1962 geborene Beteiligte zu 3.

Der Erblasser und seine Ehefrau hinterließen nur das gemeinschaftliche notarielle Testament vom xx.xx.2011 (Bl. 15 d. A.), mit dem sie bestimmten:

㤠2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

1. Der Erstversterbende von uns setzt zu seinem Erben unsere behinderte Tochter (, die Beteiligte zu 3,) und den überlebenden Ehegatten ein.

2. Die Erbquote (der Beteiligten zu 3) beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zzgl. 1/10 des Nachlasses. Im Übrigen ist der Überlebende von uns zur Erbfolge berufen.

3. Der Erstversterbende von uns beruft (die Beteiligte zu 3) nur zur nicht befreiten Vorerbin. Nacherbe ist der überlebende Ehegatte. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbanwartschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

Ersatzweise sind Nacherben unsere beiden Töchter (, die Beteiligten zu 1 und 2,) unter sich zu gleichen Teilen.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel …

§ 4 Erbfolge nach dem Letztversterbenden/Schlusserbfolge

1. Der Letztversterbende von uns und für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, beruft ein jeder von uns zu seinen Erben unsere behinderte Tochter … und diejenige Tochter, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.

2. Die Erbquote unserer behinderten Tochter H. … beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zuzüglich 1/10 des Nachlasses.

Im Übrigen ist diejenige unserer Töchter zur Erbfolge berufen, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.

Auch hinsichtlich der Schlusserbfolge ist unsere behinderte Tochter H. … nur zur nicht befreiten Vorerbin berufen. Nacherbin ist diejenige unserer Töchter, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.

Diejenige Tochter, die H. nicht in ihren Haushalt aufnimmt, soll nur den Pflichtteil erhalten.

Sollten unsere Töchter C. und U. beide unsere behinderte Tochter H. in ihrem Haushalt dauerhaft aufnehmen wollen, so soll H. ihren andauernden Aufenthaltsort im Haushalt unserer Tochter U. haben.

Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass die in § 3 niedergelegte Pflichtteilsstrafklausel für diejenige Tochter, die auch im Schlusserbfall nur den Pflichtteil erhält, ins Leere laufen kann.

§ 5 Dauertestamentsvollstreckung)

1. Im Hinblick darauf, dass unsere Tochter H. behindert ist und dadurch dauerhaft nicht zur Verwaltung ihres Erbes in der Lage sein wird, ordnet ein jeder von uns sowohl für die Erbfolge nach dem Erstversterbenden als auch für die Schlusserbfolge des Erbteils unserer behinderten Tochter Testamentsvollstreckung bis zu deren Ableben an.

2. Die Dauertestamentsvollstreckung beschränkt sich auf die Beteiligung unserer behinderten Tochter H. am Nachlass. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode unserer Tochter H.. Zum Testamentsvollstrecker berufen wir unsere Tochter U. H..

Sollte der Genannte das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernehmen können oder wollen, so soll das Nachlassgericht eine geeignete Person benennen.

3. Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und vom Verbot des § 181 BGB befreit.

4. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Beteiligung unserer behinderten Tochter am Nachlass zu verwalten. Er soll hierzu zunächst gemeinsam mit den Miterben den Nachlass in Besitz nehmen, Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und sodann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken.

Der Testamentsvollstrecker soll alle Vermögenswerte dauerhaft verwalten, die unserer behinderten Tochter H. zugefallen sind.

5. Im Wege der Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 1 BGB weist ein jeder von uns den Testamentsvollstrecker an, unsere Tochter aus den ihr gebührenden anteiligen jährlichen Reinerträgen des Nachlasses bzw. den ihr bei der Erbauseinandersetzung zugeteilten Vermögensgegenständen nach billigem Ermessen solche Geld- oder Sachleistungen nach Art und Höhe zukommen zu lassen, die zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die Sozialhilfe anrechenbar sind.

Der Testamentsvollstrecker soll die Erträge insbesondere verwenden für:

Geschenke zum Geburtstag und den üblichen Festtagen,

Aufwendungen zur Befriedigung ihrer individuellen Bedürfnisse geistiger und künstlerischer Art sowie in Bezug auf Freizeitgestaltung und Hobbys,

Aufwendungen für die Teilnahme an Ferien- und Kuraufenthalten.

Werden jährliche Reinerträge nicht in voller Höhe verwendet, sind sie entsprechend der obigen Zielsetzung anzulegen.

§ 6 Regelungen zur Bindungswirkung…

§ 7 Hinweise …

Sollte sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage ergeben, dass die bezüglich unserer behinderten Tochter getroffenen Anordnungen als sittenwidrig oder aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen sind, so erhält unsere behinderte Tochter in beiden Fällen nur ihren Pflichtteil. …“

Nach dem Tod der Ehefrau 2019 wurde das gemeinschaftliche Testament vom Amtsgericht 2019 erstmals eröffnet. Das Haus der Familie wurde im Jahr 2019 für 225.000 € an den Lebensgefährten der Beteiligten zu 1 veräußert (Bl. 56 d.A.).

Die Beteiligte zu 2 lehnte mit Schreiben vom xx.xx.2020 das Amt der Testamentsvollstreckerin mit der Begründung ab, hinsichtlich der Betreuung der behinderten Schwester H. habe es einen erheblichen Konflikt mit der Beteiligten zu 1 gegeben. In diesem Erbfall sei es nicht anders (Bl. 34 d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. September 2020 (Bl. 85 d.A.) wurde der Beteiligte zu 4 als Testamentsvollstrecker ernannt.

2. Für den eingetretenen Fall, dass seine Ehefrau vorverstirbt, hat der Erblasser mit notariellem gemeinschaftlichen Testament vom xx.xx.2011 (Bl. 15 d.A.) die Zuwendung an die Beteiligte zu 3 darauf beschränkt, dass ihre Erbquote „die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zuzüglich 1/10 des Nachlasses“ beträgt und die Beteiligte zu 3 „nur zur nicht befreiten Vorerbin berufen“ ist (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 und 3 des gemeinschaftlichen Testaments).

Hieraus errechnet sich nicht die im Erbscheinsantrag genannte Erbquote in Höhe von 4/10, sondern eine Erbquote in Höhe von 8/30 (= 5/30 + 3/30).

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils der Beteiligten zu 3 betrug 1/6 (= 5/30 = 50 % von 1/3), weil sie im Wege gesetzlicher Erbfolge neben ihren beiden Schwestern Miterbin zu je 1/3 ihres verwitweten Vaters geworden wäre (§ 1924 Abs. 1, 4 BGB).

„Zuzüglich 1/10 des Nachlasses“ (= 3/30) ergeben sich 8/30 als Erbteil der Beteiligten zu 3.

II.

Für den Fall eines erneuten Erbscheinantrags weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt ist der Erblasser zu je 11/30 von den Beteiligten zu 1 und 2 und zu 8/30 von der Beteiligten zu 3 beerbt worden ist, wobei für den Erbteil der Beteiligten zu 3 Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Testaments angeordnet sind. Nacherben beim Tod der Beteiligten zu 3 sind die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte.

1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht testamentarische Alleinerbin.

Die Anordnung im gemeinschaftlichen Testament vom xx.xx.2011, „diejenige Tochter, die H. nicht in ihren Haushalt aufnimmt, soll nur den Pflichtteil erhalten“ (§ 4 Nr. 2 Abs. 4), galt nur für den Fall, dass die Beteiligte zu 3 von einer ihrer beiden Schwestern dauerhaft aufgenommen wird, nicht aber für den eingetretenen Fall, dass keine Schwester die Beteiligte zu 3 aufnimmt, sondern diese dauerhaft in einer Einrichtung lebt.

2. Für diesen Fall enthält das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Anordnung. Die ergänzende Testamentsauslegung ergibt die vorgenannte Erbfolge.

a) Für die ergänzende Testamentsauslegung gelten folgende Grundsätze (Staudinger/Otte, a.a.O., Vorbemerkung zu § 2064 Rn. 77-96 und Palandt/ Weidlich, BGB, 80. Aufl., 2021, § 2084, Rn. 8 f. mit Verweis auf OLG München, FamRZ 2010, 1914 und FamRZ 2016, 2154):

Sie dient nicht zum Ersatz einer geplanten letztwilligen Verfügung, zu der es nicht mehr gekommen ist, sondern zur Schließung planwidriger Lücken im Testament durch Anpassung der letztwilligen Verfügung, setzt also voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Damit beruht sie auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen ein, wenn auch geringer, Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst durch Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Durch sie darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist, weil ansonsten eine formlose Verfügung von Todes wegen gestattet wäre. Dem Formerfordernis einer Andeutung wird vielmehr durch die Anknüpfung an die dem Testament erkennbar zu Grunde liegende Willensrichtung, Motivation und Zielsetzung des Erblassers genüge getan, sodass sich nicht auch noch für das Ergebnis der Auslegung ein Anhalt im Testament finden muss.

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Erblasser und seine Ehefrau, wenn sie bei Testamentserrichtung am xx.xx.2011 den eingetretenen Fall berücksichtigt hätten, dass die Beteiligte zu 3 dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist, im Testament angeordnet hätten, dass die Beteiligte zu 3 nur die von den Eltern im Testament genannte Zuwendung mit den genannten Einschränkungen erhält und den restlichen Nachlass die beiden weiteren Töchter zu gleichen Teilen erben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das gemeinschaftliche Testament ist durchgängig von dem Wunsch der Eltern geprägt, einerseits die Versorgung der behinderten Tochter umfassend sicherzustellen und andererseits die Zuwendungen an die Beteiligte zu 3 so zu gestalten, dass sie zwar „zur Verbesserung ihrer (, der behinderten Tochter,) Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die Sozialhilfe anrechenbar sind“. Hieraus haben die Eheleute die Konsequenz gezogen, dass die Beteiligte zu 3 nur einen Erbteil erhält, der ihren Pflichtteil („Hälfte des gesetzlichen Erbteils“) um „1/10 des Nachlasses“ übersteigt. Im Übrigen befürchteten sie, dass der Sozialhilfeträger zugreifen kann. Für die Testamentsauslegung ist unerheblich, ob dieser Zugriff vollständig durch § 2214 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Der Eigengläubiger kann aber den Anspruch eines Erben gegen den Testamentsvollstrecker pfänden, zum Beispiel denjenigen auf Auszahlung von Nachlasserträgen (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2214 Rn. 2).

Die Eheleute haben bei Testamentserrichtung auch die Frage berücksichtigt, was gilt, wenn sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage ergeben sollte, dass die bezüglich der behinderten Tochter getroffenen Anordnungen als sittenwidrig oder aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen sind (§ 7 des gemeinschaftlichen Testaments). Für diesen Fall haben sie angeordnet, dass die Beteiligte zu 3 „nur ihren Pflichtteil“ erhält. Die Eltern wollten also in jedem Fall verhindern, dass der Sozialhilfeträger auf mehr zugreifen kann. Sie waren insoweit bereit, die Zuwendung an die behinderte Tochter auf den Pflichtteil zu beschränken. Eine Alleinerbschaft der Beteiligten zu 3 zulasten ihrer beiden Schwestern haben sie ausgeschlossen.

Im Übrigen ist für die Pflege der Beteiligten zu 3 im gemeinschaftlichen Testament nur der Fall geregelt, dass eine der beiden Schwestern die Beteiligten zu 3 dauerhaft in ihrem Haushalt aufnimmt. Nur für diesen Fall haben die Eltern die Zuwendung an die Tochter, die die Beteiligte zu 3 nicht in ihrem Haushalt aufnimmt, auf den Pflichtteil begrenzt. Diese Anordnung rechtfertigt die Auslegung, dass die erbrechtliche Begünstigung der Tochter, die die Beteiligte zu 3 bei sich aufnimmt, dazu diente, einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, der Anreiz dafür ist, sich um die Beteiligte zu 3 dauerhaft zu kümmern und zur Verbesserung deren Lebensqualität beizutragen.

Die vorgenannten Erwägungen rechtfertigen die ergänzende Auslegung, dass die Eheleute, wenn sie den eingetretenen Fall berücksichtigt hätten, die Versorgung der Beteiligten zu 3 werde ihrem eigenen Willen entsprechend durch dauerhafte Unterbringung in einer Einrichtung sichergestellt, angeordnet hätten, dass die Beteiligten zu 1 und 2 den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen erhalten.

Zum einen war es für den Fall, dass keine Schwester die Beteiligte zu 3 dauerhaft aufnimmt, nicht mehr erforderlich, einen wirtschaftlichen Anreiz dafür zu schaffen, die Beteiligte zu 3 im eigenen Haushalt aufzunehmen.

Zum anderen enthält das gemeinschaftliche Testament für den Fall, dass für die Beteiligte zu 3 keine Aufnahme in den Haushalt einer Schwester mehr benötigt wird, den Willen der Eltern, dass die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen erben. Denn die Eltern haben angeordnet, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tode beider Eltern ersatzweise Nacherben „unter sich zu gleichen Teilen“ sind, wenn die Beteiligte zu 3 verstirbt. Die Eltern wollten also die Beteiligten zu 1 und 2 gleichbehandeln, wenn das Bedürfnis entfällt, die Beteiligte zu 3 im Haushalt einer Schwester unterzubringen. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, dass die Entscheidung, die Beteiligte zu 3 dauerhaft in einer ihren Wünschen entsprechenden Einrichtung unterzubringen, zur Folge haben sollte, dass die Beteiligten zu 1 und 2 erbrechtlich benachteiligt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Vom Senat war nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Beteiligte zu 4 als Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker berechtigt war, sich im vorliegenden Erbscheins- und Beschwerdeverfahren von anderen Rechtsanwälten vertreten zu lassen, oder ob er zur Vermeidung unnötiger Kosten verpflichtet gewesen wäre, sich selbst zu vertreten (vgl. Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2218 Rn. 5 und Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, Kapitel 10 Rn. 121).

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG auf 29.155,56 € festgesetzt [= 2 × 14.577,78 € (= 2/3 von 21.866,67 € [= 4/30 von 164.000 €])]. Das nach § 35 Abs. 1 GNotKG zusammenzurechnende Interesse der Beteiligten zu 1 und 2 war darauf gerichtet, am Nachlass nicht nur mit einem Pflichtteil in Höhe von 1/6, sondern als Miterben zu je 3/10 beteiligt zu werden. Es war daher auf die Differenz von 4/30 (= 3/10 – 1/6 = 9/30 – 5/30) abzustellen. Ein weiteres Drittel war wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) abzuziehen. Den Nachlasswert hat die Beteiligte zu 1 mit 164.000 € angegeben (Bl. 105 d.A.).

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