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Ausschlagung der Erbschaft vor ausländischem Nachlassgericht

Internationale Erbschaft: Gültigkeit von Ausschlagungen über Grenzen hinweg

Im Erbrecht gibt es zahlreiche Aspekte, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten sind. Ein zentrales Thema ist die Frage, wie Erbschaftsausschlagungen, die vor einem ausländischen Nachlassgericht erklärt werden, in einem anderen Land anerkannt werden. Hierbei spielt die internationale Zuständigkeit der Gerichte eine entscheidende Rolle. Die EuErbVO, eine Verordnung, die die Zuständigkeiten und Anerkennung von Entscheidungen im Erbrecht innerhalb der EU regelt, bietet hierbei wichtige Leitlinien. Doch was passiert, wenn die Ausschlagung in einem Drittstaat, also außerhalb der EU, erfolgt? Und wie wirken sich solche Entscheidungen auf das Nachlassverfahren aus? Diese Fragen sind nicht nur für Juristen von Bedeutung, sondern auch für Erben, die vor der Entscheidung stehen, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Es geht um die Wechselwirkung zwischen verschiedenen Rechtssystemen und die daraus resultierenden Herausforderungen im Erbschaftsrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI 3739/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die in der Schweiz abgegebenen Ausschlagungserklärungen bezüglich einer Erbschaft sind in Deutschland nicht rechtswirksam, da sie nicht direkt beim deutschen Nachlassgericht abgegeben wurden.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn sie auch örtlich zuständig sind, insbesondere in Erbschaftsausschlagungsangelegenheiten.
  2. Eine Weiterleitung der Ausschlagungserklärung ohne das Wissen der Ausschlagenden ist nicht gleichzusetzen mit einer Abgabe vor dem zuständigen Gericht.
  3. Art. 13 EuErbVO erlaubt die Abgabe der Ausschlagungserklärung nach der jeweiligen Ortsform, jedoch nicht die Entgegennahme durch Drittstaaten wie die Schweiz.
  4. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten KDB wurde abgelehnt.
  5. Die Witwe und die Kinder des Verstorbenen gelten als gesetzliche Erben, da sie die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen haben.
  6. Die Ausschlagung muss gegenüber dem deutschen Nachlassgericht erklärt werden.
  7. Die Weiterleitung der Ausschlagungserklärungen durch das Schweizer Gericht an das deutsche Nachlassgericht ist nicht rechtswirksam.
  8. Die Anwendung der EuErbVO würde die Ausschlagung vor einem Schweizer Gericht nicht als wirksam anerkennen.

Ein grenzüberschreitender Erbschaftsfall

Erbschaft ausschlagen: Internationale Zuständigkeit
(Symbolfoto: lunopark /Shutterstock.com)

Der Fall dreht sich um eine Erbschaftsangelegenheit, die sich über die Grenzen Deutschlands hinaus erstreckt. Ein deutscher Staatsbürger, der mit seiner Familie in der Schweiz lebte, verstarb am 03.06.2014. Er hinterließ seine Ehefrau, eine gemeinsame Tochter und weitere Familienmitglieder. Der Nachlass des Verstorbenen umfasste nicht nur Immobilien in der Schweiz, sondern auch Grundbesitz in Überlingen, Deutschland. Die Witwe und die Kinder des Verstorbenen haben die Erbschaft im Jahr 2014 vor dem zuständigen Schweizer Bezirksgericht Uster nach Schweizer Recht ausgeschlagen. Diese Ausschlagungserklärungen wurden später, im Jahr 2016, dem deutschen Nachlassgericht vorgelegt.

Rechtliche Herausforderungen bei internationalen Erbschaften

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der internationalen Zuständigkeit undder Anerkennung von Erbschaftsausschlagungen. Die Frage, die sich stellt, ist, ob eine in der Schweiz abgegebene Ausschlagungserklärung auch in Deutschland rechtlich bindend ist, insbesondere wenn es um Immobilien in Deutschland geht.

Entscheidung des AG Rosenheim

Das AG Rosenheim stellte in seinem Beschluss vom 04.07.2018 klar, dass deutsche Gerichte international zuständig sind, wenn sie auch örtlich zuständig sind. Dies bedeutet, dass das deutsche Nachlassgericht immer international zuständig ist, wenn es gemäß § 343 FamFG örtlich zuständig ist. Diese Zuständigkeit gilt für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen über den gesamten inländischen und ausländischen Nachlass, unabhängig davon, ob dieser nach deutschem oder ausländischem Erbrecht zu beurteilen ist.

Das Gericht entschied, dass die in der Schweiz abgegebenen Ausschlagungserklärungen in Deutschland nicht rechtswirksam sind. Dies liegt daran, dass die Erklärungen nicht direkt beim deutschen Nachlassgericht abgegeben wurden und die Weiterleitung der Erklärungen durch das Schweizer Gericht nicht als Abgabe vor dem deutschen Gericht angesehen werden kann. Das Gericht betonte, dass die Erklärenden davon ausgingen, dass sie mit der Ausschlagung vor dem Schweizer Gericht alles Notwendige getan hatten und nicht erwartet hatten, dass ihre Erklärungen an ein deutsches Gericht weitergeleitet würden.

Die Rolle der EuErbVO und das endgültige Urteil

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Anwendung der EuErbVO. Selbst wenn die EuErbVO gelten würde, wäre eine wirksame Ausschlagung vor einem Schweizer Gericht nicht möglich, da die Schweiz ein Drittstaat ist und die EuErbVO nicht die Empfangszuständigkeit delegiert.

Das Fazit des Urteils ist, dass die in der Schweiz abgegebenen Ausschlagungserklärungen in Deutschland nicht rechtswirksam sind. Dies bedeutet, dass die Witwe und die Kinder des Verstorbenen als gesetzliche Erben gelten, da sie die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen haben. Das Gericht wies den Erbscheinsantrag des Vaters des Verstorbenen zurück, da er nicht als Erbe seines Sohnes angesehen wurde.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft im deutschen Recht und welche Konsequenzen hat sie?

Die Ausschlagung einer Erbschaft im deutschen Recht bezieht sich auf den Akt, eine Erbschaft form- und fristgerecht abzulehnen. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird und somit nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Im Gegenzug hat er jedoch auch keinen Anspruch auf das Aktivvermögen des Erblassers und erwirbt grundsätzlich auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausgeschlagen werden. Bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Die Ausschlagung muss gegenüber dem deutschen Nachlassgericht erklärt werden und die Erklärung muss mindestens in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Die Konsequenzen der Ausschlagung einer Erbschaft sind vielfältig. Der Ausschlagende muss alles, was er aus dem Nachlass erlangt hat, an den endgültigen Erben herausgeben. Nach der Ausschlagung erhält die Erbschaft derjenige, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Dies kann beispielsweise ein Ersatzerbe sein, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt wurde, oder bei gesetzlicher Erbfolge kann die Ausschlagung durch einen Abkömmling zur Berufung von dessen Nachkommen führen.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Ausschlagung einer Erbschaft Kosten verursacht. Diese Kosten sind relativ gering und richten sich nach dem Nachlasswert, betragen jedoch mindestens 15 €.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Am häufigsten entscheiden sich Erben für die Erbausschlagung, wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall würden die Erben mit ihrem Privatvermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten haften. Es gibt jedoch auch andere Gründe, die eine Ausschlagung der Erbschaft nahelegen können, wie zum Beispiel wenn in der Erbmasse sich stark baufällige Immobilien befinden.


Das vorliegende Urteil

AG Rosenheim – Az.: VI 3739/14 – Beschluss vom 04.07.2018

Leitsätze:

1. Die deutschen Gerichte sind in allen Verfahren nach dem FamFG dann international zuständig, wenn sie auch örtlich zuständig sind. Für das Recht der Erbschaftsausschlagung bedeutet dies, dass das deutsche Nachlassgericht stets international zuständig ist, wenn es gem. § 343 FamFG örtlich zuständig ist. Die sich aus §§ 105, 343 FamFG ergebende internationale Zuständigkeit erfasst die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen über den gesamten inländischen und ausländischen Nachlass, unabhängig davon, ob dieser nach deutschem oder ausländischem Erbrecht zu beurteilen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Weiterleitung der Ausschlagungserklärung ohne Wissen und Willen der Ausschlagenden an das zuständige Gericht ist weder mit der Abgabe der Erklärung vor diesem Gericht noch mit der Weiterleitung der Erklärung durch das aufnehmende an das zuständige (entgegennehmende) Gericht auf Betreiben der Ausschlagenden gleichzusetzen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

3. Art. 13 EuErbVO ist in Zusammenhang mit Art. 28 lit. b) EuErbVO zu interpretieren. Er gestattet die Abgabe der Ausschlagungserklärung nach der jeweiligen Ortsform und erklärt zusätzlich die Gerichte der Mitgliedstaaten zur Aufnahme (nicht aber – trotz des Wortlauts -zur Entgegennahme) entsprechender Ausschlagungen für zuständig. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)


1. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten KDB wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der am 03.06.2014 in B. A. verstorbene, mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaft gewesene Erblasser war deutscher Staatsbürger. Er hinterließ seine Ehefrau A. B.B., die gemeinsame eheliche Tochter S. L. B. sowie zwei weitere Kinder, L. K. und L. A. B..

Der Nachlass umfasst neben mehreren Immobilien in der Schweiz unter anderem auch Grundbesitz in Überlingen. Die Witwe des Erblassers und seine Kinder haben die Erbschaft noch im Jahr 2014 gegenüber dem dafür zuständigen Schweizer Bezirksgericht Uster nach Schweizer Recht wirksam ausgeschlagen. Die Ausschlagungserklärungen wurden dem hiesigen Nachlassgericht auf entsprechende Anforderung am 16.08.2016 (Eingang) vom Bezirksgericht zugeleitet.

Die Söhne des Erblassers bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen wurden am Verfahren beteiligt, haben sich jedoch nicht geäußert. Die Beteiligte A. B.-B. hat mitteilen lassen, sie wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben.

Der Vater des Erblassers, K.-D. B., hat seine am 04.06.2015 verstorbene Ehefrau alleine beerbt.

Er begehrt mit am 18. Mai 2016 notariell beurkundetem Antrag die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach er und seine vorverstorbene Ehefrau den Erblasser zu je 1/2 beerbt haben.

Zwischenzeitlich war auch die Rede von einem Antrag, wonach er Alleinerbe geworden sei (Schriftsatz vom 05.12.2016, Seite 2). Hilfsweise beantragt er, einen Erbschein zu erteilen, wonach er und seine vorverstorbene Gattin unter Beschränkung auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände in Anwendung deutschen Rechts Erben zu je 1/2 geworden seien (Schriftsatz vom 29.12.2016, Seiten 3/4).

Er ist der Ansicht, Witwe und Kinder des Erblassers hätten die Erbschaft in der Schweiz auch mit Wirkung für den in Deutschland belegenen Nachlass ausgeschlagen. Die Erbschaft sei deshalb den Eltern des Erblassers angefallen. Der Vater des Erblassers sei als Alleinerbe seiner Frau berechtigt, den Erbscheinsantrag zu stellen. Gesonderter Ausschlagungserklärungen gegenüber dem deutschen Nachlassgericht habe es nicht bedurft. Das Gericht habe die Beteiligten auch nicht entsprechend informiert. Für Witwe und Kinder des Erblassers habe keinerlei Veranlassung bestanden, ein zweites Mal auszuschlagen.

II.

Der Erbscheinsantrag ist ungeachtet seiner Fassung im Einzelnen zurückzuweisen, weil der Antragsteller nicht Erbe seines Sohnes geworden ist. Gesetzliche Erben sind dessen Witwe (§ 1931 Abs. 1 BGB) und Kinder (§ 1924 Abs. 1 BGB), da sie die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen haben und diese deshalb als angenommen gilt (§ 1943 BGB).

Auch der Hilfsantrag kann aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.

Die gegenüber dem Schweizer Gericht erklärten und nach Schweizer Recht wirksamen Ausschlagungserklärungen entfalten für das in Deutschland gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. nach deutschem Erbrecht zu führende Nachlassverfahren keine Wirkung.

1. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 Teilsatz 1 BGB (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1945 Rn.11). Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht Rosenheim, § 343 Abs. 1 FamFG (in der ab 01.09.2009 bis 16.08.2015 gültigen Fassung).

a) Soweit ein deutsches Nachlassgericht örtlich zuständig ist, besitzt es seit Geltungsbeginn des FamFG nach § 105 FamFG auch die internationale Zuständigkeit, unabhängig davon, ob der Erbfall nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen ist. Dies hat auch für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zu gelten (MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, BGB § 1945 Rn. 1-22, beck-online). Die deutschen Gerichte sind in allen Verfahren nach dem FamFG dann international zuständig, wenn sie auch örtlich zuständig sind. Für das Recht der Erbschaftsausschlagung bedeutet dies, dass das deutsche Nachlassgericht stets international zuständig ist, wenn es gem. § 343 FamFG örtlich zuständig ist. Die sich aus §§ 105, 343 FamFG ergebende internationale Zuständigkeit erfasst die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen über den gesamten inländischen und ausländischen Nachlass, unabhängig davon, ob dieser nach deutschem oder ausländischem Erbrecht zu beurteilen ist (BeckOGK/Heinemann BGB § 1945 Rn. 25, beck-online m.w.N.).

Gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ist eine Ausschlagungserklärung vorliegend nicht abgegeben worden.

b) Der Umstand, dass das Schweizer Bezirksgericht die bei ihm im Jahr 2014 eingegangenen Ausschlagungserklärungen an das inländische Nachlassgericht weitergeleitet hat, ändert nichts am Fehlen einer nach deutschem Recht wirksamen Ausschlagung. Denn selbst der Empfang der Erklärungen durch ein inländisches örtlich unzuständiges AG wäre nur hinreichend, falls es die Erklärung an das zuständige Gericht weiterreicht (Jauernig/Stürner BGB § 1945 Rn. 1-4, beck-online). Auch dann muss die Erklärung dort vor Ablauf der Ausschlagungsfrist eingehen (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, BGB § 1945 Rn. 11). Vorliegend hat das ausländische Gericht die Erklärungen erst zwei Jahre nach deren Abgabe auf Anforderung des deutschen Nachlassgerichts übermittelt.

Diese Weiterleitung ohne Wissen und Willen der Ausschlagenden an das zuständige Gericht ist weder mit der Abgabe der Erklärung vor diesem Gericht noch mit der Weiterleitung der Erklärung durch das aufnehmende an das zuständige (entgegennehmende) Gericht auf Betreiben der Ausschlagenden gleichzusetzen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Erklärenden der Überzeugung waren, sie hätten mit der Ausschlagung gegenüber dem Bezirksgericht Uster alles Erforderliche getan, um die Erbschaftsangelegenheit für sich abzuschließen. Mit einer Weiterleitung ihrer einseitigen, amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung (MüKoBGB/Leipold BGB § 1945 Rn. 2-3, beck-online) in einem ihnen unbekannten Verfahren an einen anderen Adressaten hatten sie nicht gerechnet. Dass ihre Erklärungen aus ihrer Sicht gleichsam zufällig Jahre später zum Nachlassgericht Rosenheim gelangten, ist ihnen nicht zuzurechnen.

Sogar unter der Geltung der EuErbVO (Art. 13 EuErbVO) käme im Übrigen bei der gegebenen Sachlage eine wirksame Ausschlagung durch deren Erklärung vor einem Schweizer Gericht nicht in Betracht, weil die Schweiz Drittstaat ist und zudem Art. 13 EuErbVO nicht die Empfangszuständigkeit delegiert. Art. 13 EuErbVO ist in Zusammenhang mit Art. 28 lit. b) EuErbVO zu interpretieren. Er gestattet die Abgabe der Ausschlagungserklärung nach der jeweiligen Ortsform und erklärt zusätzlich die Gerichte der Mitgliedstaaten zur Aufnahme (nicht aber – trotz des Wortlauts -zur Entgegennahme) entsprechender Ausschlagungen für zuständig (BeckOGK/Heinemann BGB § 1945 Rn. 28, beck-online).

2. Inwieweit künftig eine fristgerechte Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht Rosenheim noch erfolgen könnte, weil die Witwe und die Kinder des Erblassers unter Umständen einem im Rahmen des § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlichen Rechtsirrtum (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1944 Rn.13) unterlegen sein könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ob eine solche Ausschlagung noch erfolgt, ist zumindest ungewiss, da die genannten Beteiligten jedenfalls derzeit offenbar kein Interesse mehr am gegenständlichen Nachlassverfahren haben und das Schweizer Verfahren ihren Rechtskreis infolge der nach dortigem Recht wirksamen Ausschlagungen -soweit ersichtlich nicht mehr berührt.

III.

Wer die Gerichtskosten des gegenständlichen Verfahrens trägt, ergibt sich aus dem Gesetz (GNotKG). Für eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG sieht das Gericht keinen Anlass.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach Maßgabe des § 40 GNotKG erfolgt gesondert, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zum Geschäftswert zu äußern.

 

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