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Bargeld im Nachlass – Wer darf es verwalten – Beschluss der Erben

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 41/17

Urteil vom 11.04.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 203/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 11.610,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft Herausgabeansprüche gegen die anderen Miterben geltend.

Bargeld im Nachlass – Wer darf es verwalten – Beschluss der Erben
Foto: Lipik/Bigstock

Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am 29. April 2014 verstorbenen W. R. J. (im Folgenden: Erblasser). Sie haben diesen ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lebach vom 18. August 2014 zu je 1/5 beerbt (Bl. 52 GA). Der Erblasser und seine späteren Erben hatten nach dem Tode der 1998 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers mit Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2001 (Bl. 9 ff. GA) Vereinbarungen über das Eigentum an dem elterlichen Anwesen in … pp getroffen. Dieses wurde auf den Kläger übertragen, der auch eine Wohnung in diesem Anwesen bewohnt. Dem Erblasser waren ein lebenslanges Wohnrecht bezüglich der Erdgeschosswohnung und weitere Mitbenutzungsrechte an dem Anwesen eingeräumt worden.

Nach dem Tode des Erblassers durchsuchten die Miterben dessen frühere Wohnung nach Bargeld. Bei dieser Gelegenheit überließ der Kläger den Beklagten einen zur Erbschaft gehörenden Barbetrag in Höhe von 54.800,- Euro, den die Beklagten zunächst jeweils in Höhe von ¼ unter sich aufteilten (Bl. 48 GA), sowie weitere Papiere und Unterlagen des Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. auch ein Fahrzeug, dessen Wert sich auf 3.250,- Euro belief und das zwischenzeitlich zum Preis von 2.000,- Euro veräußert wurde (Bl. 573 GA). Weiterhin bestehen mehrere Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 86.607,67 Euro (Bl. 110 GA). Erstinstanzlich war überdies unstreitig, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen (Bl. 110 GA).

Im Rahmen eines vor dem Landgericht in Saarbrücken zwischen den Beklagten zu 3) und 4) einerseits sowie dem Kläger und dessen Lebensgefährtin andererseits geführten Rechtsstreits – 16 O 216/14 – über wechselseitig erhobene Auskunftsansprüche schlossen diese unter Beteiligung auch der Beklagten zu 1) und 2) am 24. April 2015 einen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass das zum Nachlass gehörende Fahrzeug zwecks Verwertung von der Lebensgefährtin des Klägers an die Erbengemeinschaft herausgegeben und dass den Beklagten des hiesigen Rechtsstreits Zutritt zu der Wohnung des Erblassers gewährt werde (Bl. 67 ff. GA). In Erfüllung dieser Vereinbarung kam zu zwei Terminen am 13. Juni 2015 und am 18. Juli 2015, an denen die Beklagten die Wohnung des Erblassers besichtigten und Gegenstände entnahmen und aus deren Anlass es nach Darstellung der Beklagten auch zu Vereinbarungen über die streitgegenständlichen Geldbeträge gekommen sein soll.

Der Kläger hat mit der am 26. Oktober 2016 zugestellten Klage behauptet, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Beträge in Höhe von insgesamt 58.050,- Euro vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne seine Zustimmung unter sich aufgeteilt. Den in der Wohnung des Erblassers hinterlegten Barbetrag von 54.800,- Euro habe er auf dessen Weisung hin wenige Tage vor dem Tode an sich genommen. Zu einer Teilauseinandersetzung, die eine einvernehmliche Regelung aller Erben vorausgesetzt hätte, sei es in Ansehung dieser Beträge nicht gekommen. Auch habe er keine Teilbeträge oder Anteile aus dem hinterlassenen Barbetrag oder dem Veräußerungserlös des Pkw erhalten. Anlässlich der beiden Ortstermine habe er die Wohnung seines Vaters überhaupt nicht betreten, sondern nur im Hausflur gestanden.

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten den Barbetrag zunächst durch 4 geteilt, weil niemand das zum Nachlass gehörende Geld habe allein behalten wollen. Anlässlich des Ortstermins am 13. Juni 2015 sei es sodann zu einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung in Ansehung der streitgegenständlichen Beträge gekommen. Der Beklagte habe aus diesem Anlass einen Betrag in Höhe von 11.610,- Euro als 1/5-Anteil an dem Barbetrag sowie an dem in Aussicht genommenen Erlös aus der Veräußerung des Fahrzeugs erhalten. Am Ende des Ortstermins sei der Kläger in die Wohnung des Erblassers gekommen, um die Beklagten hinaus zu bitten. Die Beklagte zu 3) hätte bereits zuvor die Gelder von den einzelnen Miterben eingesammelt, diese in Anwesenheit des Klägers auf den Wohnzimmertisch gelegt und dem Kläger erklärt, dass dies sein Anteil am Bargeld und Verkaufserlös sei. Der Kläger habe dies akzeptiert. Unbeschadet dessen, sei die Klage unschlüssig, da die Berücksichtigung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den aus weiteren Bankguthaben bestehenden Nachlass nur im Rahmen des Gesamtverteilungsplans begehrt werden könne.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und J. F., G. und A. T., St. Sch. und R. Sch. (Bl. 121 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger im Rahmen einer von den Miterben einvernehmlich vereinbarten Teilauseinandersetzung seinen 1/5-Anteil erhalten habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, dass die Annahme des Landgerichts, wonach zwischen den Parteien eine Teilauseinandersetzung stattgefunden habe und der daraus resultierende Anspruch des Klägers erfüllt worden sei, auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe. Die Feststellungen des Landgerichts ließen erhebliche Umstände außer acht und seien in weiten Teilen unzutreffend. Insbesondere die Feststellung, dass keine weiteren Verbindlichkeiten bestanden hätten, sei ausschließlich auf die Sichtweise der Beklagten bezogen: Der Kläger behauptet hierzu nunmehr, er habe aufgrund der Beerdigung seines Vaters noch „mindestens zwei Positionen“, die als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen und nicht beglichen seien (Bl. 201 GA).

Der Kläger beantragt (Bl. 199 GA), unter Aufhebung des am 5. Mai 2017 verkündetet Urteils des Landgerichts Saarbrücken

1. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Barbetrag in Höhe von 58.050 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2016 für die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beklagten sowie dem Kläger, beim Amtsgericht in Saarbrücken zu hinterlegen, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestimmenden Verwahrer auszuhändigen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 188 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 31. März 2017 (Bl. 121 ff. GA) und des Senats vom 7. März 2018 (Bl. 229 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts zum Aktenzeichen 16 O 216/14 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger kann die Beklagten nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner auf Hinterlegung der streitgegenständlichen Beträge bzw. auf deren Herausgabe an einen Verwahrer in Anspruch nehmen.

1.

Die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers hat das Landgericht zu Recht bejaht. Bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch, wie er hier vom Kläger behauptet und geltend gemacht wird, kann jeder Miterbe gemäß § 2039 BGB von dem Verpflichteten die Hinterlegung des Geschuldeten zugunsten aller Miterben verlangen und dies auch klageweise geltend machen. Das umfasst die Berechtigung des einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft auch gegen einen Miterben geltend zu machen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – XII ZR 33/15, BGHZ 208, 357; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 – IV ZR 161/73, WM 1975, 1179).

2.

Allerdings lässt sich in der Sache nicht feststellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, Beträge in Höhe von 58.050,- Euro zugunsten des Nachlasses zu hinterlegen oder an einen Verwahrer herauszugeben (§ 2039 Satz 2 BGB). Vertraglichen (§ 432 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 – IVa ZR 162/81, NJW 1983, 2020), ebenso wie den in der Klageschrift geltend gemachten gesetzlichen Ansprüchen (§§ 861, 2018 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB, ferner u.U. auch § 812 ff. BGB) steht bereits entgegen, dass die beteiligten Miterben im Innenverhältnis an eine abweichende Vereinbarung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 BGB gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1971 – III ZR 255/68, BGHZ 56, 47).

a)

Die Grundsätze über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses sind in § 2038 BGB geregelt. Diese steht im Regelfall den Erben gemeinschaftlich zu; jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Ergänzend finden die für die Gemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 BGB Anwendung. Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 151/10, NJW 2013, 166).

aa)

Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181). Dies umfasst die Geschäftsführung, die Vertretung und darüber hinaus auch rein tatsächliches Tätigwerden mit Bezug zum Nachlass, insbesondere Entscheidungen der Miterben über den Umgang mit einzelnen Nachlassgegenständen oder bloße Erhaltungshandlungen, etwa Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes oder Sicherung und Verwahrung des Nachlasses (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2038, Rn. 6). Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB, d.h. Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 – III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267), fallen darunter (BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 151/10, NJW 2013, 166). Keine Verwaltungshandlungen sind Handlungen, die der Auseinandersetzung oder der Auflösung des Nachlasses dienen, weil sie nicht die Erhaltung und Nutzung des Nachlasses betreffen (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2038, Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181); hierfür gelten die besonderen Regelungen der §§ 2042 ff. BGB.

bb)

Die in § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich angeordnete Gemeinschaftlichkeit ist nur jenseits der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich. Im Anwendungsbereich der § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB kann dagegen durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, wobei die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss und nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes gerichtet sein darf (vgl. § 745 Abs. 3 BGB). Für die Wesentlichkeit einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen, anderenfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären mithin nie ordnungsgemäß. Das wäre indes mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die Verfügungen in den Katalog der möglichen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen (BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Gergen, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2038 Rn. 30).

b)

Hiervon ausgehend, wurde vorliegend hinsichtlich der Beträge, deren Hinterlegung bzw. Herausgabe an einen Verwahrer der Kläger fordert, eine Vereinbarung im Sinne der § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 BGB getroffen, an die die Miterben einschließlich des Klägers gebunden sind.

(1)

Was zunächst den Barbetrag in Höhe von 54.800,- Euro anbelangt, so wurde dieser hier bei sachgerechter Würdigung des unstreitigen Geschehensablaufes von den Beteiligten durch Mehrheitsbeschluss jeweils zu ¼ den Beklagten zwecks vorübergehender Verwahrung übergeben:

(a)

Ein solcher Mehrheitsbeschluss i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB ist hier auf der Grundlage der klägerischen Darstellung wirksam getroffen worden. Unstreitig hat der Kläger den vorstehenden Betrag auf entsprechende Aufforderung der Beklagten an diese herausgegeben. Die Beklagten haben eingeräumt, den Betrag erhalten und sodann – zunächst – durch vier geteilt zu haben, weil „niemand allein das Geld, das ja zum Nachlass gehörte, allein behalten wollte“ (Bl. 48 GA). Der Kläger ist dieser Begründung nicht entgegen getreten. Der so übereinstimmend geschilderte Ablauf beinhaltete bei verständiger Auslegung eine von den vier beklagten Miterben mehrheitlich getroffene Abrede über die Verwahrung des streitgegenständlichen Betrages durch die vier Beklagten. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses hatten die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die Verwahrung des streitbefangenen Barbetrages zu befinden. Soweit – wie hier – eine Übereinstimmung aller Beteiligten nicht zu erzielen war, stand es den Miterben zu, durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung zu beschließen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es zur Beschlussfassung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf, die Beschlussfassung vielmehr auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 – XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131), lagen hier die Voraussetzungen für einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss der über 4/5 der Anteile am Nachlass verfügenden Beklagten vor.

(b)

Der von den vier Beklagten getroffene Beschluss entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Für die – aus objektiver Sicht vorzunehmende – Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist entscheidend auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers abzustellen (BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181). Die hier von den Beklagten durchgeführte Aufteilung des ihnen vom Kläger übergebenen, nicht unerheblichen Barbetrages zum Zwecke der Verwahrung ist mit diesen Grundsätzen zu vereinbaren. Als Barbetrag konnte dieser von dem jeweiligen Miterben abgesondert verwahrt werden, um zum gegebenen Zeitpunkt einer geordneten Auseinandersetzung zugeführt zu werden. Eine statt dessen in Betracht zu ziehende Hinterlegung gemäß § 2039 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 151/10, NJW 2013, 166), wie sie der Kläger hier wünscht, wäre mit Kosten verbunden und daher nicht vorzugswürdig gewesen. Dass die Beklagten die erhaltenen Beträge deshalb aufgeteilt hätten, um sie pflichtwidrig mit ihrem übrigen Vermögen zu vermischen, ist dagegen nicht ersichtlich. Ein solches Vorgehen wäre zweifellos keine Verwaltungshandlung mehr (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2038, Rn. 7) und als Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Klägers auch grundsätzlich nicht zulässig gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1984 – IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51). Überdies wäre dies geeignet, Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses zu begründen (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 2038 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013 – V ZR 281/11, FamRZ 1914, 198). Dass die Beklagten hier solches getan oder beabsichtigt hätten, lässt sich jedoch nicht zuverlässig feststellen. Ihr Vortrag, sie hätten den Betrag nach Erhalt unter sich aufgeteilt, weil „niemand allein das Geld, das ja zum Nachlass gehörte, allein behalten wollte“ (Bl. 48 GA), ist nicht widerlegt und erscheint mit Blick auf den unstreitig geschilderten Ablauf der Geldübergabe durch den Kläger und die nicht unerhebliche Höhe der Summe auch in jeder Hinsicht nachvollziehbar und lebensnah. Dies zu widerlegen, wäre Sache des Klägers gewesen; das ist jedoch nicht geschehen.

(2)

Was weiterhin den aus der Veräußerung des Fahrzeugs herrührenden Erlös anbelangt, das ursprünglich ebenfalls zur Erbmasse gehörte und den der Kläger mit 3.250,- Euro in der Klageforderung berücksichtigt hat, so besteht hier ebenfalls kein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Hinterlegung oder Herausgabe dieses Betrages an einen Verwahrer.

(a)

In Ansehung des Erlöses aus der Veräußerung des Fahrzeugs existiert eine unter Beteiligung aller Miterben getroffene abweichende Vereinbarung, die dem geltend gemachten Anspruch, gleich aus welcher Rechtsgrundlage, entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 – IVa ZR 162/81, NJW 1983, 2020). Ausweislich der beigezogenen Akten des Landgerichts in Sachen 16 O 216/14 haben die Parteien in dem dortigen Verfahren einen Vergleich abgeschlossen, in dem sie u.a. Einigkeit darüber erzielten, dass die Erbengemeinschaft Eigentümer des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Fahrzeuges „Ford Fusion“ mit dem amtlichen Kennzeichen … sei und dass dieses einer Verwertung zugeführt werden solle (Bl. 71 GA = Bl. 122 d. A. 16 O 216/14). In dieser seinerzeit von allen Miterben getroffenen Übereinkunft liegt eine Vereinbarung über die Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB, die bei wohlverstandener Auslegung der getroffenen Abrede (§§ 133, 157 BGB) eine Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreites beinhaltete. Dies kommt in dem Wortlaut des Vergleichs zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck; doch war dies erkennbar gewollt; auch wurde die Vereinbarung in der Folge mit dem Einverständnis des Klägers so umgesetzt, was sich insbesondere aus dem in Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 30, 31 ff. GA) sowie dem weiteren Vortrag des Klägers in erster Instanz ergibt (Bl. 93 ff. GA). Anerkanntermaßen ist jedoch das spätere Verhalten der Beteiligten für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis einer Vereinbarung von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790). Danach wurde das Fahrzeug ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 27.Oktober 2015 (Bl. 73 GA) zum Preis von 2.000,- Euro an einen Herrn V. T. veräußert. Die Befugnis der Beklagten, den gemäß § 2041 BGB an die Stelle des Fahrzeugs tretenden Kaufpreis für den Nachlass bei dieser Gelegenheit in Empfang zu nehmen und bis zur Auseinandersetzung zu verwahren, ist als notwendiges Korrelat zur Befugnis, das Fahrzeug zu veräußern, ebenfalls Bestandteil der nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffenen Vereinbarung über die Verwaltung des Nachlasses anzusehen. Diese abweichende Vereinbarung schließt eine Verpflichtung zur Hinterlegung des erlangten Betrages durch die Beklagten, wie sie der Kläger hier zugunsten der Erbengemeinschaft begehrt, aus.

(b)

Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger jetzt behauptet, für das Fahrzeug sei – mit Blick auf eine gerichtliche Schätzung im Ausgangsverfahren 16 O 279/16 – ein Wert von 3.250,- Euro zugrunde zu legen (vgl. Bl. 4, 94 GA) und damit ein den erzielten Erlös geringfügig übersteigender Betrag. Für einen – insoweit grundsätzlich denkbaren – Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses bei der Veräußerung des Fahrzeugs (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 2038 Abs. 1 BGB) bietet sein Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagten waren nicht gehalten, dem Kläger das Fahrzeug zu diesem Betrag zu überlassen; die ihnen einvernehmlich übertragene Befugnis zur Veräußerung schloss die Freiheit zur Auswahl des Käufers mit ein. Dass das Fahrzeug von den Beklagten pflichtwidrig zu einem erkennbar zu niedrigen Kaufpreis veräußert und dadurch der Nachlass geschädigt worden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

3.

Unbeschadet der Tatsache, dass es hiernach schon an einem die begehrte Rechtsfolge zeitigenden Anspruch fehlt, stünde der vom Kläger zugunsten der Erbengemeinschaft begehrten Hinterlegung oder Herausgabe des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 58.050,- Euro an einen Verwahrer jedenfalls – auch – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, worauf der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat. Nach dem im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand steht nämlich fest, dass die vermeintliche Schuld der beklagten Miterben gegenüber dem Nachlass im Rahmen der – bei gegebener Teilungsreife jederzeit von ihnen zu beanspruchenden – Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) durch die den Beklagten in jedem Fall verbleibende Auseinandersetzungsforderung gedeckt ist. Deshalb erweist sich die geltend gemachte Rückforderung vorliegend als treuwidrig:

a)

Wie jedes andere Rechtsverhältnis untersteht auch die Erbengemeinschaft den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB); diese dürfen auch bei der Aufhebung der Gemeinschaft nicht außer acht gelassen werden. Dementsprechend wird es bei der Erbteilung in der Regel darauf ankommen, dass ein jeder Miterbe nicht mehr und nicht weniger erhält, als ihm unter Mitberücksichtigung seiner an die Gemeinschaft geschuldeten Leistungen aus der Gemeinschaft gebührt (RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 – IV 94/06, RGZ 65, 5, 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1992 – IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771, wonach eine im Rahmen einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung unterbliebene gebotene Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden muss). Diese Erwägungen sind auch maßgeblich, wenn Forderungen des ungeteilten Nachlasses gegen einen Miterben bestehen, was hier zwar nach dem oben Gesagten schon nicht der Fall ist, vom Kläger aber behauptet wird. Lässt sich die Erbteilung auf der vorstehend beschriebenen Grundlage ohne Verletzung der Rechte der übrigen Teilhaber durchführen, so muss der Schuldner-Miterbe, wenn er trotzdem zur vorzeitigen Hinterlegung seiner Schuld angehalten werden soll, zu dem Nachweise zugelassen werden, das Vorgehen sei unbillig, verstoße gegen Treu und Glauben, könne nur den Zweck haben, ihm Schaden zuzufügen oder beruhe gar auf Arglist (RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 – IV 94/06, RGZ 65, 5, 10). Anerkanntermaßen ist jedoch die Einziehung einer Geldforderung gegenüber einem Miterben treuwidrig, wenn mit Sicherheit abzusehen ist, dass die Schuld durch die Auseinandersetzungsforderung des Miterben gedeckt ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 – III ZR 217/67, FamRZ 1971, 643; RG, Urteil vom 4. Juni 1934 – IV 76/34, HRR 1934, Nr. 1458; Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2039 Rn. 22; Gergen, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2039 Rn. 32b; Bayer, in: Erman, BGB 15. Aufl., § 2039 Rn. 5; vgl. auch OLG Marienwerder, OLGE 3, 172, 174 sowie – zum umgekehrten Fall – RG, Urteil vom 13. Juni 1918 – IV 386/17, RGZ 93, 196, 197). Da der Betroffene nach § 2042 BGB „jederzeit“ die Auseinandersetzung verlangen kann, würde die Gemeinschaft hierdurch etwas erlangen, was sie dem Betroffenen ohnehin alsbald zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 – IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 75).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze schiede die Inanspruchnahme der Beklagten auf Hinterlegung der von ihnen – angeblich – zu Unrecht erlangten Beträge hier auch deshalb aus, weil der geltend gemachte Anspruch durch die den Beklagten im Rahmen der anstehenden Auseinandersetzung des Nachlasses zustehende Auseinandersetzungsforderung vollumfänglich gedeckt ist; darauf haben die Beklagten bereits erstinstanzlich mehrfach hingewiesen (Bl. 50 f., 110 GA). Unstreitig besteht der verbleibende Nachlass – ohne Rücksicht auf die streitbefangenen Beträge – noch aus mehreren Bankguthaben, während Verbindlichkeiten nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfange vorhanden sind. Die Beklagten haben unwidersprochen dargelegt, dass Bankguthaben bei der Volksbank Untere Saar in Höhe von 12.529,85 Euro, bei der Kreissparkasse Saarlouis in Höhe von 65.925,62 Euro und bei einer Bank in Luxemburg in Höhe weiterer 8.152,20 Euro vorhanden sind (Bl. 110 GA). Erstinstanzlich war überdies von ihnen unstreitig vorgetragen worden, dass keine Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses mehr bestünden (Bl. 110 GA). Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz behauptet, er habe aufgrund der Beerdigung seines Vaters noch „mindestens zwei Positionen“, die als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen und nicht beglichen seien (Bl. 201 GA), ist dieser von den Beklagten bestrittene Vortrag neu und im Berufungsrechtszug nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch erkennbar ist. Sollte der Kläger damit allerdings diejenigen Forderungen gemeint haben, die er in dem zur Akte gelangten außergerichtlichem Schreiben vom 1. Dezember 2015 auf 892,- Euro und 279,41 Euro beziffert hatte (Bl. 35 GA), wäre selbst unter dieser Prämisse mit Sicherheit abzusehen, dass die geltend gemachte Schuld durch die Auseinandersetzungsforderung der anderen Miterben gedeckt ist. Auch bestünde seitens der Erbengemeinschaft eine Pflicht zur umgehenden Rückgewähr, da der Nachlass auf dieser Grundlage teilungsreif ist und die Beklagten gemäß § 2042 BGB jederzeit dessen Auseinandersetzung verlangen können. Vor diesem Hintergrund besteht kein billigenswertes Anliegen, die beklagten Miterben zu einer – überdies mit Kosten verbundenen – Hinterlegung oder Drittverwahrung bereits erhaltener Teilbeträge anzuhalten. Ihre Inanspruchnahme zugunsten des Nachlasses erweist sich als treuwidrig und kommt – einen Rückgewähranspruch als gegeben unterstellt – auch deshalb nicht in Betracht.

c)

Das Vorbringen des Klägers aus dem ihm zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt antragsgemäß nachgelassenen Schriftsatz vom 21. März 2018 rechtfertigt insoweit keine abweichende Betrachtung.

aa)

Anerkanntermaßen handelt es sich beim Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben – um einen Umstand, den der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1951 – III ZR 168/50, BGHZ 3, 94). Es ist daher nicht erforderlich, dass sich eine Partei auf diesen Einwand beruft, wie der Kläger offenbar meint. Davon abgesehen, haben die Beklagten aber schon erstinstanzlich wiederholt – zu Recht – darauf aufmerksam gemacht, dass der streitgegenständliche Betrag angesichts der verbleibenden Vermögenswerte nunmehr allenfalls im Rahmen eines Gesamtverteilungsplanes Berücksichtigung finden könnte (Bl. 50 f., 110 GA).

bb)

Der angenommene Verstoß gegen Treu und Glauben entfällt vorliegend auch nicht mit Blick auf den – für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevanten – Einwand der Beklagten, der Kläger habe „seinen Anteil“ an dem streitgegenständlichen Betrag bereits im Rahmen der behaupteten einvernehmlichen Teilauseinandersetzung erhalten. Darauf kommt es, wie im Senatstermin erörtert, nicht an, weshalb hier auch nicht geklärt werden muss, ob eine solche Teilauseinandersetzung tatsächlich stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der den Beklagten zugeflossene Betrag ihren Anteil an der gesamten Erbschaft nicht übersteigt und sie daher, müssten sie diesen zur Erbmasse zurückgewähren, im Rahmen der von ihnen jederzeit zu beanspruchenden Auseinandersetzung einen Anspruch in zumindest dieser Höhe ihrerseits geltend machen könnten. In einem solchen Fall hat die Erbengemeinschaft, für die der Kläger handelt, kein billigenswertes Interesse an der Rückgewähr der bereits ausgezahlten Beträge. Dem Senat ist bewusst, dass es dem Kläger letzten Endes – auch – darum geht, das endgültige Schicksal des streitgegenständlichen Betrages klären zu lassen. Dieses rein persönliche Ziel kann er mit der vorliegenden Klage, die lediglich einen sichernden Anspruch der Erbengemeinschaft zum Gegenstand hat, jedoch nicht erreichen. Das ist auch aus seiner Sicht nicht unbillig, denn sein im Rahmen der Auseinandersetzung zu beanspruchender Anteil am Nachlass ist durch die noch in der Erbmasse befindlichen Vermögenswerte hinreichend gesichert.

4.

Ob die Parteien im Nachgang zu den eingangs geschilderten unstreitigen Abläufen den Betrag in Höhe von 58.050,- Euro im Rahmen einer teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2042 Abs. 1 BGB) einvernehmlich unter sich aufgeteilt haben, wie die Beklagten behaupten und das Landgericht – nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme – angenommen hat, kann folglich dahinstehen. Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant und daher nicht zu entscheiden. Der Senat macht auch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen – unbeschadet der Frage, ob man diese für überzeugend erachten will – für die von den Parteien noch vorzunehmende endgültige Auseinandersetzung des Nachlasses keinerlei Bindungswirkung entfalten.

5.

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Erstattung von ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgewandter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Zwar können vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 2, §§ 823 ff. BGB als Schadensersatz beansprucht werden, soweit es sich dabei um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung handelte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269). Da der Kläger jedoch Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten berechtigterweise nicht geltend machen kann, bestand hier aus seiner Sicht auch keine Veranlassung, außergerichtlich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung zu beauftragen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme eines Rechts nach Treu und Glauben versagt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, worauf der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung der Revision zu Recht selbst hinweist.

7.

Der Streitwert einer Klage, mit der ein Miterbe nach BGB § 2039 gegenüber einem anderen Miterben eine Nachlassforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 – III ZR 48/66, NJW 1967, 443). Er war dementsprechend für beide Instanzen auf 11.610,- Euro, 1/5 des geltend gemachten Gesamtbetrages, festzusetzen (§§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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