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Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers mit Einverständnis des einzigen Erben

LG Aurich – Az.: 2 O 215/17 – Urteil vom 05.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.896.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG)

Tatbestand

Der Kläger, Vater des Beklagten, nimmt diesen auf Herausgabe wegen einer ihn als überlebenden Ehegatten und Erben beeinträchtigenden Schenkung seiner Ehefrau in Anspruch, hilfsweise auf Zahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Der Kläger war mit der am 14.03.2014 verstorbenen Frau J. G. U. verheiratet. Mit ihr hatte er am 20.11.1970 vor dem Notar H. W. in E. ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Vermögens eingesetzt hatten (Anlage K1). Nach dem Tode des Längstlebenden sollten die aus der Ehe stammenden Söhne, der Beklagte und dessen jüngerer Bruder G. U., jeweils zur Hälfte Erben werden. Für den Fall des Ablebens des Längslebenden von ihnen bestimmten die Eheleute U. den Steuerbevollmächtigten D. S. aus S. zum Testamentsvollstrecker. Im Jahre 1985 ergänzten die im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleute U. das Testament vom 20.11.1970 um eine Pflichtteilsstrafklausel (Anlage K2).

Im August 2007 erteilte die im Jahre 1937 geborene Frau J. U. dem Kläger vor dem Notar D. in E. eine Generalvollmacht, und zwar für sich und ihre Erben (Anlage K3). Den Beklagten bestimmte sie zum Ersatzbevollmächtigten für den Fall, dass ihr Ehemann an der Ausübung der Vollmacht verhindert sein sollte.

Auf Antrag des Klägers richtete das Amtsgericht A. – Betreuungsgericht – für die Ehefrau des Klägers, bei der eine sich seit dem Jahre 2006 abzeichnende Demenz weiter fortgeschritten war, im Januar 2011 eine Betreuung betreffend die Wirkungskreise Erbangelegenheiten und Unternehmensnachfolge ein. Zum Betreuer bestellte es den Steuerberater J. W. aus A.. Mit Beschluss vom 29.02.2012 erweiterte es die Betreuung um die zusätzlichen Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Bereits am 05.04.2011 hatte der Betreuer W. vor dem Notar H. J. in A. im Namen der Frau J. U. den teilweisen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.11.1970 erklärt, und zwar die in § 4 dieses Testaments angeordnete Testamentsvollstreckung vollständig und ersatzlos aufgehoben (Anlage K4).

Durch Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 07.11.2011 (Notar H. J., A., UR-Nr. 673/2011) übertrug der Steuerberater W. in seiner Eigenschaft als Betreuer der Frau J. U. den im Grundbuch von H. Blatt 784 verzeichneten Grundbesitz (Flurstück 32/5 der Flur 1 der Gemarkung H. zur Größe von 5.504 qm, Landwirtschaftsfläche, K.-G.-Straße) zum Kaufpreis von 20.000,00 EUR an den Beklagten (Anlage K5).

Am selben Tag übertrug der Betreuer W. einen im Eigentum der Frau J. U. stehenden Grundbesitz in M. unentgeltlich auf die Enkelin J. U. des Klägers und Tochter des Beklagten (UR-Nr. 674/2011 des Notars H. J., A.). Mit der folgenden Urkunde (UR-Nr. 675/2011) wurden den Eltern der Frau J. U. Nießbrauchsrechte am übertragenen Grundbesitz bestellt. Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums und Löschung des Nießbrauchs sind Gegenstand des vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. geführten Rechtsstreits zu dem Aktenzeichen 3 O 216/17.

Mit Urkunde vom 03.04.2012 (UR-Nr. 270/2012) des Notars H. J. übertrug der Betreuer W. den Geschäftsanteil der Ehefrau des Klägers an der J. U. Verwaltungs-GmbH mit einem Nennbetrag von 25.000,00 EUR auf den Beklagten (Anlage K6). Die J. U. Verwaltungs-GmbH ist Komplementärgesellschaft der J. U. Immobilien GmbH & Co. KG. Die Regelung der Gegenleistung des Beklagten, der seinerzeit zugleich einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der J. U. Verwaltungs-GmbH war, wurde in § 4 der oben genannten Urkunde einem gesonderten Vertrag vorbehalten. Das war der am selben Tag beurkundete Vertrag zur UR-Nr. 269/2012 des Notars H. J., mit dem der Beklagte gegenüber seiner Mutter, vertreten durch ihren Betreuer W., eine Pflegeverpflichtung übernahm, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K8 Bezug genommen wird.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 03.04.2012 (UR-Nr. 271/2012) des Notars H. J. wurde die Kommanditeinlage der Frau J. U. in Höhe von 3.671.000,00 EUR an der im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRA 2..0 eingetragenen J. U. Immobilien GmbH & Co. KG durch den Betreuer W. auf den Beklagten übertragen (Anlage K7). Im Eigentum der GmbH & Co. KG stehen diverse verpachtete Grundstücke im Gewerbegebiet H. in E.. Auch insoweit behielten die Vertragsparteien die Gegenleistung für die Übertragung einem gesonderten Vertrag, der zur UR-Nr. 269/2012 beurkundeten Pflegeverpflichtung (Anlage K8), vor.

Am 25.06.2012 erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau zu der UR-Nr. 487/2012 des Notars H. J. die Genehmigung aller Erklärungen, die für seine Ehefrau in den Urkunden vom 03.04.2012 zu den UR-Nummern 269/12 bis 272/12 vor dem Notar H. J. abgegeben worden waren, ebenso den gesamten Inhalt der vorgenannten Urkunden in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber (Anlage K9). Diese – seine – Genehmigungserklärung hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2018 (Anlage K15/B14) wegen Erklärungsirrtums gegenüber dem Beklagten angefochten.

Der Kläger behauptet, der im Kaufvertrag vom 07.11.2011 vereinbarte Kaufpreis von 20.000,00 EUR habe nicht dem tatsächlichen Wert des Grundstücks entsprochen. Dieser betrage vielmehr 200.000,00 EUR und habe für den Fall, dass Baugenehmigungen erteilt werden, noch um ein Vielfaches zunehmen können.

Die bereits vorgerichtlich aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Übertragungen des Grundstücks, des GmbH-Geschäftsanteils sowie des Kommanditanteils seien mit seinem – des Klägers – Wissen und Wollen geschehen, treffe nicht zu. Er habe in Wahrheit nie beabsichtigt, Grundstücke und Gesellschaftsanteile seiner Ehefrau auf den Beklagten zu übertragen. Die Erklärung vom 25.06.2012 habe er vielmehr allein in dem Bewusstsein unterschrieben, dass er aus steuerlichen Gründen eine Erklärung abgeben sollte; die Urkunden zu den UR-Nr. 269/2012 bis 272/2012 des Notars H. J. seien ihm seinerzeit gar nicht bekannt gewesen. In rechtlicher Hinsicht, so meint der Kläger, hätte es einer Genehmigung weder bedurft noch hätte durch sie die Vertragsnichtigkeit behoben werden können. Der Kläger behauptet, die Anträge auf Einrichtung und Erweiterung der Betreuung habe er allein deshalb unterschrieben, weil ihm suggeriert worden sei, die Einrichtung einer Betreuung sei erforderlich, um den Geschäftsbetrieb der Firma J. U. Immobilien GmbH & Co. KG aufrechtzuerhalten. Dass es bei der Einschaltung des Steuerberaters W. als Betreuer um eine Übertragung des Vermögens seiner Ehefrau auf den Beklagten ging, sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche streitgegenständlichen Übertragungen auf den Beklagten seien mit der Absicht erfolgt, ihn als Begünstigten des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.11.1970 zu benachteiligen, indem das Erbe seiner Frau ausgehöhlt wird. Ein lebzeitiges Interesse an den Übertragungen aus ihrem Vermögen auf den Beklagten habe seine Ehefrau nicht gehabt, zumal sie auch ohne die Wart- und Pflegeleistungen, zu denen sich der Beklagte am 03.04.2012 mit der Urkunde zur UR-Nr. 269/2012 verpflichtete, ohne sie schließlich jemals zu erbringen, im häuslichen Umfeld gut versorgt gewesen sei. Die Bewertung der Pflegeleistungen in der Urkunde Nr. 269/2012 mit einem Gegenstandswert von 180.000,00 EUR sei unrealistisch, zumal seine Ehefrau nach Übernahme der Wart- und Pflegeverpflichtung durch den Beklagten gerade noch zwei Jahre gelebt habe. Der Tatbestand von ihn als Erben beeinträchtigenden Schenkungen sei daher erfüllt.

Die Benachteiligungsabsicht ihm gegenüber komme auch darin zum Ausdruck, dass die übrigen Beteiligten auf die Einrichtung einer Betreuung hingewirkt hätten, während die Übertragungen – wenn er sie denn seinerzeit gewünscht hätte – auch allein aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht zu bewirken gewesen wären. Diesen einfacheren Weg habe der Beklagte seinerzeit bewusst nicht gewählt.

Ausdrücklich hilfsweise beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von 974.000,00 EUR, die auf der Grundlage eines angenommenen Gesamtwertes der auf den Beklagten übertragenen, hier streitgegenständlichen Vermögenswerte von 3.896.000,00 EUR Gegenstand des Klageantrags zu 4. sind.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, der Übertragung des im Grundbuch von H. Blatt 7..4 verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück 32/5 der Flur 1 der Gemarkung H. zur Größe von 5.504 qm, Landwirtschaftsfläche, K.-G.-Straße, zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;

2. den Beklagten zu verurteilen, den unter HRB 1..6 bei dem Amtsgericht A. eingetragenen Geschäftsanteil an der J. U. Verwaltungs-GmbH im Nennbetrag von 25.000,00 EUR an ihn – den Kläger – zu übertragen;

3. den Beklagten zu verurteilen, den bei dem Amtsgericht A. unter HRA 2..0 eingetragenen Kommanditanteil mit einem festen Kapitalanteil in Höhe von 3.671.000,00 EUR an ihn – den Kläger – zu übertragen bzw. abzutreten;

hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Klage mit den Anträgen zu 1. bis 3.:

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 974.000,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Übertragungen des Grundstücks und der Gesellschaftsanteile seiner Mutter seien auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt, um die Erbschaftssteuerlast – zunächst des Klägers, dann aber im Falle seines Ablebens auch der Erben, mithin eine doppelte Steuerlast – zu reduzieren. Nach entsprechendem Hinweis durch den Steuerberater W. habe es der Kläger selbst angestrebt, Grundstück und Gesellschaftsanteile auf ihn – den Beklagten – zu übertragen und habe dies zunächst kraft der ihm erteilten Generalvollmacht umzusetzen beabsichtigt. Der zu diesem Zweck kontaktierte Notar H. J. habe dann jedoch die Ansicht vertreten, eine Übertragung sei mit der vorhandenen Generalvollmacht rechtlich nicht möglich; stattdessen bedürfe es einer förmlichen Betreuung, die der Kläger daraufhin selbst bei dem Betreuungsgericht beantragte und wobei er den Steuerberater W. als Betreuer vorschlug. Die am 07.11.2011 und 03.04.2012 beurkundeten Verträge seien mithin auf Veranlassung des Klägers, auf seinen ausdrücklichen Wunsch und mit seinem Wissen zustande gekommen sowie in seinem Beisein geschlossen worden. Sie hätten letztlich der vorweggenommenen Erbfolge auf ihn – den Beklagten – bei gleichzeitig beabsichtigten finanziellen Zuwendungen an den jüngeren Bruder G. U. gedient. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger die für seine Ehefrau J. U. abgegebenen Erklärungen vom 03.04.2012 am 25.06.2012 auch ausdrücklich genehmigt und damit jedenfalls im Rechtssinne bestätigt. Letztlich sei der Kläger selbst die treibende Kraft bei sämtlichen Übertragungsvorgängen gewesen; seinerzeit habe er alles genau so gewollt, wie es schließlich abgewickelt wurde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Vernehmung des Notars H. J. wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.2019 (Bl. 123-129 d.A.), hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Johann W. wird auf das Protokoll vom 24.04.2019 (Bl. 149-155 d.A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. gestützt auf das Hauptvorbringen des Klägers verfolgten Ansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (nachfolgend zu I./II.) und auch die hilfsweise mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung sind nicht gegeben (III.).

I.

Herausgabeansprüchen des Klägers aus bzw. analog (der Kläger ist nicht Vertragserbe seiner verstorbenen Ehefrau, hatte mit ihr aber ein gemeinschaftliches Testament errichtet und auf bindend gewordene lebzeitige Verfügungen wird die Vorschrift höchstrichterlicher Rechtsprechung zufolge analog angewendet) §§ 2287 Abs. 1; 818 Abs. 1 BGB steht das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen. Danach ist die Kammer überzeugt davon, dass sämtliche im vorliegenden Prozess streitgegenständlichen Übertragungsvorgänge (betreffend das Grundstück H. – UR-Nr. 673/2011, die GmbH-Geschäftsanteile – UR-Nr. 270/2012 und die Kommanditeinlage – UR-Nr. 271/2012) von dem Wunsch der Eheleute H. und J. U. getragen waren, Grundstücke der Ehefrau und Firmenanteile an der J. U. Immobilien GmbH & Co. KG zu Lebzeiten auf den Beklagten übergehen zu lassen. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Erblassers, die mit dem Einverständnis des einzigen Erben erfolgt, lässt sich nicht als ihn beeinträchtigende Schenkung, die Herausgabeansprüche nach §§ 2287 Abs. 1; 818 Abs. 1 BGB gegen den Empfänger nach sich zieht, qualifizieren. Ein solches Herausgabeverlangen widerspräche jedenfalls Treu und Glauben und wäre rechtsmissbräuchlich, weil sich der Erbe in Widerspruch zu eigenem vorangegangenem Verhalten setzt. Das Gericht kann daher im vorliegenden Zusammenhang offenlassen, ob es sich bei den Übertragungsvorgängen angesichts der Höhe des Kaufpreises für das Grundstück H. (UR-Nr. 673/2011) beziehungsweise der als Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile von dem Beklagten übernommenen Pflegeverpflichtung (UR-Nr. 269/2012 bis 271/2012) um eine – gegebenenfalls gemischte, was ausreichen würde – Schenkung handelt.

Der am 04.02.2019 vernommene Zeuge, der Notar J., hat für die Kammer plausibel und widerspruchsfrei die ihm seinerzeit vermittelte Motivlage beschrieben, die zu seiner Befassung ab dem Jahre 2010 geführt habe. Danach seien die Parteien dieses Rechtsstreits zusammen mit dem Steuerberater der Familie, dem weiteren Zeugen W., an ihn herangetreten, nachdem sich der gesundheitliche Zustand von Frau J. U. deutlich verschlechtert hatte. Ihm, dem Zeugen J., sei schon damals bekannt gewesen, dass nach der erbrechtlichen Lage zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau der überlebende Ehegatte Erbe des vorversterbenden sein sollte, während die beiden Söhne, der Beklagte und sein Bruder G., nach dem Tode des Längstlebenden zu gleichen Teilen erben sollten. Die Parteien und der Steuerberater W., die ihm gegenüber stets als einheitliches Trio aufgetreten seien, hätten ihm ihre Befürchtung dargelegt, dass ein zweimaliger Erbgang – zunächst unter den Eltern und sodann erneut beim Übergang auf die Söhne – angesichts des beträchtlichen Vermögens der Eheleute U. zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen könnte. Darüber hinaus sei ihm geschildert worden, es sei beabsichtigt, das vorhandene Vermögen im Wesentlichen auf den Beklagten zu übertragen. Diesen Sinneswandel gegenüber der im Testament von 1970 dokumentierten Vorstellung der Eheleute U., am letzten Ende beide Söhne zu gleichen Teilen zu bedenken, habe der Kläger ihm – dem Zeugen J. – gegenüber damit begründet, der andere Sohn G. sei schwer erkrankt, nicht verheiratet und habe keine Kinder, ohne dass nähere Einzelheiten zur angeführten Erkrankung mitgeteilt worden wären. Aus seiner Sicht als Notar habe er dies hingenommen, zugleich aber immer wieder darauf hingewiesen und gedrängt, es müsse eine Regelung mit G. U. gefunden werden. Zu diesem Zweck habe er – der Zeuge J. – seinerzeit sogar verschiedene Vorschläge und Urkundsentwürfe erarbeitet, die sich jeweils auf einen Zuwendungs-, Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht des Sohnes G. bezogen und im Gegenzug monatliche Zahlungen aus dem Nachlass an ihn in unterschiedlicher Höhe vorsahen. Um diese Angelegenheit habe sich der Kläger nach eigenem Bekunden im direkten Gespräch mit seinem jüngeren Sohn G. kümmern wollen. Im Ergebnis sei daraus jedoch nichts geworden, jedenfalls sei keiner seiner Entwürfe zur Beurkundung gelangt.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger eine schwerwiegende Erkrankung seines Sohnes G. bestreitet. Gleichwohl hat der Zeuge J. für die Kammer glaubhaft bekundet, dass ihm als Begründung für die Motivation, das Vermögen in seinen wesentlichen Teilen auf den Beklagten zu übertragen, unter anderem die gesundheitliche Situation des anderen Sohnes genannt wurde. Allein darauf kommt es an, nicht hingegen auf die bei dem Sohn G. objektiv bestehende gesundheitliche Situation. Der Zeuge W. hat die Angaben des Zeugen J. durchweg bestätigt. Ihm, der als Steuerberater nachfolgend zum früheren Steuerberater S. rund zwanzig Jahre für beide Parteien tätig gewesen war, sei zwar zuvor gar nicht bekannt gewesen, dass es außer dem Beklagten noch einen weiteren Sohn gibt. Ihm sei jedoch in einem Gespräch mit dem Kläger und dessen seinerzeit noch nicht pflegebedürftiger Ehefrau von beiden Eheleuten dargestellt worden, dass es im Interesse der Familie sei, wenn das vorhandene Vermögen noch zu ihren Lebzeiten schwerpunktmäßig auf den Beklagten übertragen werde. Diese Absicht hätten die Eheleute U. ihm gegenüber damit begründet, der weitere Sohn sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei außerdem so krank, dass man befürchten müsse, er könnte seine Eltern möglicherweise nicht überleben. Aus diesen Gründen sei es ihnen nicht sinnvoll erschienen, ihn vollständig in die Nachfolgeregelung einzubeziehen; allerdings müsse dafür gesorgt sein, dass er eine lebenslange, gute finanzielle Ausstattung erhält.

Diese dem Zeugen W. aus einem früheren Gespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau bekannten Absichten hätten ihm dann im Vorfeld der Übertragungsvorgänge auch noch einmal der Kläger und der Beklagte dargelegt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die demenzielle Erkrankung der Frau J. U. bereits fortgeschritten war. Dieselben Überlegungen seien dann auch noch Gegenstand von Gesprächen im Hause des Notars J. gewesen, gleichsam als Grundlage für die sodann ausgehandelten und beurkundeten Verträge, die in ihrer Gesamtheit auf die gewünschte Vermögensübertragung auf den Beklagten abzielten. Daraus konnte und durfte der Zeuge W. den Eindruck gewinnen, dass alle Übertragungsgeschäfte mit Wissen und dem Willen des Klägers eingeleitet und durchgeführt wurden, ebenso, dass der Kläger es genauso sah, in dieser Weise wollte und Zielrichtung wie Bedeutung des Vorhabens auch verstanden hatte. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. zu zweifeln. Er hat immerhin freimütig zugestanden, von dem zweiten Sohn G. vor dem Gespräch mit den Eheleuten U. noch nichts gewusst zu haben. Begünstigungstendenzen waren nicht zu erkennen. Dass ihm Details der Beurkundungsvorgänge, in die er in seiner Eigenschaft als Betreuer eingeschaltet war, ebenso wenig wie Einzelheiten der betreuungsgerichtlichen Genehmigung heute noch geläufig waren, begründet keine Zweifel hinsichtlich des hier allein entscheidenden Gesichtspunkts, dass nämlich der Kläger genau wusste, was mit den notariell beurkundeten Verträgen vom 07.11.2011 und 03.04.2012 geschah und worauf sie im Ergebnis abzielten. Zudem deckt sich seine Erinnerung an die damalige Motivlage der Beteiligten auch mit den Angaben des Zeugen J.; Widersprüche zwischen beiden Aussagen haben sich nicht ergeben.

Beide Zeugen haben schließlich übereinstimmend davon gesprochen, dass es immer wieder um eine Kompensation für den gleichsam weichenden Sohn G. gegangen sei. Die Kammer hat insbesondere bei der Vernehmung des Zeugen J. den Eindruck gewonnen, dass es ihm ein besonders dringendes Anliegen war, hier für ein Einvernehmen zwischen Vater und Sohn zu sorgen, nicht nur um eine rechtlich sichere Gestaltung zu erreichen, die Streit nach Eintritt des Erbfalls vermeidet, sondern auch im Sinne eines angemessenen innerfamiliären Ausgleichs. Der Zeuge J. schien es nicht nur aus heutiger Sicht von Herzen zu bedauern, dass der Kläger diesen Ausgleich trotz der notariellen Entwurfsleistungen nicht herbeigeführt hat, obwohl er in Gesprächen immer wieder beteuert hatte, sich darum kümmern zu wollen. Im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist jedoch: Aus Sicht des Zeugen J. ging die Zielrichtung auch des Klägers – also nicht allein des Beklagten – dahin, eine Übertragung des Vermögens der Frau J. U. und der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen auf den Beklagten vorzunehmen. Alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtsgeschäfte, die allein wegen seinerseits geäußerter rechtlicher Bedenken nicht gestützt auf die im Jahre 2007 erteilte Generalvollmacht, sondern unter Einschaltung eines Betreuers vorgenommen wurden, habe er – der Zeuge J. – nicht nur mit dem Steuerberater und späteren Betreuer W., sondern auch mit dem Kläger selbst vorbesprochen. An der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen J. zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Grund. Für die von dem Kläger weiterhin vehement vertretene Auffassung, er sei von dem Beklagten hintergangen und um das Erbe seiner Ehefrau gebracht worden, ohne dies zu wissen, lassen sich daher nach Überzeugung der Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte finden.

Aufgrund der erwiesenen Vorgespräche, in die der Kläger eingebunden war, ist es auch unerheblich, dass der Beklagte einen Beweis für die persönliche Anwesenheit seines Vaters bei sämtlichen Beurkundungsvorgängen hat nicht erbringen können. So spricht zwar viel dafür, dass der Kläger zumindest am 03.04.2012 persönlich anwesend war, weil er an jenem Tag ausweislich der Handakte des Notars und Zeugen J. auch Unterschriften geleistet und eine Gesellschafterliste der J. U. Verwaltungs-GmbH übergeben hat. Da aber auch nach Vernehmung der Zeugen nicht auszuschließen ist, dass der Kläger zu einem laufenden Beurkundungstermin mit mehreren Vorgängen erst später hinzugekommen ist, lässt das den sicheren Schluss auf seine persönliche Anwesenheit bei den Beurkundungsvorgängen UR-Nr. 269/2012 bis 271/2012 nicht zu. Dieses Schlusses bedarf es allerdings – und zwar auch mit Blick auf die Beurkundung der Grundstücksübertragung(en) vom 07.11.2011 – nicht: Denn auch ganz unabhängig von der Frage persönlicher Anwesenheit waren sich beide Zeugen sicher, dass der Kläger jeweils wusste, was in beiden Beurkundungsterminen geschah. Der Zeuge J. leitete dies zunächst für die Übertragung der Gesellschaftsanteile aus den weiteren Vorgängen ab, die durch die Verweigerung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Übertragungen gemäß Urkunden vom 03.04.2012 durch das Betreuungsgericht erforderlich wurden. Da das Amtsgericht von einer unentgeltlichen Verfügung ausging, weil es die zur UR-Nr. 269/2012 in gesonderter Urkunde versprochene Pflegeverpflichtung des Beklagten nicht als Gegenleistung gelten ließ, habe er als Notar den Kläger darauf hingewiesen, dass der Weg über Betreuerbestellung und amtsgerichtliche Genehmigung nicht möglich sei. Er könne das Geschäft jedoch unter Ausübung seiner fortbestehenden Generalvollmacht vollziehen. Daraufhin habe sich der Kläger – so der Zeuge J. weiter – ihm gegenüber erstaunt gezeigt, wie dies möglich sei, nachdem das Amtsgericht die vorangegangenen Übertragungen (gemäß Beurkundungen vom 07.11.2011) doch schließlich genehmigt habe. Diese Reaktion des Klägers lässt nach Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass er jedenfalls seinerzeit gut durchschaute, was an Übertragungsvorgängen stattgefunden hatte und welche Hürden für eine Wirksamkeit der Geschäfte zu nehmen waren. Zudem hat der Zeuge J. überzeugend bekundet, er habe dem Kläger nicht nur die Hintergründe des von diesem gestellten Antrags auf Erweiterung der Betreuung auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten erläutert, sondern auch großen Wert darauf gelegt, ihm die Einzelheiten für die Möglichkeit einer Genehmigung durch den Kläger auf Grundlage der Generalvollmacht zu erläutern, nachdem das Betreuungsgericht eine gerichtliche Genehmigung der Übertragungen vom 03.04.2012 verweigert hatte.

Mit dem Zeugen J. geht daher auch das Gericht davon aus, dass die Beurkundungen vom 07.11.2011 und 03.04.2012 im seinerzeitigen Einvernehmen der Parteien stattgefunden haben. Der Zeuge J. hat bei seinen Bemühungen, wirksame Verträge zwischen den Beteiligten zustande zu bringen, die auch den berechtigten Interessen des Sohnes G. Rechnung tragen, erklärtermaßen immer das – wie er es ausdrückte – sichere Wissen gehabt, dass sich die Parteien dieses Rechtsstreits damals bei den von ihnen verfolgten Zielen, die in den Urkunden ihren Ausdruck gefunden haben, einig gewesen sind. Aus den weiteren Vorgängen der Folgejahre, die der Zeuge J. im Einzelnen geschildert hat (vgl. den die Seiten 4 und 5 übergreifenden Absatz des Protokollumdrucks vom 04.02.2019, Bl. 133 f. d.A.), lässt sich ableiten, dass der Kläger bei der Umstrukturierung und Entwicklung des Geländes in E.-H. in diversen während der Jahre 2013 bis 2016 geführten Gesprächen einvernehmlich mit dem Beklagten zusammengearbeitet hat. Da die Eigentumsverhältnisse an den in diese Überlegungen einzubeziehenden Grundstücken auseinandergingen, kann es dem Kläger nicht entgangen sein, dass etwa das Grundstück gemäß UR-Nr. 673/2011 nunmehr im Eigentum des Beklagten stand. Nachdem es erstmals im Jahre 2016 – wie der Zeuge J. weiter ausgesagt hat – zu Missstimmigkeiten gekommen sei, die zu der Frage des Klägers an ihn als Notar geführt hätten, „was ihm denn überhaupt noch gehöre“, habe er ihm dies noch einmal auseinandergesetzt, woraufhin es vorübergehend für den Kläger auch wieder gut gewesen sei. Der Zeuge W. hat bestätigt, dass sich der Kläger auch bei ihm erst einige Jahre nach den in Rede stehenden Beurkundungsvorgängen beschwert habe, und zwar sinngemäß mit den Worten, er habe ja nun gar nichts mehr und sei ein armer Mann, verbunden mit dem Vorwurf an den Zeugen W., dieser habe daran maßgeblich mitgewirkt. In dem von beiden Zeugen bekundeten zeitlichen Abstand sieht die Kammer ein weiteres Indiz dafür, dass sämtliche Übertragungen einer seinerzeit von den Parteien einvernehmlich verfolgten Strategie entsprachen und somit auch vom Willen des Klägers getragen waren. Über die Gründe für den Gesinnungswandel des Klägers zu spekulieren, hält die Kammer für müßig.

Ein Vorgehen im Einvernehmen des Klägers wird auch durch die Übertragung von eigenen Gesellschaftsanteilen des Klägers auf den Beklagten unterstrichen, die am 25.06.2012 zur UR-Nr. 485/2012 des Notars J. in A. beurkundet und nachfolgend (UR-Nr. 486/2012, Anlage B4) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Die Übertragung von zwei 5%-Anteilen des Klägers an der H. U. Verwaltungs-GmbH und der H. U. Immobilien GmbH & Co. KG auf den Beklagten (Anlage B3) erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der am 03.04.2012 zur UR-Nr. 274/2012 von dem Notar J. beurkundeten Gesellschafterversammlung der letztgenannten Kommanditgesellschaft (Anlage B19). In ihr beschloss der Kläger als bis dahin alleiniger Gesellschafter eine Änderung der Satzung zu § 11 Abs. 3, wonach nun beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen in Ansehung des Gesellschaftsanteils nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt wird, wobei nachfolgeberechtigt nur Abkömmlinge von Gesellschaftern sein sollten, die gleichzeitig Gesellschafter der Gesellschaft sind. Wenn dann, wie rund zweieinhalb Monate später am 25.06.2012 geschehen, der Kläger als bis zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter allein dem Beklagten einen jeweils 5%-Anteil an Komplementär-GmbH und Kommanditgesellschaft übertrug, dem anderen Sohn G. jedoch nicht, lässt das den Schluss zu, dass der Kläger seinerzeit planmäßig, einer Gesamtstrategie folgend vorging und darauf bedacht war, den Beklagten zum alleinigen Unternehmensnachfolger zu machen.

Da der Kläger am selben Tag (25.06.2012) zu der UR-Nr. 487/2012 kraft seiner Generalvollmacht auch alle Erklärungen des Betreuers W. für die Vollmachtgeberin J. U. in den Urkunden vom 03.04.2012 (UR-Nr. 269/2012 bis 272/2012) genehmigte, überzeugt es die Kammer nicht, wenn der Kläger die Bedeutung dieser Genehmigungserklärung aus heutiger Sicht mit der Erklärung herunterzuspielen versucht, ihm sei seinerzeit vermittelt worden, er habe aus steuerlichen Gründen noch eine Unterschrift zu leisten. Dem stehen nicht allein die weiteren am 25.06.2012 zu den vorangehenden UR-Nummern 485/2012 und 486/2012 beurkundeten Anteilsübertragungen und Handelsregisteranmeldungen, sondern auch die klare und glaubhafte Aussage des Zeugen J. entgegen. Dieser hat bei seiner Vernehmung angegeben, dem Kläger nach verweigerter Genehmigung der Anteilsübertragungen vom 03.04.2012 die Möglichkeit aufgezeigt zu haben, das Geschäft unter Ausübung seiner Generalvollmacht zu vollziehen, wie es schließlich ebenfalls am 25.06.2012 geschah (UR-Nr. 487/2012, Anlage K9). Der Zeuge hat dies in diesem Sinne ausdrücklich klargestellt, nachdem er zunächst dahin missverstanden worden war, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er nach verweigerter Genehmigung die Gesellschaftsübertragungen aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht vornehmen müsse. Im Zuge der Protokollierung legte der Zeuge J. Wert darauf festzuhalten, dass er dem Kläger nicht etwa nahegelegt habe, er müsse die Generalvollmacht ausüben. Stattdessen habe er dem Kläger erläutert, dass dieser das Geschäft unter Ausübung seiner Generalvollmacht vollziehen könne. Wenn dies dann am selben Tag erfolgt wie weitere Dispositionen des Klägers über sein eigenes Vermögen, die sich in das Gesamtbild einer Übertragung des Unternehmens der Eheleute U., die eheintern nie zwischen Dein und Mein unterschieden haben wollen, auf den Beklagten widerspruchslos einfügen, ist es dem Kläger schlicht nicht abzunehmen, wenn er heute behauptet, ihm sei seinerzeit der Eindruck vermittelt worden, die Erklärung sei aus allein steuerlichen Gründen zu unterzeichnen. Es erschließt sich auch nicht, wie sich dies mit der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „Genehmigungserklärung“ sollte vereinbaren lassen, die dem Kläger im Zuge der Unterschriftsleistung nicht entgangen sein kann.

Schließlich hat der Kläger die Behauptung des Beklagten nicht bestritten, dass er als Erbe der Frau J. U. in der von ihm zu verantwortenden Erbschaftssteuererklärung weder das Grundstück in E.-H. (Anlage K5) noch die Anteile an der J. U. Verwaltungs-GmbH (Anlage K6) und der Kommanditgesellschaft (Anlage K7) angegeben habe. Der Auflage der Kammer im Beschluss vom 26.10.2018, seine Erbschaftssteuererklärung nach Frau J. U. zur Akte zu reichen, ist der Kläger zwar nicht nachgekommen; er hat sich zugleich mit dem oben genannten Vortrag in der Klageerwiderung in der Folge aber auch nicht bestreitend auseinandergesetzt. Der Umfang der vom Kläger in der Erbschaftssteuererklärung gemachten Angaben stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass er seinerzeit sehr wohl wusste, worauf sich der ihm angefallene Nachlass noch bezog und was zu Lebzeiten – den Angaben der Zeugen zufolge unter anderem unter steuerlichen Gesichtspunkten – auf den Beklagten übertragen worden war.

Ob man wegen des nach alledem erwiesenen Einverständnisses des Klägers mit dem lebzeitigen Vermögensübergang von seiner Ehefrau auf den Beklagten durchweg den Benachteiligungsvorsatz – eine tatbestandliche Voraussetzung für eine den Vertragserben oder den überlebenden Ehegatten nach gemeinschaftlichem Testament beeinträchtigende Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB (analog) – verneinen kann, wie es der Beklagte mit der Klageerwiderung vertritt, kann letztlich dahinstehen. Die im Ausgangspunkt bestehenden Zweifel der Kammer rühren von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.07.1989 (Az. IVa ZR 174/88, zitiert nach juris) her, wonach eine formlose Einwilligung des vertragsmäßig bedachten Vertragspartners eines Erbvertrages in eine seine Rechte beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen nicht geeignet ist, eine solche wirksam werden zu lassen und eine derartige Einwilligung ihm auch nicht den Schutz des § 2287 BGB nehme (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 7-10). Begründet hat der BGH die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung mit dem Schutzzweck der Formvorschrift § 2348 BGB und mit der Nähe, die ein Verzicht des Vertragserben auf den Schutz durch § 2287 BGB vor dem Erbfall zu einem Erbverzicht (§ 2348 BGB) aufweise. Geäußert hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 12.07.1989 allerdings nur zu einer formlosen Einwilligung des vertragsmäßig bedachten Erbvertragspartners in eine seine Rechte beeinträchtigende Verfügung, ohne zugleich Ausführungen dazu zu machen, ob dies in gleicher Weise auch für eine analoge Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB auf den überlebenden Ehegatten nach gemeinschaftlichem Testament gelten soll. Die Kammer kann diese Rechtsfrage jedoch unbeantwortet lassen. Denn auch eine formlose Einwilligung kann ausnahmsweise den Arglisteinwand begründen, wie der BGH zugleich hervorgehoben hat (a.a.O., juris Rn. 11). Nachdem der Beklagte durch die Beweisaufnahme – wie oben ausgeführt – bewiesen hat, dass es dem Wunsch seiner Eltern entsprach, die in Rede stehenden Vermögensgegenstände seiner Mutter noch zu deren Lebzeiten auf ihn zu übertragen, weil das Familienunternehmen U. letztlich ohnehin ihm zufallen sollte und ein doppelter Anfall der Erbschaftsteuer vermieden werden sollte, verhält sich der Kläger treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er sich nun nach einem offensichtlich vollzogenen Sinneswandel darauf beruft, sein Erbe am Nachlass der Ehefrau sei durch die Übertragungsvorgänge vom 07.11.2011 und 03.04.2012 geschmälert, ja letztlich wirtschaftlich entwertet worden.

II.

Dem Kläger als Erbe seiner Ehefrau steht auch kein originär bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 1922 BGB unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Übertragungsgeschäfte vom 07.11.2011 und 03.04.2012 – wie der Kläger meint – wegen Verstoßes gegen das Schenkungsverbot gemäß §§ 1908i Abs. 2 Satz 1; 1804 BGB nach § 134 BGB nichtig seien, ohne dass eine Genehmigung hieran etwas ändern könnte.

1.

Soweit die Grundstücksübertragung vom 07.11.2011 (UR-Nr. 673/2011, Anlage K5) in Rede steht, fehlt es bereits an einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass es sich zumindest – was für ein Verbot nach § 1804 BGB ausreichen würde – um eine gemischte Schenkung handelt. Anders als in dem der 3. Zivilkammer zur Entscheidung vorliegenden Fall (Az. 3 O 216/17, Grundstück M., UR-Nr. 674/2011, Anlage K13), wo ausdrücklich von einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung auf die Tochter des Beklagten die Rede ist, sieht der Vertrag zur UR-Nr. 673/2011 (Anlage K5) über das Grundstück in E.-H. in § 2 Abs. 1 einen Kaufpreis von 20.000,00 EUR vor, der den Behauptungen des Beklagten zufolge auskömmlich sei, um nicht von einer gemischten Schenkung ausgehen zu können.

Der Kläger behauptet hingegen, der tatsächliche Wert des Grundstücks betrage 200.000,00 EUR. Dem hierfür angetretenen Beweis (Sachverständigengutachten) brauchte die Kammer nicht nachzugehen, weil ein höherer Wert als die im Vertrag genannten 20.000,00 EUR lediglich ins Blaue hinein behauptet worden, als solcher prozessual unbeachtlich ist und eine Sachverständigenbeweisaufnahme nicht rechtfertigt. Der Kläger hat sich mit dem substantiierten Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Seiten 13 f., Bl. 80 f. d.A.), warum der Wert des landwirtschaftlichen Grundstücks auch im Jahre 2011 noch mit 20.000,00 EUR zu bemessen sei, mit keinem Wort auseinandergesetzt. Der Beklagte hatte dort unwidersprochen vorgetragen, dass seine Mutter das Grundstück am 06.12.2001 käuflich erworben habe, und zwar zu einem Kaufpreis, der sich nach den Flächenanteilen bebaubarer Fläche einerseits (45,00 DM/qm) und nicht bebaubarer Fläche andererseits (2,00 DM/qm) bemaß. Auf der Grundlage einer nach Maßgabe des auch heute noch geltenden Bebauungsplanes D24C der Stadt E. bebaubaren Fläche von 743 qm, der eine restliche nicht bebaubare Fläche von 4.761 qm gegenüberstand, belief sich der Kaufpreis nach Vermessung und Fälligstellung im März 2002 auf 21.963,57 EUR (Anlage B9). Für eine im Mai 2000 von dem Kläger selbst erworbene, ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans D24C liegende Grundstücksfläche waren sogar nur 35,00 DM/qm zu zahlen, was mithin noch unter dem von Frau J. U. für das streitgegenständliche Grundstück zu zahlenden Preis lag. Der von dem Kläger mit der Klagebegründung lediglich pauschal (und bei zutreffendem Verständnis wohl auch nur für den noch ausstehenden Fall einer Erteilung von Baugenehmigungen) behaupteten Wertsteigerung ist der Beklagte mit Substanz entgegengetreten: Eine Änderung des derzeit noch gültigen Bebauungsplanes ist bis heute nicht über das Planungsstadium hinaus gelangt und würde, selbst wenn sie beschlossen würde, keine anderweitige oder großflächigere Bebaubarkeit des Grundstücks nach sich ziehen. Zum Zeitpunkt der Veräußerung im November 2011 waren Änderungen des Bebauungsplans noch nicht angedacht. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, wieso sich der 2002 zu zahlende Kaufpreis bis zum November 2011 mehr als verneunfacht haben sollte. Schließlich entspricht – ebenfalls von Seiten des Klägers unwidersprochen – nach der Bodenrichtwertkarte mit dem Stand 01.01.2011 für Grundstücke in E., die in einem Bebauungsplan mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ liegen, ein Quadratmeterpreis von 25,00 EUR der Üblichkeit. Geht man von 743 qm innerhalb des Bebauungsplanes aus, errechnet sich ein Wert von 18.575,00 EUR, während die übrige Grundstücksfläche einer baulichen Nutzung nicht zugeführt werden darf, weshalb sie trotz der Größenverhältnisse wertmäßig zu vernachlässigen ist. Mit all diesem Vorbringen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Seine Behauptung eines Grundstückswertes von 200.000,00 EUR oder zumindest eines Grundstückswertes in einer Größenordnung, die den Verkauf vom 07.11.2011 zum Kaufpreis von 20.000,00 EUR als gemischte Schenkung erscheinen lassen könnte, ist damit spätestens seit der Klageerwiderung ohne Substanz. Ihr war daher nicht durch Einholung eines Wertgutachtens nachzugehen.

2.

Für die Übertragung der Gesellschaftsanteile am 03.04.2012 mit der Gegenleistung einer Pflegeverpflichtung des Beklagten gemäß UR-Nr. 269/2012 (Anlage K8) steht hingegen eine nicht zu vernachlässigende Wertdiskrepanz im Raum. Die Kammer brauchte diesem Gesichtspunkt allerdings nicht näher nachzugehen, weil zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass die von dem Beklagten übernommenen Wart- und Pflegeleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der am 03.04.2012 übertragenen Vermögensgegenstände (Gesellschaftsbeteiligungen) stehen, ohne dass sich dadurch am Ergebnis etwas ändert.

Denn selbst wenn die Annahme einer gemischten Schenkung zuträfe, was die durch den Betreuer vorgenommenen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen unheilbar nichtig gemäß §§ 1908i Abs. 2 Satz 1; 1804; 134 BGB machen würde, so hätte der Kläger das nichtige Rechtsgeschäft durch seine „Genehmigungserklärung“ vom 25.06.2012 (Anlage K9) bestätigt und ihm damit zur Wirksamkeit verholfen. Das hat zwar nichts mit einer Genehmigung im rechtstechnischen Sinne zu tun, weil aufgrund unterstellen Verstoßes gegen § 1804 BGB keine schwebende Unwirksamkeit, sondern eine endgültige Nichtigkeit (§ 134 BGB) im Raum steht, nahm dem Kläger aber nicht die Möglichkeit, das nichtige Rechtsgeschäft gestützt auf seine Generalvollmacht zu bestätigen gemäß § 141 BGB und damit in rechtlicher Hinsicht erneut vorzunehmen.

Um ein nichtiges (und wie hier nicht lediglich schwebend unwirksames) Rechtsgeschäft gültig zu machen, bedarf es einer Bestätigung, also eines Rechtsgeschäfts, durch das die Partei ihr eigenes bisher fehlerhaftes Rechtsgeschäft als gültig anerkennt, und das eine für das betreffende Geschäft etwa vorgeschriebene Form wahrt. Die Bestätigungserklärung setzt einen Bestätigungswillen der Partei voraus, erfordert also, dass der Partei die Nichtigkeit bekannt ist oder sie zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages, wie er bislang geschlossen war, hatte. Davon ist im Falle des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Der Zeuge J. hat – wie oben in anderem Zusammenhang bereits erörtert – in seiner Vernehmung vom 04.02.2019 glaubhaft angegeben, er habe den Kläger nach Verweigerung einer Genehmigung der Anteilsübertragungen vom 03.04.2012 durch das Amtsgericht A. auf die Möglichkeit hingewiesen, das Geschäft nun unter Ausübung seiner Generalvollmacht aus dem August 2007 zu vollziehen. Darunter ist nichts anderes als die Bestätigung im Sinne des § 141 BGB zu verstehen. Eine genaue Kenntnis der Nichtigkeitsgründe ist hierfür nicht erforderlich; es muss sich weder dem Notar noch dem Kläger zum Zeitpunkt der Erklärung vom 25.06.2012 erschlossen haben, dass eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 1804 BGB im Raume stand. Entscheidend ist allein, dass die Rechtsbeständigkeit des Vertrages als zweifelhaft erkannt wurde (weil nur dann von einem Bestätigungswillen der Partei auszugehen ist) und der Bestätigungsakt nicht auch seinerseits vom Verbot erfasst wird. Diese Voraussetzungen waren hier in jeder Hinsicht gegeben: § 1804 BGB verbietet allein eine (gemischte) Schenkung durch den Vormund bzw. Betreuer (§ 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB), während der Kläger die Genehmigungserklärung kraft der ihm eingeräumten Generalvollmacht unterzeichnete. Als Generalbevollmächtigter war er an der Vornahme einer Schenkung rechtlich nicht gehindert. Sein Bestätigungswille ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J., der ihn auf genau diese Möglichkeit, der Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Gebrauchmachen von der Generalvollmacht zur Umsetzung zu verhelfen, hingewiesen hat, wovon die Kammer überzeugt ist. Die für die Abtretung von Geschäftsanteilen vorgeschriebene und daher auch bei einer Bestätigung einzuhaltende notarielle Form (§ 15 Abs. 3 GmbHG) ist durch die „Genehmigungserklärung“ vom 25.06.2012 (UR-Nr. 487/2012, Anlage K9) gewahrt worden.

Ein Recht zur Anfechtung seiner Genehmigungserklärung vom 25.06.2012, wie mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2018 (Anlage K15) erklärt, steht dem Kläger nicht zu. Er stützt seine Anfechtung auf § 119 Abs. 1 BGB und die Behauptung, die Genehmigungserklärung sei ihm mit der Bemerkung übersandt worden, dass er aus steuerlichen Gründen noch eine Unterschrift zu leisten habe. Da in der Urkunde kein Hinweis auf den Gegenstand der zu genehmigenden Urkunden enthalten gewesen sei, habe er nicht das Bewusstsein gehabt, mit seiner Unterschrift der Übertragung der gesamten Gesellschaftsanteile an der J. U. [Immobilien] GmbH & Co. KG auf den Beklagten zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht, namentlich einen rechtlich erheblichen Irrtum über den Erklärungsinhalt, hat der Kläger entgegen der ihn treffenden Beweislast nicht bewiesen. Die in der Genehmigungserklärung mit ihrer Rollennummer aufgeführten Urkunden waren zumindest angesichts dieser Bezeichnung auch für den Kläger zu identifizieren; wenn der Kläger sie nicht persönlich erhalten haben sollte, obwohl sie an seine Adresse als Gesellschaftsadresse, wenn auch zu Händen des Beklagten als damaligem Geschäftsführer, versandt worden waren, wäre ihm eine Nachfrage doch möglich und zuzumuten gewesen. Bereits dies spricht gegen einen rechtlich erheblichen Irrtum. Die Kammer geht allerdings nach der durchgeführten Beweisaufnahme sogar im Gegenteil davon aus, dass der Kläger aufgrund der Informationen durch den Notar J. genau wusste, wozu die Genehmigungserklärung angesichts des Ablaufs des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens diente. Zugleich ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J., wonach er ihm den Anlass für die Erklärung erläutert habe, dass es sich bei der angeblich allein steuerlichen Bedeutung seiner Unterschrift um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt. Auf die Beweiswürdigung unter I. kann verwiesen werden.

Zudem hätte der Kläger – sofern ihm denn ein Anfechtungsrecht zuzugestehen wäre – die Anfechtung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2018 nicht mehr fristgerecht erklärt. Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Anfechtung in den Fällen des § 119 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erklären, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier hatte der Kläger bereits mit der Klagebegründung vom 10.03.2017 (Seite 5 unten, Bl. 5 d.A.) vorgetragen, dass er die Erklärung vom 25.06.2012 (Anlage K9) allein in dem Bewusstsein unterschrieben habe, aus steuerlichen Gründen eine Erklärung abgeben zu sollen, während ihm die Urkunden UR-Nr. 269/2012 bis 272/2012 des Notars J. nicht bekannt gewesen seien. Eine unter dem 02.03.2018 unter Berufung hierauf erklärte Anfechtung war daher nicht mehr unverzüglich.

III.

Der Antrag zu 4., mit dem, wie es eingangs und am Ende der Klagebegründung ausdrücklich heißt, hilfsweise bzw. rein vorsorglich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird und der daher wegen Unbegründetheit der Klageanträge zu 1. bis 3. prozessual zum Zuge kommt, ist ebenfalls nicht begründet.

Auch etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Klägers wegen unter Umständen zumindest hinsichtlich der Gesellschaftsanteile teilweise unentgeltlichen Verfügungen aus dem Vermögen der verstorbenen Ehefrau des Klägers steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wie unter I. dieser Entscheidungsgründe im Einzelnen dargelegt wurde, ist die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme überzeugt davon, dass alle hier streitgegenständlichen Übertragungen auf den Beklagten mit Wissen und dem Willen des Klägers erfolgten, weil dadurch ein andernfalls zu befürchtender doppelter Erbgang und damit zweifacher Anfall der Erbschaftssteuer vermieden werden sollte. Die Übertragungen folgten damit einer umfassenden Strategie, die seinerzeit auch der Kläger mitgetragen und der er mit seiner Genehmigungserklärung vom 25.06.2012 letztlich erst zum rechtlichen Erfolg verholfen hat, nachdem er durch den Notar J. über Notwendigkeit und Bedeutung seiner Erklärung belehrt worden war. Der Kläger war damit an geradezu zentraler Stelle daran beteiligt, die Übertragungen, in denen er heute eine Beeinträchtigung seines Pflichtteils erblickt, in die Tat umzusetzen.

Zu diesem früheren Verhalten steht sein heutiges Verlangen nach einer Pflichtteilsergänzung in Widerspruch, ebenso wie er sich auch auf sein Erbe beeinträchtigende Schenkungen nicht berufen darf (s.o. I. dieser Entscheidungsgründe). Das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung verstößt damit ebenfalls gegen Treu und Glauben, weshalb dem Kläger jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Übertragungen, soweit diese eine im Einzelfall unentgeltliche Verfügung zugunsten des Beklagten gewesen sein mögen (was die Kammer ausdrücklich offenlässt), eine Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 242 BGB zu verwehren ist.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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