KG Berlin – Az.: 6 W 19/14 – Beschluss vom 04.04.2014
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 02.01.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 12.000,- EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 19.11.1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tod des Letztlebenden oder ihres gemeinsamen Todes die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2), und die Schwester der Erblasserin Erben sein sollten (Bl. 13 der Testamentsakte – 63 IV 95/13 -).
Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin am 09.09.1985 in notarieller Verhandlung des Notars P… B… (UR-Nr. … 1985) ein weiteres Testament errichtet, in dem sie den Beschwerdeführer als ihren Alleinerben eingesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm einen Erbschein als Alleinerben der Erblasserin zu erteilen.
Im Hinblick auf das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Beteiligte zu 2) habe nach dem Tod ihres Vaters, des Ehemannes der Erblasserin, im Juni 1982 einen Betrag in Höhe von 4.350,- DM ausgezahlt erhalten, womit nach seiner Einschätzung ein Erbverzicht der Beteiligten zu 2) verbunden gewesen und Testierfreiheit der Erblasserin wieder hergestellt worden sei.
Die vom Nachlassgericht angehörte Beteiligte zu 2) hat dazu zunächst mitgeteilt, den genannten Betrag erhalten und dabei nicht ausdrücklich auf das Erbe verzichtet zu haben (Bl. 37 d.A.). Auf die weitere Nachfrage des Nachlassgerichts zum Grund der Zahlung und den damit verbundenen Absprachen hat die Beteiligte zu 2) erklärt, sich an eventuelle Absprachen oder Vereinbarungen nach so langer Zeit nicht mehr erinnern zu können; schriftliche Vereinbarungen lägen nicht vor (Bl. 38 d.A.).
Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 02.01.2014 zurückgewiesen, weil die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1970 daran gehindert gewesen sei, davon abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen. Die Bindungswirkung sei nicht durch die Zahlung an die Beteiligte zu 2), die wohl auf den Pflichtteil erfolgt sei, entfallen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den am 07.01.2014 zugestellten Beschluss am 31.01.2014 Beschwerde eingelegt. Er meint, das Nachlassgericht hätte seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt – es hätte die Beteiligte zu 2) zu den Hintergründen der Zahlung der 4.350,- DM anhören und zur Vorlage von Unterlagen auffordern müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Nachlassgericht hat die Zurückweisung des Erbscheinsantrags zutreffend mit der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasserin und ihres Ehemannes begründet. Auf die richtigen Ausführungen zur Bindungswirkung des Testaments, gegen die der Beschwerdeführer nichts vorbringt, wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte das Nachlassgericht auch davon ausgehen, dass die Erblasserin die Verfügungsgewalt über ihren Nachlass nicht wiedererlangt hat. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Rechtsgrundes für die Zahlung, die die Beteiligte zu 2) erhalten hatte, bzw. zu einem Erbverzicht der Beteiligten zu 2), waren nicht erforderlich. Denn das Nachlassgericht hat genau die Ermittlungen, deren Fehlen der Beschwerdeführer moniert und die in dieser Frage angezeigt waren, tatsächlich durchgeführt. Da diese Ermittlungen nicht bestätigt haben, dass die Beteiligte zu 2) auf ihr Erbrecht verzichtet hatte, muss dies zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, weil er als Erbprätendent die Feststellungslast für das von ihm in Anspruch genommene Erbrecht aus dem Testament vom 09.09.1985 trägt. Der Entscheidung über seinen Erbscheinsantrag ist mithin zugrunde zu legen, dass es einen Erbverzicht der Beteiligten zu 2) nicht gibt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 40 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wie die Voraussetzungen des § 70 Sbs. 2 FamFG nicht vorliegen.