Amtsgericht Lüdinghausen – Az.: 27 VI 230/14 – Beschluss vom 19.08.2015
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die antragstellende gemeinnützige Privatstiftung wurde in dem persönlich errichteten Testament der Erblasserin von dieser wie folgt zur Erbin eingesetzt (Schreibfehler wurden nachfolgend übernommen):
„Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das _______ unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (Z, H, A, K) auf einem Anwesen von ______ ihr Leben weiterführen können.“
Nach dem Tode der Erblasserin war festzustellen, dass der Hund Z. durch einen so genannten „Schutzvertrag“ bei einer anderen Organisation untergekommen war. Die drei weiteren Tiere, bei denen es sich um Katzen handelte, waren von einer Familie in Olfen übernommen worden, so dass sich die genannte Privatstiftung trotz Aufnahmemöglichkeit dazu entschloss, nicht die Tiere zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der antragstellenden Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen.
Gleichwohl hat die Stiftung anschließend den im Tenor genannten Antrag gestellt. Dieser war zurückzuweisen, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden ist. Die Erbeinsetzung war – worauf das Gericht bereits hingewiesen hat – bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der oben wiedergegebenen Klausel eine aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist handelt. Jedenfalls sollte die Erbenstellung der Stiftung dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung kümmert, was sie gerade nicht getan hat. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere sich ausgeschlossen, da die Tiere anderweitig aufgenommen werden konnten.
Dementsprechend war der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Erbeinsetzung unter Bedingungen
Die Erbeinsetzung unter Bedingungen ist eine Möglichkeit, die der Erblasser hat, um Einfluss auf das Verhalten der Erben zu nehmen. Es gibt zwei Arten von Bedingungen, die aufschiebende und die auflösende Bedingung.
Eine aufschiebende Bedingung tritt in Kraft, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Zum Beispiel könnte der Erblasser festlegen, dass eine Person nur dann Erbe wird, wenn sie ihr Studium erfolgreich abschließt. Diese Art von Bedingung kann Druck auf das zukünftige Verhalten des Bedachten ausüben. Eine auflösende Bedingung hingegen bedeutet, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Zuwendung verliert, wenn er nach Eintritt des Erbfalls eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt. Ein Beispiel wäre, wenn der Erblasser festlegt, dass die Erbeinsetzung hinfällig wird, wenn der Erbe seine Ausbildung ohne erfolgreichen Abschluss abbricht.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es Grenzen für die Bedingungen gibt, die in einem Testament festgelegt werden können. Eine Bedingung ist unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Zum Beispiel wäre es sittenwidrig, wenn der Erblasser seinen Sohn als Erben unter der Bedingung einsetzt, dass sich dieser von seiner Frau scheiden lässt. Es ist auch möglich, eine Auflage mit einer Bedingung zu verknüpfen. Eine Auflage ist eine Anweisung, die der Erblasser in seinem Testament gibt, aber sie verleiht keinen Anspruch auf Erfüllung und kann von niemandem eingeklagt werden. Wenn der Erblasser jedoch seine Auflage mit der Erbeinsetzung verknüpft, erhöht dies den Druck auf den Erben, der Auflage nachzukommen.