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Erbschaftsannahme durch Unterzeichnung der Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

Die Bedeutung der Haftungserklärung bei der Erbschaftsannahme

Im Erbrecht gibt es vielfältige Regelungen und Mechanismen, die den Übergang von Vermögen nach dem Tod einer Person regeln. Ein zentrales Element dabei ist die Erbschaftsannahme, die den Willen des potenziellen Erben ausdrückt, das Erbe anzutreten. Dabei kann die Annahme ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachlassverfügung, die im Zusammenhang mit Banken und anderen Institutionen oft eine Rolle spielt. Hierbei kann es zu Haftungserklärungen kommen, die den Erben in die Pflicht nehmen. In manchen Fällen kann es notwendig werden, einen Erbschein zu beantragen, um die Erbfolge offiziell festzustellen. Dieser dient als Nachweis gegenüber Dritten, dass jemand als Erbe berechtigt ist. Das Zusammenspiel dieser Begriffe und Regelungen bildet einen komplexen Rahmen, in dem sich Erben und andere Beteiligte bewegen müssen. Es ist daher von großer Bedeutung, die Feinheiten und Konsequenzen dieser Regelungen im Erbrecht zu verstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI 522/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ stellt eine bindende Annahme der Erbschaft dar, und spätere Versuche, die Erbschaft auszuschlagen oder die Annahme anzufechten, sind unwirksam.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Verstorbene hatte keinen letzten Willen hinterlassen und war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
  2. Die Eltern und die Ehefrau des Verstorbenen unterzeichneten eine „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ bei der Sparkasse, in der sie sich als alleinige Erben bezeichneten.
  3. Die Sparkasse wurde gebeten, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten und die Guthaben auszuzahlen.
  4. Es gab eine Ausschlagung der Erbschaft und später einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
  5. Das Gericht entschied, dass der Erbschein wie beantragt zu erteilen sei und die gesetzliche Erbfolge galt.
  6. Die Eltern des Verstorbenen konnten die Erbschaft nicht wirksam ausschlagen, da sie bereits die „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ unterzeichnet hatten.
  7. Die Annahme der Erbschaft kann stillschweigend erklärt werden und ist an keine Form gebunden.
  8. Versuche, die Erbschaftsanahme anzufechten, waren unwirksam, da kein Irrtum im Sinne des Gesetzes vorlag und die Beteiligten den Inhalt der Erklärung bei Unterzeichnung nicht kannten.

Der unerwartete Tod und das fehlende Testament

Am 25. Mai 2018 verstarb eine Person, die im Folgenden als „der Verstorbene“ bezeichnet wird. Dieser war deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er war verheiratet und lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehe war kinderlos, und es gab keine außerhalb der Ehe geborenen Kinder. Es gab auch keine Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen, was bedeutet, dass er kein Testament hinterlassen hatte.

Die Kontroverse um die Nachlassverfügung

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als die Eltern des Verstorbenen und seine Ehefrau ein Formular der Sparkasse unterzeichneten, das als „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ bezeichnet wurde. In diesem Formular versicherten sie, dass sie die alleinigen Erben des Verstorbenen seien. Sie baten die Sparkasse, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten und die Guthaben bzw. Wertpapiere nach Verrechnung mit etwaigen Forderungen der Sparkasse gegen den Verstorbenen zu übertragen/auszuzahlen. Es wurde jedoch klargestellt, dass keine Übertragung gewünscht war und dass diese erst nach Vorlage des Erbscheins erfolgen würde.

Gerichtliche Auseinandersetzungen und Entscheidungen

Einige Monate später, am 23. August 2018, wurde die Ausschlagung der Erbschaft von einer nicht näher bezeichneten Person zu Protokoll des Nachlassgerichts Landsberg erklärt. Im Dezember desselben Jahres beantragte eine Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins, der die Erbfolge festlegen sollte. Es gab auch eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist.

Das Gericht entschied, dass der Erbschein wie beantragt zu erteilen sei. Da keine Verfügung von Todes wegen vorlag, galt die gesetzliche Erbfolge. Die Ehefrau des Verstorbenen erbte gemäß § 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB drei Viertel des Nachlasses. Die Eltern des Verstorbenen wurden zu jeweils einem Achtel Erben.

Das endgültige Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht stellte auch fest, dass die Eltern des Verstorbenen die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen hatten. Dies lag daran, dass sie die „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ bereits unterzeichnet hatten, bevor sie die Erbschaft ausschlugen. Die Annahme der Erbschaft kann stillschweigend erklärt werden und ist an keine Form gebunden. Das Verhalten der Eltern gegenüber der Sparkasse zeigte deutlich, dass sie am Nachlass teilnehmen und darüber verfügen wollten.

Schließlich wurde festgestellt, dass die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nicht wirksam war. Es gab keinen Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Die Beteiligten hatten angegeben, dass sie den „kleingedruckten Text“ des Formulars nicht gelesen hatten. Das Gericht entschied, dass dies kein Anfechtungsrecht begründete.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Annahme der Erbschaft durch die Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ bindend war und dass die späteren Versuche, die Erbschaft auszuschlagen oder die Annahme anzufechten, unwirksam waren. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Umstände des Falles. Es wurde betont, dass die Annahme der Erbschaft, anders als die Ausschlagung, an keine Form gebunden ist und dass das Verhalten der Erben gegenüber Dritten maßgeblich ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten und tritt bei einer Heirat automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben. Es handelt sich um eine Variante der Gütertrennung, bei der die Vermögensgegenstände beider Ehegatten während der bestehenden Ehe voneinander getrennt bleiben. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe zu Eigentum erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur dann, wenn dies besonders vereinbart wird.

Ein Zugewinnausgleich kann durchgeführt werden, wenn der Güterstand beendet wird, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird. Der wesentliche Unterschied zur Gütertrennung besteht darin, dass bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich erfolgt. Dieser Ausgleich betrifft das während der Ehe jeweils erworbenen Vermögen.

Entgegen einem populärem Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Eine gemeinschaftliche Haftung tritt nur ein, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden.

Im Erbfall hat der Hinterbliebene die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung. Der überlebende Ehegatte kann jedoch auch eine ihm angefallene Erbschaft ausschlagen und stattdessen dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich als auch den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen.

Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

Eine „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung“ ist ein Dokument, das oft von Banken verlangt wird, wenn auf Kontoguthaben zugegriffen werden soll oder Daueraufträge und Lastschriften widerrufen werden sollen. Durch die Abgabe dieser Erklärung schließt die Bank ihre eigene Haftung aus. Dieses Dokument spielt eine wichtige Rolle im Kontext der Erbschaftsannahme, da es die rechtlichen Verpflichtungen und Konsequenzen der Unterzeichnung dieses Dokuments regelt.

Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft bedeutet, dass man eine Erbschaft ablehnt. Dies kann verschiedene rechtliche Konsequenzen haben, abhängig von der spezifischen Situation. Im Kontext der Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte eine ihm angefallene Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist ein Konzept des deutschen Erbrechts, das regelt, welche Personen in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang erben, wenn kein Testament oder anderweitige Verfügung von Todes wegen vorliegt. Die genauen Regelungen können je nach spezifischer Situation variieren, insbesondere in Bezug auf Ehepartner und Kinder. Im Kontext der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung zu wählen.


Das vorliegende Urteil

AG Landsberg – Az.: VI 522/18 – Beschluss vom 23.05.2019

1. Die zur Begründung des Antrags vom 12.12.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

I.

Am 25.05.2018 verstarb ….

Der Verstorbene war deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort.

Er hatte keine außerhalb einer Ehe geborenen Kinder und niemanden für ehelich erklärt oder als Kind angenommen.

Der Verstorbene war verheiratet in einziger Ehe mit ….

In der Ehe galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ein Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsverfahren ist nicht anhängig.

Die Ehe war kinderlos.

Der Verstorbene entstammte der Ehe zwischen … und … .

Aus ihrer Ehe sind hervorgegangen:

– der Erblasser

– …

Eine Verfugung von Todes wegen des Verstorbenen ist nicht vorhanden.

Am 04.07.2018 unterzeichneten die Eltern des Erblassers … sowie die Ehefrau des Erblassers … ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklarung“ überschriebenes Formular der Sparkasse … Hierin heißt es auszugsweise:

„… ich versichere/Wir versichern hiermit ausdrücklich, dass ich/wir der/die alleinige(n) Erbe(n) des Erblassers bin/sind und dass Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlasskonkurs nicht angeordnet ist.

Ich/Wir bitte(n) die Sparkasse, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten und die Guthaben bzw. Wertpapiere nach Verrechnung mit etwaigen Forderungen der Sparkasse gegen den Erblasser wie folgt zu übertragen/auszuzahlen:

….

Derzeit ist keine Übertragung gewünscht, diese erfolgt nach Vorlage des Erbscheins. Lediglich das Girokonto Nr. … wird wieder für den Zahlungsverkehr freigeschalten. Aufträge sind beleghaft mit allen 3 Unterschriften (siehe unten) im Original einzureichen ….“

Am 23.08.2018 wurde die Ausschlagung der Erbschaft von … zu Protokoll des Nachlassgerichts Landsberg erklärt.

Mit Antrag vom 12.12.2018, aufgenommen zu Protokoll des Nachlassgerichts Landsberg am Lech, beantragte die Beteiligte … die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von

1. …

zu 3/4 – drei Viertel –

2. …

zu 1/8 – einem Achtel –

3. …

zu 1/8 – einem Achtel –

Mit Schreiben vom 12.12.2018, eingegangen beim Nachlassgericht Landsberg am Lech am 18.12.2018, erklärten die Beteiligten … die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist.

II.

Der Erbschein ist wie beantragt zu erteilen.

1. Aufgrund Gesetzes wurde der Erblasser beerbt von

– …

zu 3/4 – drei Viertei –

– …

zu 1/8 – einem Achtel –

– …

zu 1/8 – einem Achtel –

Mangels Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach hat die Beteiligte … den mit ihr im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Erblasser gem. § 1931 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB zu drei Viertel beerbt.

Daneben sind die Eltern des Erblassers … Erben zu jeweils einem Achtel geworden (§ 1925 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

2. Die Beteiligten … haben die Erbschaft auch nicht wirksam ausgeschlagen, da die Ausschlagung der Erbschaft am 23.08.2018 gem. § 1943 BGB wegen der vorangegangenen Annahme der Erbschaft durch Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ am 04.07.2018 nicht mehr möglich war.

Die Annahme der Erbschaft ist – anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung – an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann auch stillschweigend erklärt werden. Da die Rechtsfolgen der Annahme auf die Nachlassbeteiligten ausgerichtet sind, die sich nunmehr auf die endgültige Erbenstellung verlassen können, entspricht es dem Zweck der Vorschrift, eine bindende Annahmeerklärung grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abgegeben wurde (zum Vorstehenden: MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1943 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1943 Rn. 1 m.w.N.). Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen Das Verhaften muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. nur BayObLGZ 1983, 153 [159] = BeckRS 2010, 08036; BayObLG, NJW-RR 2005, 232 = ZEV 2006, 455; OLG Hamm, NJOZ 2004, 3842 = FamRZ 2005, 306; MüKoBGB/Leipold, §§ 1943 Rn. 4; Palandt/Weidlich, §§ 1943 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln Hierbei stellen zum Betspiel das Anbieten eines Nachlassgrundstücks (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141) oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar.

Danach haben die Eltern des Erblassers gegenüber der Ehefrau als Miterbin und der Sparkasse als Nachlassschuldnerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie am Nachlass partizipieren und hierüber verfügen wollen.

3. Die Beteiligten … haben die Annahme der Erbschaft auch nicht durch das Scnreiben vom 12.12.2018 an das Nachlassgericht Landsberg am Lech wirksam gem. §§ 1954 ff. BGB i.V.m. § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB angefochten.

Es fehlt am Vorliegen eines für die Abgabe der Willenserklärung kausalen Irrtums. In Betracht kommt nur ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Ein solcher liegt vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht, der Erklärende aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung irrt, Voraussetzung hierfür ist stets eine unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Kein Irrtum liegt daher vor, wenn der Erklärende eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher kein Anfechtungsrecht (Palandt, 77. Aufl., 2018, § 119, Rn. 9 m.w.N.).

Die Beteiligten … haben in ihrem Schreiben vom 12.12.2018 angegeben, sie hätten „diesen kleingedruckten Text nicht gelesen“. Angesichts dessen, dass das Formular nur aus einer Seite besteht und außer dem kleingedruckten Text im wesentlichen nur aus der Bezeichnung des Erblassers und seiner Konten sowie der Beteiligten mit Unterschriftszeile besteht, haben die Beteiligten … den Inhalt der Erklärung bei Unterzeichnung nicht gekannt und sich damit auch nicht im Rechtssinne geirrt.

Kausal für die Abgabe der Willenserklärung war zudem nicht die (Fehl-)vorstellung über den Inhalt der Erklärung, sondern das Ziel Auskunft über die Konten des Erblassers bei der Sparkasse … zu erhalten. Diese Auskunft hat die Sparkasse von der Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ abhängig gemacht.

Damit bleibt es bei der wirksamen Annahme der Erbschaft durch die Beteiligten …..

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