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Erbscheinsverfahren – Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz

OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 56/15, Beschluss vom 28.12.2015

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.483 € festgesetzt.

Gründe

I.

Erbscheinsverfahren – Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Die Beteiligte Ziff. 1 war der Ansicht, sie habe den Erblasser mit einem 4/10-Erbteil beerbt. Sie hat sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts gewandt, in dem die Tatsachen für festgestellt erachtet wurden, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Erben zu 3/10 bzw. 7/10 ausweist. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 16.07.2015 zurückgewiesen und der Beteiligten Ziff. 1 die Kosten der Beschwerde auferlegt.

Der Beteiligte Ziff. 3 hat eine Nachlassaufstellung vorgelegt, nach der der Nachlass einen Wert von 299.483 € hat. Aus diesem Wert hat das Nachlassgericht die Kosten für die Erteilung des Erbscheins berechnet. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, diesen Wert für das Beschwerdeverfahren anzusetzen. Demgegenüber hat die Beteiligte Ziff. 1 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm geltend gemacht, maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an, so dass der Wert auf 4/10 des Nachlasses zu beschränken sei. Im übrigen müsse sie davon ausgehen, dass der Wert des Nachlasses unter 200.000 € liege. Die Immobilie sei mit einem Wohnungsrecht belastet gewesen. Der Erblasser habe Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 13.000,00 € gehabt.

II.

Der Nachlasswert beläuft sich auf 299.483 €.

Das die Immobilie belastende Wohnungsrecht ist in der Nachlassaufstellung berücksichtigt worden ebenso wie Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von 5.972, 26 €. Die von der Beteiligten Ziff. 1 behaupteten weiteren Verbindlichkeiten, für die jeder Anhaltspunkt fehlt, führten ohnehin nicht zu einem Gebührensprung.

Für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist der Nachlasswert maßgeblich.

Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmte sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten war der Wert gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei wurde maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abgestellt. Beschränkte sich das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen.

§ 61 GNotKG verweist nicht auf die (§ 30 KostO entsprechende) Vorschrift des § 36 GNotKG. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren vielmehr nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (FGPrax 2015, 93) hat daher entschieden, es könne nicht mehr darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel der Antragsteller oder der Beschwerdeführer im Ergebnis für sich erreichen wolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FGPrax 2015, 182) und der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (ErbR 2015, 499) haben sich dem angeschlossen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die neue Gesetzeslage, die auf das Rechtsmittelbegehren statt auf das dahinter stehende wirtschaftliche Ziel abstelle, dazu führen könne, dass die Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel stehe und geeignet sein könnte, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu beeinträchtigen (Art. 19 Abs. 4 GG). In dem entschiedenen Fall ergebe sich aber keine unverhältnismäßige Kostenbelastung (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (ZErb 2015, 325) mit Beschluss vom 05.08.2015 ausgeführt, auch unter der Geltung des GNotKG sei das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren maßgeblich. Die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG dürfe nicht mit der Wertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG vermengt werden, die ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren betreffe. § 61 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 GNotKG impliziere, dass der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hinter dem des erstinstanzlichen Verfahrens zurückbleiben könne. Die aus § 40 FamGKG übernommene Wortfassung der Vorschrift berücksichtige nicht hinreichend, dass das FamFG keine Anträge des Rechtsmittelführers vorschreibe. § 65 Abs. 1 FamFG sei eine Sollvorschrift. Folglich könne in § 61 Abs. 1 S. 1GNotKG lediglich das Beschwerdeziel des Beschwerdeführers, also seine Beschwer, gemeint sein. Der Umstand, dass ein – verfahrensrechtlich freigestellter – Antrag dahin formuliert werden müsste, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den sich auf den gesamten Nachlass beziehenden Erbscheinsantrag zurückzuweisen, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Dieser Gesichtspunkt betreffe ausschließlich den Entscheidungssatz, den das Beschwerdegericht bei einem sachlichen Erfolg der Beschwerde zu bilden habe. Dieser Entscheidungssatz werde von dem Grundsatz der strengen Antragsgebundenheit des Erbscheinsverfahrens (§ 2353 BGB) geprägt, der es ausschließe, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass im Erbscheinsverfahren keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen werde. Das Interesse des Beschwerdeführers beschränke sich darauf, die Erteilung eines Erbscheins zu verhindern, der derjenigen erbrechtlichen Position entgegenstehe, die er für sich selbst in Anspruch nehme. Die vertretene Ansicht vermeide eine gegenüber dem bisherigen Kostenrecht entstehende exorbitante Erhöhung des Kostenrisikos, die sich insbesondere auf die Höhe der eigenen und (bei Erfolglosigkeit) regelmäßig nach § 84 FamFG zu erstattenden gegnerischen Anwaltskosten beziehe. Hier entstehe schnell die Problematik, ob die aus dem vollen Nachlasswert berechnete Kostenlast noch mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Einklang stehe. Die Bewertung müsse nach einheitlichen Maßstäben erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene die Erteilung eines Teilerbscheins beantrage oder dem sich auf den ganzen Nachlass beziehenden Erbscheinsantrag anderer entgegentrete.

Die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.

Nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren „nach den Anträgen des Rechtsmittelführers“. Dass die Beschwerde nur „begründet werden soll“ (§ 65 Abs. 1 FamFG) und der Beschwerdeführer keinen Antrag stellen muss, ist unerheblich. Die Beschwerde muss auf der Grundlage einer wohlwollenden Auslegung erkennen lassen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung bekämpft (Keidel/Sternal, FamFG 17. Aufl. § 65 Rdn. 3). Ein Beteiligter, der für sich selbst nur eine quotenmäßig geringe Beteiligung am Nachlass in Anspruch nimmt, ist zwar gezwungen, im Beschwerdeverfahren die Erteilung eines den gesamten Nachlass umfassenden Erbscheins anzugreifen. Der Umstand, dass ihm nichts anderes übrig bleibt, rechtfertigt es aber nicht, die Vorschrift des § 61 Abs. 1 GNotKG entgegen ihrem klaren Wortlaut dahin auszulegen, dass es für den Geschäftswert nicht auf den Antrag, sondern auf das wirtschaftliche Interesse des Erbprätendenten ankomme. Gemäß § 40 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren der Nachlasswert. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Spezialvorschrift, die einer Heranziehung der allgemeinen Wertvorschrift des § 36 GNotKG entgegensteht.

Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebühr unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfG, NJW 2012, 2947). Aus der Justizgewährungspflicht und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz können sich verfassungsrechtliche Bedenken nur herleiten lassen, wenn eine Gebührenvorschrift oder deren Anwendung und Auslegung dazu führt, dass vom Rechtsschutzsuchenden Gebühren zu leisten sind, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat.

Richtig ist, dass bei der Beantragung eines Teilerbscheins nur auf den entsprechenden Teil des Nachlasses abzustellen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Teilerbscheine sind in der Praxis jedoch sehr selten, weil sie dem Miterben nicht viel nützen. Sobald der Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt (§ 2357 S. 2 BGB), bezieht sich das Erbscheinsverfahren auf den gesamten Nachlass und muss der Miterbe als Antragsteller (vgl. § 22 GNotKG) die entsprechenden Kosten tragen, obwohl er nur Miterbe ist. Der Gesetzgeber muss das Recht haben, gesetzlich festzulegen, dass die Gebühren für ein Beschwerdeverfahren, das sich auf den gesamten Nachlass bezieht, aus dem Wert des gesamten Nachlasses berechnet werden.

Hinzukommt, dass die Gerichtsgebühren ohnehin „gedeckelt“ sind: Für die Beschwerde gegen die Endentscheidung fällt 1,0 Gebühr an, höchstens aber 800,00 € (KVfG Nr. 12220). Eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ist nicht vorgeschrieben. Im übrigen könnten die Gebühren eines Rechtsanwalts, der im Erbscheinserteilungsverfahren einen Miterben vertritt, wegen Inkongruenz von gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG nach einem geringeren Geschäftswert als dem für die Gerichtsgebühr festgesetzten Geschäftswert zu berechnen sein (vgl. BGH, NJW 1968, 2334 zu §§ 7, 9 BRAGO).

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