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Erbscheinverfahren – Voraussetzungen für nachträgliche Kostenentscheidung

Kosten nachträglich entschieden: Familienstreit um Erbe vor Gericht

Im Urteil des OLG Hamm, Az.: I-15 W 579/15, vom 03.02.2016 geht es um ein Erbscheinverfahren und die Frage, ob nachträglich eine Kostenentscheidung getroffen werden kann. Die Beschwerde der Tochter des Erblassers gegen eine solche Kostenentscheidung wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Tochter auferlegt, nachdem sie ihre Einwände gegen die Echtheit eines Testaments zurückgezogen hatte, welches die Witwe des Erblassers als Alleinerbin auswies. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Kostenzuweisung in Erbscheinverfahren und die Möglichkeit, nachträglich eine Kostenentscheidung zu treffen, sofern im ursprünglichen Beschluss keine entsprechende Regelung getroffen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 579/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Feststellungsbeschluss enthielt keine Kostenentscheidung, was nachträglich korrigiert wurde.
  • Die Beschwerde der Tochter, die die Kostenentscheidung anfocht, wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte, dass nachträglich eine Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren getroffen werden kann, wenn diese ursprünglich fehlte.
  • Die Witwe hatte als Alleinerbin auf Basis eines Ehegattentestaments den Erbschein beantragt, gegen den die Tochter zunächst aufgrund angezweifelter Echtheit Einspruch erhob.
  • Nach Rücknahme der Einwände durch die Tochter wurde der Erbschein wie beantragt erteilt, allerdings ohne eine ursprüngliche Entscheidung über die Verfahrenskosten.
  • Die nachträgliche Kostenentscheidung zugunsten der Witwe basierte auf dem Ermessen des Gerichts und wurde als ermessensfehlerfrei angesehen.
  • Die Argumentation der Tochter wurde als unbegründet angesehen, da sie ihre Mutter zunächst der Fälschung beschuldigt hatte.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch in Erbscheinverfahren eine korrekte und gerechte Kostenverteilung wesentlich ist und nachträgliche Korrekturen möglich sind.

Klare Regelungen sind wichtig

Erbscheinverfahren sind in Deutschland gesetzlich geregelt und dienen der rechtssicheren Bestimmung der Erben sowie der Verteilung des Nachlasses. Dabei können durchaus komplexe Situationen entstehen, etwa wenn Testamente vorliegen oder Unstimmigkeiten über den letzten Willen des Erblassers bestehen. Eine saubere Abwicklung des Verfahrens ist essentiell, wozu auch eine eindeutige Kostenregelung gehört.

Grundsätzlich stehen den Beteiligten im Erbscheinverfahren verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um Entscheidungen anzufechten, die ihren Interessen zuwiderlaufen. In manchen Fällen können sogar nachträglich Korrekturen vorgenommen werden, wenn wichtige Punkte zunächst ungeregelt blieben. Ein verständliches Urteil des Oberlandesgerichts zeigt, wie hier eine ausgewogene Lösung gefunden wurde.

Kostenentscheidung nach Erbscheinverfahren: OLG Hamm bestätigt nachträgliche Regelung

Im Zentrum eines erbitterten Rechtsstreits am Oberlandesgericht Hamm stand ein Erbscheinverfahren, das tief in den familiären Banden einer Familie verwurzelt war. Die Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob nachträglich eine Entscheidung über die Verfahrenskosten getroffen werden kann, nachdem bereits ein Feststellungsbeschluss ohne ausdrückliche Kostenregelung ergangen war. Die Streitparteien waren die Ehefrau des Erblassers, als Beteiligte zu 1) bezeichnet, und dessen Tochter, die Beteiligte zu 2).

Streit um ein Testament erschüttert Familiengrundlagen

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, gestützt auf ein Ehegattentestament aus dem Jahr 2003. Die Tochter trat diesem Antrag entgegen, indem sie die Echtheit des Testaments infrage stellte und behauptete, die Handschrift gehöre weder ihrem Vater noch ihrer Mutter. Sie verwies zudem auf ein anderes Testament, das ihrer Aussage nach einen anderen Inhalt aufwies und ihren Ansprüchen möglicherweise Vorrang eingeräumt hätte.

Gerichtliche Klärung eines familiären Zwists

Nach anfänglichen Auseinandersetzungen und der Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte zog die Tochter ihre Einwände gegen die Echtheit des Testaments zurück, woraufhin das Nachlassgericht einen Feststellungsbeschluss erließ und den Erbschein entsprechend den Wünschen der Witwe erteilte. Ein entscheidendes Detail fehlte jedoch in diesem Beschluss: Eine explizite Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde nicht getroffen, ein Umstand, der die nachfolgende rechtliche Debatte maßgeblich prägen sollte.

Nachträgliche Kostenentscheidung im Fokus des Gerichts

Die Frage, die sich dem OLG Hamm stellte, war, ob das Nachlassgericht auch nach Erlass des Feststellungsbeschlusses noch berechtigt war, eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies wäre nur möglich, wenn die ursprüngliche Entscheidung als unvollständig angesehen würde, da sie keine Regelung zu den Verfahrenskosten enthielt. Das Gericht bestätigte diese Möglichkeit und wies darauf hin, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung zulässig ist, sofern die ursprüngliche Endentscheidung keine entsprechende Regelung beinhaltete.

Rechtliche Würdigung und Ermessensentscheidung

Das Gericht sah die Beschwerde der Tochter gegen die nachträgliche Kostenauferlegung als unbegründet an. Es führte aus, dass der Feststellungsbeschluss vom 30. April 2015 keine ausdrückliche Kostenentscheidung enthielt, was eine nachträgliche Entscheidung zulässig machte. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Erkenntnis, dass die anfänglichen Einwendungen der Tochter gegen das Testament letztlich haltlos waren und die Beauftragung von Anwälten durch die Witwe provozierten. Dies rechtfertigte die Kostenentscheidung zu Lasten der Tochter, da ihre anfänglichen Behauptungen die rechtlichen Auseinandersetzungen erst veranlasst hatten.

In seinem Beschluss vom 3. Februar 2016 legte das OLG Hamm fest, dass die Beteiligte zu 2) die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.954,46 € festgesetzt, und die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Der Fall zeigt die Bedeutung klarer Kostenentscheidungen in gerichtlichen Verfahren und bestätigt die Möglichkeit, diese auch nachträglich zu treffen, sollte der ursprüngliche Beschluss diesbezüglich Lücken aufweisen. Er unterstreicht zudem die Wichtigkeit einer gründlichen Prüfung von Ansprüchen und Widersprüchen im Rahmen von Erbscheinverfahren, um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen und Kosten zu vermeiden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie kann eine nachträgliche Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren erfolgen?

Eine nachträgliche Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Im Erbscheinsverfahren, das eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dies bedeutet, dass das Gericht eine gewisse Flexibilität hat, um zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen soll, basierend auf den Umständen des Einzelfalls.

Die Entscheidung über die Kostenverteilung hängt nicht ausschließlich vom Ausgang des Verfahrens ab, sondern das Gericht berücksichtigt verschiedene Faktoren, wie die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und finanzielle Situation der Beteiligten. Das bedeutet, dass auch das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung lediglich einen von mehreren Faktoren darstellt, die in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können.

Sollte im Tenor eines Feststellungsbeschlusses keine Kostenentscheidung enthalten sein, ist eine nachträgliche Kostenentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und umfassenden Betrachtung aller relevanten Aspekte durch das Gericht bei der ursprünglichen Entscheidungsfindung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren eine komplexe Angelegenheit ist, die eine individuelle Beurteilung durch das Gericht erfordert, wobei die spezifischen Umstände des Falls und die Interessen der beteiligten Parteien berücksichtigt werden müssen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Dieser Paragraph regelt den Ermessensspielraum des Gerichts bei Kostenentscheidungen. Im Kontext des Urteils wurde dieser Spielraum genutzt, um der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, basierend auf der Erwägung, dass die Einwendungen der Beteiligten zu 2 gegen das Testament letztlich haltlos waren.
  • § 61 Abs. 1 FamFG: Bestimmt die Zulässigkeit der Beschwerde anhand des Beschwerdewerts. Hier relevant, da die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 den notwendigen Wert erreichten, wodurch die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zulässig war.
  • § 38 Abs. 1 FamFG: Erklärt, dass ein Verfahren mit der Endentscheidung, hier dem Feststellungsbeschluss zur Erteilung des Erbscheins, als erledigt gilt. Dies ist bedeutend, da die nachträgliche Kostenentscheidung trotz bereits ergangenem Feststellungsbeschluss erfolgte.
  • § 84 FamFG: Grundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Im diskutierten Fall wurde auf Basis dieses Paragraphen entschieden, dass die Beteiligte zu 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
  • § 70 Abs. 2 FamFG: Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Für diesen Fall relevant, da die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm nicht zugelassen wurde, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
  • Erbscheinverfahren im Allgemeinen: Ein Rechtsbereich, der die formalen Bedingungen zur Feststellung der Erben nach dem Tod einer Person regelt. Im vorliegenden Kontext besonders wichtig, da der gesamte Fall sich um die Erteilung eines Erbscheins dreht und die damit verbundenen rechtlichen Auseinandersetzungen nach dem Tod des Erblassers.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 579/15 – Beschluss vom 03.02.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.954,46 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2) seine Tochter.

Die Beteiligte zu 1) hatte unter Berufung auf ein von ihr und dem Erblasser errichtetes Ehegattentestament vom 11.06.2003 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisen sollte.

Die Beteiligte zu 2) war der Erteilung des Erbscheins mit Schriftsatz vom 17.03.2015 entgegen getreten und hatte zur Begründung ausgeführt, dass sie die Echtheit des Testaments bestreite. Die Handschrift stamme weder vom Erblasser noch von der Beteiligten zu 1), ihrer Mutter. Zudem sei ihrer Tochter B im Jahre 2008 von den Großeltern ein Testament gezeigt worden, dass auf kariertem Papier geschrieben gewesen sei und einen anderen Inhalt gehabt habe.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin Termin anberaumt und den Beteiligten Auflagen gemacht. Die Beteiligte zu 1) beauftragte nunmehr ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung und trat den Ausführungen der Beteiligten zu 2) entgegen.

Die Beteiligte zu 2) lies sodann über ihre Verfahrensbevollmächtigten erklären, dass sie die Echtheit des Testaments nicht länger bestreiten wolle und keine Einwendungen gegenüber dem Erbscheinsantrag mehr erhebe.

Das Nachlassgericht erließ am 30.04.2015 einen Feststellungsbeschluss und erteilte unter dem gleichen Datum den Erbschein antragsgemäß.

Der Feststellungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung; seine förmliche Zustellung an die Beteiligten unterblieb.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 2) ist dem Kostenantrag entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Nachlassgericht der Beteiligten zu 2) die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7.12.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, da die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten 1.954,46 € betragen.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

1.

Das Nachlassgericht war am 24.06.2015 noch berechtigt eine Kostenentscheidung für das Erbscheinsverfahren zu treffen.

Der Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 enthält keine ausdrückliche Kostenentscheidung, obwohl § 82 FamFG anordnet, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist auch der von dem Nachlassgericht am 30.04.2015 erlassene Feststellungsbeschluss (Münchener Kommentar zum FamFG – J. Mayer, 2. Auflage, § 352 Rn. 8; Staudinger-Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 Rn. 31; a. A. Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 352 Rn.137 – ohne nähere Begründung). Mit dem Erlass des Feststellungsbeschlusses wird das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins erledigt (§ 38 Abs. 1 FamFG). Die Anordnung, dass der entsprechende Erbschein erteilt wird, ist nur noch eine den Feststellungsbeschluss vollziehende Handlung, nicht aber selbst eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG.

Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten in dem Feststellungsbeschluss, hat das zur Folge, dass der Antragsteller die Gerichtskosten trägt und eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung über die Kosten kann ihre Ursache zum einen darin haben, dass der Nachlassrichter eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hat, und zum anderen darin, dass der Nachlassrichter eine stillschweigende Entscheidung getroffen hat, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der von der unterbliebenen oder stillschweigenden Entscheidung über die Gerichtskosten/Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigte Beteiligte kann den Feststellungsbeschluss auf den Kostenpunkt beschränkt in zulässiger Weise (Keidel = Meyer-Holz, a.a.O. , § 58 Rn. 95) mit der Beschwerde anfechten. Der Nachlassrichter kann im Rahmen der ihm auf eine Beschwerde gegebenen Abhilfebefugnis (§ 68 Abs. 1 FamFG) eine Kostenentscheidung treffen.

Im vorliegenden Fall ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 12.05.2015 als Beschwerde gegen den keine ihr günstige Entscheidung zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten enthaltenden Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 zu sehen, der die Nachlassrichterin mit Beschluss vom 24.06.2015 abgeholfen hat. Gegen diesen ihr ungünstigen Abhilfebeschluss steht der Beteiligten zu 2) nun ihrerseits die Beschwerde zu, über die nach Nichtabhilfeentscheidung nunmehr der Senat zu entscheiden hat.

2.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligte zu 2) die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei.

§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Aus diesem Grund ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu prüfen. Zu einer eigenen Ermessensausübung ist das Beschwerdegericht nur befugt, soweit die amtsgerichtliche Kostenentscheidung auf einem Ermessensfehler beruht. Zu einer fehlerfreien Ausübung des Ermessens zählt auch eine Begründung, die den notwendigen Abwägungsvorgang wenigstens im Wesentlichen erkennbar und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar macht. Fehlt es hieran, so kann hier-aus, je nach Lage der Dinge auf einen Fehlgebrauch des Ermessens, i.d.R. einen Nichtgebrauch desselben geschlossen werden.

Das Amtsgericht hat als Grundlage für seine Entscheidung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeführt, dass diese billigem Ermessen entspricht, da die Beteiligte zu 2) mit ihren – letztlich haltlosen – Einwendungen zur Echtheit des Testaments die Beteiligte zu 1) einer Straftat bezichtigt und die erst darauf hin erfolgende Beauftragung von Anwälten durch die Beteiligte zu 1) damit herausgefordert habe.

Die Nachlassrichterin hat ihre Ermessensentscheidung – entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 2) – auf eine korrekte Tatsachengrundlage gestützt.

Die Beteiligte zu 2) hat in ihrer anwaltlich verfassten Eingabe vom 17.03.2015 nicht nur die Existenz eines weiteren Testaments in den Raum gestellt, sondern in Bezug auf das von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihres Erbscheinsantrags vorgelegten Testaments behauptet, das Ehegattentestament vom 11.06.2003 sei nicht echt, weil es weder von dem Erblasser noch von der Beteiligten zu 1) geschrieben worden sei.

Da die Beteiligte zu 1) bei der Stellung ihres Erbscheinsantrags an Eides Statt versichert hatte, dass das fragliche Testament von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann verfasst und unterschrieben worden sei, hat die Beteiligte zu 2) ihrer Mutter damit Straftaten nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt) und § 267 Abs. 1 StGB (Gebrauchtmachen von einer unechten Urkunde) bezichtigt. Der mit Schriftsatz vom 12.01.2016 erhobene Einwand, sie – die Beteiligte zu 2) – habe ja nicht behauptet, dass die Beteiligte zu 1) Kenntnis von der Unechtheit der Urkunde gehabt habe, ist angesichts der Mitwirkung der Beteiligten zu 1) an der Erstellung des Ehegattentestaments absurd.

Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen.

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.954,46 € und entspricht den außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1).

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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