Die Begriffe „Nacherbe“ und „Schlusserbe“ werden häufig verwechselt – Worum geht es?
Es gibt in Deutschland verschiedene Arten, den Nachlass im Erbfall zu regeln. Die wohl gängigste Form ist hierbei die Variante der gesetzlichen Erbfolge, bei welcher die Erben Kraft des Gesetzes eingesetzt werden. Die zweite Variante stellt ein Testament dar, welches in rechtlicher Hinsicht auch als letztwillige Verfügung bezeichnet wird. Der letzte Wille des Erblassers bennent die Erben, die im Fall des Ablebens über den weltlichen Besitz des Verstorbenen verfügen können. In einigen Testamentsformen ist hierbei die Rede von einem Schlusserben sowie von einem Nacherben, was in rechtlicher Hinsicht durchaus einen gravierenden Unterschied ausmacht.
Die Definition des Schlusserben
Ein Schlusserbe wird für gewöhnlich in einem gemeinschaftlichen Testament sowie auch in einem Erbvertrag benannt. Sollte der Erblasser in einem Eheverhältnis stehen ist ein gemeinschaftliches Testament die letzte Möglichkeit des Verstorbenen, den Ehegatten wirtschaftlich abzusichern. Die Ehegatten bennenen sich hierbei unter der Primisse zum gegenseitigen Schlusserben, dass nach dem Todesfall der überlebende Ehepartner in rechtlicher Hinsicht über das gemeinschaftliche Vermögen uneingeschränkt verfügen darf. Wird ein Schlusserbe benannt so wird in dem gemeinschaftlichen Testament oder auch dem Erbvertrag für gewöhnlich auch ein Nacherbe benannt, welcher nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten als Erbe der Vermögensmasse eingesetzt wird. Ein Schlusserbe hat, im Gegensatz zu der gesetzlichen Erbfolge, keine Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes. Der Schlusserbe ist in rechtlicher Hinsicht kein Erbe an sich, er ist vielmehr als Verfügungsberechtigter des gemeinschaftlichen Vermögens anzusehen. Ein Schlusserbe erlangt erst dann den Status eines Erben, wenn der länger lebende Ehepartner des gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages ebenfalls verstirbt.
Die Defintion des Nacherben
Die Stellung des Nacherben findet ihre gesetzliche Grundlage in dem § 2100 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung anorden, dass ein Erbe erst dann den Erbstatus erlangt, wenn zunächst eine andere Person als Erbe eingetreten ist. Es ist hierbei in rechtlicher Hinsicht sogar möglich, eine ganze Reihe von Nacherben zu benennen um auf diese Weise ein grosses Vermögen über mehrere Generationen weiter zu geben. Der erste Erbfall tritt bereits mit dem Tod des Erblassers ein jedoch wird der Nacherbe erst dann seinen Erbstatus antreten können, wenn der Vorerbe ebenfalls verstirbt. Der Nacherbe gilt in rechtlicher Hinsicht als sogenannter zweiter Erbfall, da der Nacherbe nicht das Erbe des Vorerben antritt sondern vielmehr das Erbe des Testators. Vorerben und Nacherben sind ausdrücklich keine gemeinschaftlichen Miterben, da die Erbfälle zeitlich nacheinander eintreten. Auf der Grundlage des § 2109 BGB ist rechtlich festgelegt, dass ein Nacherbe in einem Zeitraum von 30 Jahren festgelegt werden muss. Sollte in dieser Zeit kein Nacherbe benannt werden erlischt der Erbfall.
Ein Nacherbe hat in rechtlicher Hinsicht erheblich mehr Möglichkeiten als ein Schlusserbe. Der Nacherbe ist beispielsweise berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muss allerdings vor dem Nacherbfall schriftlich bei einem Notar kenntlich gemacht werden, da eine Unterlassung dieser Willenserklärung zwingend zur Annahme des Nacherbfalls führt. Da gerade bei einer langen Reihe von Erbfällen in der gängigen Praxis kaum noch Kenntnis über den aktuellen Stand des Vermögens besteht ist auch das Risiko gegeben, dass der Nacherbe die Schulden oder Verbindlichkeiten des Testators übernimmt.
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