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Erbausschlagung – Was gilt es zu beachten?

Das Erbe ausschlagen

Viele Menschen gehen davon aus, ein Vermögen zu erhalten, wenn sie hören, dass sie erben werden. Diese vermeindliche  Freude kann allerdings schnell getrübt werden. Denn in der Realität wird längst nicht jeder reich, der etwas erbt. Denn öfter als man glaubt hinterlässt der Verstorbene einen hohen Berg an Schulden, der das Vermögen bei Weitem übersteigt. In einem solchen Fall möchte sich der potentielle Erbe häufig den Ärger der Erbabwicklung nicht antun, keinesfalls Schulden erben und sich auch nicht mit Gläubigern herumschlagen. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, das Erbe komplett auszuschlagen.

Was bedeutet eine Erbausschlagung?

Erbausschlagung oder der Verzicht auf das Erbe
Verzicht auf das Erbe – Wann ist das sinnvoll und was gilt es zu beachten?

Die Erbausschlagung stellt eine ausdrückliche Erklärung dar, mit der die Erbschaft und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Hinterlassenschaften nach dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben übergehen. Es bedarf somit weder einer ausdrücklichen Erklärung des Nachlassempfängers noch einer offiziellen Benachrichtigung einer amtlichen Stelle, um rechtmäßiger Erbe zu werden. Hierbei spielt es in der Regel  auch keine Rolle, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ob der Erbe durch eine testamentarische Verfügung eingesetzt wurde; Recht zur Erbschaft besteht auch dann, wenn der Betroffene von der Erbschaft nichts weiß. Nichtsdestotrotz ist niemand verpflichtet, eine Erbschaft anzutreten. Dies dient in erster Linie dem Schutz des Erben. Da er mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen haftet, kann das Antreten der Erbschaft unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten.

Gründe für die Ausschlagung

Die Gründe für eine Erbausschlagung sind vielfältiger als es der Blick vermuten lässt. Dennoch ist die Überschuldung des Nachlasses der mit Abstand häufigste Grund für die Ausschlagung der Erbschaft. Um herauszufinden, ob der Erblasser verschuldet war, sollte eine Liste angefertigt werden, auf der das Vermögen und die Schulden gegenübergestellt werden. Wenn sich abzeichnet, dass der Verstorbene mehr Soll als Haben hinterlassen hat ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. Darüber hinaus kann auch eine geerbte Immobilie zu einem Grund für den Erbverzicht entwickeln. Gerade bei alten und sanierungsbedürftigen Häusern muss oftmals mit enormen Folgekosten gerechnet werden. Hier sollte genau überprüft werden, ob die Ausschlagung der Erbschaft nicht die bessere Alternative ist. Doch nicht nur bei einer Überschuldung des Erblassers kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. So kann die Ausschlagung auch eine Überlegung wert sein, wenn der Erbe verschuldet ist oder gar mitten in einer Privatinsolvenz steckt. Zudem erfolgen Ausschlagungen zum Teil auch aus rein persönlichen Motiven.

Form und Frist

Wer ein Erbe ausschlägt, muss sich an bestimmte Vorschriften halten. Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Die Erklärung kann entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Bei der Abgabe der Erklärung empfiehlt es sich, die Gründe für die Erbausschlagung anzugeben. Des Weiteren muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden. Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge wie Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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