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Erbteilerwerb durch Minderjährigen – verbotenes Insichgeschäft

Erbteilsübertragung an Minderjährige: OLG Frankfurt bestätigt Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigung

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: 20 W 172/14) die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. Die Entscheidung befasst sich mit dem Erbteilerwerb durch einen Minderjährigen und stellt fest, dass eine solche Übertragung nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, da sie den Minderjährigen mit höheren Haftungsquoten belastet. Das Gericht bestätigt die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Transaktion.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 172/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Erbteilerwerb durch Minderjährige: Das Urteil behandelt den Fall eines Erbteils, der an ein minderjähriges Kind übertragen werden soll.
  2. Verbotenes Insichgeschäft: Die Übertragung stellt ein Insichgeschäft dar, da die Mutter sowohl als Schenkerin als auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes auftritt.
  3. Notwendigkeit der Genehmigung: Die Erbteilsübertragung bedarf der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger und familiengerichtlicher Genehmigung.
  4. Erhöhung der Haftungsquote: Durch den Erwerb des Erbteils erhöht sich die Haftungsquote des minderjährigen Kindes im Innenverhältnis.
  5. Überprüfung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung zu prüfen.
  6. Kein lediglich rechtlicher Vorteil: Der Erwerb eines Erbteils ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken.
  7. Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird zurückgewiesen.
  8. Relevanz für das Erbrecht: Das Urteil hat wichtige Implikationen für ähnliche Fälle im Erbrecht, insbesondere wenn Minderjährige beteiligt sind.

Erbteilerwerb durch Minderjährige: Rechtliche Herausforderungen und verbotene Insichgeschäfte

Der Erbteilerwerb durch einen Minderjährigen kann rechtliche Herausforderungen mit sich bringen, insbesondere wenn es sich um ein verbotenes Insichgeschäft handelt. Laut dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.12.2014 ist die Anwendung von § 181 BGB auf ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ausgeschlossen. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist jedoch nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da er mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden ist.

In solchen Fällen ist die Erbteilsübertragung auf ein minderjähriges Kind oft mit familiengerichtlichen Genehmigungen und der Bestellung eines Ergänzungspflegers verbunden. Die Verwaltung des Erbteils eines Minderjährigen obliegt den gesetzlichen Vertretern, in der Regel den Eltern, die für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes verantwortlich sind. Bei Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ist Vorsicht geboten, um mögliche verbotene Insichgeschäfte und damit verbundene rechtliche Risiken zu vermeiden.

Der Erbteilsübertragungsvertrag und seine Komplexität

Im Kern des vorliegenden Falles steht ein Erbteilsübertragungsvertrag, der von der Beteiligten zu 1, einer alleinsorgeberechtigten Mutter, im Namen ihrer minderjährigen Tochter abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag betraf die Übertragung des Erbteils am Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Beteiligten zu 1, welcher noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet war. Der Vertrag sah vor, dass der Erbteil der Mutter an ihre drei Kinder, unter ihnen die minderjährige Tochter, zu gleichen Teilen durch Schenkung übertragen wird.

Die rechtliche Herausforderung: Verbotenes Insichgeschäft

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Natur des Vertrags als ein sogenanntes Insichgeschäft. Die Beteiligte zu 1 trat sowohl als Vertragspartnerin als auch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter auf, was nach §§ 1629, 1795, 181 BGB problematisch ist. Normalerweise ist ein Insichgeschäft, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, erlaubt. Jedoch wurde in diesem Fall argumentiert, dass der Erwerb eines Erbteils für den Minderjährigen nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, da er mit höheren Haftungsquoten verbunden sein könnte.

Das Urteil des OLG Frankfurt und seine Begründung

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück. Es befand, dass die Übertragung des Erbteils durch die Mutter auf die Tochter nicht nur rechtliche Vorteile bringt, da die minderjährige Tochter durch die Übertragung in eine höhere Haftungsquote gerät. Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils wegen der damit verbundenen Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft ist, insbesondere wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist. Das Gericht bestätigte somit die Notwendigkeit einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger sowie der familiengerichtlichen Genehmigung für diesen Erbteilsübertragungsvertrag.

Der Umgang mit der familiengerichtlichen Genehmigung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hebt die Wichtigkeit der familiengerichtlichen Genehmigung in Fällen hervor, in denen ein Minderjähriger durch ein Rechtsgeschäft mit potenziellen rechtlichen Nachteilen konfrontiert wird. Diese Vorgehensweise schützt das Wohl des Minderjährigen und gewährleistet, dass seine Rechte und Interessen im Rahmen solcher Transaktionen angemessen vertreten werden. Die familiengerichtliche Genehmigung dient als eine wichtige rechtliche Schranke, um sicherzustellen, dass Minderjährige nicht ungewollt schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Belastungen ausgesetzt werden.

Fazit: Das Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 20 W 172/14) verdeutlicht die juristische Sorgfalt, die bei Erbteilsübertragungsverträgen mit minderjährigen Beteiligten erforderlich ist. Es betont die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung und Genehmigung, um die Interessen Minderjähriger zu schützen. Dieser Fall ist ein exemplarisches Beispiel für die Komplexität im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Vertretung Minderjähriger und die Bewertung von Insichgeschäften geht.

Für detailliertere Einblicke können Sie das vollständige Urteil weiter unten nachlesen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter einem Erbteilsübertragungsvertrag?

Ein Erbteilsübertragungsvertrag ist ein rechtlicher Vertrag, der die Übertragung des Erbteils eines Miterben in einer Erbengemeinschaft regelt. Dies ist eine mögliche Form der Erbauseinandersetzung und kann in einigen Rechtsordnungen, einschließlich des deutschen Rechts, vorkommen.

Die Vertragspartner müssen einen Erbteilsübertragungsvertrag abschließen, der auch von einem Notar beurkundet werden muss. Der Vertrag regelt die Übertragung des Erbteils eines Miterben an einen Dritten oder an einen anderen Miterben. Wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, haben die übrigen Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Verkäufer auch nach Abschluss des Kaufvertrages weiterhin Erbe bleibt. Die rechtliche Stellung als Erbe kann vom Verkäufer nicht veräußert werden. Der Verkäufer bleibt also auch dann, wenn er sein Erbe verkauft, weiterhin Erbe.

Die Erbteilsübertragung ist in § 2033 BGB geregelt und bedarf der notariellen Beurkundung. Der Vertrag muss also notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein.

Es ist auch zu beachten, dass der Verkäufer trotz Übertragung des Erbteils von Nachlassgläubigern weiterhin für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann. Im Verhältnis zu dem Übernehmer des Erbteils ist somit ein Anspruch auf Freistellung zu begründen.

In der Praxis kommt die Erbteilsübertragung jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein Erbe sich nicht mit der Erbauseinandersetzung einigen kann. Es handelt sich also um eine Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung zu erleichtern und mögliche Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Inwiefern ist das Insichgeschäft im Erbrecht problematisch?

Insichgeschäfte im Erbrecht können problematisch sein, da sie ein Missbrauchsrisiko bergen. Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person als Vertreter mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten einen Vertrag abschließt. Nach § 181 BGB ist ein solches „Selbstkontrahieren“ in der Regel nicht zulässig, es sei denn, das Rechtsgeschäft dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Im Erbrecht kann diese Problematik insbesondere bei der Testamentsvollstreckung auftreten. Hier kann sich die Frage stellen, ob der Testamentsvollstrecker sogenannte Insichgeschäfte nach § 181 BGB durchführen kann oder nicht. Wenn der Erblasser eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts im Testament festlegt, sollte diese Befreiung im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden, um den Rechtsverkehr zu schützen.

Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn ein Erbe als Vertreter der Erbengemeinschaft handelt. Hier kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn der Erbe gleichzeitig als Vertreter und als Partei des Rechtsgeschäfts auftritt.

Es ist auch zu erwähnen, dass ein Verstoß gegen § 181 BGB dazu führen kann, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn es um die Übertragung von Eigentumsrechten geht, wie beispielsweise bei der Übertragung von Grundstücken.

Insgesamt ist es daher wichtig, bei der Durchführung von Insichgeschäften im Erbrecht Vorsicht walten zu lassen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

Welche Rolle spielt die familiengerichtliche Genehmigung bei Transaktionen mit Minderjährigen?

Die familiengerichtliche Genehmigung spielt eine entscheidende Rolle bei Transaktionen mit Minderjährigen, da sie dazu dient, das Vermögen des Minderjährigen zu schützen. Gemäß § 107 BGB und § 1643 BGB bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, die von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern eines Minderjährigen durchgeführt werden, der Genehmigung des Familiengerichts.

Zu den Rechtsgeschäften, die eine familiengerichtliche Genehmigung erfordern, gehören unter anderem Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Darlehen und der Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Die Genehmigung wird durch einen Beschluss des Familiengerichts erteilt und wird mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam.

Es ist zu beachten, dass nicht alle Rechtsgeschäfte eine familiengerichtliche Genehmigung erfordern. Beispielsweise sind Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des Taschengeldes des Kindes getätigt werden, oder solche, die für das minderjährige Kind lediglich rechtlich vorteilhaft sind, nicht genehmigungspflichtig.

Wenn eine Transaktion ohne die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung durchgeführt wird, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. Beispielsweise kann eine Transaktion, die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde, unwirksam sein.

Die familiengerichtliche Genehmigung ist daher ein wichtiges Instrument zum Schutz von Minderjährigen in rechtlichen Transaktionen. Sie stellt sicher, dass die Interessen des Minderjährigen gewahrt werden und dass Transaktionen, die das Vermögen des Minderjährigen betreffen, in seinem besten Interesse sind.

Wie wirkt sich die Erbenhaftung auf Minderjährige aus?

Die Erbenhaftung hat für Minderjährige besondere Auswirkungen, da das Gesetz darauf abzielt, sie vor einer unbegrenzten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu schützen. Nach § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung eines minderjährigen Erben auf das Vermögen, das ihm bei Eintritt der Volljährigkeit noch zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass ein Minderjähriger, der Erbe wird, nicht mit seinem eigenen, nach dem Erbfall erworbenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften muss.

Im Falle einer Erbengemeinschaft muss der minderjährige Erbe spätestens drei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, um die Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Unterlässt er dies, tritt eine gesetzliche Vermutung ein, dass die Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, was die Haftungsbeschränkung gefährden könnte.

Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben spielen eine wichtige Rolle, da sie bis zur Volljährigkeit des Kindes die Vermögenssorge innehaben und somit die Erbschaft verwalten. Sie müssen dabei die Interessen des Minderjährigen wahren und können für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Familiengerichts benötigen.

Zusammenfassend dient die Regelung des § 1629a BGB dem Schutz minderjähriger Erben, indem sie deren Haftung auf das geerbte Vermögen beschränkt und somit verhindert, dass sie mit persönlichem Vermögen für Erbschulden aufkommen müssen.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 172/14 – Beschluss vom 18.12.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,– EUR.

Gründe

I.

In Abt. I lfd. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs ist noch A als Eigentümer eingetragen. Dieser ist am ….2013 verstorben. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Darmstadt – Nachlassgericht – vom 07.10.2013, Az.: …/13 (2013), ist dieser von der Beteiligten zu 1. zu ½ und den Beteiligten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 beerbt worden. In Abt. III lfd. Nrn. N1, N2, N3, N4 und N5 des betroffenen Grundbuchs sind mehrere Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken eingetragen.

Am 02.04.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Urkunde vom 19.12.2013, UR-Nr. …/2013, zu den Grundakten gereicht. Ausweislich des darin enthaltenen Erbteilsübertragungsvertrages hat die Beteiligte zu 1. den ihr zustehenden Erbteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes – der noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist – zu gleichen Teilen auf ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2. bis 4., übertragen; die Erbteilsübertragung sollte durch Schenkung erfolgen. Die Beteiligten haben entsprechende Grundbuchberichtigung beantragt. Die Beteiligte zu 1. ist dabei als alleinsorgeberechtigte Mutter auch in Vertretung ihrer noch minderjährigen Tochter, der Beteiligten zu 4., aufgetreten. Wegen der Einzelheiten des Erbteilsübertragungsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Erklärungen der Mutter – der Beteiligten zu 1. – für die noch minderjährige Beteiligte zu 4. von einem zu bestellenden Pfleger zu genehmigen seien. Dessen Erklärungen bedürften der familiengerichtlichen Genehmigung mit Rechtskraftvermerk nebst Wirksamkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2014, auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, in der sie im Wesentlichen darauf abstellen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, da die Übertragung des Erbteils der Mutter auf die Tochter für das minderjährige Kind keinen rechtlichen Nachteil bedeute. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 30.05.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.07.2014 klargestellt, dass die Zwischenverfügung insgesamt angefochten werde.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht zu beanstanden.

Auszugehen ist zunächst davon, dass die von den Vertragsbeteiligten bewilligte und beantragte Grundbucheintragung den Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch eine wirksame Erbteilsübertragung voraussetzt (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 962; OLG Köln RPfleger 1996, 446). Der notarielle Erbteilsübertragungsvertrag vom 19.12.2013 enthält hier sowohl die Verfügung über den Miterbenanteil am ungeteilten Nachlass gemäß den §§ 2032, 2033 BGB als auch das diesem Verfügungsvertrag zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft in Form eines Schenkungsvertrages gemäß § 2385 BGB. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsänderung – der Erbteilsübertragung, nicht des schuldrechtlichen Grundgeschäfts – von Amts wegen zu prüfen.

Bei Abschluss des notariellen Erbteilsübertragungsvertrags war die minderjährige Beteiligte zu 4. nicht wirksam durch ihre Mutter – die Beteiligte zu 1. – vertreten. Die alleinsorgeberechtigte Beteiligte zu 1. war nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes auf der anderen Seite aufzutreten. Dies ergibt sich aus den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB.

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens allerdings nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. dazu Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3602; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1795 Rz. 13 m. w. N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

Ein auf den Erwerb einer Sache bzw. ein Recht gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGHZ 187, 119; BGHZ 161, 170; Senat NotBZ 2012, 303, je zitiert nach juris). Nach verbreiteter Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, ist (auch) der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen wegen der Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 968, 3614; Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285; vgl. auch Pöting MittBayNot 2007, 376). Hintergrund ist die Überlegung, dass der Minderjährige, der schon Mitglied der Erbengemeinschaft ist, bereits für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet. Durch den Erbteilserwerb erhöht sich jedoch eine mögliche Haftungsquote dieses Minderjährigen im Innenverhältnis. Nachdem sich der Ausgleich mehrerer Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile richtet, trifft den minderjährigen Erbteilserwerber ggf. eine entsprechend erhöhte Haftungsquote (vgl. dazu im Einzelnen: Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285). So haftet die Beteiligte zu 4. nach der Übertragung statt zu einem Sechstel nunmehr zu einem Drittel. Durch die dingliche Übertragung muss die Beteiligte zu 4. hier – unabhängig von einer sonstigen wirtschaftlichen Betrachtung – aufgrund der Erbteilsquoten weitere mögliche rechtliche Belastungen auf sich nehmen, so dass ein lediglich rechtlicher Vorteil zu verneinen ist.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung die Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1. für die Beteiligte zu 4. durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB aufgegeben hat (vgl. dazu Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. I Rz. 334 ff.; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3618).

Die angefochtene Zwischenverfügung ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, soweit sie weiter die familiengerichtlichen Genehmigung für erforderlich erachtet hat. Dies findet seine Rechtfertigung in den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB. Da – wie oben dargelegt – aufgrund des Erbteilserwerbs jedenfalls die Haftungsquote im Innenverhältnis erweitert wird, stellt sich dieser Umstand als Übernahme einer fremden Verbindlichkeit im Sinne des § 1822 Nr. 10 BGB durch das minderjährige Kind – hier: die Beteiligte zu 4. – dar (vgl. Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285; für das Genehmigungserfordernis weiter: Pöting MittBayNot 2007, 376; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 968, 3614; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rz. 10; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 2033 Rz. 7; Münchener Kommentar/Gergen, BGB, 6. Aufl., § 2033 Rz. 17, je m. w. N.). Ob im vorliegenden Grundbuchverfahren darüber hinaus davon ausgegangen werden könnte, dass ausnahmsweise eine Genehmigungsbedürftigkeit des dinglichen Erbteilsübertragungsvertrags im Hinblick auf das Grundgeschäft – die Schenkung des Erbanteils – gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Nr. 5 BGB anzunehmen wäre (vgl. hierzu auch OLG Köln Rpfleger 1996, 446), kann dann offen bleiben.

Nach alledem erweisen sich die Beanstandungen der Zwischenverfügung als berechtigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist damit zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Grundbuchamt während des laufenden Beschwerdeverfahrens noch übermittelte Eintragungsnachricht, ausweislich der am 16.09.2014 in Abt. II lfd. Nr. 14 des Grundbuchs eingetragen wurde, dass die vorläufige Verwaltung des Nachlasses des noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angeordnet sei und Verfügungen über den Nachlass nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zulässig seien, weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Zwischenverfügung allein die oben erörterten Genehmigungserfordernisse sind. Hierauf beschränkt sich der Verfahrensgegenstand der Beschwerde, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und die darin enthaltene Beanstandung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. die Nachweise bei Senat NotBZ 2012, 303). Die Beurteilung, inwieweit diese Grundbucheintragung der Wahrung des Eintragungsantrages entgegenstehen könnte, ist mithin dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Hierüber wird das Grundbuchamt zu entscheiden haben.

Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich eine Kostentragungspflicht aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht zu entscheiden, da am Beschwerdeverfahren keine Beteiligten mit abweichendem Verfahrensziel beteiligt sind.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 GNotKG.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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