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Geldherausgabe durch Hinterlegungsstelle an Mitglied einer Erbengemeinschaft

KG Berlin – Az.: 1 VA 14/19 – Beschluss vom 16.01.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren vor dem Senat werden Kosten nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag ist zulässig (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. § 6 Abs. 3 BerlHintG), jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 21. Mai 2019 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs. 2 EGGVG und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Hinterlegungsstelle hat seinen Antrag vom 6. April 2018 auf Herausgabe der hinterlegten … € im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG liegen auch nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (§ 65 Abs. 3 FamFG in entsprechender Anwendung) nicht vor. Die Berechtigung des Antragstellers als Empfänger ist weiterhin nicht i.S.v. § 17 Abs. 1 BerlHintG nachgewiesen. Nach dem der Hinterlegung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sind die (Erbes-)Erben des am … 1899 geborenen und am … 1943 verstorbenen A… empfangsberechtigt. Das ergibt sich aus dem Hinterlegungsantrag vom 5. April 2018 (Bl. 1 f. d. HA), der auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts … vom 22. Februar 2018 (Bl. 7 ff. d. HA) verweist. Soweit es dort im Tenor heißt, die Hinterlegerin werde verurteilt, „an die Erbengemeinschaft nach A…“ zu zahlen, sind damit alle Erben i.S.v. § 2039 S. 1 BGB gemeint. Auf Seite 7 f. stützt das Oberlandesgericht die Verurteilung auf § 2039 S. 1 BGB und führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1965, 306 (richtig 396) aus, die Tenorierung dahin, dass Leistung an die Erbengemeinschaft erfolgen müsse, bedeute, Zahlung sei an die Erben zu leisten. Die – nicht rechts- und damit auch nicht beteiligtenfähige – Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) besteht aus sämtlichen Miterben. Verstirbt ein Miterbe, treten gemäß § 1922 BGB seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger an seine Stelle.

Die Empfangsberechtigung ist der Hinterlegungsstelle zweifelsfrei durch Urkunden nachzuweisen (Senat, Rpfleger 2019, 469, 470), im Fall der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1540, 1541; 1999, 863, 864). Es ist schon nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Er ist nicht etwa Erbe nach A… zu 1/6. Ausweislich der – allerdings nicht formgerecht vorliegenden – Erbscheine des Amtsgerichts … vom 9. Oktober 2007 (Bl. 31 d. HA) und 3. April 2014 (Bl. 46 d. HA) ist A… von B… zu 1/2, von C… zu 1/4 und von D…, E…, F… und G… zu je 1/16 beerbt worden. Mit dem Tod der am … 1969 nachverstorbenen B… ging ihr hälftiger Anteil an dem Nachlass des A… gemäß §§ 1922, 2032 Abs. 1 BGB als gemeinschaftliches Vermögen auf ihre Erben über. Das sind gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts … vom 28. April 1970 (Bl. 32 d. HA) H…, I… und J… zu je 1/3. Mangels Auseinandersetzung verwaltet die (Unter-)Erbengemeinschaft den hälftigen Nachlassanteil als Gegenstand des Nachlasses von B… gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2032 Rn. 2), auch soweit der Antragsteller an die Stelle des am … 1972 verstorbenen H… getreten ist.

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller Mitglied der (Unter-)Erbengemeinschaft nach B… ist. Erbscheine (§§ 2353, 2365 BGB) sind in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen. Eine beglaubigte oder gar einfache Abschrift genügt im Hinblick auf die Einziehungsmöglichkeit nach § 2361 BGB nicht. Fordert ein Antragsteller – wie hier – Unterlagen zurück, auf die er seinen Herausgabeantrag nach § 17 Abs. 2 S. 1 BerlHintG stützt, hat er diese erneut einzureichen, damit sie der Hinterlegungsstelle im Zeitpunkt der Herausgabeanordnung vorliegen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die Dokumente zwischenzeitlich wegen einer Einziehung, Aufhebung der Bestallung o.ä. abliefern musste.

Mit dem Testament vom … 1971 (UR-Nr. 171/1971 des Notars …) nebst Eröffnungsniederschrift vom … 1972 (Bl. 93 ff. d. HA), deren Vorlage in beglaubigter Abschrift genügt (vgl. zum Grundbuchverfahren Senat, FGPrax 1998, 7), ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller Erbe des H… ist. Wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss NJW-RR 2008, 1540 zutreffend dargelegt, kann die Erbfolge im Hinterlegungsverfahren entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ausnahmsweise durch eine Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden, die in einem öffentlichen Testament enthalten ist. Dafür spricht hier, dass der Hinterlegung kein Streit zwischen Erbprätendenten zu Grunde liegt und der Antragsteller in dem von ihm erwirkten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. Februar 2018 als Erbeserbe des A… angesehen wird. Dass gesetzliche Erben durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden, erfordert keine Vorlage eines Erbscheins. Pflichtteilsansprüche gemäß §§ 2303 ff. BGB sind bloße Geldforderungen und lassen die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB unberührt. Allerdings ergeben sich aus der Bestimmung unter Nr. 2 der UR-Nr. 171/1971 Zweifel an der Erbfolge. Denn die Zuwendung des Nießbrauchs an einer Erbschaft kann unter Umständen als die Einsetzung als Vorerbe auszulegen sein (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2100 Rn. 6). Sollte die Ehefrau des Erblassers bereits verstorben sein, könnte diese Unsicherheit im Hinblick auf §§ 2100, 2106 Abs. 1 BGB ggf. auch durch die Vorlage der Ehe- und Sterbeurkunden behoben werden.

Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller befugt ist, den Geldbetrag für die weiteren Erbeserben nach A… entgegenzunehmen. Die Empfangszuständigkeit richtet sich nach der Verfügungsmacht über die Forderung (vgl. Palandt/Grüneberg/Götz/Weidlich, a.a.O., § 362 Rn. 4, § 1812 Rn. 10, § 2040 Rn. 2). Über den in den Nachlass fallenden Anspruch auf Herausgabe des hinterlegten Geldes können die Erbeserben nach A… gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich verfügen, die Zahlung also nur gemeinschaftlich entgegennehmen oder eine Weisung nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 18 BerlHintG erteilen.

Es liegt keine für und gegen alle Erbeserben wirkende Erklärung vor, dass die hinterlegten … € an den Antragsteller herauszugeben sind. Aus der zweifach durch ihn unterschriebenen „Regelung zur Empfangszuständigkeit“ vom 9. Februar 2018 (Bl. 88 d. HA) folgt dies auch dann nicht, wenn der Antragsteller – wie geltend gemacht – vom 15. April 2015 bis zu einem Aufhebungsbescheid vom 26. April 2018 in Ansehung des im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks gemäß § 11b Abs. 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter „für die weiterhin unbekannten Erben nach A…“ bestellt war (Bl. 43 d. HA). Sowohl diese Bestellung als auch die Regelung vom 9. Februar 2018 sind Gegenstand des am 22. Februar 2018 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Brandenburg …, das eine alleinige Empfangszuständigkeit des Antragstellers verneint. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof … die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom … zurückwies. Die Hinterlegungsstelle ist an das Berufungsurteil gebunden und hat keine abweichende Bewertung des dort behandelten Sachverhalts vorzunehmen. Für die Herausgabeanordnung muss gerade der Zweifel an der Empfangsberechtigung ausgeräumt sein, der die Notwendigkeit der Hinterlegung (§ 9 Abs. 3 BerlHintG) begründet hat. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg … vom 2. April 2019 kommt es insoweit nicht an.

Im Übrigen ergibt sich aus der Bestallungsurkunde vom 15. April 2015 jedenfalls nicht mit der im Hinterlegungsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Antragsteller berechtigt sein soll, sämtliche Erbeserben nach A… zu vertreten. Wie die Formulierung „weiterhin unbekannt“ zu verstehen ist, bleibt unklar. Es ist unerheblich, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Vertreter nach § 11b Abs. 1 VermG zu bestellen ist, und ob bei mehreren (hier gesamthänderisch gebundenen) Eigentümern nur für diejenigen ein Vertreter einzusetzen ist, die nicht bekannt sind oder deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Jedenfalls muss sich aus der Bestallungsurkunde selbst ergeben, für wen der Landkreis die Vertretung anordnen will. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle oder sonstiger Dritter festzustellen, welche Personen bei einer Mehrheit von Eigentümern im Zeitpunkt des Bestellungsakts i.S.v. § 11b Abs. 1 VermG unbekannt waren. Werden nach der Vertreterbestellung (weitere) Eigentümer bekannt, entfällt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters zudem nicht automatisch. Sie endet erst mit der (teilweisen oder vollständigen) Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde (vgl. BGH, NZG 2003, 532 f.), was auch aus § 11b Abs. 3 VermG ersichtlich ist.

Aus den gleichen Gründen folgt die alleinige Empfangszuständigkeit des Antragstellers nicht aus der Verwaltungsregelung vom 4. / 5. März 2018 (Bl. 91 f. d. HA). Dass diese Vereinbarung zusätzlich von K… als Erbeserbin des am 17. Dezember 1991 verstorbenen J… unterzeichnet wurde, ist kein wesentlicher Unterschied zu dem Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Brandenburg … .

Die Zustimmung aller Erbeserben, die für eine Herausgabe an den Antragsteller erforderlich ist, kann im Hinterlegungsverfahren nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden. Es bedarf keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen, die gleichzeitig Verwaltungsmaßnahmen sind, auch im Außenverhältnis durch § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB verdrängt wird. Denn ob ein gültiger Mehrheitsbeschluss über ein Verfügungsgeschäft, das den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügt (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 und 3 BGB), oder gar eine zur Erhaltung notwendige Maßregel i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vorliegt, ist nicht durch die Hinterlegungsstelle zu beurteilen. Allein Verfügungen, die diese Anforderungen erfüllen, können wirksam sein (BGH, NJW 2010, 765 Rn. 30, 32; NJW 2013, 166 Rn. 13; ZEV 2015, 339 Rn. 2). Ob eine mehrheitlich beschlossene Maßnahme objektiv vernünftig erscheint und die berechtigten Interessen der Minderheit wahrt, erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände, die die Hinterlegungsstelle nicht vornehmen kann (vgl. zum Grundbuchverfahren OLG Hamm, FamRZ 2014, 1326); sie hat keine Ermittlungsbefugnisse und keine Möglichkeit der Beweiserhebung. Die Hinterlegungsstelle hat sich auf übereinstimmende Weisungen der Miterben zu beschränken (vgl. KG, OLGE 14, 287 f. zum Verwahrer nach § 2039 S. 2 BGB), die ggf. streitige Mitwirkungspflichten nach § 2038, § 745 Abs. 2 BGB unter sich klären müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 – III ZR 142/94 – juris Rn. 5).

Schließlich ist die Regelung vom 21. / 25. Februar 2019 (Bl. 117 d. HA) keine ausreichende Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 18 BerlHintG. Es ist nicht ersichtlich, in wessen Namen der weitere Beteiligte die Erklärung abgibt, wenn es heißt, er vertrete die „weiteren unbekannten Erben nach A…“, nicht aber „ggf. bekannte Erben“. Zudem fehlt der Nachweis seiner Vertretungsbefugnis (§ 164 Abs. 1 BGB). Mit der Bestallungsurkunde vom 11. Oktober 2018 (Bl. 110 d. HA) ist – auch in Verbindung mit dem zugehörigen Schreiben des Landkreises (Bl. 112 d. HA) und der Änderung vom 28. November 2018 (Bl. 109 d. HA) – nicht belegt, in welchem Umfang dem weiteren Beteiligten Vertretungsmacht verliehen wird. Jedenfalls im Hinterlegungsverfahren kann aus den oben genannten Gründen eine Bestallungsurkunde, in dem der Teil der betroffenen Eigentümer nur abstrakt mit „für die weiteren unbekannten Erben nach A…, Miteigentümer…“ umschrieben ist, keine Verwendung finden. Die Behörde hat die Vertretenen konkret festzulegen, entweder durch ihre Benennung („für die Erben nach I…, nach C…, nach D…“ etc.) oder durch eine Ausnahmebestimmung („für die Eigentümer des Grundstücks … mit Ausnahme von … (dem Antragsteller), K… etc.). Aus den Erbscheinen, die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg … vom 2. April 2019 erwähnt werden (S. 6, 12 f.), dürfte sich ergeben, dass Erbeserben nach E… und G… zumindest teilweise bekannt sind.

Die Vollmachten, die K… am 18. März 2015 und 7. Juni 2018 unterschrieb (Bl. 47 f. d.A.), sind für das Verfahren über die Herausgabe schon wegen der inhaltsleeren Angabe „in allen Angelegenheiten, in denen eine anwaltliche Beauftragung besteht“ nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen.

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