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Haftung der Erbengemeinschaft für die Vergütung des Teilnachlasspflegers

OLG Naumburg – Az.: 2 Wx 64/13 und 2 Wx 65/13 – Beschluss vom 06.11.2013

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 werden als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 und die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 07.11.2012 ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Beteiligten zu 2. bis 4..

IV. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 9.532,54 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Mit Beschluss vom 27.03.2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 06.12.2010 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bernburg den Beteiligten zu 1. zum Teilnachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Ermittlung der – hälftigen – unbekannten Erben väterlicherseits sowie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt.

Mit Beschluss vom 22.04.2013 hat das Nachlassgericht auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 07.11.2012 dessen Vergütung und Auslagen betreffend den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 06.11.2012 auf insgesamt 2.092,59 Euro festgesetzt und die Berechtigung des Beteiligten zu 1. festgestellt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen (im Folgenden: Beschluss I).

Mit weiterem Beschluss vom 22.04.2013 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 2. auf Abänderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Nachlassgerichts vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückgewiesen (im Folgenden: Beschluss II).

Gegen die Beschlüsse I und II haben die Beteiligte zu 2. am 08.05.2013 und die Beteiligten zu 3. und 4. jeweils am 21.05.2013 Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 14.05.2013 hat das Nachlassgericht die Teilnachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem für die zwischenzeitlich bekannten – hälftigen – Erben väterlicherseits, die Beteiligten zu 5. bis 10., am 22.04.2013 ein Teilerbschein erteilt worden war.

Mit Beschluss vom 09.07.2013 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss II sind unzulässig. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind insoweit nicht beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss II nicht beschwert sind. Denn mit dem Beschluss II ist ausschließlich der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückgewiesen worden.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. gegen die Beschlüsse I und II und der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den Beschluss I haben in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Beteiligten zu 2. bis 4. in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Lediglich hervorzuheben ist:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss II ist allein deshalb unbegründet, weil die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen sind Einwände der Beteiligten zu 2. gegen diese Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auch inhaltlich unbegründet. Auf die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen zu II.2. wird verwiesen.

2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss I sind unbegründet, weil sich der Anspruch des Beteiligten zu 1., wie vom Nachlassgericht zutreffend erkannt, gegen den Nachlass richtet. Die von den Beteiligten zu 2. bis 4. begehrte Beschränkung des Inhalts, dass der Anspruch des Beteiligten zu 1. nur gegen den 1/2 – Anteil der unbekannten Erben besteht, ist nicht vorzunehmen. Zwar können die Miterben – hier die bislang unbekannten Erben – die Berichtigung nur auf ihnen lastender Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2046 Abs. 2 BGB lediglich aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt. Diese Vorschrift gilt aber nur für das Innenverhältnis der Miterben untereinander (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2046, Rn. 1). Hingegen sind die Gläubiger, vorliegend der Beteiligte zu 1., berechtigt, ihre Forderungen gegen den gesamten – ungeteilten – Nachlass zu richten (§ 2059 Abs. 2 BGB). Bei den Kosten der Nachlasspflegschaft handelt es sich – unabhängig von dem jeweiligen konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers – um sog. Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben gegenüber dem Dritten in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung der Nachlassverbindlichkeit zu einzelnen Miterben hat dann ausschließlich im Innenverhältnis der Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung zu erfolgen.

C.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

II. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

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