Skip to content

Immobilienschätzung Nachlass durch hessisches Ortsgericht

OLG Frankfurt – Az.: 12 W 35/21 – Beschluss vom 01.09.2021

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 01.06.2021 – Nichtabhilfebeschluss vom 6.7.2021 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.000,- €.

Gründe

I.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 01.09.2020 (Bl. 45 f. d.A.) wurde die Schuldnerin u.a. dazu verurteilt, den Wert aller im Nachlass befindlichen Immobilien durch Vorlage von Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten dem Kläger vorzulegen.

Die Schuldnerin legte dazu für das Objekt Straße1, Stadt1, Wohnung im 1. OG eine Marktwertermittlung (BI. 114 ff. d.A.) sowie eine Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 (BI. 131 f. d.A.) vor.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2021 hat der Gläubiger zur Erzwingung der Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die genannte Immobilie die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000,- € beantragt.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 01.06.2021 zurückgewiesen (Bl. 183 ff. d.A.). Ein Anspruch des Gläubigers auf Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens bestehe im Hinblick auf die Wohnung nicht mehr. Denn die Schuldnerin habe diesen Anspruch jedenfalls durch die Vorlage der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 erfüllt. Zwar möge diese Schätzungsurkunde nicht sämtliche der vom Gläubiger gewünschten Informationen enthalten. Gleichwohl sei die Schätzung des Ortsgerichts geeignet, die von der Schuldnerin anerkannte und aus § 2314 BGB folgende Verpflichtung zu erfüllen. Insbesondere werde der Gläubiger durch die vorliegende Schätzung in die Lage versetzt, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs vorzubereiten. Die Sachkunde der Mitglieder des Ortsgerichts stehe für die Kammer außer Zweifel: Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügten regelmäßig über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers (Bl. 198 ff. d.A.). Die Schätzung des Ortsgerichts versetze den Gläubiger gerade nicht in die Lage, die Durchsetzung seines Pflichtteilsrechts vorzubereiten. Dazu gehöre nämlich auch, ob der Gläubiger den fraglichen Wert akzeptiere. Die besondere Sachkunde des Ortsgerichts sei möglich, dennoch sei auch ein Gutachten eines Sachverständigen, welches ohne Begründung nur den Wert angebe, nicht ausreichend. Die Urkunde des Ortsgerichts enthalte keinerlei weitere Informationen. Die Entscheidung des Landgerichts Limburg, auf die sich das Landgericht beziehe, sei durch obergerichtliche Entscheidungen überholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 15.06.2021 (Bl. 198 ff. d.A.) und 12.07.2021 (Bl. 233 ff. d.A.).

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss (Bl. 222 ff. d.A.). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen beträfen sämtlich Sachverständigengutachten, nicht Schätzungen des Ortsgerichts und seien daher nicht einschlägig. Es gebe jeweils landesrechtlich geregelte Hilfsbehörden der Justiz, die neben den Sachverständigen ebenfalls für die Wertermittlung im Rahmen des Anspruchs aus § 2314 BGB zuständig seien. Zudem seien die als fehlend monierten Informationen in der Marktwertermittlung des Immobiliencenters der örtlichen Kreissparkasse vom 18.05.2020 enthalten und somit klägerseits bekannt. Hinzu komme, dass dem Kläger das Objekt bestens bekannt sei, zuletzt habe er im Jahr 2017 dort gewohnt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 228 f. d.A.).

II.

Die zulässige – insbesondere nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte – sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zutreffend zurückgewiesen.

Bei der durch Teilanerkenntnisurteil (Bl. 45 f. d.A.) titulierten Verpflichtung zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO.

Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers gemäß § 2314 BGB erfüllt hat, was im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen ist (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 888 Rn. 11 mwN).

§ 2314 BGB sieht die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände vor. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen Informationen zukommen lassen muss, die diesen in die Lage versetzen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 19).

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hinreichend nachgekommen. Der Kläger hat vorliegend gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf, dass die Beklagte für das unter I. näher bezeichnete Wohnungseigentum zusätzlich ein Sachverständigengutachten vorlegt.

1. Grundsätzlich kann die Beklagte nach Auffassung des Senats schon durch die Vorlage der Schätzung des Ortsgerichts ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von § 2314 BGB nachkommen (so auch LG Limburg, Urteil vom 11.7.1990 – 2 O 59/90; Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.8.2021, § 2314 Rn. 41). Das Ortsgericht ist in Hessen nämlich, wie sich aus § 2 Ortsgerichtsgesetz ergibt, eine berufene Stellung für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen obliegt. § 2 Ortsgerichtsgesetz bestimmt zudem, dass das Ortsgericht eine Hilfsbehörde der Justiz ist. Mithin ist das Ortsgericht in besonderem Maße berufen, die in § 2314 BGB vorgesehen Wertermittlung vorzunehmen (vgl. LG Limburg, a.a.O.).

Dass die Mitglieder des Ortsgerichts über besondere Sachkunde verfügen, ist zudem zwischen den Parteien unstreitig (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung, Bl. 199 d.A.). Denn sie verfügen über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handelt. Dies beruht auf ihrer Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarktes. Das Ortsgericht ist in diesen Dingen einem Sachverständigen meist überlegen (vgl. LG Limburg, a.a.O.).

Da § 2314 BGB zudem nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt, ist dieser Bestimmung Genüge getan, wenn eine ortsgerichtliche Schätzung eingeholt wird (Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.8.2021, § 2314 Rn. 41; vgl. auch Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 132).

Die vom Kläger mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Entscheidungen betrafen sämtlich Sachverständigengutachten, nicht Schätzungen eines hessischen Ortsgerichts und sind daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

2. Soweit der Kläger beanstandet, die ortsgerichtliche Schätzung sei mangelhaft, da die Vorgaben von § 43 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Ortsgerichte (DAOG) nicht eingehalten seien, führt jedenfalls eine Gesamtschau hier dazu, dass eine Zwangsgeldfestsetzung gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt ist.

Denn sie hat nicht nur die Schätzungsurkunde des Ortsgerichts vom 23.03.2021 (Bl. 131 f. d.A.), sondern auch eine Marktwertermittlung des Immobiliencenters der Kreissparkasse Stadt1 vorgelegt. Diese Wertermittlung, die sowohl eine Bodenwertermittlung als auch eine Sachwertermittlung (bei Selbstnutzung) enthält sowie die baulichen Besonderheiten berücksichtigt, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss ohne weiteres mit der Schätzung des Ortsgerichts in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst noch im Jahr 2017 in der Wohnung gewohnt hat. Schließlich ist unstreitig eine ausführliche Bilddokumentation im Nachlassverzeichnis enthalten. Nach alledem ist der Kläger hier nach den vorgelegten Unterlagen und Bilddokumentationen gemäß § 2314 BGB durch die Beklagte hinreichend in die Lage versetzt worden, ggf. unter Zuhilfenahme eines eigenen Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!