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Letztwillige Verfügung – Auslegung als postmortale Bevollmächtigung

OLG Rostock: Strittige Dokumente als Vollmachtserteilung zur Nachlassabwicklung interpretiert

Das Oberlandesgericht Rostock hat im Fall 3 W 98/14 entschieden, dass die strittigen Dokumente, überschrieben mit „Testament“, jedoch den Begriff „bevollmächtigt“ verwendend, nicht als testamentarische Erbeinsetzung, sondern als Vollmachtserteilung zur Nachlassabwicklung zu verstehen sind. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Erblasserin ihren Sohn R.S. als Alleinerben einsetzen wollte. Stattdessen wurde die gesetzliche Erbfolge beibehalten, und die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts wurde abgeändert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 98/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschluss des OLG Rostock (Az.: 3 W 98/14) hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
  2. Rückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 2).
  3. Die Schriftstücke mit „Testament“ überschrieben, enthalten jedoch den Begriff „bevollmächtigt“.
  4. Interpretation der Schriftstücke als Vollmachtserteilung statt testamentarische Erbeinsetzung.
  5. Gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen, keine Alleinerbschaft von R.S.
  6. Keine überzeugenden Beweise für eine beabsichtigte Erbeinsetzung durch die Erblasserin.
  7. Berücksichtigung aller Umstände und Dokumente im Urteil.
  8. Kostenentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 3), basierend auf der Komplexität des Falles.

Postmortale Bevollmächtigung: Herausforderungen bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen

Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als postmortale Bevollmächtigung kann sowohl im Testament als auch in anderen letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorkommen. Dabei ist es entscheidend, den Willen des Erblassers zu ermitteln und den Umfang der Vollmacht durch Auslegung zu bestimmen. Die postmortale Bevollmächtigung kann sich auf die Verwaltung des Nachlasses, die Vertretung in Rechtsangelegenheiten oder die Durchführung von Vermächtnissen erstrecken.

In einigen Fällen kann die postmortale Vollmacht in Konkurrenz zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung stehen. Hier ist es besonders wichtig, den Willen des Erblassers im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügungen zu ermitteln. Die rechtlichen Herausforderungen bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung als postmortale Bevollmächtigung sind vielfältig und erfordern eine sorgfältige Prüfung und Auslegung der Verfügungen des Erblassers. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Grundlagen und Herausforderungen besser zu verstehen.

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen: Ein juristischer Drahtseilakt

Im Zentrum des Falles vor dem Oberlandesgericht Rostock (Az.: 3 W 98/14) standen die Fragen der Auslegung letztwilliger Verfügungen und der Erteilung eines Erbscheins. Die Komplexität dieses Falles ergibt sich aus der Ambiguität der Dokumente, die von der Erblasserin hinterlassen wurden. Diese Dokumente, die als Testamente überschrieben waren, enthielten jedoch Formulierungen, die eher auf eine postmortale Bevollmächtigung hindeuteten.

Der Konflikt um die letztwilligen Anordnungen

Die Erblasserin, verstorben im Mai 2013, hinterließ mehrere Schriftstücke, die sowohl als Testamente als auch als Vollmachten interpretiert werden konnten. Das juristische Dilemma entstand, als die Beteiligten zu 1) und 2), Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, einen Erbscheinsantrag stellten, der ihre Alleinerbschaft aufgrund dieser Dokumente begründen sollte. Demgegenüber vertrat die Beteiligte zu 3), ein weiteres Kind der Erblasserin, die Auffassung, dass die Schriftstücke keine testamentarische Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Vollmacht zur Nachlassabwicklung darstellten.

Juristische Feinheiten bei der Testament-Auslegung

Das Oberlandesgericht Rostock sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, die wahren Absichten der Erblasserin zu ermitteln. Hierbei spielten sowohl die Wortwahl in den Dokumenten als auch die gesamten Umstände eine entscheidende Rolle. Der Fall veranschaulicht die juristische Herausforderung, die bei der Auslegung von Testamenten auftritt, insbesondere wenn die Formulierungen mehrdeutig sind und der wahre Wille des Erblassers nicht eindeutig feststellbar ist.

Entscheidungsgründe und ihre Konsequenzen

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin ihren Sohn R.S. nicht als Alleinerben einsetzen wollte. Stattdessen deuteten die Umstände darauf hin, dass sie ihm lediglich eine weitreichende Vollmacht zur Abwicklung des Nachlasses erteilen wollte. Diese Entscheidung führte zur Rückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 2) und bestätigte die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, wodurch die Beteiligten zu 3) bis 6) zu gemeinschaftlichen Erben wurden.

Fazit: Der Fall des OLG Rostock zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine klare und eindeutige Formulierung in Testamenten ist. Die richtige Interpretation letztwilliger Anordnungen ist entscheidend für die Feststellung des Erblasserwillens und kann weitreichende Konsequenzen für die Erbfolge haben. Der vollständige Urteilstext des Falles bietet weitere Einblicke und kann für tiefergehendes Verständnis konsultiert werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist eine letztwillige Verfügung und wie wird sie rechtlich definiert?

Eine letztwillige Verfügung ist eine rechtliche Bestimmung, die es einer Person ermöglicht, über die Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod zu entscheiden. Sie wird oft in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst und ermöglicht es dem Erblasser, seine Wünsche bezüglich der Aufteilung seines Eigentums festzulegen.

Nach § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine letztwillige Verfügung eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Sie kann die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teil aufheben oder ändern. Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung seine Erben und die Anteile dieser Erben bestimmen. Er kann jedem Erben eine bestimmte Erbquote zuweisen oder gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

Es gibt bestimmte Arten von Verfügungen, die das Gesetz in den §§ 1937 bis 1940 BGB zulässt. Dazu gehören unter anderem die Bestimmung des oder der Erben, die Testamentsvollstreckung, die Pflichtteilsentziehung, die Vormundsbestimmung und der Widerruf letztwilliger Verfügungen.

Um wirksam letztwillig verfügen zu können, muss man testierfähig sein. Uneingeschränkt testierfähig sind Personen ab 18 Jahren, die in der Lage sind, die Bedeutung und die Folgen ihrer letztwilligen Verfügung zu verstehen. Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können bei entsprechender Reife ebenfalls eine letztwillige Verfügung treffen.

Es ist zu beachten, dass eine letztwillige Verfügung formgebunden ist. Das bedeutet, dass sie bestimmten formalen Anforderungen entsprechen muss, um gültig zu sein. Diese Anforderungen können je nach Art der Verfügung variieren.

Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der Erblasser geistig und rechtlich dazu in der Lage ist.

Inwiefern unterscheidet sich eine postmortale Bevollmächtigung von einer testamentarischen Erbeinsetzung?

Eine postmortale Bevollmächtigung und eine testamentarische Erbeinsetzung sind zwei unterschiedliche rechtliche Instrumente im Rahmen der Nachlassregelung.

Die testamentarische Erbeinsetzung ist ein Akt, durch den eine Person (der Erblasser) in ihrem Testament eine oder mehrere Personen als Erben benennt. Diese Erben treten nach dem Tod des Erblassers in dessen Rechtsnachfolge ein und erwerben das Vermögen oder Teile davon, wie es im Testament festgelegt wurde.

Eine postmortale Bevollmächtigung hingegen ist eine Vollmacht, die der Erblasser einer anderen Person erteilt, um nach seinem Tod bestimmte Rechtsgeschäfte in seinem Namen durchzuführen. Diese Vollmacht wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam und erlaubt dem Bevollmächtigten, im Rahmen der erteilten Befugnisse zu handeln, ohne dass dieser dadurch zum Erben wird. Die postmortale Vollmacht ist also keine Verfügung über das Erbe selbst, sondern eine Anordnung, die es einer anderen Person ermöglicht, bestimmte Aufgaben nach dem Tod des Erblassers zu erfüllen.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Instrumenten ist relevant, da die Erbeinsetzung die Vermögensnachfolge regelt, während die postmortale Bevollmächtigung die Handlungsfähigkeit in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten des Nachlasses sicherstellt, ohne dass der Bevollmächtigte Erbe wird. Im Zweifelsfall muss die Absicht des Erblassers durch Auslegung der testamentarischen Verfügung ermittelt werden, um festzustellen, ob eine postmortale Vollmacht oder eine Testamentsvollstreckung gemeint war.

Welche Rolle spielt die Auslegung bei unklaren Formulierungen in Testamenten?

Die Auslegung spielt eine entscheidende Rolle bei unklaren Formulierungen in Testamenten. Sie dient dazu, den wahren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, wenn das Testament Unklarheiten, Widersprüche oder Regelungslücken aufweist.

Die Auslegung von Testamenten folgt festen erbrechtlichen Grundsätzen. Zunächst wird versucht, den tatsächlichen Willen des Erblassers durch eine erläuternde Auslegung zu ermitteln. Dabei wird der Sinn der Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung persönlicher, regionaler, umgangssprachlicher oder berufsbedingter Besonderheiten in der Gedankenwelt des Erblassers interpretiert.

Wenn der tatsächliche Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann, wird der mutmaßliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermittelt. Hierbei können auch Umstände, die sich außerhalb des schriftlich niedergelegten Testaments zugetragen haben, eine Rolle spielen.

In Fällen, in denen der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann, kommen gesetzliche Auslegungsregeln zur Anwendung, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bereithält. Diese Regeln helfen, den Willen des Erblassers zu ermitteln und Unklarheiten zu beseitigen.

Es ist zu betonen, dass unwirksame testamentarische Bestimmungen nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. Dies gilt nur dann, wenn der Erblasser die restlichen Regelungen wohl nicht getroffen hätte, wäre ihm die Unwirksamkeit der betreffenden Anordnung bekannt gewesen (§ 2085 BGB).

Letztlich muss ein Gericht, entweder das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren oder ein Zivilgericht im Beschwerdeverfahren, entscheiden, ob der Auslegung gefolgt werden kann oder nicht.

Wie wird die gesetzliche Erbfolge festgelegt, wenn kein eindeutiges Testament vorliegt?

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein eindeutiges Testament vorliegt. Sie regelt die Verteilung des Nachlasses basierend auf dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Die Verwandten werden dabei in verschiedene Ordnungen eingeteilt.

Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen, einschließlich Adoptiv- und uneheliche Kinder, jedoch keine Stiefkinder. Wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Neben den Kindern zählen auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zu den Erben erster Ordnung, obwohl kein Verwandtschaftsgrad besteht.

Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug, das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind auch diese nicht vorhanden, erben die Großeltern und deren Nachkommen. Erst wenn auch hier keine Erben vorhanden sind, kommen die Urgroßeltern und deren Nachkommen als Erben in Frage.

Sollte es keine lebenden Erben geben, fällt der Nachlass an den Staat, genauer gesagt an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Es ist zu betonen, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann greift, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Ein Testament bietet erheblichen Gestaltungsspielraum, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, und kann daher oft eine günstigere Lösung für alle Beteiligten darstellen.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 W 98/14 – Beschluss vom 08.01.2015

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.02.2014 abgeändert:

1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.08.2013/12.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3) am 12.07.2013 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird bezeugt, dass die am 04.05.2013 in M. verstorbene G. E. S., geb. B., geboren am 06.04.1934, beerbt worden ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von:

– M. S., geb. am 08.01.1984, zu 1/10

– A. S., geb. am 04.06.1985, zu 1/10

– B. F. A. W., geb. S., geb. am 20.11.1958, zu 1/5

– P. G. I. S., geb. am 14.01.1960, zu 1/5

– B. D. K. L., geb. S., geb. am 06.03.1962, zu 1/5

– K. L., geb. S., geb. am 14.05.1969, zu 1/5

II. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.200,00 € festgesetzt.

IV. Das Gesuch der Beteiligten zu 3), ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit A. S., welcher am 15.09.1991 verstarb. Kinder der Erblasserin waren die Beteiligten zu 3) bis 6) und Herr R. E. W. S. (nachfolgend R.S.). Letzterer ist am 18.08.2012 verstorben. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind dessen Kinder. Die Erblasserin verstarb am 04.05.2013.

Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin schlossen die Erblasserin, die Beteiligten zu 3) bis 6) und R.S. am 27.05.1993 einen Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag über das elterliche Hausgrundstück, welches zuvor in hälftigem Miteigentum der Erblasserin und ihres Ehemannes gestanden hatte. Die Erblasserin übertrug ihren Eigentums- und Erbteil gegen Übernahme einer Grundschuld in Höhe von 30.000,00 DM und Einräumung eines dinglich gesicherten lebenslangen Wohnrechts auf R.S., die übrigen Geschwister übertrugen jeweils im Rahmen der Erbauseinandersetzung ihren Erbteil an R.S., ohne dass hierfür eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte. Weiter sah der Vertrag vor, dass sich R.S. im Falle des Todes der Erblasserin deren Zuwendung nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.

Die Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tod auf diesem Grundstück, zunächst in einer Zweizimmerwohnung im Haus, sodann in einem 2001-2002 zu einem Bungalow umgebauten Stallgebäude. Zu Lebzeiten der Erblasserin nahm R.S. bis zu seinem Tode für diese Geldgeschäfte und sonstige Besorgungen vor.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde beim Nachlassgericht Greifswald ein an R.S. gerichteter, verschlossener Briefumschlag eingereicht, in welchem sich drei Schriftstücke befanden. Ein Schriftstück mit Datum 24.07.2002 und eines mit Datum 17.09.2002 waren mit dem Wort „Testament“ überschrieben.

Das Schriftstück vom 17.09.2002 lautet im Übrigen:

„Hiermit bestimme ich, das nach meinen ableben soll Herr R.S. über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werden.“

Im Schriftstück vom 24.07.2002 heißt es:

„Hiermit bestimme ich, das mein Sohn R.S. nach mein ableben über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werde.“

Das dritte Schriftstück datiert vom 10.05.2002. Auf seiner Vorderseite befindet sich eine von einem Dritten ausgefüllte, von der Bank gestempelte und der Erblasserin unterschriebene Bankvollmacht für R.S. für ein Konto der Erblasserin bei der Volks- und Raiffeisenbank Greifswald. Auf dessen Rückseite befindet sich ein handschriftlicher, nicht von der Erblasserin geschriebener Text, der ebenfalls mit Testament überschrieben ist und im übrigen Text den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 entspricht. Unterschrieben ist dieser Text nicht.

Die Schriftstücke vom 24.07.2002 und 17.09.2002 wurden durch das Amtsgericht Greifswald unter dem 10.06.2013 als Testamente eröffnet.

Die Beteiligte zu 3) hat die Ansicht vertreten, bei den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 handele es sich nicht um ein Testament, sondern um eine Vollmachtserteilung zur Abwicklung der Nachlassangelegenheiten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Schriftstücke, insbesondere der Verwendung des Wortes „bevollmächtigt“.

Die gesetzlichen Erben könnten sich nur daran erinnern, dass die Erblasserin von einer Vollmacht für R.S. wegen der räumlichen Nähe, nicht aber von einem Testament gesprochen habe. Es habe auch keinen Anlass gegeben, die Beteiligten zu 3) bis 6) vom Erbe auszuschließen, denn es habe stets ein gutes und ungestörtes Verhältnis zwischen allen geherrscht.

Die Beteiligte zu 3) sei nach dem Tod der Erblasserin auch von allen gesetzlichen Erben beauftragt worden, die Wohnung zu räumen und den Nachlass abzuwickeln. Dies sei von ihr bislang nicht zu Ende geführt worden, weil erst geklärt werden müsse, wer nun Erbe ist.

Wollte man mit den Beteiligten zu 1) und 2) annehmen, dass die Erblasserin R.S. doch als Alleinerben eingesetzt habe, seien die Beteiligten zu 1) und 2) nicht alleinige Erben geworden, denn die Erblasserin habe eine Nacherbenbestimmung nicht getroffen. Somit sei mit dem Tod des R.S. wiederum die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gekommen.

Die Beteiligte zu 3) hat am 12.07.2013 beantragt, einen Erbschein dahin zu erteilen, dass gemeinschaftliche Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten zu 3) bis 6) zu je 1/5 und die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu je 1/10 sind.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihrerseits am 09.08.2013 bzw. 12.08.2013 beantragt, einen Erbschein des Inhaltes zu erteilen, dass sie die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügungen vom 24.07.2002 und 17.09.2002 zu gleichen Teilen beerbt haben.

Die Erbfolge richte sich nicht nach der gesetzlichen Erbfolge, sondern nach den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin. Aus diesen ergebe sich, dass sie R.S. habe zum Alleinerben einsetzen wollen. Die Annahme der testamentarischen Erbfolge werde auch durch die Vollmacht vom 10.05.2002 gestützt, die nicht von der Erblasserin geschrieben, sondern augenscheinlich von einer Bankangestellten und von der Erblasserin nur unterschrieben worden sei. Wenn die Erblasserin wenige Monate später Anlass gesehen habe, zwei Schriftstücke handschriftlich aufzusetzen, diese ausdrücklich mit der Überschrift „Testament“ zu versehen und die hierin geregelten Befugnisse für den Fall ihres Ablebens nunmehr auf ihr gesamtes Vermögen zu erstrecken, spreche dies klar für den Willen der Erblasserin, eine testamentarische Erbeinsetzung zu verfügen. Es müsse der Erblasserin bei Abfassung um mehr gegangen sein, als die Befugnisse aus der postmortalen Bankvollmacht auf ihr gesamtes Vermögen zu erstrecken. Abgesehen von ihrem bescheidenen Hausrat und den Dingen des persönlichen Gebrauches habe die Erblasserin nur das Sparguthaben besessen.

Mit dem Tod des R.S. sei auch nicht die gesetzliche Erbfolge wieder eingetreten. Vielmehr finde im Zweifel § 2069 BGB Anwendung.

Das Amtsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom 21.02.2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheins vorliegen und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es der Erblasserin bewusst gewesen sei, dass die Vollmacht über den Tod hinaus und das Testament unterschiedlicher Rechtsnatur seien, so dass sie bewusst auch die entsprechenden Formulierungen gewählt habe. Im Übrigen finde die Auslegungsregel des § 2069 BGB Anwendung. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen nimmt der Senat auf diese Bezug.

Mit ihrer Beschwerde vom 21.03.2014 begehrt die Beteiligte zu 3) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins festgestellt werden. Im Weiteren beantragt sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.

Sie wiederholt ihren Vortrag, dass es sich nicht um Testamente, sondern um Vollmachten handele. Ebenso verweist sie erneut darauf, dass es Wille der Erblasserin gewesen sei, alle Kinder gleich zu behandeln und R.S. nur mit der Nachlassabwicklung beauftragt werden sollte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2014 nicht abgeholfen. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf diesen Bezug.

Die Senatsvorsitzende hat unter dem 17.09.2014 zwecks weiterer Sachaufklärung einen Hinweis an die Beteiligten erteilt, auf welchen der Senat wegen seines Inhalts Bezug nimmt.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben hierauf ergänzend ausgeführt, es sei denkbar, dass die Erblasserin die postmortale Bankvollmacht zusammen mit den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 in einen Umschlag getan habe, um dem Erben mit der Bankvollmacht bereits die Verfügung über ihr Konto zu ermöglichen, bevor er einen Erbschein erhalten hat. Durch die Aufbewahrung würde dem Erben das Suchen nach der Bankvollmacht in seinen Unterlagen erspart. Die gemeinsame Aufbewahrung von Bankvollmacht und letztwilliger Verfügung sei nicht unüblich.

Würde es sich bei den Schriftstücken um Vollmachten handeln, hätte die Erblasserin die Vorstellung gehabt haben müssen, Herrn R.S. quasi als Testamentsvollstrecker einsetzen zu wollen. Dann hätte ihr auch nach dessen Vorversterben klar sein müssen, dass sie neue Anordnungen treffen muss, wenn sie eines ihrer Kinder mit der Erbauseinandersetzung betrauen wollte, um Streit zu vermeiden. Den handschriftlichen Text auf der Rückseite der Bankvollmacht vom 10.05.2002 habe vermutlich die Bankangestellte gefertigt, die für die Erblasserin auch die Vollmacht ausgefüllt habe.

Die Beteiligte zu 3) hat hierauf ihren Vortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass nach dem Tod des R.S. die Frage aufgeworfen worden sei, wer sich nun um die Angelegenheiten der Erblasserin kümmern solle. Da die Anderen so weit weg gewohnt hätten, sei dies dann der Ehefrau des R.S. übertragen worden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen, die im Gesetzestext den Begriffen Testament und letztwillige Verfügung gleichgesetzt wird, den Erben bestimmen. Hat er eine solche Bestimmung wirksam getroffen, wird hierdurch die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB verdrängt (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1937 Rn. 7). Voraussetzung für eine testamentarische statt einer gesetzlichen Erbfolge ist es also, dass der Erblasser in einer wirksamen letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung vorgenommen hat.

Ein Testament liegt vor, wenn der Erblasser Anordnungen für den Todesfall zu Lebzeiten getroffen hat, die aber erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 2), die also mit Ausnahme des wechselbezüglichen Testaments von ihm bis zum Eintritt des Todesfalls einseitig auch abgeändert werden können. Dabei ist das Testament nicht auf Verfügungen im Rechtssinne beschränkt, sondern erfasst auch die sonstigen vom Erblasser für den Todesfall getroffenen Anordnungen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 1). Gegenstand des Testaments kann also nicht nur eine Erbeinsetzung sein, sondern auch die Bestimmung eines Vermächtnisses oder die Erteilung einer Vollmacht (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1937 Rn. 9).

In den Schriftstücken vom 24. 07.2002 und 17.09.2002 hat die Erblasserin zu ihren Lebzeiten ausdrücklich für den Fall ihres Ablebens Anordnungen getroffen. Es handelt sich also um letztwillige Verfügungen, die somit zutreffend jeweils mit dem Wort „Testament“ überschrieben sind. Auch die formellen Anforderungen an ein Testament sind – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – erfüllt. Lässt eine letztwillige Verfügung verschiedene Auslegungen zu, ist ihr Wortlaut also nicht klar und unmissverständlich, ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Es ist also nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der reale Wille des Erblassers zu ermitteln (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rn. 1). Dabei sind die gesamten innerhalb und außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rn. 2). Gelingt es trotz Auswertung aller Umstände dem Gericht nicht, sich von dem tatsächlichen Willen des Erblassers zu überzeugen, muss sich das Gericht damit begnügen, dasjenige zu ermitteln, was dem Willen des Erblassers mutmaßlich am ehesten entspricht.

Im vorliegenden Fall lassen die Schriftstücke vom 24.07.2002 und 17.09.2002 ihrem Wortlaut nach eine unterschiedliche Auslegung des tatsächlichen Erblasserwillens zu. Sie sind beide mit dem Wort „Testament“ überschrieben, während im niedergelegten Willen der Erblasserin das Wort „bevollmächtigt“ verwendet wird. Die Verwendung der Überschrift „Testament“ könnte zwar auf die Absicht der Erblasserin, Herrn R.S. zum Alleinerben einzusetzen, hinweisen. Zwingend ist dies indes nicht, da sich das Testament auch auf Anordnungen beschränken kann, die außerhalb einer Erbeinsetzung liegen. Der Senat vermag die Ansicht des Amtsgerichts, wonach der Erblasserin die Begriffe „Testament“ und „Vollmacht“ bekannt und ihre Rechtsnatur bewusst gewesen seien, nicht zu teilen. Der Umstand, dass die Erblasserin in beiden Schriftstücken im Wesentlichen nur einen von einem Dritten vorgeschriebenen Text in ihrer eigenen Handschrift wiedergibt, spricht eher dagegen, dass sie sich der rechtlich unterschiedlichen Tragweite eines Testaments und einer Vollmacht bewusst gewesen ist. Auch allein der Umstand, dass die Erblasserin neben den Schriftstücken vom 24.07.2002 und 17.09.2002 eine Bankvollmacht unterschrieben hatte, begründet nicht die Überzeugung, dass hierdurch über den Wortlaut hinaus statt einer Bevollmächtigung eine Erbeinsetzung erfolgen sollte. Ebenso spricht auch der Umstand, dass sich alle Beteiligten im Übertragungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag dahin einig waren, dass im Falle des Ablebens der Erblasserin Herr R.S. sich die im vorbezeichneten Vertrag erfolgten Zuwendungen der Erblasserin nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse, gegen den Willen der Erblasserin, ihn als Alleinerben einsetzen zu wollen. Zu jenem Zeitpunkt jedenfalls waren die Beteiligten offenbar nicht davon ausgegangen, dass Herr R.S. Alleinerbe sein solle. Umstände, die einen Sinneswandel der Erblasserin belegen, können nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass Herr R.S. der Erblasserin Wohnraum zur Verfügung gestellt hat, veranlasst eine Auslegung der Testamente hin zu einer Erbeinsetzung nicht, denn hierzu war Herr R.S. schon wegen des eingeräumten Wohnrechts verpflichtet.

Dass sich die Bankvollmacht und die Testamente zusammen in einem verschlossenen Umschlag befanden, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass den beiden mit „Testament“ überschriebenen Schriftstücken ein anderer Inhalt als eine Vollmachtserteilung zuzuordnen ist. Die Bankvollmacht nämlich beschränkt sich allein auf eine Verwendung gegenüber dem Kreditinstitut, während die weitergehende Formulierung im Falle des Ablebens der Erblasserin Herrn R.S. befugt, über die Bankgeschäfte hinaus tätig zu werden, also auch Verträge zu kündigen oder das Erbe auseinanderzusetzen. Der Senat verkennt nicht, dass es ungewöhnlich sein mag, in einem Umschlag mehrere Dokumente ähnlichen Inhalts zu verwahren, die stets dieselbe Person begünstigen. Dass die Erblasserin dies gleichwohl getan hat, spricht wiederum eher dafür, dass sie sich jedenfalls nicht zwingend der unterschiedlichen Tragweite des von ihr von einer Vorlage abgeschriebenen Textes bewusst war. Der Senat hält es dagegen eher für unüblich, wenn auf der Rückseite einer durch die Bank gestempelten und die Erblasserin gezeichneten für den Rechtsverkehr bestimmten Vollmacht handschriftlich ein gänzlich anderer Text angebracht, aber nicht unterzeichnet wird.

Schließlich kann in die Gesamtschau mit einbezogen werden, dass in allen drei Dokumenten allein Herr R.S. genannt wird. Die Beteiligten zu 3) bis 6) finden weder positive noch negative Erwähnung. Zwar ist eine ausdrückliche Erwähnung der übrigen Kinder im Testament selbst bei einer Erbeinsetzung nur eines Kindes als Alleinerben nicht erforderlich. Allerdings kann diesem Umstand jedenfalls dann, wenn zwischen Erblasser und allen Kindern ein gutes und freundliches Verhältnis bestand, eine gewisse Indizwirkung zukommen.

In Abwägung all dessen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin Herrn R.S. als Alleinerben ihres gesamten Vermögens einsetzen wollte. Da der Senat aber weitergehende Feststellungen nicht mehr treffen kann, erscheint es ihm als der mutmaßliche Wille der Erblasserin, Herrn R.S., wie schon zu ihren Lebzeiten, auch für den Fall ihres Ablebens, mit einer Vollmacht auszustatten, um ihm die umfassende Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit zu ermöglichen.

III.

Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Hiernach kann das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil nach billigem Ermessen auferlegen. Dabei ist eine Abwägung des Einzelfalls vorzunehmen, so dass dem im Verfahren Unterliegenden die Kosten des Verfahrens nicht oder nicht vollständig auferlegt werden müssen. Vorliegend hält es daher der Senat aufgrund der Schwierigkeit der Sache für angemessen, dass die Beteiligten jeweils ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen hingegen die Beteiligten zu 1) und 2), da sie im Beschwerdeverfahren unterlegen sind.

Die Kosten des Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Amtsgericht bleiben von der Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren unberührt.

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach dem Interesse der Beteiligten zu 3) an dem von ihr begehrten Erbschein unter Zugrundelegung des von den Beteiligten übereinstimmend benannten Nachlasswerts festgesetzt.

IV.

Das Verfahrenkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten gem. § 76 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf Antrag bewilligt werden, wenn er nicht in der Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst aufzubringen. Um dem Gericht die Prüfung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen, ist dem Antrag gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst dazugehörigen Belegen beizufügen. Hierfür ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO der amtliche Vordruck zu benutzen. Die Beteiligte zu 3) hat eine derartige Erklärung nebst Belegen trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift ausweislich des Akteninhalts nicht vorgelegt.

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