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Löschungsantrag Nacherbenvermerk – Grundbuchberichtigungsantrag

Zwei Vorerben wollten nach dem Verkauf eines geerbten Grundstücks den Nacherbenvermerk im Grundbuch löschen lassen – doch das Grundbuchamt verlangte die Mitwirkung eines Pflegers für unbekannte Nacherben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, ob die Löschung des Nacherbenvermerks rechtmäßig ist und klärte dabei die Voraussetzungen für die Löschung solcher Vermerke. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei Nacherbenvermerken und die Bedeutung des Grundbuchs als öffentlichem Register.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 18.11.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 49/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte zu 1 und 2: Erbengemeinschaft nach W. M., Vorerben des Grundbesitzes, die die Löschung eines Nacherbenvermerks beantragen. Sie argumentieren, dass der Käufer den Besitz lastenfrei gemäß gutgläubigem Erwerb ohne Einschränkungen erworben habe.
  • Beteiligter zu 3: Käufer des Grundbesitzes, der den Besitz ‚gutgläubig lastenfrei‘ erworben haben soll.
  • Beteiligte zu 4 bis 7: Benannte Nacherben in der Grundbucheintragung, die der Löschung des Nacherbenvermerks zugestimmt haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1 und 2, als Vorerben einer Erbengemeinschaft, hatten den Grundbesitz an den Beteiligten zu 3 verkauft. Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk listet jedoch unvollständig die Nacherben auf, was das Grundbuchamt bemängelt. Der Notar beantragte die Löschung des Nacherbenvermerks, was das Grundbuchamt aufgrund zusätzlicher potenzieller Erben verweigerte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der im Grundbuch eingetragene, möglicherweise unvollständige, Nacherbenvermerk gelöscht werden kann, da der Käufer den Grundbesitz gutgläubig lastenfrei erworben hat, auch wenn die vollständige Liste der Nacherben nicht namentlich aufgeführt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde von Beteiligten zu 1 und 2 wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 und 2 fehle, da sie nicht antragsberechtigt sind. Eine Löschung des Nacherbenvermerks ist nicht möglich, da die Unrichtigkeit der Eintragung nicht nachgewiesen wurde. Der Erwerber kann nicht darauf vertrauen, dass die eingetragene Verfügungsbeschränkung vollständig ist.
  • Folgen: Das Urteil bestätigt, dass die Rechtsstellung des Vorerben nicht durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch nachgewiesen wird. Die Kostentragungspflicht liegt bei den beschwerdeführenden Beteiligten zu 1 und 2. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.

Erben im Fokus: Komplexe Herausforderungen bei der Grundbuchübertragung

Mitarbeiter des Grundbuchamts erklärt Vorerben einen Löschungsantrag am Schreibtisch mit Unterlagen.Mitarbeiter des Grundbuchamts erklärt Vorerben einen Löschungsantrag am Schreibtisch mit Unterlagen.
Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch | Symbolfoto: Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Übertragung von Immobilieneigentum nach dem Ableben eines Erblassers ist ein komplexer rechtlicher Vorgang, der präzise Schritte im Grundbuchrecht erfordert. Erben müssen nicht nur ihre Rechtsnachfolge nachweisen, sondern auch alle erforderlichen Änderungen im Grundbuch korrekt dokumentieren, um ihre Eigentumsstellung rechtssicher zu gestalten.

Ein zentrales Instrument dabei ist der Grundbuchberichtigungsantrag, der es Erben ermöglicht, Unstimmigkeiten oder veraltete Eintragungen zu korrigieren. Besonders bei Nachlassregelungen mit Nacherbenvermerk können zusätzliche juristische Herausforderungen entstehen, die eine sorgfältige Prüfung und professionelle Begleitung durch Rechtsexperten erfordern. Der nun folgende Fall zeigt exemplarisch, wie komplex solche Verfahren sein können.

Der Fall vor Gericht


Nacherbenrecht bei Grundstücksverkauf: OLG Karlsruhe klärt Löschung von Nacherbenvermerken

In einem grundlegenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Voraussetzungen für die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch präzisiert. Der Fall betraf zwei Vorerben, die einen Grundbesitz verkauft hatten und anschließend die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch begehrten.

Komplexe Ausgangslage im Erbfall

Die beiden Vorerben waren als Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter W. M. für einen hälftigen Anteil eines Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Der eingetragene Nacherbenvermerk benannte vier konkrete Personen als Nacherben – jeweils zwei für jeden Vorerben. Diese Angabe erwies sich jedoch als unvollständig, da tatsächlich alle Abkömmlinge der beiden Vorerben als Nacherben bestimmt waren.

Streit um Löschung nach Grundstücksverkauf

Durch notariellen Vertrag vom 11. Juli 2023 verkauften die Vorerben den Grundbesitz. Die im Grundbuch eingetragenen Nacherben stimmten sowohl der Veräußerung als auch der Löschung des Nacherbenvermerks zu. Das Grundbuchamt wies jedoch darauf hin, dass die Mitwirkung eines Pflegers für unbekannte Nacherben erforderlich sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass künftig weitere Abkömmlinge hinzukämen.

Rechtliche Bewertung des OLG Karlsruhe

Das OLG verwarf die Beschwerde der Vorerben als unzulässig. Das Gericht stellte klar, dass die Vorerben nicht beschwerdeberechtigt seien, da ihre Dingliche Rechtsposition durch den Nacherbenvermerk nicht betroffen sei. Eine mögliche Unwirksamkeit der Übertragung nach § 2113 BGB könne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls eintreten.

Grundsätzliche Bedeutung des Nacherbenvermerks

Das Gericht betonte die fundamentale Bedeutung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Dieser diene lediglich dazu, die Beschränkungen des Vorerben für Dritte erkennbar zu machen und die Nacherben vor den Gefahren des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs zu schützen. Der Nacherbenvermerk bezeuge nicht die Rechtsstellung der Nacherben selbst, da die Nacherbschaft nur die Aussicht eröffne, später unter bestimmten Voraussetzungen Erbe zu werden. Ein Erwerber dürfe nicht darauf vertrauen, dass eine eingetragene Verfügungsbeschränkung vollständig und richtig eingetragen sei. Das Grundbuch solle zwar über die dingliche Rechtslage des Grundstücks informieren, sei aber nicht dazu bestimmt, detaillierte Auskünfte über die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu geben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass Vorerben nach der Übertragung eines Grundstücks nicht berechtigt sind, die Löschung eines Nacherbenvermerks zu beantragen. Der Nacherbenvermerk betrifft nicht die dingliche Rechtsposition des Vorerben, da eine mögliche Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls relevant wird. Zudem wird deutlich, dass die bloße Eintragung bestimmter Nacherben im Grundbuch nicht automatisch bedeutet, dass keine weiteren Nacherben existieren können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Vorerbe ein geerbtes Grundstück verkaufen, können Sie nicht selbst die Löschung des Nacherbenvermerks beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Grundstück bereits übertragen haben. Für potenzielle Käufer bedeutet dies, dass sie sich nicht allein auf die im Grundbuch eingetragenen Nacherben verlassen können – es könnten weitere, noch unbekannte Nacherben existieren. In solchen Fällen ist die Einschaltung eines Pflegers für unbekannte Nacherben erforderlich, um deren Interessen zu wahren.

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Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterstreicht die Komplexität des Nacherbenrechts und die Bedeutung eines korrekten Grundbucheintrags. Gerade bei Grundstücksverkäufen mit Nacherbenvermerk ist es wichtig, die rechtlichen Feinheiten zu kennen und Ihre Interessen zu wahren. Unsicherheiten über die Anzahl der Nacherben oder die Löschung des Nacherbenvermerks können zu langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen führen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch und welche Funktion erfüllt er?

Definition und rechtliche Grundlage

Der Nacherbenvermerk ist ein spezieller Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der die Rechte des Nacherben bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft schützt. Er wird vom Grundbuchamt automatisch von Amts wegen nach § 51 GBO eingetragen, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.

Schutzfunktion

Die zentrale Funktion des Nacherbenvermerks besteht darin, den Nacherben vor einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu schützen. Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt sind, werden Sie zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, aber der Nacherbenvermerk signalisiert potenziellen Käufern, dass Ihre Verfügungsmacht über das Grundstück eingeschränkt ist.

Praktische Bedeutung

Stellen Sie sich vor, ein Vater setzt seine Tochter als Vorerbin und die Enkelkinder als Nacherben ein. In diesem Fall verhindert der Nacherbenvermerk, dass die Tochter als Vorerbin das Grundstück ohne Weiteres verkaufen oder belasten kann. Der Vermerk bewirkt jedoch keine vollständige Grundbuchsperre. Das bedeutet, Verfügungen des Vorerben sind grundsätzlich möglich, aber:

  • Bei einem nicht befreiten Vorerben sind Verfügungen ohne Zustimmung der Nacherben unwirksam
  • Bei einem befreiten Vorerben ist nur bei unentgeltlichen Verfügungen (etwa Schenkungen) die Zustimmung der Nacherben erforderlich

Löschung des Vermerks

Der Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn entweder alle Nacherben der Löschung zustimmen oder wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Bei einer entgeltlichen Verfügung eines befreiten Vorerben muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass das Grundstück rechtmäßig aus dem Nachlass ausgeschieden ist.


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Welche Voraussetzungen müssen für die Löschung eines Nacherbenvermerks erfüllt sein?

Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch kann auf zwei verschiedenen Wegen gelöscht werden. Dabei müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein.

Löschung durch Bewilligung

Wenn Sie eine Löschung durch Bewilligung anstreben, benötigen Sie:

  • Die notariell beglaubigte Zustimmung aller eingetragenen Nacherben
  • Die Zustimmung aller testamentarisch bestimmten Ersatznacherben
  • Bei minderjährigen Nacherben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts
  • Für unbekannte Nacherben muss ein Pfleger bestellt werden, der die Zustimmung mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erteilt

Löschung durch Unrichtigkeitsnachweis

Alternativ können Sie die Löschung durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erreichen. Dies ist möglich, wenn:

  • Das Grundstück nachweislich aus dem Nachlass ausgeschieden ist
  • Der befreite Vorerbe entgeltlich über das Grundstück verfügt hat
  • Der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann

Formelle Anforderungen

Der Antrag auf Löschung muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen:

Die Löschungsbewilligung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Sie müssen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Das Grundbuchamt prüft dann die eingereichten Unterlagen mit besonderer Sorgfalt.

Besondere Konstellationen

Bei einer Veräußerung des Grundstücks durch den Vorerben ist zu beachten: Die bloße Löschung des Nacherbenvermerks führt nicht automatisch dazu, dass die Immobilie aus dem Nachlass der Nacherbschaft ausscheidet. Das Grundbuchamt muss vor der Löschung alle in Betracht kommenden Nacherben mit der gebotenen Intensität ermitteln.


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Wer muss der Löschung eines Nacherbenvermerks zustimmen?

Die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller von der Löschung betroffenen Personen. Es gibt zwei Wege, einen Nacherbenvermerk zu löschen:

Löschung durch Bewilligung

Wenn Sie eine Löschung durch Bewilligung anstreben, benötigen Sie:

  • Die Zustimmung aller eingesetzten Nacherben in notariell beglaubigter Form
  • Die Zustimmung aller Ersatznacherben
  • Bei minderjährigen Nacherben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts
  • Für noch ungeborene oder unbekannte Ersatznacherben die Zustimmung eines gerichtlich bestellten Pflegers nach § 1913 BGB mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung

Löschung durch Unrichtigkeitsnachweis

Sie können den Nacherbenvermerk auch ohne Zustimmungen löschen lassen, wenn Sie die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen können. Dies ist möglich, wenn:

  • Das Grundstück durch eine wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist
  • Der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann
  • Eine gerichtliche Entscheidung die Nacherbeneinsetzung für unwirksam erklärt hat

Formelle Anforderungen

Die Bewilligungen zur Löschung müssen bestimmte Formvorschriften erfüllen:

  • Schriftliche Erklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift nach § 29 GBO
  • Eindeutige Identifikation des betroffenen Grundstücks
  • Klare Formulierung der Zustimmung zur Löschung

Wenn Sie eine Immobilie mit Nacherbenvermerk veräußern möchten, ist die Einholung aller erforderlichen Zustimmungen oft der praktikabelste Weg. Die Alternative des Unrichtigkeitsnachweises gestaltet sich häufig schwieriger und zeitaufwändiger.


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Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Löschung von Nacherbenvermerken?

Das Grundbuchamt nimmt bei der Löschung von Nacherbenvermerken eine zentrale Kontrollfunktion wahr. Als zuständige Behörde prüft es jeden Löschungsantrag sorgfältig auf seine rechtliche Zulässigkeit.

Prüfungspflichten des Grundbuchamts

Bei einem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks muss das Grundbuchamt zwei mögliche Wege prüfen:

Erste Prüfungsvariante – Löschungsbewilligung: Wenn eine Löschungsbewilligung vorgelegt wird, prüft das Grundbuchamt, ob alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Dabei müssen sowohl die eingetragenen Nacherben als auch die Ersatznacherben der Löschung in notariell beglaubigter Form zustimmen.

Zweite Prüfungsvariante – Unrichtigkeitsnachweis: Wird die Löschung aufgrund einer behaupteten Unrichtigkeit des Grundbuchs beantragt, prüft das Grundbuchamt, ob das Grundstück tatsächlich aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

Besondere Prüfungsbefugnisse

Das Grundbuchamt verfügt über weitreichende Prüfungsbefugnisse:

Bei minderjährigen Nacherben muss das Grundbuchamt prüfen, ob eine Vertretung durch einen Ergänzungspfleger erforderlich ist.

Bei Verkäufen durch befreite Vorerben prüft das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit der Verfügung. Wenn Sie als befreiter Vorerbe eine Immobilie verkaufen möchten, muss das Grundbuchamt sicherstellen, dass der Verkauf nicht unter Wert erfolgt.

Aktive Ermittlungspflicht

Das Grundbuchamt hat eine aktive Ermittlungspflicht. Wenn Sie einen Löschungsantrag stellen, muss das Amt von sich aus alle möglichen Nacherben ermitteln. Diese Aufgabe darf nicht auf den Antragsteller abgewälzt werden. Das Grundbuchamt muss dabei mit der gebotenen Intensität vorgehen und alle verfügbaren Informationsquellen nutzen.

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Ausschlagung der Nacherbschaft oder anderen rechtlichen Unklarheiten kann das Grundbuchamt weitere Nachweise anfordern. Die Entscheidung über die Löschung trifft das Grundbuchamt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die rechtliche Situation eindeutig geklärt ist.


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Die Löschung eines Nacherbenvermerks hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für alle beteiligten Parteien:

Auswirkungen für den Nacherben

Verlust des Grundbuchschutzes Der Nacherbenvermerk dient als Schutzmechanismus für den Nacherben. Mit der Löschung verliert der Nacherbe diesen wichtigen Schutz gegen gutgläubige Verfügungen durch den Vorerben.

Rechtsverlust bei Verzicht Wenn der Nacherbe der Löschung durch Bewilligung zustimmt, verzichtet er damit auf seine Rechte bezüglich des Grundstücks. Dies kann bedeuten, dass er keine Ansprüche mehr auf das Grundstück stellen kann.

Folgen für den Vorerben

Erweiterung der Verfügungsmacht Nach der Löschung des Nacherbenvermerks werden die Verfügungsrechte des Vorerben nicht mehr eingeschränkt. Dies ermöglicht ihm eine freiere Verfügung über das Grundstück.

Risiken bei leichtfertiger Löschung Wenn ein Nacherbe leichtfertig einer Löschung zustimmt, etwa um eine Immobilienbelastung zu ermöglichen, kann dies zu erheblichen Nachteilen führen. Der Vorerbe könnte das Grundstück anschließend veräußern oder testamentarisch einem Dritten zuwenden.

Grundbuchrechtliche Konsequenzen

Unrichtigkeit des Grundbuchs Die Löschung des Nacherbenvermerks kann nur erfolgen, wenn:

  • alle potenziell Betroffenen die Löschung bewilligt haben oder
  • die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist

Schutz der Rechtsverkehrssicherheit Nach der Löschung können Dritte das Grundstück gutgläubig lastenfrei erwerben, da der Nacherbenvermerk nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

Praktische Konsequenzen

Notwendigkeit rechtlicher Beratung Aufgrund der komplexen grundbuchrechtlichen Lage und der weitreichenden Folgen sollten Nacherben niemals einer Löschung zustimmen, ohne sich zuvor kompetent rechtlich beraten zu lassen.

Ermittlungspflichten Bei der Löschung müssen alle potenziellen Nacherben ermittelt und angehört werden. Dies kann zu einem aufwändigen und zeitintensiven Verfahren führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherbenvermerk

Ein Nacherbenvermerk ist ein Eintrag im Grundbuch, der anzeigt, dass ein Grundstück mit einer Nacherbfolge belastet ist. Er schützt die künftigen Nacherben, indem er Dritten die eingeschränkten Verfügungsrechte des Vorerben sichtbar macht. Der Vermerk wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen, wenn eine Nacherbfolge angeordnet wurde. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 51 GBO in Verbindung mit §§ 2100 ff. BGB. Ein typisches Beispiel ist, wenn Eltern ihr Haus zunächst dem Ehepartner als Vorerben und danach den gemeinsamen Kindern als Nacherben vererben.


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Vorerbe

Der Vorerbe ist eine Person, die das Erbe zunächst erhält, es aber später an einen vom Erblasser bestimmten Nacherben weitergeben muss. Seine Verfügungsrechte sind zum Schutz der Nacherben eingeschränkt – er darf beispielsweise Grundstücke nur mit Zustimmung der Nacherben verkaufen. Die rechtliche Regelung findet sich in §§ 2100-2146 BGB. Ein klassisches Beispiel ist, wenn der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder als Nacherben das Erbe später erhalten sollen.


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Dingliche Rechtsposition

Die dingliche Rechtsposition beschreibt die rechtliche Stellung einer Person in Bezug auf eine Sache, die unmittelbar und gegen jedermann wirkt. Sie umfasst etwa das Eigentum, Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten an einem Grundstück. Diese Position ist im Grundbuch eingetragen und durch §§ 873, 875 BGB geregelt. Ein Beispiel ist das Eigentumsrecht an einem Grundstück, das dem Eigentümer die volle rechtliche Herrschaft über das Grundstück gibt.


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Beschränkungen des Vorerben

Die Beschränkungen des Vorerben sind gesetzliche Einschränkungen seiner Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen zum Schutz der Nacherben. Sie sind in §§ 2113-2115 BGB geregelt und umfassen beispielsweise das Verbot, Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben zu verkaufen oder zu belasten. Auch Schenkungen sind grundsätzlich unzulässig. Beispiel: Ein Vorerbe darf das geerbte Haus nicht ohne Weiteres verkaufen oder mit einer Hypothek belasten.


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Notarieller Vertrag

Ein notarieller Vertrag ist eine Vereinbarung, die zwingend von einem Notar beurkundet werden muss. Bei Grundstücksgeschäften ist dies gemäß § 311b BGB vorgeschrieben. Der Notar prüft die Identität der Beteiligten, klärt über rechtliche Folgen auf und erstellt eine öffentliche Urkunde. Die Beurkundung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Beteiligten. Beispiel: Der Kaufvertrag für ein Haus muss immer notariell beurkundet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph regelt die Berichtigung von Eintragungen im Grundbuch bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit. Er ermöglicht es Betroffenen, falsche oder fehlende Angaben korrigieren zu lassen, um die Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen. Im vorliegenden Fall beantragen die Beteiligten die Löschung eines unvollständigen Nacherbenvermerks, was eine Berichtigung gemäß § 22 GBO erforderlich macht.
  • § 13 Absatz 1 Satz 2 GBO: Dieser Paragraph bestimmt, wer antragsberechtigt ist, Änderungen im Grundbuch zu beantragen. Antragsberechtigt sind Personen, deren Rechte oder Pflichten durch die Eintragung betroffen sind. Im Beschluss wurde festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht antragsberechtigt sind, da sie nicht unmittelbar im Grundbuch eingetragene Rechte betroffen sind.
  • § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph gewährt demjenigen, dessen Grundbucheintrag unrichtig ist, das Recht auf Berichtigung. Es ermöglicht Betroffenen, eine korrekte Eintragung ihres berechtigten Anspruchs zu verlangen. Die Beteiligten argumentieren, dass der Nacherbenvermerk unrichtig sei und ihnen gemäß § 894 BGB ein Berichtigungsanspruch zusteht.
  • § 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Rechte der Nacherben im Erbfall. Er stellt sicher, dass nach dem Tod des Vorerben das Eigentum an die Nacherben übergeht. Im vorliegenden Fall ist der Nacherbenvermerk unvollständig, was die ordnungsgemäße Rechtsfolge der Erbfolge gefährdet und die Notwendigkeit einer Korrektur im Grundbuch begründet.
  • § 892 Absatz 1 Satz 2 BGB: Dieser Paragraph behandelt den gutgläubigen Erwerb von Grundeigentum ohne Belastungen. Er stellt klar, dass ein Erwerber Eigentum erlangen kann, wenn er in gutem Glauben ist und keine Kenntnis von Beschränkungen hat. Die Beteiligten argumentieren, dass der Käufer das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben hat, was die Löschung des Nacherbenvermerks rechtfertigen würde.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 49/24 (Wx) – Beschluss vom 18.11.2024


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