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Nachlasspfleger – Höhe des zustehenden Stundensatzes

Stundensatz für Nachlasspfleger: Was ist angemessen?

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte in seinem Beschluss vom 09.08.2023 die Vergütung eines Nachlasspflegers. Die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Festsetzung der Vergütung wurde zurückgewiesen. Die Höhe des Stundensatzes für die Nachlasspflege wurde als angemessen erachtet, basierend auf der Komplexität und dem Umfang der Pflegschaft sowie den erforderlichen Fachkenntnissen des Pflegers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 26/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückweisung der Beschwerde: Das OLG Bamberg wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg zurück.
  2. Kostentragung: Der beschwerdeführende Beteiligte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  3. Festlegung der Vergütung: Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung basierend auf einem Stundensatz von 110 € zzgl. MwSt. für seine Tätigkeit.
  4. Berechnungsgrundlage: Die Vergütung richtet sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaft.
  5. Keine festen Stundensätze: Das Gesetz gibt keine festen Stundensätze für Nachlasspfleger vor, sie variieren je nach Komplexität des Falles.
  6. Dokumentation der Tätigkeit: Der Nachlasspfleger dokumentierte seinen Zeitaufwand und Tätigkeiten angemessen.
  7. Ausschlagung des Erbes irrelevant: Die behauptete Erbausschlagung des Beschwerdeführers hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung.
  8. Keine Rechtsbeschwerde: Das Gericht sah keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

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Nachlasspfleger: Wie hoch ist der zustehende Stundensatz?

Die Höhe des Stundensatzes für einen Nachlasspfleger ist im deutschen Recht durch § 1888 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Als Richtwert können die Vergütungsvorgaben für Berufsvormünder dienen, die zwischen 19,50 und 33,50 Euro pro Stunde liegen . Die konkrete Höhe hängt jedoch von der Qualifikation, dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der Tätigkeit ab.

Die Frage nach der angemessenen Vergütung eines Nachlasspflegers ist von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um die Abwicklung eines komplexen Nachlasses geht. In diesem Artikel werden wir uns mit einem aktuellen Urteil des OLG Bamberg beschäftigen, das die Höhe des Stundensatzes für einen Nachlasspfleger im Detail beleuchtet.

Der Stundensatz eines Nachlasspflegers unter der Lupe

Das Oberlandesgericht Bamberg befasste sich in seinem jüngsten Beschluss mit der Frage der angemessenen Vergütung eines Nachlasspflegers. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der von einem Nachlassgericht festgesetzte Stundensatz für die Tätigkeit des Nachlasspflegers. Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg setzte die Vergütung auf Basis von 53,50 Stunden zu je 110 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer fest, was zu einer Gesamtsumme von 7.003,15 Euro führte.

Beschwerde eines Miterben und gerichtliche Bewertung

Der Fall nahm eine Wendung, als der als Miterbe festgestellte Beteiligte F. Einspruch einlegte. Er behauptete, das Erbe im Januar 2022 ausgeschlagen zu haben. Dieser Einspruch wurde jedoch vom Amtsgericht zurückgewiesen, da keine entsprechende Ausschlagungserklärung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte nicht auf die Mitteilung des Gerichts reagiert, dass eine solche Erklärung nicht vorhanden sei. Infolgedessen legte das Amtsgericht die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Kriterien zur Festlegung des Stundensatzes

Das OLG Bamberg stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Stundensatz des Nachlasspflegers gemäß § 1888 Abs. 1 und 2 BGB festgelegt wurde. Dieser berücksichtigt die Fachkenntnisse des Pflegers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaft. Es wurde betont, dass keine festen Stundensätze gesetzlich vorgeschrieben sind. Vielmehr variieren die Sätze je nach Komplexität des Falles. Das Gericht berücksichtigte die Struktur des Nachlasses, die auftretenden rechtlichen Fragestellungen und die damit verbundene Haftungsgefahr.

Urteilsbegründung und Folgen für den Beschwerdeführer

Das Gericht wies die Beschwerde des Beteiligten F. zurück, da dieser die Beschwerdebefugnis verloren hatte, sollte seine Behauptung, das Erbe ausgeschlagen zu haben, zutreffen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die vom Amtsgericht anerkannte Vergütung des Nachlasspflegers angemessen war. Die Entscheidung umfasste auch die Festlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro, welche der Beschwerdeführer zu tragen hatte. Das Gericht sah keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

Der Fall beleuchtet die komplexen Faktoren, die bei der Bestimmung der Vergütung eines Nachlasspflegers eine Rolle spielen. Er zeigt auf, wie Gerichte sich mit der Herausforderung befassen, eine faire und angemessene Vergütung festzusetzen, die die Fachkenntnisse und den Arbeitsaufwand des Pflegers würdigt. Dieses Urteil des OLG Bamberg setzt somit wichtige Maßstäbe für die Festsetzung von Stundensätzen in der Nachlasspflege und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Kommunikation in Erbschaftsangelegenheiten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau umfasst die Rolle und die Aufgaben eines Nachlasspflegers?

Ein Nachlasspfleger ist eine Person, die vom Nachlassgericht bestellt wird, um die Interessen unbekannter oder nicht anwesender Erben zu vertreten. Die Rolle und Aufgaben eines Nachlasspflegers sind vielfältig und können je nach Einzelfall variieren. Sie umfassen in der Regel:

  • Ermittlung der Erben: Der Nachlasspfleger ist dafür verantwortlich, die Erben des Verstorbenen zu ermitteln. Dies kann eine komplexe Aufgabe sein, insbesondere wenn die Erben unbekannt sind oder wenn es viele potenzielle Erben gibt.
  • Sicherung und Verwaltung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger muss den Nachlass in Besitz nehmen, sichern und verwalten. Dies beinhaltet die Identifizierung und den Schutz von Vermögenswerten, die zum Nachlass gehören, sowie die Verwaltung dieser Vermögenswerte im besten Interesse der Erben.
  • Informieren der Erben über den Nachlass: Sobald die Erben ermittelt sind, muss der Nachlasspfleger sie über den Nachlass informieren.
  • Rechtliche Vertretung der Erben: Der Nachlasspfleger vertritt die Erben in allen rechtlichen Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen. Dies kann die Geltendmachung von Ansprüchen, die zum Nachlass gehören, oder die Abwicklung von Schulden des Verstorbenen umfassen.
  • Rechenschaftslegung gegenüber dem Nachlassgericht: Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, dem Nachlassgericht Rechenschaft über seine Tätigkeiten abzulegen.

Die genauen Aufgaben eines Nachlasspflegers können je nach den Anweisungen des Nachlassgerichts variieren. In einigen Fällen kann der Nachlasspfleger auch für die Befriedigung von Nachlassgläubigern verantwortlich sein. Es ist zu beachten, dass der Nachlasspfleger gegenüber den Erben haftet, wenn er eine schuldhafte Pflichtverletzung begeht.

Wie wird der Stundensatz für einen Nachlasspfleger bestimmt und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Die Bestimmung des Stundensatzes für einen Nachlasspfleger hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine explizite gesetzliche Regelung für die Vergütung eines Nachlasspflegers, daher hängt die Höhe der Vergütung von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein wichtiger Faktor ist die Eignung, Erfahrung und Fachkenntnisse des Nachlasspflegers. Je höher die Qualifikation und Erfahrung des Nachlasspflegers, desto höher kann der Stundensatz sein. Die Fachkenntnisse des Nachlasspflegers, die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte genutzt werden können, spielen eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung des Stundensatzes.

Ein weiterer Faktor ist der Umfang und die Schwierigkeit der zu bewältigenden Nachlasspflegschaft. Wenn die Nachlasspflegschaft komplex und umfangreich ist, kann dies zu einem höheren Stundensatz führen.

Der Wert des Nachlasses kann auch eine Rolle spielen. Ein hoher Nachlasswert kann ein Indiz für eine „schwierige“ und „umfangreiche“ Nachlasspflegschaft sein und daher zu einem höheren Stundensatz führen.

Die tatsächlichen Kosten pro Stunde werden vom Nachlassgericht festgelegt. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Kosten um die 100 bis 110 Euro netto pro Stunde. Der Mindestsatz pro Stunde beträgt 23 Euro zzgl. MwSt. In einigen Fällen kann der Stundensatz jedoch höher sein. So kann beispielsweise ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger einen Stundensatz von 110,00 € beanspruchen.

Es ist auch zu beachten, dass der Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers zu tragen hat.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen wird eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Nachlassgerichts als begründet angesehen?

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Nachlassgerichts wird als begründet angesehen, wenn sie sowohl zulässig als auch in der Sache selbst gerechtfertigt ist. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt wurde und der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist, das heißt, er muss durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt sein.

Die Begründetheit der Beschwerde hängt davon ab, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer unzureichenden Sachaufklärung beruht. Liegen schwerwiegende Mängel im Verfahren des Nachlassgerichts vor, wie zum Beispiel eine unzureichende Sachaufklärung, kann dies zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Das Beschwerdegericht prüft dann die Angelegenheit und kann entweder eine eigene Sachentscheidung treffen oder die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverweisen.

Die Beschwerde muss bei dem Gericht eingelegt werden, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wenn das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet, welches die Beschwerde überprüft und gegebenenfalls die Entscheidung des Nachlassgerichts aufhebt. Entscheidungen, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, sind beispielsweise die Erteilung eines Erbscheins, die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, die Kraftloserklärung eines Erbscheins und die Anordnung der Einziehung eines Erbscheins.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 7 W 26/23 – Beschluss vom 09.08.2023

1. Die Beschwerde des Beteiligten F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. vom 09.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte F. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.05.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung des mit Beschluss vom 03.08.2021 zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers für dessen Tätigkeit in der Zeit vom 20.08.2021 bis 11.03.2023 auf (53,50 Stunden x 110 € + 19% Mwst. =) 7.003,15 € fest.

Der als Miterbe festgestellte Beteiligte F. legte gegen diese ihm am 11.05.2023 zugestellte Entscheidung mit Schreiben vom 27.05.2023, eingegangen beim Nachlassgericht am 02.06.2023, Beschwerde ein und erklärte, er habe das Erbe im Januar 2022 bei einer Notarin in L. ausgeschlagen und die Erklärung an das Nachlassgericht geleitet.

Das Amtsgericht teilte dem Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2023 mit, dass eine Erklärung über die Ausschlagung hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 10.07.2023 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Die Kosten des Nachlasspflegers seien entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft würden die Vergütung in der bewilligten Höhe rechtfertigen. Eine Ausschlagungserklärung liege nicht vor.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG, 11 Abs. 1 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet und muss deswegen zurückgewiesen werden. Das Amtsgericht hat die dem (berufsmäßigen) Nachlasspfleger zustehende Vergütung zutreffend festgesetzt.

1) Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich – da § 3 VBVG nur bei mittellosem Nachlass anwendbar ist – gemäß § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäftes (Grüneberg / Weidlich, BGB, 82. Auflage, 2023, § 1960 Rn. 22 ff).

Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Inzwischen werden von den Gerichten – insbesondere für anwaltliche Nachlasspfleger – je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG (maximal 39 €) liegen (Grünberg / Weidlich, a.a.O.).

Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades werden unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passiv-Nachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erben oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren etwa bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken. Vielfach wird in neueren obergerichtlichen Entscheidungen zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden, wobei für Nachlässe mittleren Schwierigkeitsgrades in der Vergangenheit von einzelnen Oberlandesgerichten ein Stundensatz von 100 € bis 110 € angesetzt wurde (so zum Beispiel: OLG Celle RPfleger 2012, 257; KG FamRZ 2012, 818; OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396; OLG Hamm FGPrax 2014, 165; OLG Köln FamRZ 2021, 897).

2) Hiervon ausgehend ist vorliegend der vom Amtsgericht zuerkannte Stundensatz von 110 € zzgl. Mehrwertsteuer insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Personen, die als Erbe in Betracht kamen, nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitaufwandes. Der Nachlasspfleger hatte den Umfang seiner Tätigkeit durch den von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweis hinreichend genau dokumentiert.

3) Dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Erbe wirksam ausgeschlagen, ändert am Ergebnis nichts. Ist dieser Vortrag zutreffend, dann fehlt dem Beteiligten F. bereits die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG (vgl. Jokisch in Sternal, FamFG, 21. Auflage, 2023, § 59 Rn. 86). Die Beschwerde hätte in diesem Fall (ebenfalls kostenpflichtig) als unzulässig verworfen werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36, 61 GNotKG und richtet sich nach dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Herabsetzung der Vergütung.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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