Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 W 92/15 – Beschluss vom 11.03.2016
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat die ehemalige Beklagte zu 1. als testamentarische Alleinerbin nach dem gemeinsamen Vater zur Durchsetzung seiner Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage auf Zahlung (Antrag zu I.), Auskunft über den Nachlassbestand (Antrag zu II.), Eidesstattliche Versicherung (IV.) und noch zu errechnende weitere Zahlung (V.) in Anspruch genommen. Die Auskunftsklage betraf in einem eigenen Klagantrag zu Ziffer III. auch den Hintergrund einer Abhebung vom Erblasserkonto im Jahre 2010 in Höhe von 250.000,00 € und die Verwendung des Geldes. Diesen Teil der Auskunftsklage nebst der Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger auch auf die Beklagte zu 2., eine gemeinsame Schwester der Parteien, erstreckt. Die Beklagte zu 2. hat ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in der fristgerecht eingereichten Klagerwiderung die gegen sie gerichteten Klaganträge zu III. und IV. anerkannt. Dabei hat sie schriftsätzlich ihr angebliches Wissen um die Abhebung des Gelds dargelegt. Der Kläger hat die Auskunft als unglaubhaft und die Erklärung der Beklagten zu 2., sie wisse nichts über den Grund der Abhebung, als nicht ausreichend gerügt (Schriftsatz v. 11.10.2013, Bl. 71 – 76 d.A.). Gegen die Beklagte zu 2. – teilweise auch gegen die Beklagte zu 1. – ist hinsichtlich des Auskunftsantrags Anerkenntnisurteil ergangen, welches ihr am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 96 a – 99 d.A.) hat sie die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigt und ihre Darstellung wiederholt. Dabei hat sie ihre Bereitschaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt.
Das Landgericht hat die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers als Zeugin zu Äußerungen des Erblassers über die Verwendung des Geldes zu Gunsten der Beklagten zu 2. und über einen Auftrag des Erblassers an sie, das Geld von der Beklagten zu 2. zurückzuholen – beides Behauptungen des Klägers – vernommen, wie dies aus der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 (Bl. 274 – 281 d.A.) zu ersehen ist. In diesem Termin hat das Landgericht die Verfahren gegen beide Beklagten getrennt. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wurde durch Vergleich beendet. Gegen die Beklagte zu 2. hat das Landgericht ein Anerkenntnis- und Schlussurteil auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erlassen, nachdem diese den Antrag in der mündlichen Verhandlung noch einmal anerkannt hat. Die Kosten des Verfahrens gegen sie hat das Landgericht ihr auferlegt.
Hiergegen hat die Beklagte zu 2. sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie beide Anträge sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, da sie außergerichtlich nie zur Auskunft über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt aufgefordert worden sei. Die Kosten seien deshalb nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat die Kostenentscheidung verteidigt. Er hat darauf verwiesen, dass die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei und erst im darauffolgenden Schriftsatz weitere Auskünfte erbracht worden seien, deren Wahrheitsgehalt dahinstehen könne. Auch habe die Beklagte zu 2. Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem sie weder auf frühere Auskunftsverlangen des Erblassers wie auch dessen Lebensgefährtin nicht reagiert habe. Den Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung habe die Beklagte zu 2. zwar anerkannt, die Erklärung tatsächlich aber nicht abgegeben.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers geändert. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls dem Kläger gegenüber kein Verhalten gezeigt habe, das für diesen Klageveranlassung hätte sein können. Sie habe die Ansprüche in der Klagerwiderung sofort anerkannt und dabei die Auskunft erteilt. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung habe sie im Juni 2015 in die Wege geleitet, nachdem der Antrag seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 erneuert worden sei. Dies sei als gerade noch rechtzeitig anzusehen.
Hiergegen wiederum hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf die Erwiderung auf die erste Beschwerde bezogen. Er hat ergänzt, dass ein Zeitraum von drei Monaten, der zwischen der mündlichen Verhandlung und der letztlich am 26. Juni 2015 abgegeben Eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Charlottenburg liege, nicht mehr als gerade noch rechtzeitig anzusehen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens und der familiären Verflechtung der Parteien sei der Zeitpunkt der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung als gerade noch rechtzeitig anzusehen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht nach § 93 ZPO die Kosten des gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Verfahrens auferlegt.
1.
Die Beklagte hat die im Verhältnis zu ihr streitgegenständlichen Anträge zu Ziffer III. und IV der Klage anerkannt. Das Anerkenntnis war sofortig. Es erfolgte bereits in der Klagerwiderung. Die vorherige Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ist unschädlich. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kein sofortiges Anerkenntnis mehr möglich sei (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 74. Aufl. 2016, § 93 Rn. 97; Bork in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 93 Rn. 6; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2015, § 93 Rn. 9), folgt der Senat nicht. In dem zum Beleg hierzu zumeist zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 397) wird nur die Verteidigungsanzeige bei gleichzeitig angekündigtem Klagabweisungsantrag als Hindernis eines späteren sofortigen Anerkenntnisses gesehen. Für die Verteidigungsanzeige selbst jedoch, die als solche weder als Bestreiten noch als unzulässige Verfahrensverzögerung gewertet werden darf, gilt dies nach einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht (BGH NJW 2006, 2490; ebenso Schulz in MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 93 Rn. 14; Schneider in Prütting/Wegen/Weinreich, 3. Aufl. 2015, § 93 Rn. 3; Herget in Zöller, 31. Aufl. 2016, § 93 Rn. 4). Unabdingbar ist nur die Abgabe der Anerkenntniserklärung innerhalb der Klagerwiderungsfrist (Senat, B. v. 13.10.2010 – 3 W 10/10 -, SchlHAnz 2011, 145). Dies aber ist geschehen.
Bei dem Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kommt hinzu, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal fällig war. Die Anspruchsvoraussetzung des Verdachts der mangelnden Sorgfalt der Auskunft (§ 260 Abs. 2 BGB) konnte erst nach Auskunftserteilung vorliegen. Als der Anspruch fällig wurde, lag das Anerkenntnis bereits vor.
2.
Die Beklagte zu 2. hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Ihr ist zunächst nicht vorzuhalten, dass sie auf angebliche frühere Auskunftsverlangen des Erblassers und seiner Lebensgefährtin nicht geantwortet hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der Kläger aus dem Verhalten gegenüber Dritten den Rückschluss ziehen durfte, dass die Beklagte zu 2. sich ihm gegenüber ebenso verhalten werde. Dass die Beklagte zu 2. dem Erblasser und seiner Lebensgefährtin keine Auskunft erteilt hat, ist ihr jedenfalls deshalb nicht anzulasten, weil es im Falle der Richtigkeit ihrer jetzt erteilten Auskunft schlicht damit erklärbar wäre, dass sie über den Hintergrund der Abhebungen und den Verbleib des Gelds nichts wusste, andererseits aber wusste, dass dem Erblasser beides durchaus bekannt war. Aus ihrer Sicht bestand damit – die Richtigkeit ihrer Auskunft unterstellt – keine Veranlassung zur Antwort.
Der Beklagten zu 2. ist auch nicht vorzuhalten, dass sie den Auskunftsanspruch zwar anerkannt, dann aber doch nicht sogleich Auskunft gegeben hat. Sie hat die Auskunft erschöpfend bereits in der Klagerwiderung erteilt. Die Wiederholung in anderen Worten im Schriftsatz vom 29.01.2014 enthält substantiell nichts Neues. Im Übrigen ist ohnehin umstritten, ob zu einer Anerkenntniserklärung noch die sofortige Erfüllung hinzukommen muss, um den Anwendungsbereich des § 93 ZPO zu eröffnen. Dieser Auffassung folgt der Senat allerdings, weil ein Schuldner, der trotz Anerkenntnisses nicht erfüllt, damit deutlich macht, dass die Klageerhebung notwendig war (Prütting/Wegen/Weinreich/Schneider, § 93 Rn. 4 – Seite 397 -; Stein/Jonas/Bork, § 93 Rn. 13; Zöller/Herget, § 93 Rn. 3). Zu Recht wird deshalb verlangt, dass zum Anerkenntnis einer Auskunftspflicht die kurzfristige Auskunftserteilung hinzutreten muss (OLG Schleswig – 8 WF 350/78, B. v. 27.12.1978, SchlHAnz 1979, 39; OLG Nürnberg MDR 2003, 287; Zöller/Herget, § 93 Rn. 5, Stichwort Auskunftsklage). Weil es dabei aber letztlich nur darum geht, dass der Schuldner seine Leistungswilligkeit unter Beweis stellt, kann aus einer lückenhaften Auskunft noch nicht auf eine notwendige Klageerhebung geschlossen werden, solange der Schuldner seine Auskunftsbereitschaft erkennbar macht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 93 Rn. 34). Mindestens dies wäre hier in der Klagerwiderung deutlich geworden. Allerdings war diese, wie ausgeführt, ohnehin bereits vollständig. Ob sie inhaltlich richtig ist oder nicht, ist für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unerheblich (Senat, Urteil v. 30.08.2013 – 3 U 84/12 -; Krüger in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 260 Rn. 43).
Auch wegen der Eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte zu 2. keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sie hat neben dem Anerkenntnis ausdrücklich auch ihre Bereitschaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt. Damit hat sie ihre Leistungsbereitschaft hinreichend deutlich gemacht. Eine Erfüllung ihrer Verpflichtung war – abweichend von dem oben genannten Grundsatz – ausnahmsweise nicht zu verlangen. Dies hat seinen Grund im Kostenrecht. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2. hätten die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Charlottenburg beantragen können (§§ 413, 410 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Dabei fällt jedoch eine Gebühr nach Nr. 15212 KV GNotKG an, die vom Antragsteller erhoben wird (Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2014, Nr. 15212 KV Rnrn. 4 – 7). Für die Beklagte zu 2. gab es im Verhältnis zum Kläger zur Kostenübernahme jedoch keinen Grund. Im Innenverhältnis ist der Antragsteller i. S. d. materiell Berechtigten kostenpflichtig (§ 261 Abs. 2 BGB; Weidlich in Palandt, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rn. 18 a.E. iVm ebd./Grüneberg, § 260 Rn. 3; Lindner/Bund in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2314 Rn. 29; Diekmann in Soergel, 13. Aufl. 2002, § 2314 Rn. 42). Aus diesem Grund gibt derjenige, der seine Bereitschaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt, die dazu erforderliche Terminsbestimmung aber dem Gläubiger überlässt, keine Veranlassung zur Klageerhebung (OLG Nürnberg, FamRZ, 1986, 87 zur vergleichbaren Rechtslage unter Geltung der KostO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 93 Rn. 38; Zöller/Herget, § 93 Rn. 6 Stichwort Eidesstattliche Versicherung). Auf die Frage, ob die letztendlich offenbar doch von der Beklagten zu 2. in die Wege geleitete Eidesstattliche Versicherung „gerade noch rechtzeitig“ war oder nicht, kommt es deshalb nicht an.
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. im ersten Rechtszug angefallenen Kosten.