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Pflichtteilsanspruch bei Anrechnung einer Grundstücksübernahme auf den Pflichtteil

OLG Oldenburg – Az.: 3 U 88/20 – Urteil vom 23.07.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13.11.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, CC, DD und die Klägerin AA.

Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag („Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht“): Die Ehefrau übertrug der Klägerin im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ein Hausgrundstück in Ort2, Straße1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines lebenslangen Baraltenteils von monatlich 600 DM an ihre Eltern als Gesamtberechtigte. Die Übertragung erfolgte nach dem Vertrag „unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche“ der Klägerin im Hinblick auf den Nachlass der Eltern. Eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB wurde ausgeschlossen. Die beiden anderen Geschwister verzichteten auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Grundstücks. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung sollte eine Reallast eingetragen werden. Bei der Eintragung sollte ein Rangvorbehalt für eine Grundschuld bis 200.000 DM eingetragen werden. Der Grundstückswert wurde mit 90.000 DM beziffert, der Jahreswert der Reallast mit 7.200 DM (vgl. not. Vertrag, Anlage B 1).

Die Eheleute hatten darüber hinaus 1979 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die Ehefrau verstarb Anfang 2006. Die Klägerin stellte die monatliche Zahlung der 600 DM ein.

Der Erblasser nahm die hiesige Klägerin Ende 2007 vor dem Landgericht wegen Zahlung des rückständigen und laufenden Altenteils in Anspruch (BA 3 O 3456/07 = 6 U 187/08). Vor dem Oberlandesgericht einigten sich Vater und Tochter auf eine Einmalzahlung der Tochter in Höhe von 40.000 Euro.

Der Erblasser setzte den Beklagten, seinen Enkel BB, zum Erben ein (Testament Anlagenband). Seine beiden Söhne sollten jeweils eine Lebensversicherung erhalten. Die Klägerin sei „komplett Abgefunden = Haus Straße1 in Ort2 und eine Töchterversicherung (…)“.

Zum Nachlass des Erblassers gehörten drei Grundstücke sowie weitere Gegenstände.

Für zwei der Grundstücke ließ der Beklagte Wertgutachten erstellen und übersandte diese der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.10.2016 (Beiakten). Die Grundstücke wurden später in einem Parallelrechtstreit durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte bewertet.

Der Beklagte forderte die Klägerin außergerichtlich auf, ihm die wertbildenden Faktoren des Grundstücks Straße1 zum Zeitpunkt der Übernahme zu benennen oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Grundstück zuzustimmen, um den Abzugsposten von ihrem Pflichtteilsanspruch errechnen zu können. Die Klägerin erteilte beiden Ersuchen eine Absage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es sei insoweit nichts anzurechnen.

Die Klägerin hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 geltend gemacht. Die Immobilie in der Straße1 sei nicht in Anrechnung zu bringen, zumal ihr die Immobilie von ihrer Mutter, nicht vom Erblasser übertragen worden sei. Im Übrigen habe sie schon mehr Altenteilsrente und Abfindung gezahlt, als das Grundstück wert gewesen sei, zusammen über 59.000 Euro.

Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zur Wertermittlung der beiden Grundstücke zu verurteilen, für die er Gutachten vorgelegt hatte, sowie in zweiter Stufe zur Zahlung eines sich aus der Wertermittlung noch zu errechnenden Pflichtteils von 1/6 nebst Zinsen (Klageschrift vom 28.05.2018).

Der Beklagte hat wegen des Wertermittlungsanspruchs Zurückweisung beantragt, sowie wegen des Pflichtteilsanspruchs Zurückweisung als „zur Zeit nicht fällig“.

Die Wertermittlungsansprüche seien durch Vorlage der Gutachten erfüllt. Wegen des Zahlungsanspruchs stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange die Klägerin nicht Auskunft über den Wert der von ihr übernommenen Immobilie in der Straße1 zum Zeitpunkt der Übernahme erteilt habe.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.03.2019 die Wertermittlungsstufe für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.

Die Klägerin hat sodann beziffert und mit Schriftsatz vom 08.05.2019 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 127.324,58 Euro geltend gemacht.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und (Stufen-)Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Auskunft über die wertbildenden Faktoren der von ihr übernommenen Immobilie im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu verurteilen.

Die Klägerin hat die Zurückweisung der Widerklage beantragt.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich den Wert der Immobilie in Ort2 auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. Der in der notariellen Urkunde angegebene Wert von 90.000 DM entspreche nicht dem damaligen Grundstückswert und sei nur für die Kosten angegeben worden.

Von dem – wirklichen damaligen – Wert der Immobilie sei die Altenteilsverpflichtung kapitalisiert in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag sei als Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 29.254,90 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen.

Es errechne sich ein Pflichtteilsanspruch von zunächst 75.271,17 Euro. Die Klägerin habe aber im Rahmen des notariellen Vertrages auf 90.000 DM = 46.016,27 Euro verzichtet. Das Grundstück sei der Klägerin in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche nach ihren Eltern übereignet worden. Sie habe damit auf einen Pflichtteil nach ihrem Vater, dem Erblasser, verzichtet.

Die Grundstücksübertragung sei durch einen gemischten Vertrag mit Schwerpunkt Schenkung erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass den Vertragsparteien bekannt gewesen sei, dass das Grundstück mehr als 90.000 DM wert gewesen sei. Die Vertragsauslegung ergebe, dass die Klägerin auf einen Pflichtteil in Höhe von 90.000 DM verzichtet habe – und ihr ein Teil des Grundstücks vor diesem Hintergrund geschenkt worden sei – und der Restwert über die Altenteilsverpflichtung habe abgegolten werden sollen.

Der von der Klägerin für erledigt erklärte Wertermittlungsanspruch sei nicht erledigt, sondern unbegründet, weil vorgerichtlich erfüllt.

Der Widerklageantrag sei unbegründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie weitere 46.016,27 Euro verlangt. Das Landgericht habe in der Grundstücksübertragung zu Unrecht einen gemischttypischen Vertrag mit Schwerpunkt einer Schenkung gesehen, mit der Folge, dass sich die Klägerin 90.000 DM anrechnen lassen müsse. Es liege kein Pflichtteilsverzicht in Höhe dieses Betrages vor. Das Grundstück sei damals nicht mehr als 90.000 DM wert gewesen. Das Haus sei baufällig gewesen. Von diesem Wert seien auch die dinglichen Belastungen abzuziehen. Der Baraltenteil sei als Gegenleistung vereinbart worden. Die Klägerin habe 59.633,61 Euro gezahlt.

Sofern man den Grundstückswert nicht mit 90.000 DM bemessen wollte, hätte jedenfalls – so die Klägerin erstmals im Rahmen ihrer Berufungsbegründung – ein Sachverständigengutachten zum Grundstückswert zum Übertragungszeitpunkt eingeholt werden müssen. Erst bei einem krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hätte von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden können. Das Landgericht habe auch den kapitalisierten Wert des Altenteils nicht berücksichtigt.

Hilfsweise sei das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es von einer Schenkung in Höhe von 90.000 DM ausgehe. Zur Klärung, ob eine gemischte Schenkung vorliege, sei eine erneute Beweisaufnahme notwendig. Es seien gegebenenfalls Zeugen zu hören und ein Sachverständigengutachten über den Wert des übertragenen Grundstücks einzuholen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Auskunft der Klägerin über die wertbildenden Faktoren des Grundstücks Straße1, äußerst hilfsweise legt er Hilfs-Anschlussberufung ein (Verurteilung der Klägerin zur Auskunft über das Grundstück Straße1).

Er bestreitet den Vortrag der Klägerin in der Berufung, das übernommen Haus sei baufällig gewesen, mit Nichtwissen und rügt den diesbezüglichen Vortrag als verspätet. Er selbst habe keinerlei Kenntnisse über den Zustand der Immobilie zum Übernahmezeitpunkt.

Der Beklagte hat im Rahmen der Berufungserwiderung weiterhin den Standpunkt vertreten, ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin zu. Es sei der Wert des von der Klägerin von den Eltern übernommenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Übernahme festzustellen, um den Wert des Geschenks und damit den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin berechnen zu können. Bei einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von 600 DM und einer statistischen Noch-Lebenserwartung der Mutter von 22 Jahren zum Zeitpunkt der Übernahme habe die Klägerin jedenfalls mit einem Betrag von 158.400 DM rechnen müssen. Schon daraus ergebe sich, dass der Grundstückswert damals mehr als 90.000 DM betragen habe.

Wegen der Einzelheiten sowie wegen der genauen Anträge wird auf die Schriftsätze vom 15.03.2021 und vom 12.05.2021 Bezug genommen.

Den im Rahmen des Termins vor dem Senat am 19.05.2021 erzielten Vergleich hat der Beklagte widerrufen. Den von ihm unterbreiteten Gegenvorschlag hat die Klägerin nicht angenommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu.

Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst 75.271,17 Euro durch eine Zuwendung um den vom Landgericht angenommenen Betrag von 46.016,27 Euro gemindert ist.

Die Klägerin ist jedoch ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf die wertbildenden Faktoren der Immobilie in der Straße1 bislang nicht nachgekommen, so dass ihr Pflichtteilsanspruch nicht bezifferbar und auch nicht fällig ist. Der Klägerin können Pflichtteilsansprüche solange nicht zugesprochen werden, als Feststellungen zu der bislang nicht geklärten Frage fehlen, in welcher Höhe die Grundstücksübernahme durch die Klägerin gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist (vgl. BGH ZEV 10, 190, Rn. 29 – zitiert nach juris).

Dem Beklagten steht gegen die Klägerin auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Auskunftsanspruchs gegen die Klägerin in Bezug auf die wertbildenden Faktoren der Immobilie in der Straße1 zu.

Im Einzelnen:

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten unstreitig einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Erbes.

Darauf errechnet sich – vorbehaltlich der Bewertung des notariellen Übertragungsvertrages – zunächst ein Pflichtteil in Höhe von 75.271,17 Euro (nunmehr ebenfalls unstreitig).

Aufgrund des notariellen Vertrages hat die Klägerin jedoch auf einen Teil ihres Pflichtteils nach dem Erblasser verzichtet. Nach dem Vertrag, Ziffer V., erfolgte die Übertragung der Immobilie „unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche“ im Hinblick auf die Nachlässe der Eltern. Damit wurde vertraglich vereinbart, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auch mit Blick auf den Pflichtteil nach dem Vater in Anrechnung gebracht werden sollte, auch wenn das Grundstück durch die Mutter und nicht durch den Vater übertragen wurde. Damit haben die Klägerin und ihre Eltern die Regelung des § 2315 BGB rechtsgeschäftlich auch in Bezug auf den Nachlass des Vaters vereinbart. Es handelt sich um einen vertraglich vereinbarten Pflichtteilsverzicht in Höhe der Anrechnung der unentgeltlichen mütterlichen Zuwendung. Dies ist möglich (vgl. BeckOK BGB 2346 rn. 24 mwN; Staudinger, Rn. 48). Die Wirksamkeit des notariellen Vertrages im Übrigen steht außer Frage.

Anzurechnen ist jedoch nicht der Wert der gesamten Immobilie, sondern nur der Wert der unentgeltlichen Zuwendung. Dies ergibt sich aus der Formulierung in dem Vertrag „unentgeltlich, jedoch in Anrechnung (…)“. Unentgeltlich – jedoch in Anrechnung – ist nur das, wofür die Klägerin keine Gegenleistungsverpflichtung übernommen hat, also nicht der Gesamtwert der Immobilie, sondern nur der Gesamtwert der Immobilie abzüglich der klägerischen Gegenleistung.

Es sind daher jedenfalls die von der Klägerin gegenüber den Eltern übernommenen Zahlungsverpflichtungen in Abzug zu bringen. Maßgeblich ist die von der Klägerin zum Vertragszeitpunkt übernommene – zu kapitalisierende – Zahlungsverpflichtung.

Der insoweit anzurechnende Wert, also der Pflichtteilsverzicht, ist von dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übernahme abzuziehen (§ 2315 Abs. 2 BGB). Dieser Wert ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Ziffer VIII. des Vertrages stellt eine Einigung auf einen Wert von 90.000 DM allein für die Kosten des Vertrages dar („VIII. Kosten“). Damit ist keine Einigung über den Wert der Immobilie verbunden. Dies ist durch die Stellung im Vertrag belegt. Angesichts des Jahreswertes der Zahlungsverpflichtung (7.200 DM) und der damaligen statistischen Lebenserwartung der 63-jährigen Mutter und des 59-jährigen Vaters (rund 22 Jahre) ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Wert der Immobilie mehr als 90.000 DM betrug. Anderenfalls würde nur ein sehr geringer Teil für die unentgeltliche Zuwendung verbleiben (22 Jahre = Kapitalisierungsfaktor (2008) 11,197 x 7.200 DM = 80.618 DM).

Der Senat kann zurzeit nicht feststellen, welchen Wert die Immobilie zum Übernahmezeitpunkt tatsächlich hatte.

Der Beklagte wäre für den Wert der Zuwendung, als derjenige, der sich auf die Zuwendung beruft, beweisbelastet (BeckOK BGB/Müller-Engels, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 22, BGB § 2315 Rn. 22; Staudinger, BGB, § 2315 Rn. 35 m. w. N.). Damit trifft ihn auch die Beweislast für die Berechnung, er muss also auch beweisen, welchen Wert die Immobilie zum Zeitpunkt der Übernahme hatte und sodann den Abzug für die von der Klägerin übernommene, abzuziehende Leistung darlegen und beweisen.

Soweit der Schuldner – hier der Beklagte – den Umfang seiner Leistungspflicht nicht kennt, ohne dass er dies zu vertreten hat, kann er jedoch nicht in Verzug geraten (OLG München, ZEV 13, 454, vgl. auch BGH ZEV 10, 190).

Der Beklagte hat bislang keine Kenntnisse über die wertbildenden Faktoren der Immobilie zum Übernahmezeitpunkt. Dies hat er auch nicht zu vertreten, da er auf die Informationen der Klägerin angewiesen ist, diese aber nicht bereit war, ihm die entsprechenden Informationen zu liefern.

Es obliegt daher zunächst der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, hierzu vorzutragen. Dies ist im Rahmen der ersten Instanz nicht geschehen. Auch der pauschal gehaltene Vortrag im Rahmen der zweiten Instanz ist nicht geeignet, den Kläger in die Lage zu versetzen, seinerseits substantiiert vorzutragen oder Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten zu schildern. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder die Einholung eines Gutachtens im Rahmen der zweiten Instanz kommt daher nicht in Betracht, so dass auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht keinen Erfolg hat. Über die Hilfsanträge des Beklagten braucht aufgrund der Zurückweisung der Berufung nicht entschieden zu werden.

Der Beklagte hat im Übrigen zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht in Form eines Auskunftsanspruchs in Bezug auf den Wert der Immobilie zum Erwerbszeitpunkt geltend gemacht. Auch vor diesem Hintergrund ist der klägerische Anspruch jedenfalls noch nicht fällig. Dem Beklagten steht ein solcher Auskunftsanspruch zu (vgl. OLG Koblenz ZEV 16, 206, BGH ZEV 10, 190, Schindler, ZEV 16, 207, Horn, ZEV 13, 178). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG München (ZEV 13, 454), bei der es um eine andere Konstellation, nämlich nicht um eine Anrechnung nach § 2315 BGB, sondern um eine Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB, geht. – Darüber hinaus vertritt aber auch das OLG München die Auffassung, dass der Pflichtteilsschuldner nicht in Verzug gerät, solange er den Umfang seiner Leistungspflicht nicht kennt und der Pflichtteilsberechtigte Angaben zu der von ihm erhaltenen Zuwendung machen und nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln nachvollziehbar vorzutragen hat. Dies ist hier – s. o. – noch nicht geschehen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Entscheidender Punkt des vorliegenden Verfahrens ist keine Rechtsfrage, sondern die Auslegung des notariellen Vertrages aus dem Jahre 2000.

Der Senat versteht in Bezug auf die Auskunftspflicht der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.01.2010 (ZEV 10, 640) so, dass auch dieser von einer Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten im Falle einer Anrechnung nach § 2315 BGB ausgeht (vgl. auch OLG Koblenz ZEV 16,206). Der Entscheidung des OLG München (ZEV 13, 454) lag dagegen, wie bereits ausgeführt, eine Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB zugrunde und betrifft damit eine andere Konstellation.

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