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Pflichtteilsentziehung bei Verzeihung

Testament und Rechtsstreitigkeiten: Enterbung trotz Verzeihung

Die Thematik der Pflichtteilsentziehung und Enterbung im Erbrecht wirft oft Fragen auf, die tief in familiäre Konflikte und rechtliche Feinheiten eingebettet sind. Im Zentrum solcher Auseinandersetzungen steht häufig die Gültigkeit testamentarischer Verfügungen, insbesondere wenn diese unter dem Einfluss von Rechtsstreitigkeiten oder Missverständnissen erfolgten. Dabei spielen Aspekte wie die Vollmacht und die Testamentserrichtung eine entscheidende Rolle.

Ein weiteres Element, das in solchen Fällen von Bedeutung sein kann, ist die Verzeihung, bei der es darum geht, ob eine zuvor getroffene Enterbung durch spätere Handlungen des Erblassers aufgehoben wurde. Diese Fragestellungen sind nicht nur von rechtlicher, sondern auch von emotionaler Tragweite und können erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensverteilung nach dem Tod einer Person haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 W 94/21 (Wx)   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das OLG Karlsruhe bestätigte die Gültigkeit der Enterbung und Pflichtteilsentziehung der Kinder durch den Erblasser, trotz späterer Versöhnungsversuche und Anfechtungen der Kinder.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Erblasser hatte seine Kinder in seinem Testament vom 08.03.2016 aufgrund von groben Undanks enterbt und ihnen den Pflichtteil entzogen.
  2. Die Enterbung erfolgte nach Rechtsstreitigkeiten um die Unterbringung der demenzkranken Ehefrau des Erblassers in einem Seniorenzentrum.
  3. Die Kinder behaupteten, die Enterbung beruhte auf einem Irrtum des Erblassers bezüglich einer Vollmacht und dass eine Verzeihung stattgefunden habe.
  4. Das Gericht stellte fest, dass die Enterbung auf Verärgerung des Erblassers über die Kinder zurückzuführen war und nicht nur auf dem vermeintlichen Irrtum.
  5. Die Vollmachtserteilung an eines der Kinder kurz vor dem Tod des Erblassers wurde nicht als Verzeihung oder Irrtumskorrektur gewertet.
  6. Das Gericht betonte die Komplexität erbrechtlicher Auseinandersetzungen und die Bedeutung klarer Regelungen in Testamenten.
  7. Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung wurde abgelehnt, da kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum festgestellt werden konnte.
  8. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Erbfolge und Vermögensverteilung nach dem Tod des Erblassers.

Komplexe Fälle im Erbrecht: Eine Analyse

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelt wurde, dreht sich um eine komplexe erbrechtliche Auseinandersetzung. Im Kern geht es um die Frage der Gültigkeit einer Pflichtteilsentziehung und Enterbung, die ein Erblasser in seinem Testament verfügt hatte. Der Erblasser hatte seine Ehefrau in einer geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums untergebracht. Im Anschluss daran entbrannten zahlreiche gerichtlich geführte Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Erblasser und seinen Kindern, die teils als Vertreter der Ehefrau agierten. Diese Streitigkeiten bezogen sich auf die Unterbringung der Ehefrau und führten zu erheblichen Konflikten innerhalb der Familie.

Gültigkeit des Testaments: Zwischen Irrtum und Verzeihung

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Beurteilung der Gültigkeit des Testaments, in dem der Erblasser seine Kinder von der Erbfolge ausschloss. Die Kinder argumentierten, dass die Enterbung auf einem Irrtum des Erblassers beruhte und dass eine spätere Verzeihung stattgefunden habe. Insbesondere wurde die Echtheit einer Vollmacht, die der Erblasser seinem Sohn erteilt hatte, in Frage gestellt. Die Kinder behaupteten, dass die Enterbung nicht mehr dem wahren Willen des Erblassers entsprochen habe.

Gerichtliche Prüfung und Entscheidung

Das Gericht musste also die Zusammenhänge zwischen der vermeintlichen Fälschung der Vollmacht, den daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten und der letztwilligen Verfügung des Erblassers prüfen. Es galt zu klären, ob die Enterbung aufgrund eines Irrtums erfolgte oder ob eine Verzeihung stattgefunden hatte, die die Enterbung unwirksam machen würde.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Enterbung und die Pflichtteilsentziehung wirksam sind. Das Gericht konnte keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum feststellen und sah auch keine Anzeichen für eine Verzeihung. Die Begründung des Gerichts beruhte darauf, dass der Erblasser auch nach Vorliegen eines Gutachtens zur Echtheit der Unterschrift seiner Ehefrau unter der Vorsorgevollmacht den Rechtsstreit fortgeführt hatte. Dies deutete darauf hin, dass die Enterbung nicht auf einer bloßen Fehlvorstellung beruhte, sondern ihre Ursache in einer grundsätzlichen Verärgerung des Erblassers hatte.

Auswirkungen und Fazit des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Beteiligten, da sie die Erbfolge und damit die Vermögensverteilung nach dem Tod des Erblassers festlegt. Die Kinder des Erblassers wurden somit wirksam von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das Fazit des Urteils ist, dass das Gericht großen Wert auf die Feststellung des tatsächlichen Willens des Erblassers legt und strenge Anforderungen an die Annahme eines Irrtums oder einer Verzeihung stellt. Das Urteil verdeutlicht die Komplexität erbrechtlicher Auseinandersetzungen und betont die Bedeutung klarer und nachvollziehbarer Regelungen in Testamenten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet Pflichtteilsentziehung im Erbrecht?

Die Pflichtteilsentziehung im Erbrecht bezieht sich auf die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten seinen gesetzlich festgelegten Mindestanspruch am Nachlass zu entziehen. Dies ist allerdings nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich, die ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser darstellen müssen.

Die Pflichtteilsentziehung kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Erblasser muss den Grund für die Entziehung konkret darlegen. Es reicht nicht aus, allgemein festzustellen, dass der Pflichtteil entzogen wird. Der Erblasser muss mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich machen, auf welche Verfehlungen er die Entziehung stützt.

Die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils sind gesetzlich geregelt und umfassen unter anderem versuchte Tötung des Erblassers oder eines Angehörigen, Verbrechen oder schweres Vergehen. Die Pflichtteilsentziehung ist auch denkbar, wenn der Ehepartner des Erblassers, ein anderer Abkömmling oder eine nahestehende Person betroffen ist.

Für einen Entzug des Pflichtteils bestehen hohe Hürden. Der Entzug muss im Testament klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem müssen mit dem Testament Beweise wie Zeugenaussagen, polizeiliche Dokumente oder ähnliches hinterlegt werden.

Wenn die Pflichtteilsentziehung wirksam angeordnet wurde, erlöschen sämtliche Pflichtteilsrechte, die dem Abkömmling zustehen könnten, insbesondere auch der Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsergänzungsansprüche und die vorbereitenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.

Es ist zu betonen, dass die Pflichtteilsentziehung eine Ausnahme darstellt und in der Praxis selten erfolgreich ist, da die Anforderungen sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht sehr hoch sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 11 W 94/21 (Wx) – Beschluß vom 8.2.2023

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.08.2021, Az. 2 VI 613/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wenden sich gegen die Zurückweisung eines nach der gesetzlichen Erbfolge beantragten Erbscheins. Das Nachlassgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen testamentarischen Enterbung ausgegangen.

Der Erblasser war mit der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 4 verheiratet. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute, die Beteiligten zu 5 bis zu 10 die Enkel der Eheleute.

Mit eigenhändigem Testament vom 08.03.2016 (Verwahrakte, AS 33) verfügte der Erblasser wie folgt:

„letztwillige Verfügung

Hiermit enterbe ich meine Kinder

und entziehe ihnen auch den Pflichtteil wegen groben Undankes“

Vorangegangen war der letztwilligen Verfügung eine – auch gerichtlich geführte – Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 um den Aufenthaltsort der Ehefrau des Erblassers. Die Ehefrau des Erblassers war bereits zum damaligen Zeitpunkt erkrankt (Gutachten vom 28.03.2015 [AS I, 433, 439]: schweres demenzielles Syndrom), wohnte aber bei dem Erblasser, bis die Beteiligte zu 2 sie gemeinsam mit den Beteiligten zu 1 und zu 3 in Abwesenheit des Erblassers aus der Ehewohnung holte und bei sich aufnahm. Anlass war eine von dem Erblasser geplante und unmittelbar bevorstehende USA-Reise mit seiner Ehefrau, durch die die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 – nach Einholung ärztlichen Rats – die Gesundheit der Ehefrau bedroht sahen, auch weil der dialysepflichtige Erblasser sich nicht zureichend um sie kümmern könne. Bereits am 07.09.2012 hatte die Ehefrau des Erblassers der Beteiligten zu 2 eine umfassende Vollmacht erteilt, welche auch die Berechtigung zur Aufenthaltsbestimmung enthielt (AS I, 21, 23). Der damals bei der Unterzeichnung anwesende Erblasser ging allerdings später davon aus, dass die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht sei.

Nachdem die verlässliche Versorgung der Ehefrau des Erblassers bei der Beteiligten zu 2 von jener nicht geleistet werden konnte, wurde sie – mit genehmigendem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 10.04.2015 (XVII 152/15) – in einer geschlossenen Abteilung in einem Seniorenzentrum in W. untergebracht. Auch nachfolgend standen sich der Erblasser und die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 (teils als Vertreter der Ehefrau des Erblassers) in einer Vielzahl von gerichtlich geführten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung der Ehefrau des Erblassers gegenüber (vgl. die Übersicht AS I, 293).

Ein – von den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 beantragtes (AS I, 261) – Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung für den Erblasser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (2 XVII 204/18) vom 02.08.2018 (AS I, 223) eingestellt, nachdem der ihn begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgrund einer am 31.03.2018 (AS I, 155) erfolgten Untersuchung des Erblassers zu der Einschätzung kam, dass jener trotz einer kognitiven Störung in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen und entsprechend seiner Einsicht zu handeln (AS I, 221).

Ein von dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach (XVII 303/18) eingeholtes Schriftgutachten vom 10.07.2019 (AS I, 109) kam im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht zu dem Ergebnis, dass „die streitgegenständliche Signatur mit hoher Wahrscheinlichkeit eigenhändig von Frau gefertigt wurde“ und auch sonst keine Hinweise für eine Manipulation der Vollmachtsurkunde vorlägen. Unmittelbar darauf erteilte der Erblasser dem Beteiligten zu 1 eine Vollmacht zu allen Rechtsgeschäften, die mit der laufenden Verwaltung, der Instandhaltung und -setzung sowie der Modernisierung des – im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden – Gewerbegrundstücks verbunden waren (AS I 227). Auch versuchte er wenige Tage vor seinem Tod Kontakt zu dem Beteiligten zu 1 aufzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 (AS I, 59, 81) haben die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 einen Erbschein beantragt, der sie als Erben zu jeweils 1/6 und die Ehefrau des Erblassers als Erbin zu 1/2 ausweist (AS I, 187). Sie haben zudem die Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 08.03.2019 erklärt und dies mit der irrtümlichen Annahme des Erblassers, dass die Unterschrift seiner Ehefrau unter der Vorsorgevollmacht gefälscht sei, begründet. Die irrige Annahme der Fälschung der Vorsorgevollmacht sei nicht lediglich einer von mehreren Gründen für die Enterbung gewesen, sondern für den Erblasser der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Erblasser nur wenige Tage nach Eingang des Schriftgutachtens den Beteiligten zu 1 bevollmächtigt habe.

Die Beteiligten zu 5 bis zu 10 sind dem Erbscheinsantrag nicht entgegengetreten (Beteiligte zu 7: AS I, 249; Beteiligte zu 6: AS I, 251; Beteiligte zu 9: AS I, 253; Beteiligte zu 8: AS I, 255; Beteiligte zu 10: AS I, 257; Beteiligte zu 5: AS I, 269). Sie schildern übereinstimmend, es sei ab 2014/15 zu einer Wesensveränderung bei dem Erblasser gekommen, die zu Konflikten geführt habe, und teilen mit, dass keine Einwendungen gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 bestehen.

Das Nachlassgericht hat zur Sachverhaltsaufklärung die Gerichtsakten der Betreuungsverfahren und der weiteren Rechtsstreitigkeiten beigezogen (AS I, 191, 239, 295, 313, 315-319, 397, 411; Auszüge aus den Gerichtsakten auf AS I, 327 ff., 353 ff., 415 ff.; siehe außerdem AS I, 31 [Beschluss des AG Karlsruhe-Durlach vom 28.08.2019, XVII 303/18]; AS I, 41 [Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.02.2020, 11 T 329/19]) und schriftliche Stellungnahmen der Kanzlei des (zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen) Rechtsanwalts (AS I, 259, 293, 613, 623) eingeholt. Letzterer hat den Erblasser in den Rechtsstreitigkeiten mit den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 gerichtlich vertreten und die Verfügung des Erblassers vom 08.03.2016 mit Schreiben vom 16.04.2019 (Verwahrakte, AS 1) zum Zwecke der amtlichen Verwahrung an das Nachlassgericht versandt.

Mit Beschluss vom 11.08.2021 (AS I, 649) hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 seien mit dem eigenhändigen Testament vom 08.03.2016 von der Erbfolge ausgeschlossen. Ein zur Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB berechtigender Irrtum liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Enterbung aufgrund einer Verärgerung des Erblassers wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau erfolgt sei. Nicht ersichtlich sei hierbei jedoch, dass gerade die vom Erblasser angenommene Fälschung der Vollmacht der kausale und entscheidende Grund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. Ein diesbezüglicher Irrtum des Erblassers begründe daher kein Anfechtungsrecht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sei auch nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung von einer Unwirksamkeit der Enterbung auszugehen. Es handele sich um zwei Verfügungen und es sei nicht erkennbar, dass der Erblasser die Enterbung bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung nicht mehr gewollt hätte. Schließlich lasse sich auch eine Verzeihung, § 2337 BGB, nicht feststellen. Fehle eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers, werde die Verzeihung oftmals erst den Abschluss eines länger dauernden Entwicklungsprozesses bilden, bei dem der Erblasser eine zunehmende Versöhnungsbereitschaft erkennen lasse. In einem solchen Fall sei stets sehr genau zu prüfen, ob die erforderliche Versöhnungsbereitschaft tatsächlich vorhanden sei. Die Erteilung der Vollmacht an den Beteiligten zu 1 könne daher nicht als Verzeihung gewertet werden, zumal der Erblasser den Rechtsstreit bezüglich der Vollmachtsfälschung weiterverfolgt habe. Es könne aufgrund der lebensbedrohlichen Situation des Erblassers auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gleichgültigkeit eingetreten sei. Im Übrigen beziehe sich die Verzeihung auch nur auf die Pflichtteilsentziehung.

Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 haben gegen den ihnen am 25.08.2021 (AS I, 699) zugestellten Beschluss mit am 24.09.2021 (AS I, 713) beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Ein nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlicher Motivirrtum liege vor. Grund für die Verärgerung sei die vom Erblasser als Entführung empfundene Herausnahme der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung gewesen. Eine Entführung habe aber – entgegen der Vorstellung des Erblassers – nicht stattgefunden. Der Erblasser sei zudem irrtümlich von einer Fälschung der Vollmacht ausgegangen. Rechtsirrig sei zudem die Auslegung des Testaments als zwei rechtlich selbständige Verfügungen. Angesichts der rechtsanwaltlichen Beratung des Erblassers sei davon auszugehen, dass er – wären zwei selbständige Verfügungen beabsichtigt gewesen – diese jeweils eigenständig, jedenfalls in eigenständigen Sätzen, formuliert hätte. Vom Erblasser sei daher bewusst in Kauf genommen worden, dass die offensichtliche Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung auch die Enterbung infiziere. Auch sei davon auszugehen, dass der Erblasser die Enterbung nicht gewollt habe, wenn sich der Vorwurf des groben Undanks (der auf der Annahme einer Entführung beruhe) als falsch erweisen sollte. Die Vollmachtserteilung zugunsten des Beteiligten zu 1 zeige, dass die Enterbung nicht, jedenfalls nicht mehr, dem wahren Willen des Erblassers entsprochen habe. Es sei auch möglich, dass der Erblasser mit dem Testament nur dem empfundenen Unrecht habe Ausdruck verleihen wollen, die erbrechtlichen Folgen einer Enterbung seiner Kinder aber letztlich nicht gewollt habe (unter Hinweis auf OLG Stuttgart ErbR 2021, 315, 316). Schließlich sei mit der Vollmachtserteilung auch eine Verzeihung erfolgt (unter Hinweis auf OLG Dresden, 24.09.1998 – 7 U 1596/98: Verzeihung bei Wiederaufnahme in den elterlichen Betrieb).

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2021 (AS I, 777) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Nachlassgericht ist mit überzeugender und sorgfältiger Begründung nach umfassender Ermittlung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 durch die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 08.03.2016 von der gesetzlichen Erbfolge wirksam ausgeschlossen sind und damit der von ihnen beantragte Erbschein zurückzuweisen war. Im Einzelnen:

1.

Einen zur Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB berechtigenden Irrtum des Erblassers hat das Nachlassgericht im Hinblick auf die vom Erblasser angenommene Fälschung der Vorsorgevollmacht zu Recht nicht feststellen können. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Fehlvorstellung des Erblassers der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund für die Enterbung gewesen wäre und er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände mit Sicherheit von der Enterbung abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1987 – IVa ZR 30/86 –, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 20.02.2008 – IV ZR 32/06 -, Rn. 22; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 45).

Bereits dadurch, dass der Erblasser auch nach Vorliegen des Gutachtens zur Echtheit der Unterschrift seiner Ehefrau unter der Vorsorgevollmacht den Rechtsstreit vor dem Betreuungsgericht fortgeführt und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 28.08.2019 (XVII 303/18 [AS I, 31]) Beschwerde eingelegt hat, ist aber dokumentiert, dass die Enterbung nicht auf einer bloßen Fehlvorstellung des Erblassers zu diesem Gesichtspunkt beruhte, sondern ihre Ursache in einer umfassenden Verärgerung aufgrund des von den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 veranlassten und organisierten Wegzugs seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung hatte. Ein erheblicher Irrtum könnte aber nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass speziell die vom Erblasser unterstellte Fälschung der maßgebliche Anfangspunkt für seine Verärgerung gegenüber den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 gewesen wäre.

Dies erscheint angesichts der Entwicklung des Verhältnisses des Erblassers zu seinen Kindern insgesamt indes wenig naheliegend. Ausweislich der Schilderungen der Beteiligten zu 2 vor dem Landgericht Karlsruhe (3 O 93/17; AS I, 327) und der Stellungnahme im Betreuungsverfahren (AG Karlsruhe, 2 XVII 340/15, AS I, 497, 501) setzte bei dem Erblasser 2014/2015 eine Persönlichkeitsveränderung ein, infolge derer er zunehmend misstrauisch war und ihr schließlich den Umgang mit ihrer Mutter, seiner Ehefrau, untersagte (vgl. auch die korrespondieren Stellungnahmen der Beteiligten zu 6 [AS I, 251], der Beteiligten zu 8 [AS I, 255] und der Beteiligten zu 9 [AS I, 253]). Die Situation eskalierte dann mit der Herausnahme der Mutter aus der Wohnung, die zu den Vorwürfen des Erblassers gegenüber den Kindern und seiner Behauptung einer Fälschung der Vorsorgevollmacht führte.

Die Fälschungsannahme war dann aber nicht die maßgebliche Ursache für die Verärgerung des Erblassers und die aus dieser resultierenden Enterbung, sondern die Herausnahme seiner Ehefrau aus der Wohnung. Der Erblasser mag die Rahmenbedingungen der Herausnahme unzutreffend eingeschätzt haben. Es erscheint aber fernliegend, dass er – wenn er von einer wirksamen Vorsorgevollmacht ausgegangen wäre – mit der Herausnahme einverstanden gewesen wäre. Der Erblasser unterlag zwar insofern einer Fehleinschätzung, als er die Motivation der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 derart bewertete, dass sie über die Habhaftwerdung seiner Ehefrau Zugriff auf ihr finanzielles Vermögen erlangen wollten, und er nicht in der Lage war zu erkennen, dass die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 allein das Wohlergehen seiner Ehefrau, ihrer Mutter, im Blick hatten. Es handelt sich aber insoweit nicht um einen im Tatsächlichen liegenden und zur Anfechtung berechtigenden Irrtum, sondern um eine letztlich hinzunehmende Bewertung der Situation durch den Erblasser (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 50; OLG München, Beschluss vom 18.09.2008 – 31 Wx 8/08 –, juris Rn. 50). Sie mag ihre Ursache in der von den Beteiligten geschilderten Persönlichkeitsveränderung des Erblassers gehabt haben. Nachdem aber – insbesondere vor dem Hintergrund der auf den 31.03.2018 bezogenen gutachterlichen Stellungnahme im Betreuungsverfahren des Erblassers (AS I, 221) – keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese Persönlichkeitsveränderungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 08.03.2016 einen die Testierfähigkeit des Erblassers ausschließenden Krankheitswert gehabt hätten, ist dies kein hinreichender Grund, um von einer Unwirksamkeit des Testaments auszugehen.

2.

Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Erblasser bei Testamentserrichtung von einer Fortdauer des Zerwürfnisses mit den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 ausgegangen, es aber tatsächlich zu einer Versöhnung gekommen sei und er bei Kenntnis hiervon die Enterbung nicht vorgenommen hätte.

Dem steht zwar noch nicht entgegen, dass sich die konkreten Vorstellungen des Erblassers bei Testamentserrichtung nicht feststellen lassen, weil eine Anfechtung nicht nur in Bezug auf wirkliche Vorstellungen bezüglich des Nichteintritts eines Umstands in Betracht kommt. Vielmehr genügen auch selbstverständliche Vorstellungen, das heißt Umstände, die jemand zwar nicht konkret im Bewusstsein haben muss, aber doch jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1987 – IVa ZR 30/86 –, juris Rn. 7 ff., 10). Eine solche selbstverständliche Vorstellung ist etwa erwogen worden im Hinblick auf die Annahme, dass die Ehe harmonisch verlaufen werde (OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 – 31 Wx 45/13 –, juris Rn. 11, 14), der Erblasser seine eigene politische Entscheidung nicht ändern werde (BGH, Urteil vom 18.01.1956 – IV ZR 199/55 –, BeckRS 1956, 31385640) oder der Bedachte nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Sekte den Nachlass einer vernünftigen Verwertung entziehen werde (OLG München, Urteil vom 13.01.1981 – 17 U 3742/80 –, juris Rn. 18; weitere Beispiele bei Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 32). Entsprechend kann ein erheblicher Motivirrtum auch darin liegen, dass der Erblasser mit der späteren Beilegung eines Streits nicht gerechnet hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.05.1990 – 2 Wx 6/90 –, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 12.11.2001 – 1Z BR 134/00 –, juris Rn. 34 ff. [Veränderung der Lebensführung eines Abkömmlings zum Positiven]).

Allerdings sind – gerade vor dem Hintergrund des Formerfordernisses für eine Testierung – strenge Anforderungen an die Annahme eines solchen Irrtums und insbesondere an seine Erheblichkeit für die testamentarische Verfügung zu stellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.09.2008 – 31 Wx 8/08 –, juris Rn. 45; BayObLG, Beschluss vom 12.08.2003 – 1Z BR 35/03 –, juris Rn. 16). Allein aufgrund des Umstands, dass der Erblasser dem Beteiligten zu 1 eine Vollmacht für die Verwaltung der Gewerbeimmobilie erteilt hat und er unmittelbar vor seinem Tod versuchte, telefonisch in Kontakt mit dem Beteiligten zu 1 zu treten, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Es fehlt daher an hinreichend konkreten Anknüpfungspunkten, aufgrund derer angenommen werden kann, dass er bei Kenntnis der späteren Entwicklung die Enterbung nicht vorgenommen hätte. Es erscheint zwar möglich, dass sich der Erblasser in einer Entwicklung befand, die zu einer endgültigen Aussöhnung und damit auch einer Aufhebung der Enterbung geführt hätte. Dass die Situation zum Zeitpunkt seines Todes aber bereits diese Qualität gehabt hätte und dementsprechend ein Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, kann indes nicht angenommen werden.

Nicht zuletzt muss im Hinblick auf die Vollmachterteilung im Juli 2019 berücksichtigt werden, dass es noch im Anschluss mit Schriftsatz vom 02.09.2019 (AS I, 427) zu der Beschwerdeerhebung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 28.08.2019 (XVII 303/18, AS I, 31) kam, mit dem die Anordnung einer Betreuung der Ehefrau des Erblassers wegen der wirksamen Vollmacht abgelehnt wurde. Die Rücknahme erfolgte erst mit Schriftsatz vom 10.02.2020 (AS I, 45) und damit nach dem Tod des Erblassers. In der Stellungnahme aus der Kanzlei des Rechtsanwalts vom 15.03.2021 (AS I, 613) heißt es zudem, der Erblasser sei auch nach Kenntnis des Gutachtens davon ausgegangen, dass die von seinen Kindern veranlasste räumliche Trennung seiner Ehefrau von ihm unzulässig gewesen sei. Konkret zu einem in der Akte des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach (XVII 303/18) befindlichen Schreiben (AS I, 429), wonach es eine Aussöhnung zwischen dem Erblasser und einem der Söhne gegeben haben solle, teilte die Kanzlei des Rechtsanwalts (AS I, 623) mit, dass dessen Hintergrund ein Anruf eines Bekannten des Erblassers gewesen sei. Auf eine Einigung angesprochen habe der Erblasser dann aber mitgeteilt, dass eine solche nicht stattgefunden habe. Deswegen sei es auch nachfolgend nicht zu einer Beendigung des Betreuungsverfahrens gekommen; dort sei eine Einigung des Erblassers mit seinen Kindern oder einem seiner Kinder nicht thematisiert worden.

Im Übrigen spricht gegen die Annahme, dass der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung des Verhältnisses zu den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 eine Enterbung nicht vorgenommen hätte, dass der Erblasser von einer anderweitigen Testierung, sei es auch nur einem Widerruf der verfügten Enterbung, letztlich abgesehen hat (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 53). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht plausibel, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung aufgrund seines Gesundheitszustands sein Testament nicht mehr hätte ändern können. Gerade weil er auch zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war und sich ausweislich der obigen Stellungnahme der Kanzlei des Rechtsanwalts schon wegen der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 28.08.2019 im Austausch mit seinem Anwalt befand, liegt es vielmehr nahe, dass er einen Widerruf hätte formulieren können, wenn er auch zur Vollmachtserteilung noch in der Lage war.

3.

Schließlich ist das Nachlassgericht auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung (wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2333 BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Enterbung führt. Selbst wenn – wie die Beschwerdebegründung meint – Pflichtteilsentziehung und Enterbung eine einheitliche Verfügung wären und daher auf § 139 BGB und nicht auf § 2085 BGB abzustellen wäre, kann nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte, wenn schon der Pflichtteilsentziehung die hohen Hürden des § 2333 BGB entgegen standen.

4.

Aus den dargestellten Erwägungen kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden wäre, weil mit der Vollmachterteilung zugunsten des Beteiligten zu 1 die Voraussetzungen einer Verzeihung, § 2337 BGB, vorgelegen hätten. Maßgeblich bei einem einer Testierung als Motivation zugrundeliegenden Zerwürfnis muss sein, ob eine spätere Entwicklung vorliegt, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis hiervon anderweitig testiert hätte. Rechtfertigung der dann möglichen Anfechtung ist es, dem Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 230/83 –, juris Rn. 20; Harke, in: BeckOGK, Stand: 01.01.2023, § 2078 BGB Rn. 7). Hingegen betrifft die Verzeihung das Pflichtteilsrecht und die Frage, ob eine durch § 2333 BGB grundsätzlich vorgenommene Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers wieder auflebt, wenn zwar der Tatbestand des § 2333 BGB zunächst erfüllt war, der Erblasser aber mit der Verzeihung zum Ausdruck gebracht hat, dass er den eigentlich eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigenden Sachverhalt anders bewertet. Auslegungsleitend ist dementsprechend weniger das Ziel, dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen, sondern der grundsätzliche Schutz des Pflichtteilsberechtigten (vgl. Herzog, in: Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2337 BGB Rn. 1). Deswegen wird eine Enterbung nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2085 BGB Rn. 4; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2337 BGB Rn. 11; Weidlich, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 2337 BGB Rn. 2; BayObLG, Beschluss vom 30.11.1995 – 1Z BR 86/95 –, juris Rn. 24). Die Verzeihung kann die Unwirksamkeit der Enterbung vielmehr nur über § 2085 BGB herbeiführen, das heißt, wenn sich ein Erblasserwille feststellen lässt, wonach die – durch die Verzeihung nach § 2337 BGB eingetretene – Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen soll (vgl. Stürner, in: Jauernig, 18. Aufl. 2021, § 2337 Rn. 1 a.E.; Olshausen, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, § 2337 BGB Rn. 17; Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2337 BGB Rn. 13 f.; Herzog, in: Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2337 BGB Rn. 4). Dies ist aber – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach demjenigen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten – unzulässigen oder unbegründeten – Rechtsmittels auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat. Besondere Umstände, welche eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen, sind hier nicht gegeben. Allerdings konnte von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, weil die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgt haben. Die Haftung als Gesamtschuldner folgt aus § 32 Abs. 1 GNotKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.

Der Geschäftswert ergibt sich nach den § 61 Abs. 1, Abs. 2, § 40 Abs. 1 GNotKG aus dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, der vom Senat – vorbehaltlich einer von den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 bisher nicht vorgenommenen konkreten Vermögensaufstellung – auf 1.500.000,00 EUR geschätzt wird.

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