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Pflichtteilsergänzungsrechtlicher Abschmelzungsfrist durch Bestehen eines Wohnungsrechts

Wohnungsrecht beeinflusst Pflichtteilsergänzungsrecht: OLG München klärt Abschmelzungsfrist

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung hat. Dies betrifft insbesondere das Grundstück Fl.Nr. 93, bei dem aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts die Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt wurde. Der Beklagte muss daher die Zwangsvollstreckung in die betroffenen Grundstücke dulden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 U 5525/21 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Kläger ist berechtigt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.
  2. Grundstück Fl.Nr. 93: Besonderer Fokus liegt auf dem Grundstück Fl.Nr. 93, auf dem der Erblasser ein Wohnungsrecht vorbehalten hatte.
  3. Hemmung der Abschmelzungsfrist: Durch das vorbehaltene Wohnungsrecht wurde der Beginn der Abschmelzungsfrist gehemmt.
  4. Keine landwirtschaftliche Nutzung: Der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb wurde zum Zeitpunkt der Übergabe aufgegeben und nicht wieder aufgenommen.
  5. Entscheidende Nutzungsberechtigung: Der Erblasser durfte das Grundstück Fl.Nr. 93 weiterhin vollständig nutzen.
  6. Zwangsvollstreckung: Der Beklagte muss die Zwangsvollstreckung in die betroffenen Grundstücke dulden.
  7. Berufungserfolg: Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.
  8. Ausnahme bei Wohnungsrecht: Im Vergleich zum Nießbrauch, wird beim Wohnungsrecht nur ausnahmsweise eine Hemmung der Abschmelzungsfrist angenommen.

Verständnis des Pflichtteilsergänzungsrechts: Einfluss des Wohnungsrechts auf die Abschmelzungsfrist

Das Pflichtteilsergänzungsrecht spielt in der Erbschaftsrechts eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ermöglicht es Erbberechtigten, ihren Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass geltend zu machen, auch wenn der Erblasser in seinem Testament anders entschieden hat. Einer der geregelten Aspekte ist die sogenannte Abschmelzungsfrist, welche den zeitlichen Ablauf des Pflichtteilsanspruches definiert.

Eine besondere Komplexität ergibt sich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Wohnungsrecht auf einem verschenkten Immobilienobjekt vorbehält. In diesem Fall kann das Wohnungsrecht den Beginn der Abschmelzungsfrist beeinflussen. Dieses Spiel von Pflicht, Recht und Zeit stellt Juristen immer wieder vor herausfordernde Fragestellungen und lässt auch Laien oft ratlos zurück.

Im Folgenden werden Sie tiefer in die Materie eintauchen und aufschlussreiche Erkenntnisse aus einem konkreten Fall sammeln. Ein Urteil des OLG München steht dabei im Fokus und wird die Komplexität des Pflichtteilsergänzungsrechts durch das Prisma der Praxis beleuchten.

Das Wohnungsrecht im Erbrecht: Einfluss auf die Pflichtteilsergänzung

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 33 U 5525/21) stand die Frage im Zentrum, wie sich ein vorbehaltenes Wohnungsrecht auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche im Erbrecht auswirkt. Der Fall betraf zwei Brüder, die nach dem Tod ihres Vaters als Erben zu je einem Drittel eingesetzt wurden. Der Erblasser hatte jedoch vor seinem Tod wesentliche Immobilien an einen der Söhne übertragen, wobei er sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vorbehielt. Diese Konstellation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung um den Pflichtteilsergänzungsanspruch des anderen Sohnes.

Urteil des OLG München: Keine Abschmelzung des Pflichtteils

Das OLG München entschied, dass die Frist zur Abschmelzung des Pflichtteils, welche normalerweise zehn Jahre nach der Schenkung eines Gegenstandes beginnt, durch das vorbehaltene Wohnungsrecht gehemmt wurde. Dies bedeutet, dass der volle Wert des Grundstücks in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einfließen muss. Die Richter argumentierten, dass die tatsächliche und rechtliche Nutzung des Grundstücks durch den Erblasser aufgrund des Wohnungsrechts unverändert blieb, was eine entscheidende Rolle in ihrer Entscheidung spielte.

Wohnungsrecht versus Nießbrauch im Erbrecht

Ein zentraler Punkt in diesem Urteil war der Unterschied zwischen einem Wohnungsrecht und einem Nießbrauch. Während ein Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht verstanden wird und normalerweise den Beginn der Abschmelzungsfrist nicht hemmt, wird das Wohnungsrecht, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gilt, anders beurteilt. Im vorliegenden Fall erachteten die Richter das Wohnungsrecht als so umfassend, dass es faktisch einem Nießbrauch gleichkam und damit die Abschmelzungsfrist hemmte.

Konsequenzen des Urteils für die Pflichtteilsergänzung

Das OLG München verurteilte den Beklagten, die Zwangsvollstreckung in die betroffenen Grundstücke zu dulden. Dies bedeutet, dass der Kläger seinen vollständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die genaue Betrachtung des Einzelfalles und der spezifischen Nutzungsrechte bei der Beurteilung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist. Insbesondere das Wohnungsrecht kann eine entscheidende Rolle spielen und muss in ähnlichen Fällen sorgfältig geprüft werden.

Dieses Urteil fügt sich in die Rechtsprechung zum Erbrecht ein und unterstreicht die Komplexität, die sich aus den speziellen Umständen eines jeden Erbfalles ergeben kann. Es zeigt, dass bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge die rechtlichen Konsequenzen sorgfältig bedacht werden müssen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Der Fall führt uns zu einem konkreten Urteil des OLG München, welches die Rechtslage im Erbrecht in Bezug auf Pflichtteilsergänzungsansprüche und das Wohnungsrecht detailliert beleuchtet und somit einen wichtigen Beitrag zum Verständnis dieser komplexen Materie leistet.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet Pflichtteilsergänzungsanspruch und in welchem Zusammenhang steht er mit Schenkungen des Erblassers?

Der „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ ist ein Begriff aus dem deutschen Erbrecht und bezieht sich auf die Situation, in der ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat. Dieser Anspruch ermöglicht es Pflichtteilsberechtigten, eine Ergänzung ihres Pflichtteils zu verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlass und damit den Pflichtteil reduzieren. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch tritt in Kraft, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat. Die Schenkungen werden anteilig so behandelt, als ob sie noch zur Erbmasse gehören, wodurch sich der für den Pflichtteil maßgebliche Nachlasswert und somit der Anspruch auf den Pflichtteil erhöht.

Es ist zu beachten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur von Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann. Dazu gehören der durch eine letztwillige Verfügung enterbte Ehegatte, die Kinder bzw. bei deren Vorversterben die Enkelkinder und sollten keine Kinder vorhanden sein, die Eltern des Erblassers.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt auf der Grundlage des Werts der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls, je nachdem, welcher Wert niedriger ist (Niederstwertprinzip).

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem 01.01. des Folgejahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Schenkung erlangt hat.

Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist primär der Erbe. Nur wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, etwa weil der Nachlass zur Erfüllung des Anspruchs nicht ausreicht oder gar überschuldet ist, kann und muss sich der Pflichtteilsberechtigte subsidiär an den Beschenkten halten.

Wie wird die Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB definiert und angewendet, insbesondere im Kontext von Grundstücksschenkungen?

Die „Abschmelzungsfrist“ gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bezieht sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Sie ist eine zehnjährige Frist, in der der Wert einer Schenkung für die Berechnung des Pflichtteils stufenweise abnimmt. Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung in vollem Umfang berücksichtigt, und für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wert der Schenkung um jeweils ein Zehntel reduziert. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Im Kontext von Grundstücksschenkungen kann die Anwendung der Abschmelzungsfrist komplexer sein, insbesondere wenn der Schenker sich bestimmte Rechte vorbehält, wie z.B. ein Wohnrecht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) steht ein vorbehaltenes Wohnungsrecht einer „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB in der Regel nicht entgegen, sodass die Abschmelzungsfrist mit dem Vollzug der Schenkung zu laufen beginnt. Allerdings kann die Frist in bestimmten Fällen gehemmt sein, z.B. wenn der Erblasser ein Wohnungsrecht an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses hat, sodass der Erwerber keine eigene Nutzungsmöglichkeit hat.

Für Schenkungen an Ehegatten beginnt die Abschmelzungsfrist nicht mit dem Vollzug der Schenkung, sondern erst mit der Auflösung der Ehe.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung der Abschmelzungsfrist in der Praxis oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und rechtlich komplex sein kann. Daher kann es ratsam sein, bei Fragen zur Abschmelzungsfrist und ihrer Anwendung im Kontext von Grundstücksschenkungen einen Rechtsberater zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 33 U 5525/21 – Urteil vom 08.07.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juli 2021 in Ziffer 1 abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung in Höhe von € 43.274,71 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Januar 2019 sowie einer Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 32.700,65 vom 16. März 2018 bis zum 21. Februar 2019 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von … Bl. 2144 eingetragenen Grundstücke Fl.Nr. …, FINr. …, Fl.Nr. …, Fl.Nr. … und Fl.Nr. … zugunsten des Klägers zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten geltend.

Die Kläger sind Brüder sowie Erben zu 1/3 nach ihrem am 6. Februar 2017 verstorbenen Vater … (nachfolgend: Erblasser). Der bereits an die Miterben zu gleichen Teilen ausbezahlte Barnachlass des Erblassers betrug € 9.535,95.

Mit Übergabevertrag vom 30. November 2010 (Anlage K 1) hatte der Erblasser die im Grundbuch von …, Bl. 2144 eingetragenen Grundstücke Fl.Nr. 93, 119/3, 579, 618 und 974 an den Beklagten übertragen, wobei der Beklagte bestimmte Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser übernahm und der Erblasser sich zudem ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 93 errichteten Wohnhaus vorbehielt, das ihn berechtigte, „die Räume des bestehenden Bauernhauses a eine zu benützen“ sowie ein Mitbenutzungsrecht bezüglich der sonstigen Gebäude und Flächen des Grundstücks Fl.Nr. 93. Die Eigentumsumschreibung vom Erblasser auf den Beklagten erfolgte am 13. Januar 2011. In der Folgezeit bewohnte und nutzte der Erblasser das Haus und die sonstigen Gebäude und Flächen wie zuvor.

Laut Verkehrswertgutachter des Sachverständigen … (K 2) hatte das mit einem Wohnhaus und Betriebsgebäuden bebaute Grundstück Fl.Nr. 93 zur Zeit der Übergabe nach Abzug der Belastungen einen Verkehrswert von € 493.000,00, die übrigen Grundstücke – land- und forstwirtschaftliche Flächen – einen Verkehrswert von € 162.000,00.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 (K 8) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15. März 2018 zur Zahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Höhe von € 110.057,31 auf, mit Schreiben vom 26. November 2018 unter Fristsetzung zum 15. Januar 2019 zur Zahlung von € 79.112,16.

Der Kläger hat vor dem Landgericht zunächst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von € 79.112,16 geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, dass der rechnerische Nachlass € 540.409,02 betrage. Das Grundstück Fl.Nr. 93 sei insoweit mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen, da wegen des dem Erblasser eingeräumten Wohn- und Mitbenutzungsrechts keine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB vorzunehmen sei. Von den übrigen Grundstücken seien gemäß § 2325 Abs. 3 BGB 40% des Verkehrswerts anzusetzen. Abzüglich der latenten, indexierten Betriebsaufgabesteuer ergebe sich für die dem Beklagten lebzeitig zugewendeten Grundstücke ein Wert von € 523.095,71. Zu addieren sei daneben der tatsächlich vorhandene Nachlass (€ 9.535,95) sowie die indexierte Schenkung an den Kläger (€ 7.777,36). Der Pflichtteil des Klägers von unstreitig 1/6 betrage damit € 90.068,17. Hiervon seien die Schenkung des Erblassers an den Kläger (€ 7.777,36) sowie der bereits ausbezahlte Erbteil (€ 3.178,65) in Abzug zu bringen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere vorgebracht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Abschmelzung für alle ihm übertragenen Grundstücke mit Ausnahme von 4% der Fläche ces Grundstücks Fl.Nr. 93 vorzunehmen sei. Dieser prozentuale Wert entspreche der überbauter Grundstücksfläche von 71,25 qm im Verhältnis zur Gesamtgrundstücksfläche. Der Kläger habe bei seiner Berechnung im Übrigen die fiktive latente Steuer zu niedrig angesetzt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte insgesamt € 33.775,00 an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 4. März 2019 die Klage in Höhe von € 32.186,00 teilweise für erledigt erklärt, mit Schriftsatz vom 18. März 2019 in Höhe von weiteren € 1.589,00 €. Der Beklagte hat den Erledigungserklärungen des Klägers jeweils zugestimmt.

Mit Endurteil vom 8. Juli 2021 hat das Landgericht die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 93 ff.) zur Höhe der anzusetzenden Betriebsaufgabesteuer mit Ausnahme einer Zinsforderung abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erblasser dem Beklagten einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen eines „typischen Hofübergabevertrages“ zugewendet habe; die Gestaltung sei von der tradierten vorweggenommenen Erbfolge und einem Nebeneinanderleben von Altenteiler und Übernehmer geprägt. Die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB habe daher im Jahre 2011 für alle Grundstücke zu laufen begonnen, die Schenkung sei insgesamt nur mit 4/10 des Wertes zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die fehlerhafte Anwendung von § 2325 Abs. 3 BGB und vertritt weiterhin die Ansicht, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der volle Verkehrswert des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 93 anzusetzen sei. Denn aufgrund des vorbehaltenen Wohnungsrechts sei der Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt gewesen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 08.07.2021 verkündeten Endurteils des Landgerichts München II, Az. 1 O 255/19, wird der Beklagte weiter verurteilt, wegen einer Forderung in Höhe von € 46.411,51 nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2018 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von … Bl. 2144 eingetragenen Grundstücke Fl. Nr. 93, 119/3, 579, 618 und 974 zugunsten des Klägers zu dulden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Rechtsanwendung durch das Erstgericht und macht geltend, dass es angesichts der Gesamtgröße des Grundstücks Fl.Nr. 93 von 1.763 qm und der geringen Grundfläche des Wohnhauses von 71,25 qm ausgeschlossen sei, das ganze Grundstück von der Abschmelzung auszunehmen. Bereits der Sachverständige … habe die Fl.Nr. 93 bei seiner Bewertung aufgeteilt. Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise könne eine Abschmelzung allenfalls für eine Hälfte des 963 qm großen Teilgrundstücks, auf dem sich das Wohnhaus befinde, ausgeschlossen sein.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte und mit der Berufung weiter verfolgte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2329, 2325 BGB zu, so dass der Beklagte mangels ausreichenden Nachlasses die Zwangsvollstreckung in die im Tenor bezeichneten Grundstücke zu dulden hat.

1. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist weder die Pflichtteilsberechtigung des Klägers noch die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten als Erwerber der streitgegenständlichen Grundstücke in Streit. Einzig die Frage, ob eine Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB (auch) im Hinblick auf das Grundstück mit Wohnhaus (Fl.Nr. 93) zu erfolgen hat, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt.

2. Dem Kläger stehen als pflichtteilsberechtigtem Abkömmling, der den Erblasser gesetzlich beerbt hat, Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu, weil der Erblasser dem Beklagten eine ausgleichspflichtige Schenkung gemacht hat.

a) Allerdings bleibt eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (und nicht der Leistungshandlung) zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17. September 1986, IVa ZR 13/85, NJW 1987, 122; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f.; Staudinger/Herzog Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 160; Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2325 Rn. 95). Bei einer Grundstücksschenkung tritt dieser Leistungserfolg (erst) mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f., 3083).

Inwieweit der Beginn der 10-Jahres-Frist bei einer Grundstücksschenkung bei vorbehaltenen Nutzungsrechten gehemmt ist, ist umstritten. Während die herrschende Meinung beim vorbehaltenen Nießbrauch davon ausgeht, dass der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich gehemmt ist, weil der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791; Burandt/Rojahn/Horn aaO, § 2325 Rn. 100), ist das beim Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nur ausnahmsweise der Fall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; Herrler, ZEV 2008, 461). Dies wird mit dem Unterschied zwischen einem Nießbrauch als umfassendem Nutzungsrecht und dem (schwächeren) Wohnungsrecht als einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, inwieweit der Übergeber die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wobei allein auf die rechtlich vereinbarte und nicht auch auf eine mögliche faktische Nutzung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; Staudinger/Herzog, aaO, Rn. 174).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Landgerichts die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 93 nicht mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch zu laufen, vielmehr war die Frist aufgrund des vorbehaltener Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts bis zum Erbfall gehemmt.

aa) Anders als vom Landgericht angenommen, handelte es sich bei der Übereignung der Grundstücke seitens des Erblassers an den Beklagten schon nicht um die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dein ausweislich des notariellen Vertrages vom 30. November 2010 (K 1) war der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb zum Zeitpunkt der Übergabe schon aufgegeben worden; er wurde vom Erwerber auch nicht wieder aufgenommen. Es ist deshalb angezeigt, die Grundstücke im Hinblick auf den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB einzeln zu betrachten.

bb) Entscheidend ist insoweit, dass der Erblasser als bisheriger Eigentümer des verschenkten Grundstücks Fl.Nr. 93 den gesamten Schenkungsgegenstand aufgrund des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts weiter wie zuvor nutzen durfte und auch genutzt hat.

(1) Ausweislich des Übergabevertrags vom 30. November 2010 (K 1, dort S. 5, Ziffer IV A 1) erstreckte sich das Wohnungsrecht auf „die Räume des bestehenden Bauernhauses“, wobei der Erblasser berechtigt war, diese alleine zu nutzen. Soweit die Räume im Urkundstext sodann beschrieben wurden („nämlich Küche, Bad, WC und Wohnzimmer im Erdgeschoß sowie zwei Schlafzimmer im Obergeschoß“), ändert dies nichts daran, dass diese Räumlichkeiten nach dem in 1. Instanz unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers (Klageschrift vom 22. Januar 2019, S. 6) die gesamte relevante Wohnfläche des Anwesens darstellten.

Soweit der Beklagte dieser Vortrag erstmals in seiner Berufungserwiderung vom 25. Oktober 2021 (Bl. 164 f.) bestritten hat, hat er dieses Bestreiten nach dem Hinweis des Senats auf seinen entgegenstehenden erstinstanzlichen Vortrag ausweislich des Schriftsatzes vom 20. April 2022 (Bl. 174) nicht aufrechterhalten.

(2) Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass das Wohnungsrecht letztlich am gesamten Gebäude bestand und der Beklagte als dessen Eigentümer von einer eigenen Nutzung des Gebäudes ausgeschlossen war. Hinsichtlich der sonstigen Gebäude und des Hofs hatte der Erblasser ausweislich der notariellen Urkunde (K 1, dort S. 5, Ziffer IV A 1) weiterhin ein Mitbenutzungsrecht.

Eine Möglichkeit des Beklagten, das Grundstück wirtschaftlich durch Veräußerung oder Verpachtung zu nutzen, bestand damit de facto nicht. Auch eine eigene tatsächliche Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken durch den Beklagten war ausgeschlossen.

Das führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen dem eingeräumten Wohnungsrecht und einem Nießbrauch, der darüber hinaus zu einer (entgeltlichen) Überlassung der Räume an Dritte berechtigen würde (§ 1030 Abs. 1, § 1059 S. 2 BGB), tatsächlich so gering ist, dass der Beginn der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt war. Nur so können im konkreten Fall die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen besonderes Gewicht bei der Frage zukommt, ob der Fristenlauf gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 Rn. 18), angemessen berücksichtigt werden. Diesen Interessen würde es aber widersprechen, den Eigentümerwechsel bei ansonsten unveränderter und auch unangefochtener Nutzung des Grundstücks durch den Erblasser bei gleichzeitig tatsächlich nicht bestehender Nutzungsmöglichkeit des Erwerbers für einen Fristbeginn als ausreichend anzusehen. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte und von der Rechtsprechung anerkannte Schutz vor „böslichen Schenkungen“ (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791) liefe anderenfalls leer.

(3) Schließlich unterscheidet sich der hier vorliegende Einzelfall auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445) zugrunde liegenden Sachverhalt. Denn dort hatte der Erblasser nach der Übertragung des Gegenstandes unter gleichzeitigem Vorbehalt des dinglichen Wohnungsrechts eine deutliche Einschränkung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung hinnehmen müssen, da er sich das Wohnungsrecht bei einem 3-stöckigen Haus nur an einer Etage und dem Garten vorbehalten hatte, so dass der neue Eigentümer sowohl rechtlich als auch tatsächlich nach dem Eigentümerwechsel umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten hatte. Auch in dem vom OLG Karlsruhe (aaO) entschiedenen Fall erstreckte sich das Wohnungsrecht lediglich auf eine der im Gebäude befindlichen Wohnungen, so dass die Fälle von vornherein nicht vergleichbar sind.

c) Die Abschmelzungsfrist ist auch nicht anteilig nur hinsichtlich der auf das Gebäude entfallenden Fläche oder einen „Umgriff“, sondern bezüglich des gesamten Grundstücks Fl.Nr. 93 gehemmt. Denn auch insoweit blieb der Erblasser nach der Umschreibung im Grundbuch „Herr im Haus“.

Kann der Übergeber auch lach der Übertragung des Eigentums an dem Gebäude dieses aufgrund eines umfassenden Wohnungsrechts unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzen, ist der Fristenlauf insgesamt, also bezüglich des gesamten Grundstücks gehemmt, denn in einem solchen Fall verzichtet der Erblasser gerade nicht darauf, den Gegenstand (im Sinne des gesamten Grundstücks) im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445; BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791).

Der Senat teilt den in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden „ganz oder gar nicht-Ansatz“ des Bundesgerichtshofs, wonach das vorbehaltene Wohnungsrecht an einzelnen Räumen den Fristbeginn gemäß § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht, also auch nicht teilweise, wohl aber in Ausnahmefällen, dann aber umfassend hindert.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der vorgerichtlich tätige Sachverständige … bei der Ermittlung des Grundstückwertes von einer Teilung des fraglichen Grundstücks Fl.Nr. 93 ausgegangen ist (vgl. S. 40 ff. des Gutachtens vom 5. Februar 2018, K 2). Denn dies ist ausweislich des Gutachtens ausschließlich zu Bewertungszwecken im Hinblick auf § 34 BauGB bzw. das Leibgeding erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass sich der Erblasser in Bezug auf das ungeteilte Grundstück sowohl das Recht zur Gartennutzung als auch das Aufenthaltsrecht im gesamten Betriebsbereich (und damit letztlich auf dem gesamten Grundstück) vorbehalten hatte, hätte die vom Sachverständigen für die Bewertung angenommene Bebaubarkeit eine Teilung des Grundstücks erforderlich gemacht. Eine solche aber ist gerade nicht erfolgt. Ob aus dem genannten Grund der Wert des Grundstücks tatsächlich niedriger anzusetzen gewesen wäre, ist für die Entscheidung des Senats ohne Belang, da das Erstgericht den Wert des Grundstücks insoweit für den Senat bindend festgestellt hat.

3. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers berechnet sich damit aus dem nicht abgeschmolzenen Wert des Grundstücks Fl.Nr. 93, im Übrigen unter Ansatz der zwischen den Parteien unstreitigen bzw. von der Berufung nicht angegriffenen Positionen des Landgerichts. Gemäß § 2329 BGB hat der Beklagte, da der Wert des Nachlasses insoweit nicht ausreicht, die Zwangsvollstreckung zu dulden und zwar in folgender Höhe:

Einzelpositionen Berechnung Ausgangswerte

Verkehrswert Fl.Nr. 119/3, 579, 618, 974 162.000,00 € 40% von 162.000 € 64.800,00 €

Verkehrswert Fl.Nr. 93 493.000,00 € abzüglich fiktive Betriebsaufgabesteuer -80.932,00 €

Zwischensumme 476.868,00 €

nach Indexierung 7,8% 514.063,70 €

zuzüglich Schenkung an der Kläger 5.522,50 €

indexiert 40,8% 7.775,68 €

tatsächlicher Nachlass 9.535,95 €

Nachlass insgesamt: 531.375,33 €

abzüglich Kosten Steuerberater -3.355,00 €

bereinigter Nachlass 528.020,33 €

davon Pflichtteil 1/6 88.003,39 €

abzüglich indexierte Schenkung an Kläger – 7.775,68 €

abzüglich an Kläger ausgezahlter Erbteil – 3.178,00 €

Pflichtteilsergänzungsanspruch 77.049,71 €

Erledigterklärung -32.186,00 €

Erledigterklärung – 1.589,00 €

Verbleibender Anspruch 43.274,71 €

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zwar ist Verzug noch nicht aufgrund des eine erhebliche Zuvielforderung enthaltenden Schreibens vom 16. Februar 2018 eingetreten, allerdings durch das vom Beklagten nicht bestrittene Schreiben vom 26. November 2018 mit Fristsetzung zum 15. Januar 2019.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zugrundeliegende Rechtsfrage, unter welcher Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts ausnahmsweise die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, geklärt. Bei der Entscheidung des Senats handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der dort aufgestellten Grundsätze.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
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