Skip to content

Vorzeitige Auszahlung des Erbteils

Besteht ein Anrecht auf die vorzeitige Auszahlung des Erbes?

Es ist immer menschlich betrachtet sehr traurig, wenn ein Mensch von uns gehen muss. In der Regel handelt es sich dabei um Menschen, die Verwandte oder Freunde und Bekannte zu Lebzeiten um sich geschart haben, sodass der Weg alles irdischen auf diese Weise zu einem großen Verlust wird. Da jeder Mensch im Laufe seines Lebens jedoch in irgendeiner Form Besitz ansammelt, geht mit dem Tod des Menschen auch eine Erbschaft einhergeht. Sollte das Wort Erbschaft fallen, so denkt der Mensch automatisch an große Geldzahlungen, mit denen sich das eigene Leben auch nach dem Tod des Erblassers einfacher gestalten lässt. Derartigen Erbschaften gibt es natürlich, doch gehören sie in der gängigen Praxis eher in die Kategorie „selten“. In der gängigen Praxis sind Erbschaften zwar in der Regel durchaus in Geldform vorhanden, doch sind die Summen überschaubar. Überdies ist auch der Umstand, dass für eine Erbschaft zunächst erst einmal ein Mensch sterben muss, auch nicht gänzlich korrekt. Es gibt die Möglichkeit, sich die zu erwartende Erbschaft auch schon vor dem Ableben des Erblassers auszahlen zu lassen. Hierbei gibt es jedoch einige Kriterien und Zusammenhänge, die berücksichtigt müssen.

Ein Erbnehmer hat natürlich einen Anspruch auf eine Erbschaft aus dem Erbrecht heraus. Im Gegensatz zu der landläufig weit verbreiteten Ansicht gibt es aus rechtlicher Sicht jedoch keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils!

Erbe vorzeitig auszahlen
Symbolfoto: Von Edler von Rabenstein/Shutterstock.com

Das Erbrecht kennt de facto keinen derartigen Anspruch, aus welchem heraus ein Erbnehmer die vorzeitige Auszahlung des Erbteils gegenüber dem Erblasser heraus verlangen könnte. Vielmehr ist es juristisch betrachtet ein Faktum, dass ein Erblasser auch keine Verpflichtung dahingehend hat, das Erbvermögen zugunsten des Erbnehmers zu erhalten. Es gibt jedoch diesbezüglich auch Ausnahmen sowie Verfügungsgrenzen, die jedoch den Rechtsbereich des „Pflichtteilsrechts“ betreffen und sich in der Regel auf Erbverträge oder Gemeinschaftstestamente beziehen. Wer sich als Erbnehmer seinen Erbteil von dem Erblasser vorzeitig auszahlen möchte, der muss sich also dementsprechend zuvor mit dem Erblasser dahingehend einigen. Das Gesetz bietet diesbezüglich viele Möglichkeiten, die gängigste Variante stellt jedoch die vorzeitige Auszahlung des Erbteils in Verbindung mit einem sogenannten Pflichtteilverzicht dar.

Die vorzeitige Auszahlung des Erbteils in Verbindung mit dem Pflichtteilverzicht

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus häufig vor, dass gerade erwachsene Kinder ihre vermögenden Eltern dahingehend fragen, ob eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils schon zu Lebzeiten der Eltern möglich ist. Diese Auszahlung kann sowohl vollständig als auch in Teilen erfolgen und bietet sowohl für den Erblasser als auch für den Erbnehmer gleichermaßen Vorteile. Der Erblasser hat zu Lebzeiten schon die Gewissheit, dass der Erbnehmer mit dem Erbteil etwas „Sinnvolles“ wie beispielsweise den Erwerb einer Immobilie realisiert und kann dementsprechend auch die „Früchte“ des Erbteils ein wenig mit genießen während hingegen der Erbnehmer nicht den Verlust des geliebten Menschen hinnehmen muss um an das Erbe zu gelangen. Für eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils im Zusammenhang mit dem Pflichtteilverzicht ist jedoch zuvor eine Einigung erforderlich, da diese Variante für gewöhnlich dann gewählt wird, wenn der Erblasser mehrere Kinder oder Nachkommen hat, die als Erbnehmer infrage kommen würden. In der Regel wird diese Einigung in schriftlicher Form als „Schenkung“ oder als „vorweggenommene Erbfolge“ tituliert und die Bedingung des Pflichtteilsverzichtes ist dann ein fester Bestandteil dieser Einigung.

Was bedeutet der Pflichtteilverzicht überhaupt?

Im Grunde genommen ist der Pflichtteilverzicht ein Werkzeug des Erbrechts, welches eine Übervorteilung eines Erbnehmers gegenüber einem anderen Erbnehmer verhindern soll. Jeder Erbnehmer bzw. Nachkomme hat gegenüber dem Erblasser einen Anspruch auf ein Erbe als Pflichtteil. Dieser Pflichtteil bezeichnet dabei den Anteil an dem Gesamterbe. Lässt sich ein Erbnehmer bereits zu Lebzeiten „seinen“ Erbteil von dem Erblasser auszahlen, so wird dies natürlich auf die zukünftig zu erwartende Erbschaft angerechnet.

Gerade dann, wenn von einem größeren Vermögen als Erbschaft gesprochen wird, kann juristischer Streit mit den anderen Erbnehmern nur dann verhindert werden, wenn der Erbnehmer im Gegenzug zu der vorzeitigen Auszahlung des Erbteils auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet.

Der Pflichtteilverzicht muss auf jeden Fall in schriftlicher Form erklärt werden. Eine notarielle Beurkundung hierfür ist unerlässlich. Durch diesen Schritt wird rechtlich deutlich gemacht, dass die vorzeitige Auszahlung des Erbteils den Charakter einer „Entschädigung“ für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch erhält. Dieser Weg ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn das persönliche zwischenmenschliche Verhältnis aller Erbnehmer untereinander sehr schlecht ist oder wenn der Erblasser zu einem anderen Erbnehmer keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Kontakt hat. Durch die vorzeitige Auszahlung des Erbteils in Verbindung mit einem Pflichtteilverzicht kann auch zukünftig zu erwartender Ärger, der nach dem Ableben des Erblassers gerade bei Erbengemeinschaften nicht selten auftritt, sehr wirksam vermieden werden.

Der Sonderfall Erbengemeinschaft

Im Fall einer Erbengemeinschaft, was in der gängigen Praxis nicht gerade selten vorkommt, gibt es einige Dinge zu beachten. Die gesamte Erbmasse gehört nach dem Ableben allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich, sodass sich auch keinerlei Ansprüche eines einzelnen Erben „im Alleingang“ durchsetzen lassen. Vielmehr ist für jede Verfügung der Erbmasse auch immer ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder einer Erbengemeinschaft erforderlich. Dies ist jedoch in der gängigen Praxis nicht immer einfach umzusetzen, da dies ein gutes Verhältnis der Mitglieder von der Erbengemeinschaft untereinander voraussetzt. Vielmehr ist es sehr häufig der Fall, dass Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft ausbricht und dieser Streit nur mithilfe von Rechtsanwälten beigelegt werden kann. Nicht selten gehen dabei regelrechte Jahre ins Land, in denen das Erbvermögen unangetastet auf dem Nachlasskonto liegt.

Die Veräußerung oder Abschichtung des Erbteils

Wer als Erbnehmer „zwangsweise“ ein Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, der kann sich natürlich durch eine Veräußerung bzw. Abschichtung des eigenen Erbteils dieser Zwangsgemeinschaft entziehen. Beachtet werden sollte allerdings, dass hierfür

  • eine notarielle Beurkundung
  • die Zustimmung der anderen Erben

erforderlich sind. Überdies darf der Erbteil auch nicht an jeden x-beliebigen Menschen veräußert werden, da die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft rechtlich betrachtet ein Vorkaufsrecht besitzen. In der Regel werden daher Erbteile von einem Erbnehmer an den anderen Erbnehmer innerhalb der Erbengemeinschaft veräußert.

Ein Sonderfall stellt dabei die sogenannte Abschichtung dar. Die Abschichtung ist ein Hilfsmittel der Erbengemeinschaft, um ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft aus der Erbengemeinschaft ausscheiden zu lassen. Wenn sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einig sind kann ein einzelnes Mitglied eine Abfindungszahlung erhalten, um auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Ein weiterer Sonderfall: das Vermächtnis in Geldform

Erbrecht
Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign/Shutterstock.com

Abseits der Erbengemeinschaft gibt es auch den Sonderfall des Geldvermächtnisses. Bei diesem Sonderfall wird der Erbnehmer durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers oder durch ein Testament zu einem Begünstigten, dem ein ganz klar definierter Vermögenswert der Erbmasse übertragen wird.

Im Gegensatz zu der vorzeitigen Auszahlung des Erbteils hat ein Begünstigter einen Anspruch schuldrechtlicher Natur darauf, dass das Geldvermächtnis ausgezahlt wird!

Unabhängig von sämtlichen Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen bleibt der Pflichtteilsanspruch unberührt. Dies bedeutet, dass auch diejenigen Personen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers oder durch das Testament bzw. durch Erbverträge „enterbt“ wurden, trotzdem einen Anspruch auf die Auszahlung eines Anteils der Erbmasse besitzen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber dem Erblasser, sondern vielmehr gegenüber dem Erbnehmer. Der Pflichtteilanspruchsinhaber muss dementsprechend seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen.

Der gute alte Spruch „traurig ist es, muss einer sterben – stressig wird es, gibt es was zu erben!“ ist zwar fast schon so alt wie die gesamte Menschheit selbst, er ist jedoch noch immer aktuell. Bei Vermögenswerten hört die Freundschaft sehr schnell auf und auch die verwandtschaftlichen Bande werden nicht selten auf eine harte Probe gestellt. Wenn eine gütliche Einigung im Sinne des Erblassers nicht mehr möglich erscheint, so ist der juristische Weg die einzige Lösung. Hierfür ist dann die Hilfe von einem Fachanwalt für Erbrecht erforderlich, da derartige Ansprüche nur zu häufig alleinig durch ein Gericht durchgesetzt werden können. Wir sind eine überaus erfahrene und etablierte Rechtsanwaltskanzlei, welche über ein großes Team aus engagierten Fachanwälten verfügt. Unsere juristische Fachkompetenz und unser Einsatz steht Ihnen sehr gern zur Verfügung, wenn Sie sich mit einer Erbstreitigkeit konfrontiert sehen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch sehr gern dabei, wenn Sie eine Einigung mit dem Erblasser getroffen haben und sich Ihr Erbe vorzeitig auszahlen lassen möchten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!