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Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten

Bevollmächtigte im Erbrecht: OLG Brandenburg zur Rechenschaftspflicht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12.12.2023 entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständige Auszahlung der Lebensversicherungsguthaben hat, da die Erblasserin ihr Schenkungsangebot an die Klägerin durch ihr Testament widerrufen hat. Außerdem wurde die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und es wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das OLG Brandenburg hat die Klage der Klägerin abgewenigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  3. Testament als Widerruf: Die Erblasserin hat mit ihrem Testament das Schenkungsangebot an die Klägerin aus einer Lebensversicherung widerrufen.
  4. Kein Anspruch auf vollständige Auszahlung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vollständige Auszahlung der Lebensversicherungsguthaben.
  5. Keine Zustimmung zur Kündigung erforderlich: Es besteht keine Notwendigkeit für eine Zustimmung des Beklagten zur Kündigung der Daueraufträge für das sog. „PS – Sparen“.
  6. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.
  7. Verteilung des Nachlasses: Die Verteilung des Nachlasses sollte gemäß Testament gleichmäßig zwischen den Parteien erfolgen.
  8. Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft: Es bestand kein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft bezüglich der Verwendung der Vollmachten der Erblasserin.

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Die Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten ist ein wichtiges Thema im Erbrecht. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber dem Vollmachtgeber und dessen Erben zur Rechenschaftspflicht verpflichtet, wie § 666 BGB regelt. Im Folgenden werden wir uns mit den rechtlichen Herausforderungen und Besonderheiten der Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten befassen, insbesondere im Hinblick auf das Erbrecht.

Der Streit um die Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat kürzlich ein bedeutendes Urteil gefällt, das die Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten betrifft. Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Geschwister, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft waren. Nach dem Tod ihrer Mutter, der Erblasserin, entstand eine rechtliche Auseinandersetzung über die Vollmachten, die der Beklagte von der Erblasserin erhalten hatte.

Die Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament, verfasst am 31. August 2017, festgelegt, dass ihre Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Das Erbe umfasste ein Reihenendhaus, Lebensversicherungspolicen und Barvermögen. Interessanterweise hatte die Erblasserin zuvor zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, für die sie Bezugsrechte zugunsten ihrer beiden Kinder festlegte.

Vollmachten und ihre Konsequenzen

Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die von der Erblasserin erteilten Bankkontovollmachten und eine Vorsorgevollmacht, die sie dem Beklagten übertragen hatte. Die Klägerin verlangte vom Beklagten, Rechenschaft über die Verwendung dieser Vollmachten abzulegen. Sie forderte eine detaillierte Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die der Beklagte im Namen der Erblasserin getätigt hatte. Zudem bestand ein Disput über die Zustimmung zur Kündigung eines Dauerauftrags für das sog. „PS – Sparen“ sowie über die Auszahlung der Lebensversicherungssummen.

Gerichtliche Entscheidungen und ihre Begründungen

Das Landgericht hatte ursprünglich den Beklagten verurteilt, der Auszahlung bestimmter Beträge zuzustimmen. Jedoch wurde diese Entscheidung vom OLG Brandenburg abgeändert. Das OLG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständige Auszahlung der Lebensversicherungsguthaben hatte, da die Erblasserin ihr Schenkungsangebot durch das Testament widerrufen hatte. Dieses Urteil stützt sich auf die Auffassung, dass die testamentarischen Verfügungen der Erblasserin als Widerruf der früheren Schenkungsangebote zu interpretieren seien.

Rechtliche Implikationen des Testaments

Das Gericht argumentierte, dass die Erblasserin in ihrem Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügte und somit implizit die früheren Schenkungsangebote widerrufen hatte. Diese Interpretation war entscheidend für das Urteil, da sie bedeutete, dass kein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Klägerin zustande gekommen war. Folglich konnte die Klägerin keine Zustimmung zur Auszahlung des gesamten Guthabens von der Erblasserin verlangen.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg bietet eine tiefgreifende Analyse der komplexen rechtlichen Beziehungen zwischen Testament, Schenkungsangeboten und Vollmachten im Erbrecht. Sie zeigt, wie wichtig eine genaue Betrachtung des Wortlauts und der Absichten des Erblassers bei testamentarischen Verfügungen ist.

Das vorliegende Urteil des OLG Brandenburg stellt einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung zur Rechenschaftspflicht von Bevollmächtigten und zur Interpretation testamentarischer Verfügungen dar. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Analyse aller rechtlichen Aspekte in Erbstreitigkeiten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau umfasst die Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten im Kontext des Erbrechts?

Die Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten im Kontext des Erbrechts bezieht sich auf die Verpflichtung des Bevollmächtigten, dem Vollmachtgeber und nach dessen Tod den Erben Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit. Dies ist im § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Zur Rechenschaftspflicht gehört die Vorlage von Belegen, die die getätigten Handlungen und Transaktionen dokumentieren. Sollten von Seiten der Erben begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Bevollmächtigten bestehen, besteht nach § 242 BGB auch nach Jahren noch eine Pflicht des Bevollmächtigten zur Rechenschaftslegung.

Der Vollmachtgeber kann das Recht auf Auskunft und Rechenschaft als höchstpersönliches Recht festlegen, was bedeutet, dass diese Rechte nicht vererbbar sind. In diesem Fall empfiehlt es sich, die entsprechende Vereinbarung in der Vollmacht selbst zu treffen.

Es ist auch möglich, einen „Kontrollbevollmächtigten“ einzusetzen, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht und Auskunft und Rechenschaft verlangen kann.

Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, es gibt jedoch Ausnahmen. Beispielsweise kann ein Bevollmächtigter einen gegen ihn geltend gemachten Auskunftsanspruch verweigern, wenn kein Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem besteht, das den Bevollmächtigten zur Auskunft verpflichtet.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Bevollmächtigte die volle Beweislast für eine bereits erteilte Auskunft und Rechenschaft trägt. Daher empfiehlt es sich, die Erfüllung schriftlich zu bestätigen.

Der Umfang der Vollmacht kann vom Vollmachtgeber bestimmt werden. Dies kann beispielsweise die Fähigkeit beinhalten, in seinem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen und verbindliche Erklärungen abzugeben.

Nach dem Tod des Vollmachtgebers kann der Bevollmächtigte auch noch die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantragte Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird.

Es ist auch zu beachten, dass der Auskunftsanspruch gegen den Bevollmächtigten im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft oft auch für den Erben interessant ist. Der Bevollmächtigte ist nämlich nicht nur dem Erblasser und Vollmachtgeber persönlich gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Wie wird die Wirksamkeit eines Testaments im Erbrecht beurteilt, insbesondere in Bezug auf die Benennung von Erben und die Zuweisung von Vermögenswerten?

Die Wirksamkeit eines Testaments im Erbrecht wird anhand mehrerer Kriterien beurteilt. Zunächst muss der Testierwille vorhanden sein, was bedeutet, dass der Erblasser tatsächlich ein Testament errichten möchte. Darüber hinaus muss das Testament persönlich vom Erblasser erstellt werden, was bedeutet, dass eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Die Form des Testaments ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt seiner Wirksamkeit.

Die Benennung von Erben ist ein zentraler Punkt in einem Testament. Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen, entweder explizit oder durch bestimmte Quoten. Es ist jedoch wichtig, dass die Person des Erben zuverlässig festgestellt werden kann. Es ist auch möglich, noch nicht gezeugte Kinder als zukünftige Erben zu benennen.

Die Zuweisung von Vermögenswerten im Testament kann jedoch kompliziert und streitanfällig sein. Wenn der Erblasser nur einzelne Vermögenswerte vererbt, kann die Situation unübersichtlich werden. Es ist oft problematisch, wenn das Vermögen zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall erheblich verändert wird. Daher sollte jedes Testament eine klare Regelung enthalten, wer Erbe ist. Die Erbeinsetzung sollte nicht durch die Zuweisung von Einzelgegenständen erfolgen, sondern durch die ausdrückliche Benennung bestimmter Personen zu Erben, bei mehreren Erben unter Angabe der Erbquoten.

Ein Testament ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Darüber hinaus ist das Testament nur wirksam, wenn es nicht widerrufen wurde.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein Testament, das bestimmte Personen als Erben einsetzt, aber keine Erbquoten festlegt, zu Problemen bei der Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis führen kann.

Schließlich ist es wichtig, dass das Testament gefunden wird. Selbst das beste Testament ist nutzlos, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Erteilung von Bankkontovollmachten und Vorsorgevollmachten durch die Erblasserin?

Die Erteilung von Bankkontovollmachten und Vorsorgevollmachten durch die Erblasserin kann verschiedene rechtliche Konsequenzen haben.

Zunächst ist der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gegenüber für sein Handeln verantwortlich und kann in letzter Konsequenz haftbar gemacht werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, indem er beispielsweise unberechtigt Geld vom Konto der Erblasserin abhebt, kann er strafrechtlich verurteilt werden.

Im Falle des Todes der Vollmachtgeberin geht das Auskunftsrecht auf die Erben über. Ein Miterbe kann gegenüber einem anderen Miterben Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung des Erbes verlangen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB bestand.

Wenn der Bevollmächtigte nicht alleiniger Erbe des Vollmachtgebers wird, muss er im Prozess vor Gericht ausreichende Quittungen oder Zeugen vorweisen können, um zu beweisen, dass er das Geld oder einen anderen Gegenstand vom Erblasser geschenkt bekommen hat. Kann er das nicht beweisen, ist er zur Rückgabe oder zum Schadensersatz verpflichtet.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten Risiken birgt. Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht für seine eigenen Zwecke missbraucht.

Um Missbrauch zu vermeiden, ist es ratsam, konkrete Handlungsanweisungen zu erteilen, an die der Bevollmächtigte sich halten muss. Es empfiehlt sich auch, von Beginn der Vollmacht an alle Kontoauszüge und sämtliche Belege ordentlich zu dokumentieren und ein Einnahmen- und Ausgabenbuch zu führen.

Schließlich kann die Erteilung einer Vorsorgevollmacht auch Auswirkungen auf das Erbrecht haben. So kann ein vorsorgebevollmächtigter Angehöriger den Erben gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sein.

Wie werden Lebensversicherungen mit Bezugsrechten im Erbrecht behandelt, insbesondere wenn diese im Testament erwähnt werden?

Lebensversicherungen mit Bezugsrechten werden im Erbrecht auf spezielle Weise behandelt. Wenn ein Bezugsberechtigter in der Versicherungspolice festgelegt ist, wird die Versicherungsleistung direkt an diesen ausgezahlt und gehört nicht zum Nachlass. Dies gilt auch, wenn der Bezugsberechtigte im Testament nicht bedacht wurde. Die Versicherungssumme wird rechtlich als Schenkung betrachtet, nicht als Erbe.

Wenn jedoch kein Bezugsberechtigter in der Versicherungspolice festgelegt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und wird entsprechend dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge verteilt. In diesem Fall kann die Versicherungssumme die Erbschaftsteuer erhöhen, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden.

Es ist auch möglich, dass ein Erbe das Bezugsrecht anfechtet. In diesem Fall muss der Erbe rechtzeitig handeln und die richtigen Widerrufserklärungen abgeben. Ein Beispiel dafür ist, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Willenserklärung abgibt, die den Bezugsberechtigten betrifft. Diese Willenserklärung gilt als gegenüber dem Bezugsberechtigten abgegeben, auch wenn dieser im Testament nicht bedacht wurde.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Lebensversicherung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielt. Der Wert der Lebensversicherung wird dem (dann fiktiven) Nachlass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hinzugerechnet.

Insgesamt ist die Behandlung von Lebensversicherungen mit Bezugsrechten im Erbrecht komplex und kann je nach den spezifischen Umständen variieren. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.

Inwiefern kann ein Schenkungsangebot durch ein Testament widerrufen werden und welche Rolle spielt dabei der § 130 BGB?

Ein Schenkungsangebot kann durch ein Testament widerrufen werden, wenn der Erblasser in seinem Testament eine umfassende Verfügung über sein Vermögen trifft. Dies kann als konkludenter Widerruf eines früheren Schenkungsangebots interpretiert werden, selbst wenn das Schenkungsangebot im Testament nicht ausdrücklich widerrufen wird.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dies bedeutet, dass ein Schenkungsangebot, das der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, durch ein späteres Testament widerrufen werden kann, bevor das Angebot dem Beschenkten zugegangen ist oder bevor der Beschenkte das Angebot angenommen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden kann, wenn der Erblasser in seinem Testament umfassend über sein Vermögen verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser sich von der früheren Erklärung jederzeit einseitig lösen konnte.

In einem konkreten Fall hat der BGH festgestellt, dass ein Schenkungsangebot durch ein Testament widerrufen wurde, weil die Erblasserin in ihrem Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügt und dabei das Schenkungsangebot nicht berücksichtigt hat.

Zusammenfassend spielt § 130 BGB eine Rolle beim Widerruf eines Schenkungsangebots durch ein Testament, indem er festlegt, dass eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn ein Widerruf vorher oder gleichzeitig zugeht. Ein Testament, das eine umfassende Vermögensverfügung enthält, kann daher als Widerruf eines zuvor gemachten Schenkungsangebots angesehen werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 3 U 202/22 – Urteil vom 12.12.2023

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022 – 19 O 13/21 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 6.245,78 €.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am … 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden.

Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.08.2017) mit nachfolgendem Inhalt:

, Testament

Ich, (Name 01) geboren am ….1943

in (Ort 01) wohnhaft im Reihenendhaus

(Adresse 01) lege in

meinem letzten Willen fest, daß meine

Kinder

(Name 02) geb. am ….1967

in (Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 02) und

(Name 03) geb. … 1974 in

(Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 03)

zu gleichen Teilen erben.

Zum Erbe gehört ein Reihenendhaus

(Adresse 01), Polisen der (Versicherung 01) und

(Versicherung 02)- Versicherung und das Barvermögen.

(Ort 02), den 31.08.2017

(Name 01)“

Die Erblasserin verfügte über zwei Lebensversicherungen bei der (VERSICHERUNG 02) Direkt, zum einen zur Vers.-Nr. … mit Bezugsrecht zu Gunsten des Beklagten und zum anderen zur Vers.-Nr. … mit Bezugsrecht zu Gunsten der Klägerin.

Die Bezugsrechte zugunsten der Parteien wurden am 20.5.2016 zwischen der Erblasserin und der Versicherung vereinbart. Auf Anweisung des Beklagten hat die (VERSICHERUNG 02) Direkt die jeweiligen Versicherungsleistungen zum Todestag i.H.v insgesamt 8.326,70 € zur Versicherungsscheinnummer … und i.H.v. 17.818,25 € zur Versicherungsscheinnummer … auf das Girokonto der Erblasserin bei der (Bank 01) überwiesen.

Die Erblasserin hatte dem Beklagten unter dem 09.06.2016 mehrere Bankkontovollmachten, jeweils mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt. Ferner liegt eine auf den 31.08.2017 datierte und von der Erblasserin dem Beklagten erteilte Vorsorgevollmacht vor. Die Klägerin verschaffte sich selbst Kenntnis zu den Kontoständen der Erblasserin zum Todestag. Der in den Nachlass der Erblasserin gefallene Grundbesitz wurde Einvernehmen der Parteien veräußert.

Bzgl. des (Bank 01)-Girokontos Nr. … bei der (Bank 01) besteht ein Dauerauftrag für das sog. „ PS — Sparen“ in Höhe von monatlich 70,00 €, PS — Lose Nr. …, … — …, …— ….

Mit Schreiben vom 16.03.2020 forderte die Klägerin den Beklagten auf, verschiedene Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin forderte den Beklagten zudem mit E-Mail vom 17.04.2020, mit Erinnerungsschreiben vom 29.04.2020 sowie mit Schreiben vom 17.11.2020 fruchtlos auf, seine Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrages für das sog. „PS — Sparen“ durch Unterzeichnung eines entsprechenden vorbereiteten Kündigungsschreibens zu erteilen.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 25.08.2020 auf, der Auszahlung der Lebensversicherungssummen an den jeweiligen Bezugsberechtigten unter Fristsetzung bis zum 04.09.2020 zuzustimmen.

Im Schriftsatz vom 31.03.2022 hat der Beklagtenvertreter erstinstanzlich folgende Erklärung abgegeben: „Namens und im Auftrage des Beklagten wird, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Zustimmunq zur Kündigung des Dauerauftrags PS-Sparen, PS-Lose Nr. …; …-… und …-… erklärt“.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe aufgrund der ihm erteilten Vollmachten sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod der Erblasserin deren Geschäfte besorgt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst zu Ziff. I. bis IV. beantragt:

I. in der ersten Stufe den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am 21.07.2019 in (Ort 03) verstorbenen (Name 01) geborene (Name 02), geboren am … 1943, zuletzt wohnhaft (Adresse 01), bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten,

1. Rechenschaft darüber abzulegen, welche Handlungen der Beklagte aufgrund der ihm erteilten Vollmachten für die verstorbene Frau Sieglinde (Name 01) vorgenommen hat, insbesondere durch eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit diesen Vollmachten getätigten Verfügungen erfolgt sind;

2. Auskunft in Form eines geordneten schriftlichen Verzeichnisses über sämtliche Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen, die ausgleichspflichtig i.S.d. §§ 2050 ff. BGB sein können, insbesondere über Art und Menge, die wertbildenden Faktoren und den Zeitpunkt der Zuwendung der Vor-empfänge; sämtliche Umstände der Hingabe der Vorempfänge; sämtliche Anordnungen der Erblasserin im Zusammenhang mit den Vorempfängen;

II . ggf. in der zweiten Stufe die Richtigkeit der unter I. erteilten Auskünfte und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern;

III. ggf. nach Erledigung der Klageanträge zu I. und Il. an die Erbengemeinschaft nach der am …. 2019 verstorbenen (Name 01), bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten, einen noch näher zu beziffernden Betrag nebst Zinsen zu bezahlen sowie die noch näher zu bestimmenden Gegenstände herauszugeben.

IV. den Beklagten zu verurteilen,

1. der Anweisung an die (Bank 01) zuzustimmen, dass von dem Nachlasskonto der am … 2019 verstorbenen (Name 01), bei der (Bank 01), Girokonto Kontonummer: …, BLZ: …, ein Betrag i.H.v. 17.818,25 € an die Klägerin sowie ein Betrag i.H.v. 8.326,70 € an den Beklagten, letzteres wiederum durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Potsdam) auszuzahlen ist und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug gern. § 293 BGB befindet;

2. der Kündigung des Dauerauftrags PS-Sparen, PS — Lose Nr. … …-…, …- für das Nachlasskonto der am … 2019 verstorbenen (Name 01), bei der (Bank 01), Girokonto Kontonummer: …, gegenüber der (Bank 01) zuzustimmen;

Den Antrag zu Ziff. I.1. hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 09.06.2021 wie folgt modifiziert:

„ in der ersten Stufe den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am … .2019 in (Ort 03) verstorbenen (Name 01) geborene (Name 02), geboren am …1943, zuletzt wohnhaft (Adresse 01), bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten, Rechenschaft über die Verwendung der ihm am 09.06.2016 von der Erblasserin erteilten Bankvollmachten für das Sparkonto bei der (Bank 01), Konto-Nr. … für das Girokonto bei der (Bank 01), Konto-Nr. … und für das Prämiensparkonto bei der (Bank 01), Konto-Nr. … im Zeitraum vom 09.06.2016 bis einschließlich 25.02.2020 sowie über die Verwendung der dem Beklagten am 31.08.2017 erteilten privatschriftlichen Vorsorgevollmacht in dem Zeitraum vom 31.08.2017 bis einschließlich 19.03.2020 im Einzelnen abzulegen, insbesondere durch eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit diesen Voll- machten getätigten Verfügungen erfolgt sind“.

Die Klägerin hat nach erneuter Klageänderung erstinstanzlich zuletzt beantragt,

I. unter Entfall der zuvor noch verfolgten Stufenklageanträge zu Ziff. I. bis III. festzustellen, dass nach erfolgter Rechenschafts- und Auskunftserteilung durch die Beklagtenseite der Beklagte die Prozesskosten der insoweit unter Ziffer I. zuvor verfolgten Stufenklage zu erstatten hat;

IV. den Beklagten zu verurteilen,

1. gegenüber der (Bank 01) der Anweisung zuzustimmen, dass von dem Nachlasskonto der am … 2019 verstorbenen (Name 01), bei der (Bank 01), Girokonto Kontonummer: …, BLZ: …, ein Betrag i.H.v. 17.818,25 € an die Klägerin sowie ein Betrag i.H.v. 8.326,70 € an den Beklagten, letzteres wiederum durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Potsdam auszuzahlen ist und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug gern. § 293 BGB befindet;

2. der Kündigung des Dauerauftrags PS-Sparen, PS — Lose Nr. …, …-… …-… für das Nachlasskonto der am

… 2019 verstorbenen (Name 01), bei der (Bank 01), Girokonto Kontonummer: …, gegenüber der (Bank 01) zuzustimmen;

V. den Beklagten zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Kosten in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen; nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Punkt V. mit Schriftsatz vom 30.09.2022 folgendes beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358, 86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die auf den 31.8.2017 datierte Vorsorgevollmacht sei tatsächlich erst am 8.6.2019 unterzeichnet worden. Die Erblasserin habe im Übrigen ihre Bankgeschäfte im Wesentlichen selbst getätigt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Erblasserin habe im Testament bzgl. der Verträge bei der (VERSICHERUNG 02) Direkt Lebensversicherung neu verfügt und damit die mit den jeweiligen Bezugsrechten ursprünglich dokumentierten Schenkungsversprechen im Valutaverhältnis widerrufen. Der Formmangel der Schenkung habe deshalb durch ein Bewirken“ auch nicht mehr geheilt werden können. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer IV.2. sei eine hinreichende Zustimmung erteilt worden, es ergebe sich nicht, dass für die Umsetzung der Kündigung eine weitergehende Erklärung benötigt werde.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, gegenüber der (Bank 01) der Anweisung zuzustimmen, dass von dem Nachlasskonto der Erblasserin ein Betrag i.H.v. 17.818,25 € an die Klägerin sowie ein Betrag i.H.v. 8.326,70 € an ihn ausgezahlt werden.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer ausgeführt:

1. Die Klägerin habe zunächst keinen Anspruch auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten bezüglich der ursprünglich von ihr unter Ziff. I. bis III verfolgten Stufenklage. Es sei zwar anerkannt, dass nach Auskunftserteilung mit der Folge eines sich nicht ergebenden Leistungsanspruchs eine Klageänderung bezüglich der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfolgen könne, zumal eine Erledigung der Hauptsache insoweit nicht in Betracht komme (vgl. BGH NJW 1994, 2895). Die Klageänderung habe aber nur Erfolg, wenn der Beklagte sich mit der Auskunftserteilung tatsächlich in Verzug befunden habe, so dass die Erstattungspflicht aus den §§ 286, 280 BGB folge (vgl. BGH a.a.0.). Dies ergebe sich hier allerdings nicht. Ein Verzug des Beklagten gemäß § 286 BGB bezüglich der ursprünglich unter Ziff. 1.1. verfolgten Auskunftserteilung scheide schon deshalb aus, weil die – auch vorgerichtlich mit Schreiben vom 16.3.2020 bereits – geforderte Rechenschaftslegung zur Ausübung von Vollmachten sowohl bezüglich des geforderten Auskunftsgegenstandes als auch in zeitlicher Hinsicht für eine Inverzugsetzung zu unbestimmt gewesen sei. Auf die insofern noch während des Verfahrens erfolgte Präzisierung des Antrags zu Ziffer 1.1. im Schriftsatz vom 09.06.2021 habe der Beklagte mit seinen Erklärungen im Schriftsatz vom 19.07.2021 hinreichend und innerhalb der vom Gericht zur Stellungnahme verlängerten Frist Auskunft erteilt. Hierbei habe sich der Beklagte zu von ihm vorgenommenen überschaubaren Konto-Transaktionen vor und nach dem Tod der Erblasserin umfassend erklärt. Weitergehende Erklärungen habe auch die Klägerin in diesem Zusammenhang dann im Ergebnis nicht mehr gefordert bzw. auch, soweit sie Erklärungen ggf. für unzutreffend hielt, kein Verfahren zur Versicherung an Eides statt verfolgt. Dass jedenfalls ein Verzug mit der Abgabe noch weitergehend geschuldeter Auskünfte bestand, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Ein Verzug des Beklagten bezüglich der ursprünglich unter Ziff. 1.2. zur Frage des Erhalts von Schenkungen verfolgten Auskunftserteilung scheide ebenfalls aus. Denn aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr (insbesondere Anlage K4) ergebe sich nicht, dass es vor Klageerhebung bereits ein entsprechendes Auskunftsverlangen gegeben habe, welches einen Verzug begründet haben gekonnt habe. Im Übrigen habe dann der Beklagte bereits mit der nach Fristverlängerung fristgerecht eingegangenen Klageerwiderung vom 22.4.2021 sich umfassend zur Frage des Erhalts von Zuwendungen erklärt. Weitergehende Erklärungen habe auch die Klägerin in diesem Zusammenhang dann nicht mehr gefordert bzw. auch, soweit sie Erklärungen ggf. für unzutreffend hielt, kein Verfahren zur Versicherung an Eides statt verfolgt.

2. Die Klägerin habe gegen den Beklagten aber gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung der Beträge von 17.818,25 € bzw. von 8.326,70 € an die jeweilige Partei im tenorierten Umfang. Denn die Auszahlung der Beträge stelle sich als Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten dar. Die Auszahlungsbeträge der Lebensversicherungen der Erblasserin bei der (VERSICHERUNG 02)-Direkt seien nämlich nicht in den Nachlass gefallen. Für die Versicherungsleistungen waren von vornherein Bezugsrechte der Parteien bestimmt (vgl. Anlage K7), so dass Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Erblasserin mit der Benennung der Versicherungen im gegenständlichen Testament ihre bisherigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu den Bezugsrechten auf den Todesfall bzw. einer zugrunde liegenden Schenkung nicht nachträglich ändern wollen. Es spreche vielmehr alles dafür, dass die Erblasserin unjuristisch die auf den Todesfall bestimmten Leistungen der Versicherungen als „Erbmasse“ betrachtete und nochmals hierfür erwähnen wollte, ohne aber die bereits in die Wege geleitete formalrechtliche Konstruktion in Frage zu stellen. Es bestünden jedenfalls keinerlei greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung des Testaments. Die Zahlung der insoweit fälligen Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität sei hierbei eine sinnvolle und zweckmäßige Verwaltungsmaßnahme und jeder Miterbe sei dem anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Feststellung eines Annahmeverzuges gemäß § 293 BGB bzw. eine Bestimmung zur Hinterlegung gemäß § 372 BGB wegen eines Annahmeverzuges des Beklagten sei hingegen nicht in Betracht gekommen. Dass der Beklagte die Auszahlung der 8.326,70 € nicht annehmen werde, stehe nicht fest. Mit der gegenständlichen Verurteilung zur Zustimmung sei zunächst erst die für die Auszahlung notwendige Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft geschaffen. Die Feststellung eines Annahmeverzugs käme nicht in Betracht, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen noch gar nicht vorgelegen hätten.

3. Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß §§ 745 Abs. 1, 2038 BGB darauf, dass der Beklagte der Kündigung der Daueraufträge zum sog. PS – Sparen gegenüber der (Bank 01) zustimme. Denn es sei nicht erforderlich, dass alle Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklärten. Es sei vielmehr rechtlich zulässig, dass eine Kündigung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft namens sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt werde (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.8.2011 — 13 U 56/10 —). Der Beklagte ferner mit Schriftsatz vom 31.03.2022 ausdrücklich die Zustimmunq zur Kündigung des Dauerauftraqs PS-Sparen, PS-Lose Nr. …-… und …-.… erklärt. Insofern habe die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit über die Kündigung befunden und zugleich sei in der Erklärung die Bevollmächtigung für die Klägerin zu sehen, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber der (Bank 01) die Kündigung geltend zu machen. Mithilfe des Schriftsatzes vom 31.03.2022 könne die Zustimmungserklärung auch ohne weiteres gegenüber der (Bank 01) nachgewiesen werden. Schließlich habe die Klägerin insoweit auch nicht die Mitwirkung des Beklagten an einer gemeinsamen Kündigungserklärung verfolgt, sondern lediglich die

Abgabe einer Zustimmungserklärung im Rahmen einer von ihr selbst veranlassten Kündigung gegenüber der (Bank 01) Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Sparkasse (Anlage K 13) folge lediglich, dass der Beklagte selbst einen „Auftrag“ zur Kündigung veranlasst haben muss, nicht aber eine gemeinsame Kündigungserklärung geboten sei. Daher bestehe kein Bedürfnis dafür, dass die Zustimmungserklärung selbst gegenüber der (Bank 01) abgegeben werden müsse, weil die Abgabe gegenüber der Klägerin ausreichend sei.

4. Die von der Klägerin mit dem Antrag zu Ziff. V. verfolgte Erstattung außergerichtlicher Kosten scheide aus, weil ihr Antrag zu unbestimmt geblieben sei. Es wäre ihre Sache gewesen, den Antrag konkret zu beziffern. Die mit Schriftsatz vom 30.09.2022 nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Bezifferung des Antrags sei unzulässig, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Rn. 2a, 33. Aufl.). Es habe in diesem Zusammenhang auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestanden, weil das Gericht auf die mangelnde Bezifferung nicht hingewiesen hätte. Zum einen habe es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO eines zwingenden gerichtlichen Hinweises schon deshalb nicht bedurft, weil der Antrag zu Ziff. V. eine Nebenforderung betreffe. Zum anderen sei ein (zusätzlicher) gerichtlicher Hinweis auch deshalb entbehrlich gewesen, weil der Beklagte bereits mit der Klageerwiderung den maßgeblichen Einwand der fehlenden Bestimmtheit des Klageantrages erhoben habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung.

Der Beklagte rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe mit Blick auf den zugesprochenen Klageantrag zu IV. 1 (Bezugsberechtigung Lebensversicherungsverträge) die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Der BGH habe mit Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15 – erkannt, dass ein – in der Bestimmung einer Bezugsberechtigung liegendes – Schenkungsangebot im Valutaverhältnis zum Begünstigten auch durch Testament widerrufen werden könne, sofern die Widerrufserklärung dem anderen vorher oder gleichzeitig zugehe (§ 130 I 2 BGB), und ein derartiger Widerruf im Zweifel auch darin (konkludent) zu erblicken sei, dass der Erblasser testamentarisch über sein gesamtes Vermögen verfüge. So liege der Fall auch hier.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022, zugestellt am 15.10.2023, zum Az. 19 O 13/21, teilweise abändernd die Klage gegen den Beklagten, soweit dieser verurteilt worden sei, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.10.2022, Az. 19 O 13/21

1) festzustellen, dass nach erfolgter Auskunfts- und Rechenschaftserteilung der Beklagte die Prozesskosten der insoweit unter Ziff. I. zuvor verfolgten Stufenklage zu erstatten habe sowie

2) den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie zu ihren Gunsten ergangen ist, darauf hinweisend, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anders gelagert gewesen seien, habe doch die Erblasserin testamentarisch gerade nicht umfassend über ihr Vermögen verfügt (verfügen wollen); die in der letztwilligen Verfügung enthaltene Bezugnahme auf die Versicherungspolicen sei nicht im Sinne einer rechtsgeschäftlichen (Widerrufs)erklärung zu verstehen, sondern als bloßer Hinweis zum Umfang der Erbmasse. Dafür spreche auch, dass die Erblasserin die Bezugsrechte in beiden von ihr testamentarisch erwähnten Versicherungen (bei der (Versicherung 01) und der (Versicherung 02)) im Jahr 2016 geändert hatte, während sie hierzu im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung keine erneute Veranlassung gesehen habe.

Ihre Anschlussberufung begründet sie wie folgt:

Zu Unrecht habe das Landgericht ihre Klage betreffend den abgeänderten Klageantrag zu I. abgewiesen. Die Abweisung habe das Landgericht mit fehlendem Schuldnerverzug begründet. Damit habe das Landgericht jedoch rechtsirrig und in Widerspruch zu den eigenen Tatbestandsfeststellungen und der Beweiswürdigung entschieden. Die Zivilkammer habe zunächst nicht zwischen den zunächst gestellten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüchen unterschieden. In der Urteilsbegründung stelle das Landgericht zudem in widersprüchlicher Weise zugleich auf den Auskunftsanspruch als solchen, auf dessen wirksame Geltendmachung und zugleich auf dessen Erfüllung ab. Eine klare Trennung dieser Gesichtspunkte erfolge hingegen nicht.

Ihre mehrfachen Versuche, den Beklagten im persönlichen Kontakt zu einer Klärung der streitgegenständlichen Nachlassangelegenheiten zu bewegen, seien im Übrigen aufgrund dessen Blockadehaltung fehlgeschlagen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Er stützt insoweit die erstinstanzliche Entscheidung unter weiterem Hinweis darauf, dass der Klägerin der Umfang des Nachlasses bereits vor förmlicher Auskunftserteilung bekannt gewesen sei; eine außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der Klägerin sei ihm durch deren Rechtsvertreter untersagt worden. Nicht er habe die Auszahlung der Lebensversicherungsguthaben veranlasst, diese sei vielmehr durch die Versprechende eigenverantwortlich bewirkt worden.

II.

Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Nur die Berufung des Beklagten erweist sich indes als auch begründet.

1. Zu Recht wendet sich der Beklagte gegen die Einschätzung des Ausgangsgerichts, die Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin habe in ihrer Gesamthöhe an die jeweiligen Bezugsberechtigten zu erfolgen. Die Erblasserin hat ihre Schenkungsangebote an die Parteien nämlich mit dem streitgegenständlichen Testament rechtzeitig widerrufen, so dass insbesondere ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Klägerin nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zum Beklagten kein Rechtsgrund dafür besteht, die Zustimmung zur Auszahlung des gesamten vorhandenen Guthabens an sich zu verlangen.

Bei der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der (Versicherung 02) vom 21.05.2016 handelte es sich um Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechenden einerseits, das die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden regelt, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten andererseits, nach dem sich bestimmt, ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Verfügenden behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, NJW-RR 2018, 518, Rn. 15; BGH NJW 2013, 3448 Rn. 8; NJW 2010, 2702 Rn. 19; BGHZ 157, 79 [82] = NJW 2004, 767).

Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den die Parteien als jeweilige Begünstigte gegenüber der Versprechenden mit dem Tod der Erblasserin einen Anspruch auf Auszahlung des Versicherungsguthabens erhalten haben (§§ 328, 331 BGB).

Ob die Klägerin (wie der Beklagte) auf diese Weise einen Auszahlungsanspruch erworben hat, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. Im Streitfall liegt dem Valutaverhältnis eine Schenkung nach § 516 BGB zugrunde. In der entsprechenden Vereinbarung vom 21.05.2016 ist ausdrücklich davon die Rede, dass „die Leistung aus dem Vertrag [ihren] Erben zu“steht. Dieses ist der Sache nach als Schenkungsangebot der Erblasserin zu werten. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das Schenkungsangebot der Erblasserin von der (Versicherung 02) als Botin der Klägerin – wie mit Abrechnungsschreiben vom 09.09.2018, Anlage K7 zur Klageschrift, geschehen – übermittelt wurde und diese das Angebot – gegebenenfalls stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht des Versicherungsunternehmens – annahm. Dass eine wirksame Schenkung auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen kann, ergibt sich aus § 130 Abs. 2 BGB, wonach der Tod des Erklärenden keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung hat, sowie aus § 153 BGB, wonach das Zustandekommen eines Vertrags nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt. Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt (BGH, NJW-RR 2018, 518, Rn. 17; BGH NJW 2010, 3232 Rn. 20; BGHZ 91, 288 [291] = NJW 1984, 2156).

Fallbezogen ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Klägerin indessen nicht zustande gekommen, da zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Klägerin durch die (Versicherung 02)versicherung über die zu ihren Gunsten getroffene Verfügung ein wirksames Schenkungsangebot, das die Klägerin hätte annehmen können, nicht mehr vorlag.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, wird nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dabei kann ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden (BGH NJW_RR 2018, 518, Rn. 19). Dies ist im Streitfall geschehen.

Die Erblasserin hat ihr auf der Vereinbarung mit der (Versicherung 02) vom 21.05.2016 beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament vom 31.08.2017 widerrufen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Auslegung des Testaments als Widerruf des von dem Versicherungsunternehmen der Klägerin zu übermittelnden Schenkungsangebots der Erblasserin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsguthaben von vornherein nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin gewesen wären.

Das Gegenteil ergibt sich vielmehr zur Überzeugung des Senats aus dem insofern maßgeblich zu berücksichtigenden Inhalt des Testaments. Die Erblasserin hat danach tragend verfügt, dass die Parteien als ihre Kinder ihren Nachlass zu gleichen Teilen erben sollen, ohne dass sie von dieser Festlegung irgendwelche abweichenden Regelungen getroffen oder Einschränkungen vorgenommen hätte. Zur Darlegung des Nachlassumfanges hat sie unmittelbar daran anschließend dessen aus ihrer Sicht mutmaßlich (und auch tatsächlich) wichtigsten Bestandteile aufgezählt, nämlich ihren Grundbesitz, das Barvermögen und zudem die „Polisen der (Versicherung 01) und (Versicherung 02) Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) können diese Formulierungen nur in der Weise verstanden werden, dass die Erblasserin ihre Kinder insgesamt – und also auch mit Blick auf die vorhandenen Versicherungsguthaben – im gleichen Umfang am Nachlass beteiligen wollte, denn anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf die (abweichenden) Bezugsberechtigungen aus den Lebensversicherungsverträgen hingewiesen hätte, was allerdings nicht geschehen ist. Aus dem Umstand, dass die Erblasserin berechtigt gewesen wäre, die Bezugsrechte aus den von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zu Lebzeiten gegenüber dem verpflichteten Versicherungsunternehmen zu ändern, hiervon aber abgesehen habe, kann für die Klägerin nichts unmittelbar Rechtsvorteiliges abgeleitet werden. Das entsprechende Unterlassen der Erblasserin hat vielmehr keinen eindeutigen Wertungsinhalt: die Erblasserin kann ebenso gut ihr Abänderungsrecht etwa lediglich nicht bedacht haben oder (zutreffend) der Auffassung gewesen sein, einer Abänderung bedürfe es vor dem Hintergrund des eindeutigen Testamentsinhalts nicht, auch etwa, weil die Parteien sich untereinander „schon einigen“ und eine gleichmäßige Aufteilung des Nachlasses vornehmen würden.

Zwar hat die Erblasserin ihr Schenkungsangebot in ihrem Testament nicht ausdrücklich widerrufen. Die Verfügung gemäß Satz 2 des Testaments ist aber als stillschweigender Widerruf des Schenkungsangebots anzusehen.

Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann.

So verhält es sich hier. Die Erblasserin hat verfügt, dass die Parteien „zu gleichen Teilen erben“ sollen, und angegeben, dass es sich dabei um ein Reihenendhaus …, Policen der (Versicherung 01) und (Versicherung 02) und das Barvermögen handle. Damit war eine umfassende Regelung hinsichtlich der Verteilung ihres gesamten Nachlasses vorgesehen. Dafür, dass die Erblasserin dem Wortlaut ihrer testamentarischen Verfügung widersprechend eine andere Nachlassverteilung gewollt oder die am 21.05.2016 getroffenen Bestimmung des Bezugsrechts fortgelten lassen wollte, ist nichts zu ersehen, und auch die Anhörung der Parteien im Senatstermin vom 21.11.2023 hat hierfür nichts ergeben, da die Erblasserin mit den Parteien über die von ihr gewollte Nachlassverteilung nicht gesprochen hat. Sie war nach den abgeschlossenen Versicherungsverträgen auch berechtigt, ihre Bezugsrechtsbestimmungen jederzeit zu ändern.

Dass der Erblasserin die Vereinbarungen mit der (Versicherung 02) im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments möglicherweise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verfügungen als Widerruf nicht aus. Aus dem genannten Umstand kann gerade nicht geschlossen werden, der Erblasserin habe das für eine Wertung der Erklärung als Widerruf notwendige Erklärungsbewusstsein gefehlt. Bei den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin handelt es sich nicht um ein bloß tatsächliches Verhalten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen als Willenserklärung behandelt werden kann (BGH, NJW 1995, 953), sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können (§ 2253 BGB). Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Erklärungen, die gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein (BGH NJW-RR 2018, 518 Rn. 29). Ein weitergehendes Erklärungsbewusstsein, das auf den Widerruf einer bestimmten, mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerichtet ist – hier auf den Widerruf des Schenkungsangebots -, ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Der Widerruf ist der Klägerin zugegangen, bevor ihr am 09.09.2019 von der (Versicherung 02) das Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt wurde. Damit war das Angebot nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, so dass die Klägerin den Abschluss einer Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin nicht mehr herbeiführen konnte.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung im Berufungsverfahren bekundet, sie habe am 27.07.2019 von dem Testament Kenntnis erhalten. Der Beklagte habe es ihr vorgelegt, und sie habe es auch gelesen. Die Klägerin hatte demnach an dem Tag, an dem sie die Nachricht über die in der Vereinbarung vom 21.05.2016 zu ihren Gunsten getroffene Verfügung erhalten hat (09.09.2019), bereits Kenntnis von den testamentarischen Bestimmungen, mit denen die Erblasserin eine anderweitige Verfügung auch hinsichtlich des Guthabens aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der (Versicherung 02) getroffen hatte. Demnach musste sie das Testament der Erblasserin spätestens mit der Benachrichtigung vom 09.09.2019 als Widerruf ihrer Begünstigung gemäß der Vereinbarung vom 21.05.2016 verstehen.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin von dem Beklagten nicht die begehrte Zustimmungserklärung verlangen. Eine Aufteilung hätte vielmehr in der Weise zu erfolgen, dass von dem Girokonto der Erblasserin hinsichtlich der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen bei der (Versicherung 02) jeweils 13.072,47 € an die Parteien ausgezahlt würden. Eine derartige Verurteilung verlangt die Klägerin jedoch gerade nicht, und einer entsprechenden Aufteilung hat sich der Beklagte zudem zu keinem Zeitpunkt verschlossen.

2. Die Anschlussberufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat sich insofern mit den entscheidungserheblichen Rechtsfragen umfassend und unter zutreffender rechtlicher Würdigung auseinandergesetzt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziff.I 1., 4. des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann. Es trifft gerade nicht zu, dass die Zivilkammer nicht deutlich zwischen Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüchen, den Zeitpunkten ihrer Geltendmachung und Erfüllung unterschieden hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang gerade auch, wann das Begehren hinreichend konkret abgefasst und insoweit eine angemessene verzugsbegründende Frist gesetzt worden war sowie, ob und in welchem Umfang an den Begehren im folgenden noch festgehalten worden ist. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und daraus auch die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen.

Das in erster Instanz verspätet geltend gemachte Begehren zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in konkret bezifferter Höhe bleibt im Berufungsrechtszug ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts entspricht dem Ergebnis der Addition der insofern betroffenen Hauptforderungen (4.745,78 € + 1.500 €).

4. Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 544 ZPO nicht gegeben sind.

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