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Rechtsweg bei Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten Sparbuches

Hinterlegtes Sparbuch: Erbnachweis-Kontroverse vor Gericht

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Vorlage von notariellen Testamenten und Eröffnungsprotokollen als Erbnachweis im Fall der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs nicht ausreichend ist. Stattdessen wird die Vorlage von Erbscheinen gefordert, um die Erbfolge zweifelsfrei nachzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn die Hinterlegung aufgrund unbekannter Erben erfolgte und die Hinterlegungsstelle mit befreiender Wirkung an den Berechtigten herausgibt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 VA 8/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Antrag auf Herausgabe des Sparbuchs: Die Antragsteller forderten die Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs, das zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wurde.
  2. Ablehnung durch das Amtsgericht: Das Amtsgericht Bernau bei Berlin lehnte den Antrag ab, da die erforderliche Berechtigung der Antragsteller nicht nachgewiesen war.
  3. Notarielle Testamente als Erbnachweis: Die Antragsteller legten notarielle Testamente vor, die jedoch nicht als ausreichender Erbnachweis anerkannt wurden.
  4. Forderung von Erbscheinen: Die Gerichte forderten die Vorlage von Erbscheinen, um die Erbfolge zweifelsfrei zu belegen.
  5. Rolle der Hinterlegungsstelle: Die Hinterlegungsstelle muss sicherstellen, dass die Hinterlegungsmasse an den wahren Berechtigten herausgegeben wird.
  6. Kein analoger Anwendungsbereich von § 35 GBO: Die Vorschrift des § 35 GBO, die im Grundbuchverfahren Anwendung findet, ist auf das Hinterlegungsverfahren nicht analog anwendbar.
  7. Unzulässigkeit des Antrags: Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, da es an einem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte.
  8. Kein Feststellungsinteresse der Antragsteller: Das Gericht sah kein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Herausgabeantrags.
Sparbuch
(Symbolfoto: PhotoSGH /Shutterstock.com)

Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs ist der Rechtsweg grundsätzlich der Klageweg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 30.01.2015 entschieden, dass die Vorlage von notariellen Testamenten und Eröffnungsprotokollen als Erbnachweis im Fall der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs nicht ausreichend ist. Stattdessen wird die Vorlage von Erbscheinen gefordert, um die Erbfolge zweifelsfrei nachzuweisen.

Dies gilt insbesondere, wenn die Hinterlegung aufgrund unbekannter Erben erfolgte und die Hinterlegungsstelle mit befreiender Wirkung an den Berechtigten herausgibt.

Im Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) ist geregelt, dass der Antrag auf Herausgabe aufgrund eines Nachweises der Berechtigung gestellt werden muss. Der Antragsteller muss den Nachweis seiner Berechtigung erbringen und den Antrag fristgerecht stellen. Im Falle einer Ablehnung des Herausgabeantrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Gericht erheben.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs zeigen, wie wichtig es ist, den Nachweis der Berechtigung zu erbringen und den Antrag fristgerecht zu stellen. Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema vorgestellt und besprochen.

Die Herausforderung der Erbnachweise: Auseinandersetzung um ein Sparbuch

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Fall eines hinterlegten Sparbuches befasst, das beim Amtsgericht Bernau bei Berlin für die unbekannten Erben des verstorbenen F… P… hinterlegt wurde. Die zentrale Fragestellung dieses Falles drehte sich um die Herausgabe des Sparbuches, die von der G… GmbH im Namen angeblicher Erben gefordert wurde. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die nach § 21 Abs. 1 BbgHintG erforderliche Berechtigung der Empfänger nicht nachgewiesen sei.

Der rechtliche Diskurs über notarielle Testamente und Erbscheine

Die G… GmbH legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein und argumentierte, dass notarielle Urkunden als Erbnachweis ausreichend sein sollten. Diese Argumentation stützte sich auf den Rechtsgedanken des § 35 GBO und § 12 HGB. Das Amtsgericht und später der Direktor des Amtsgerichts Bernau bei Berlin wiesen die Beschwerde jedoch zurück. Sie hielten an der Auffassung fest, dass in der Regel ein Erbschein zur Nachweisführung der Erbfolge erforderlich ist. Die Antragstellerin konnte sich auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 2013 berufen, da dieses sich auf die Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezog und nicht auf das Hinterlegungsrecht ausstrahlte.

Komplexe Bewertung der Erbenstellung und Hinterlegungsvorschriften

Das Landgericht Frankfurt (Oder) interpretierte die Beschwerde der Antragsteller als weitere Beschwerde und wies diese ebenfalls zurück. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Unsicherheit über die Rechtsnachfolge nach F… P… erst dann als beseitigt und nachgewiesen gelten könne, wenn Erbscheine vorlägen, die die Erbenstellung sämtlicher Miterben belegten. Es wurde betont, dass insbesondere bei der Hinterlegung gemäß § 372 Satz 2 BGB ein besonderes Maß an Sicherheit erforderlich sei. Die Antragsteller argumentierten, dass die vorgelegten notariellen Testamente ausreichen sollten, um ihre Erbenstellung zu belegen. Diese Auffassung wurde jedoch von den Gerichten nicht geteilt.

Schlussbetrachtung des Gerichts: Kein Raum für Rechtsbeschwerde

In seiner abschließenden Beurteilung befand das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass die Anträge der Antragsteller unzulässig seien, da es ihnen am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Es wurde klargestellt, dass die Antragsteller ihr Herausgabebegehren im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten geltend machen können und müssen. Die Entscheidung des Gerichts unterstrich die Bedeutung von Erbscheinen als Nachweis der Erbenstellung und wies darauf hin, dass notarielle Testamente in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll in diesem speziellen Fall nicht ausreichen, um die Berechtigung für die Herausgabe des Sparbuches nachzuweisen.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität und die rechtlichen Herausforderungen auf, die bei der Klärung von Erbangelegenheiten, insbesondere im Kontext der Hinterlegung und Herausgabe von Vermögenswerten, auftreten können.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter dem Rechtsweg im Kontext der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuches?

Der Rechtsweg im Kontext der Herausgabe eines hinterlegten Sparbuches bezieht sich auf den juristischen Prozess, den eine Partei durchlaufen muss, um das Sparbuch zurückzuerhalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Eigentümer eines Sparbuches dieses von einer anderen Partei, die es ohne Recht zum Besitz hat, zurückfordert.

In solchen Fällen kann der Eigentümer des Sparbuches gemäß § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Herausgabe geltend machen. Dieser Paragraph besagt, dass der Besitzer einer Sache, die ihm nicht gehört, verpflichtet ist, diese dem Eigentümer herauszugeben.

Wenn der Besitzer die Herausgabe verweigert, kann der Eigentümer gezwungen sein, den Rechtsweg zu beschreiten, d.h. Klage einzureichen, um sein Eigentumsrecht durchzusetzen. Dies kann auch der Fall sein, wenn das Sparbuch hinterlegt wurde, z.B. bei einem Gericht oder einer anderen Behörde. In diesem Fall muss der Eigentümer die Herausgabe des Sparbuches gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Hinterlegungsgesetzes beantragen.

Es ist zu erwähnen, dass der Rechtsweg in solchen Fällen komplex sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der spezifischen Umstände des Falles und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Daher ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man den Rechtsweg beschreitet.

Wie wird die Berechtigung zur Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs rechtlich festgestellt?

Die Berechtigung zur Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs wird in Deutschland durch verschiedene rechtliche Mechanismen festgestellt.

Zunächst muss ein Antrag auf Herausgabe gestellt werden. Dieser Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle, die als Herausgabeanordnung bezeichnet wird.

Die Herausgabeanordnung ergeht, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Weisen erbracht werden. Beispielsweise kann der Antragsteller nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Sparbuchs ist. Ein Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs nach § 985 BGB ist begründet, wenn der Antragsteller Eigentümer und eine andere Person ohne Recht Besitzer des Sparbuchs ist.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei Erbschaften, kann der Antragsteller auch nachweisen, dass er der rechtmäßige Erbe des ursprünglichen Eigentümers des Sparbuchs ist. In diesem Fall ist er gemäß § 1922 BGB nunmehr alleiniger Inhaber der Sparguthaben und Eigentümer der Sparbücher.

Sollte es zu Streitigkeiten über die Berechtigung zur Herausgabe kommen, kann der Rechtsanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. In solchen Fällen muss der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen und sein vermeintliches stärkeres Recht dartun.

Es ist zu erwähnen, dass die genauen Verfahren und Anforderungen je nach Bundesland variieren können, da die Hinterlegungsgesetze Ländersache sind.

In welchen Fällen ist die Vorlage eines Erbscheins zur Nachweisführung der Erbfolge erforderlich?

Die Vorlage eines Erbscheins ist in Deutschland erforderlich, um die Erbfolge nachzuweisen und sich als Erbe gegenüber Dritten, wie Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt, auszuweisen. Der Erbschein bescheinigt, wer erbt und zu welchem Anteil.

Ein Erbschein wird insbesondere dann benötigt, wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge greift. Auch wenn ein Testament vorliegt, kann in der Praxis ein Erbschein erforderlich sein, da ein privatschriftliches Testament häufig nicht als ausreichender Erbnachweis anerkannt wird.

In Fällen, in denen über das Erbrecht gestritten wird oder wenn ein späteres Testament aufgefunden wird, das einen anderen als Erben benennt, schützt der öffentliche Glaube des Erbscheins diejenigen, die auf die Angaben im Erbschein vertraut haben.

Zusätzlich kann die Vorlage eines Erbscheins notwendig sein, um über Nachlassgegenstände zu verfügen, die im Grundbuch eingetragen sind, wie beispielsweise Immobilien. Hier dient der Erbschein als Legitimation für die Eintragung ins Grundbuch.

Es ist auch möglich, dass Banken oder andere Institutionen die Vorlage eines Erbscheins verlangen, bevor sie den Erben Zugang zu den Vermögenswerten des Verstorbenen gewähren.

Zusammenfassend ist die Vorlage eines Erbscheins immer dann erforderlich, wenn ein rechtssicherer Nachweis der Erbfolge gegenüber Dritten erbracht werden muss, insbesondere wenn kein Testament vorliegt oder das Testament nicht als ausreichender Nachweis anerkannt wird.


Das vorliegende Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 11 VA 8/14 – Beschluss vom 30.01.2015

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen den Bescheid des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19. August 2013, Az. 33 HL 1/08, womit der Rechtspfleger die beantragte Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs wegen einer nicht nachgewiesenen Berechtigung der Antragsteller abgelehnt hat.

Beim Amtsgericht Bernau bei Berlin ist das Sparbuch des am …. Mai 1868 geborenen und am 15. Juli 1943 verstorbenen F… P…, geführt bei der …bank …, Kontonummer …, zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt.

Die G… GmbH hat mit Schreiben vom 13. Juni 2013 unter Vorlage einer Vollmacht angegebener Erbeserben beim Amtsgericht Bernau bei Berlin die Herausgabe des Sparbuchs beantragt. Sie hat die im Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 01. Oktober 2014 auf Seite 5f., auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 16f. der Akte), genannten Unterlagen vorgelegt. Während für 27 genannte Erben Erscheine eingereicht worden sind, hat die dortige Antragstellerin hinsichtlich der Antragsteller die in ihrem Antrag aufgeführten notariellen Testamente zum Vorgang gereicht.

Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bernau bei Berlin hat der G… GmbH mit Verfügung vom 23. Juli 2013 unter anderem mitgeteilt, dass die Erbfolge bezüglich der Antragsteller durch Erbscheine nachzuweisen sei. Sie hat den Antrag auf Herausgabe des hinterlegten Sparbuchs mit Bescheid vom 19. August 2013 mit der Begründung abgelehnt, die gemäß § 21 Abs. 1 BbgHintG erforderliche Berechtigung der Empfänger sei nicht nachgewiesen. Die zum Nachweis der Erbfolge nach den Miterben M… N…, G… Ku…, A… A… und A… O… vorgelegten Testamente mit Eröffnungsniederschrift seien nicht als Erbnachweis geeignet, da sich die Schutzwirkung des § 2367 BGB nur auf den Erbschein beziehe. Die Vorschrift des § 35 GBO sei auf das Hinterlegungsverfahren nicht analog anwendbar, weil die Hinterlegungsstelle mit befreiender Wirkung herausgebe, während im Grundbuch nur die außerhalb des Grundbuchs eingetretene Erbfolge deklaratorische Eintragung finde.

Die G… G…mbH hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 12. September 2013 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, eine in einer notariellen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen genüge als Erbnachweis. Dabei seien die Rechtsgedanken aus § 35 GBO und § 12 HGB heranzuziehen. Dies sei auch mehrfach für Hinterlegungsfälle entschieden worden. Die vorgelegten Dokumente seien eindeutig. Sie zeigten keinen Auslegungsbedarf auf.

Der Direktor des Amtsgerichts Bernau bei Berlin hat die Beschwerde unter dem 14. Oktober 2013, Az. 3132 E-1.103, mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegte Judikatur berufen, da auch danach in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der Vorlage der Verfügungen von Todes wegen weitere Zweifel an der Rechtsnachfolge als abwegig anzusehen seien. Es sei vielmehr durchaus denkbar, dass diese durch Anfechtungserklärungen unwirksam geworden oder durch spätere Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien. Die dortige Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 erneut an den Direktor des Amtsgerichts Bernau bei Berlin gewandt und gebeten, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen. Sie hat sich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12, darauf berufen, dass nicht in jedem Fall der Rechtsnachfolge die Vorlage eines Erbscheins zur Legitimation der Erben gefordert werden könne. Der Direktor des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 erklärt, die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung, weil sie sich auf die Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehe, die nicht auf das in Rede stehende Hinterlegungsrecht ausstrahle. Die Antragsteller sind mit anwaltlichem Schreiben vom 02. April 2014 an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) herangetreten und haben um Überprüfung der Angelegenheit gebeten. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat das Anliegen der Antragsteller als weitere Beschwerde ausgelegt, die er mit Schreiben vom 07. August 2014, Az. 3860E-4, mit der Begründung zurückgewiesen hat, die unbekannten Erben des verstorbenen F… P… seien die Empfangsberechtigten im Sinne des § 21 BbgHintG. Die Unsicherheit über die Rechtsnachfolge nach F… P… sei erst dann beseitigt und nachgewiesen, wenn Erbscheine vorlägen, die die Erbenstellung sämtlicher Miterben belegten. Die Vorlage der Testamente mit Eröffnungsniederschriften reiche als Berechtigungsnachweis nicht aus. Zwar sei ein Erbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Es sei aber anerkannt, dass der Hinterlegungsstelle im Allgemeinen ein Erbschein vorzulegen sei, um bei einem Herausgabeantrag die Erbfolge nachzuweisen. Insbesondere die Hinterlegung gemäß § 372 Satz 2 BGB setze voraus, dass wegen der nicht verschuldeten Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers ein Bedürfnis für die Hinterlegung bestehe. Dem entspreche es, dass der Nachweis der Empfangsberechtigung nach § 21 Abs. 1 BbgHintG in diesen Fällen ein besonderes Maß an Sicherheit erfordere, wie es im Falle der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein gewährt werde. Es sei Aufgabe der Hinterlegungsstelle sicherzustellen, dass die Hinterlegungsmasse an den wahren Berechtigten herausgegeben werde, nicht aber das Recht zum Empfang der Hinterlegungsmasse in eigener Verantwortung zu klären und in die Prüfung unklarer oder streitiger Rechtsverhältnisse einzutreten. Soweit das Kammergericht Berlin in Ausnahmefällen den Nachweis der Erbfolge auch mit weniger sicheren Beweismitteln als einem Erbschein zugelassen habe, könne hier offen bleiben, ob dieser Auffassung gefolgt werden könne. Denn eine Befreiung vom Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins komme auch nach der vom Kammergericht vertretenen Auffassung nur in Betracht, wenn mit der Vorlage einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen weitere Zweifel an der Rechtsnachfolge als abwegig anzusehen seien. Diese Voraussetzungen seien bei den vorgelegten Testamenten nicht gegeben. Schon aufgrund des Alters der testamentarischen Verfügungen aus den Jahren 1984 und 1985 sei es nicht völlig abwegig, dass diese Verfügungen durch spätere Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien.

Das Amtsgericht Wunsiedel erstellte unter dem 17. September 2014 zum Aktenzeichen 552 VI 180/90 einen Erbschein, der C… Sc…, geb. … als Alleinerbin nach A… J… O…, geboren am …. September 1908 und verstorben am 23. Februar 1990 ausweist. Laut Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 10. Juli 2014, Az. 62 VI 397/14, ist die Antragstellerin zu 4. Erbin des am … Dezember 1923 geborenen und am 16. Mai 2007 verstorbenen G… H… F… Ku…. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 10. April 2014, Az. 4 VI 560/14N ist die am 03. Februar 2005 verstorbene und am …. August 1950 geborene M… N…, geb. P…, von H… O… N… allein beerbt worden. Eine beantragte Erteilung des Erbscheins betreffend A… S… A…, geb. O… steht noch aus.

Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen die zuletzt vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) versagte Anerkennung der notariellen Testamente als Erbnachweis. Die Antragsteller meinen, ihre Erbenstellung ergebe sich aus den im Antrag genannten letztwilligen Verfügungen. Obgleich die nun vorliegenden bzw. beantragten verbleibenden Erbscheine die Herausgabe der Hinterlegungsmasse gewährleisteten, bestehe dennoch ein Interesse an der Feststellung, dass auch die notariellen Testamente als Erbnachweis anzuerkennen gewesen seien. Das Feststellungsinteresse sei schon deshalb zu bejahen, weil durch die Beantragung der Erbscheine Kosten entstanden seien und die Auszahlung des Nachlasses dadurch um etwa ein Jahr verzögert worden sei. Diese Umstände könnten Schadensersatzansprüche begründen. Zudem seien sämtliche in Rede stehenden letztwilligen Verfügungen in demselben Verfahren durch eine einheitliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Es sei daher möglich, eine einheitliche Entscheidung herbei zu führen. Anderenfalls müssten zwei parallele Verfahren und zusätzlich ein Amtshaftungsprozess geführt werden. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr da in Anlehnung an die Grundbuchordnung anerkannt sei, dass auch letztwillige Verfügungen in öffentlichen Urkunden als Nachweis der Empfangsberechtigung ausreichten. Es sei konkret damit zu rechnen, dass bei einem erneuten Antrag auf Herausgabe aus einer Hinterlegung beim Amtsgericht Bernau bei Berlin wiederum eine undifferenzierte Ablehnung sämtlicher vorgelegter letztwilliger Verfügungen in öffentlichen Urkunden erfolgen werde. Die vorgelegten notariellen letztwilligen Verfügungen seien geeignet gewesen, die Rechtsnachfolge nach den jeweiligen Erblassern zweifelsfrei zu belegen. Dies ergebe sich aus dem in § 35 Abs. 1, Satz 2 GBO und § 12 Abs. 2, Satz 2 HGB niedergelegten Rechtsgedanken. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Rechtsnachfolge von Todes wegen ausschließlich durch einen Erbschein nachweisbar sei. Zweifel an der jeweiligen Rechtsnachfolge seien als abwegig anzusehen. Menschen, die eine notarielle letztwillige Verfügung hinterließen, täten dies nicht selten auch deshalb, weil sie den Erben die Beantragung von Erbscheinen ersparen wollten. Es sei nur nachvollziehbar, dass man hiermit nicht bis kurz vor dem Lebensende warte, das meist nicht vorhersehbar sei. Ein Abwarten vergrößere zudem die mit fortschreitendem Alter bestehende Gefahr mangelnder Testierfähigkeit. Die jeweiligen Erblasser seien vor geraumer Zeit verstorben. Die Testamente seien rechtmäßig und nachvollziehbar. Es gebe keine vorverstorbenen Vorerben noch eingesetzte Schlusserben. Die Testamente seien auch wirksam eröffnet worden. Wären den Nachlassgerichten weitere Verfügungen bekannt geworden, hätte sich dies in den Eröffnungsprotokollen niedergeschlagen. In keinem der Fälle sei es zu Rechtstreitigkeiten über das Erbrecht gekommen, obgleich die Erbfälle zwischen sieben und 34 Jahren zurücklägen. Zudem seien Testamente mehr als 30 Jahre nach dem Versterben des Testierenden nicht mehr anfechtbar. Freilich bestehe das Risiko, dass eine weitere etwa handschriftliche Verfügung von Todes wegen auftauche. Dieses Risiko bestehe aber auch bei einem erteilten Erbschein, der lediglich öffentlichen Glauben genieße und jederzeit einziehbar sei. Der Beweiswert öffentlicher Urkunden sei nicht geringer. Mögliche Schadensersatzansprüche wahrer Erben entstünden nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle, sondern nur gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Gleiches gelte auch bei den Eintragungen im Grundbuch. Ansprüche gegenüber dem Grundbuchamt bestünden bei Annahme leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht.

Die Antragsteller beantragen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 12. Januar 2015 nach einer Korrektur ihres Antrags vom 01. Oktober 2014 und der Rücknahme eines hilfsweise gestellten Herausgabeantrags zuletzt,

festzustellen, dass die im Herausgabeantrag vom 13. Juni 2013 an das Amtsgericht Bernau vorgelegten letztwilligen Verfügungen in öffentlichen Urkunden, namentlich

– das gemeinschaftliche notarielle Testament der Eheleute H… O… N… und M… N…, geb. P… vom 10. Oktober 2002 zur UR-Nr. F 582/2002 des Notars … mit Eröffnungsvermerk des AG Offenbach/Main vom 24. März 2005 betreffend die Ehefrau M… N…, geb. P…,

– das notarielle Testament des G… Ku… vom 20. März 2003 zur UR-Nr. 18/2003 des Notars … nebst Eröffnungsvermerk des AG Wedding vom 02. Juli 2007,

– die notariellen Testamente des A… O… vom 17. Mai 1984 zur UR-Nr. 1269/1984 des Notars … nebst Eröffnungsvermerk des AG Wunsiedel vom 20. März 1990 und vom 22. Oktober 1985 zur UR-Nr. 259/1985 des Notars … nebst Eröffnungsvermerk des AG Wunsiedel vom 20. März 1990 sowie

die beglaubigte Abschrift des Erbvertrags der Eheleute A… O… und J… O…, geb. … vom 04. Mai 1977 zur UR-Nr. 1271/1977 des Notars … nebst Protokoll der Eröffnungsverhandlung und Anmerkung des AG Wunsiedel vom 20. März 1990 zum Az. VI 180/90 als Erbnachweise anzuerkennen waren, die Beschaffung von Erbscheinen insoweit nicht erforderlich war sowie das notarielle Testament der A… S… A…, geb. O… vom 17. Oktober 1977 zur UR-Nr. 02923/1977 des Notars …, nebst Eröffnungsprotokoll vom 08. April 1980 des AG Wunsiedel zum Az. VI 149/80 als Erbnachweis anzuerkennen ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint – bezogen auf den ursprünglichen Antrag, der Antrag sei unzulässig, soweit er über das Begehren hinausgehe, das notarielle Testament des A… O… vom 17. Mai 1984 und 22. Oktober 1985 sowie die beglaubigte Abschrift des Erbvertrags vom 04. Mai 1997 nebst Protokoll der Eröffnungsverhandlung und Anmerkung des Amtsgerichts Marktredewitz, Az. VI 180/90, als Erbnachweis anzuerkennen.

Der sich auf die notariellen Testamente der M… N…, G… Ku… und A… A… beziehende Feststellungsantrag sei unzulässig, weil es den Antragstellern an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Die von den Antragstellern in Aussicht gestellte Amtshaftungsklage könne das Feststellungsinteresse nicht begründen. Dies gelte auch, soweit die Antragsteller in Anlehnung an § 113 Abs. 1, Satz 4 VwGO einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Justizmaßnahme stellten. Den Antragstellern sei insoweit eine Amtshaftungsklage eröffnet.

Das Amtsgericht Bernau habe die Herausgabe des hinterlegten Sparbuchs zu Recht abgelehnt. Schon angesichts der Vielzahl an Beteiligten gestalteten sich die Prüfung des Herausgabeantrags und der Nachweis der Erbfolge als schwierig. Dies insbesondere deshalb, weil die Hinterlegung für die unbekannten Erben gemäß § 372 Satz 2, 2. Alt. BGB erfolgt sei. Der Nachweis der Empfangsberechtigung erfordere mit Rücksicht auf eine Unsicherheit in Bezug auf die Person des Gläubigers ein besonders Maß an Sicherheit, weil es Aufgabe der Hinterlegungsstelle sei zu gewährleisten, dass die Hinterlegungsmasse an den wahren Berechtigten und an niemanden sonst herausgegeben werde. Es sei nicht Angelegenheit der Hinterlegungsstelle, das Recht zum Empfang des Hinterlegten zu klären und in die Prüfung unklarer Rechtsverhältnisse einzusteigen. Das danach erforderliche Maß an Sicherheit über die Person des Empfangsberechtigten sei nur durch Vorlage von Erbscheinen zu erzielen.

II.

Die Anträge sind unzulässig, da es dem von den Antragstellern geltend gemachten Begehren insgesamt am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Soweit die Antragsteller im Hinblick auf nach dem 19. August 2013 erstellte weitere Erbscheine die Feststellung begehren, die im Herausgabeantrag vom 13. Juni 2013 dem Amtsgericht Bernau bei Berlin vorgelegten letztwilligen Verfügungen in öffentlichen Urkunden seien als Erbnachweise anzuerkennen gewesen, ist dieser Antrag unzulässig. Zwar ist der Rechtsweg grundsätzlich gemäß den §§ 23ff. EGGVG eröffnet, da es sich bei der von den Antragstellern verfolgten Herausgabeentscheidung hinsichtlich des hinterlegten Sparbuchs um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG handelt. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 24 Abs. 1 EGGVG, denn die Antragsteller machen geltend, durch die verweigerte Anerkennung der eingereichten notariellen Testamente nebst Eröffnungsprotokollen in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller haben auch die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt. Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Antragsteller ihr Herausgabebegehren im Klagewege vor dem ordentlichen Gerichten geltend machen können und müssen.

Die Antragsteller haben bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bernau bei Berlin die Herausgabe des hinterlegten Sparbuchs des F… P… beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Bescheid vom 19. August 2013, Az. 33 HL 1/08, abgelehnt. Nach § 5 Abs. 4 BbgHinG ist für eine Klage auf Herausgabe des Hinterlegungsguts gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn ein entsprechender Antrag – wie hier – durch Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts abgelehnt worden ist. Es ist den Antragstellern danach möglich, direkt Klage vor dem Landgericht zu erheben. Ein Interesse an der Herbeiführung einer Entscheidung im Rahmen eines Antrags nach § 23 EGGVG über die Frage, ob ein bestimmter Erbschein für den Herausgabeantrag zuzulassen ist oder war, besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 3 BbgHintG in Verbindung mit Absatz 4 der Norm. Während § 5 Abs. 3 BbgHintG die Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 23 EGGVG gegen (Zwischen-) Entscheidungen eines Gerichtsvorstands im Hinterlegungsverfahren normiert, bestimmt Absatz 4 der Vorschrift den Rechtsweg gegen die Ablehnung des Herausgabeantrags, nämlich den Klageweg. Durch diese gesetzliche Regelung des Rechtswegs für den konkreten Fall wird verdeutlicht, dass ein abgelehnter Erfüllungsanspruch unmittelbar klageweise geltend zu machen ist. Weder die Vorschriften des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes noch die des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sehen einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vor, der sich zudem nur auf vorgreifliche Rechtsverhältnisse und nicht auf bloße Rechtsfragen beziehen kann.

§ 28 Abs. 1, Satz 4 EGGVG findet insoweit keine Anwendung. Die Norm bezieht sich lediglich auf Fallkonstellationen, in denen sich die Maßnahme erledigt hat und gleichwohl aufgrund eines besonderen Feststellungsinteresses ein Bedürfnis für eine Entscheidung besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil noch keine Herausgabe des hinterlegten Sparbuchs erfolgt ist.

Der Antrag wäre auch dann unzulässig, wenn man ihn als Zwischenfeststellungsantrag für zulässig erachten würde. Dann wäre die Maßnahme – die Nichtzulassung notarieller Testamente nebst Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis – insoweit erledigt, als die Antragsteller zwischenzeitlich Erbscheine für M… N…, G… Ku… und A… O… erlangt haben.

Die Antragsteller könnten ihren Feststellungsantrag auch in diesem Fall nicht mit Erfolg auf § 28 Abs. 1, Satz 4 EGGVG stützen. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag aus, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, wenn sie sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Letztes liegt bereits nicht vor.

Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung kann ein rechtliches, aber auch ein wirtschaftliches oder ideelles sein (vergl. Zöller-Lückemann, 30. Aufl., Rn. 8 zu § 28 EGGVG). Auch die Gefahr der Wiederholung oder ein Interesse an einer Rehabilitierung kann die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses rechtfertigen (vergl. KG Berlin, Beschluss vom 14. März 1997, Az. 1 AR 160/97 – 4 VAs 11/97, 1 AR 160/97, 4 VAs 11/97, zitiert nach Juris). Auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen sich die Antragsteller selbst nicht. Aus ihrem Vortrag ergibt sich auch keine Wiederholungsgefahr. Um ein besonderes Feststellungsinteresse der Antragsteller begründen zu können, bedarf es einer konkreten Wiederholungsgefahr bezogen auf die Antragsteller selbst, das sie nicht vorgetragen haben und das auch sonst nicht ersichtlich ist. Der Vortrag, es sei konkret damit zu rechnen, dass bei einem erneuten Antrag auf Herausgabe aus einer Hinterlegung beim Amtsgericht Bernau wiederum eine undifferenzierte Ablehnung sämtlicher vorgelegter letztwilliger Verfügungen in öffentlichen Urkunden erfolge, lässt nicht erkennen, warum und wann bezogen auf die Antragsteller mit einer solchen Situation gerechnet werden könnte. Dass gegebenenfalls auch Dritte mit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts konfrontiert werden können, begründet keine Wiederholungsgefahr und damit kein besonderes Feststellungsinteresse zu Gunsten der Antragsteller.

Aus der etwaigen Absicht, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, lässt sich ebenfalls kein Feststellungsinteresse herleiten, weil bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine Erledigung insofern eingetreten war, als die Antragsteller bezogen auf M… N…, geb. P…, G… Ku… und A… O… Erbscheine über die Erbfolge vorgelegt hatten. Es besteht kein Grund dafür, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die – möglicherweise bindende – Vorfrage einzuholen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin rechtswidrig war. Prozessökonomische Gründe hätten diesen Verfahrensweg allenfalls gebieten können, wenn die Erteilung der Erbscheine nach Antragstellung erfolgt wäre. In der hier vorliegenden Konstellation kann die Rechtsfrage indes auch direkt Gegenstand eines Amtshaftungsverfahrens sein, in dessen Rahmen sie einer Klärung bedarf. Sofern – wie hier – kein anderer Aspekt einen Feststellungsantrag zu begründen vermag, stellt es einen nicht gerechtfertigten Umweg dar, ein weiteres Gericht zur Klärung einer rechtlichen Vorfrage im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden etwaigen Amtshaftungsprozess zu befassen (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1986, Az. 1 VAs 68/86; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2001, Az. 6 VA 0005/01, 6 VA 5/01; KG Berlin, Beschluss vom 08. Mai 1990, Az. 1 VA 7/89, sämtlichst zitiert nach Juris).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat über die Anerkennung des Testaments der S… A… als Erbnachweis für den Antragsteller zu 3. hätte entscheiden müssen, wenn der Antrag auch diesbezüglich zulässig gewesen wäre. Ungeachtet einer solchen Entscheidung über jene Rechtsfrage wäre den anderen Erbscheinserben die direkte Erhebung einer Amtshaftungsklage eröffnet. Der Umstand, dass gegebenenfalls mehrere Verfahren erforderlich sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abweichendes könnte höchstens bejaht werden, wenn eine Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs vor einer Entscheidung des Senats auch nur im Raum gestanden hätte, was nicht der Fall ist. Die letztlich zufällige Verbindung zwischen den Antragstellern ist nicht geeignet, ein besonderes Feststellungsinteresse zu begründen.

Der Antrag auf Feststellung einer Anerkennung des notariellen Testaments der A… S… A…, geb. O… als Erbnachweis im Sinne des § 21 BbgHinG ist ebenfalls unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Nach dem zuvor Gesagten sind die Antragsteller auch diesbezüglich gemäß § 5 Abs. 4 BbgHintG auf eine Herausgabeklage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Selbst wenn man im Hinblick auf die begehrte Erbnachweisanerkennung ein Feststellungsinteresse der Antragsteller bejahen würde, wäre der Antrag unbegründet, weil die Antragsteller durch die Entscheidung des Rechtspflegers beim Amtsgericht Bernau bei Berlin vom 19. August 2013 nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 28 Abs. 1, Satz 1 EGGVG.

Der Senat teilt die vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vertretene und vom Direktor des Amtsgerichts sowie vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) bestätigte Auffassung, dass ein notarielles Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll in diesem Fall nicht geeignet ist, um die Berechtigung des die Herausgabe beantragenden gemäß § 21 Abs. 1 BbgHintG nachzuweisen. Die in Absatz 3 der Vorschrift genannten Regelbeispiele zur Nachweisführung sind auch nach dem Vortrag der Antragsteller nicht gegeben. Danach ist der Nachweis namentlich als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligen oder wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Die Aufnahme dieser Nachweismöglichkeiten in die Bestimmung verdeutlicht, dass ein erheblicher Grad an Sicherheit für die Annahme vorliegen muss, der Antragsteller sei berechtigt, das Hinterlegungsgut heraus zu verlangen. Diesen Ansprüchen an die höchst mögliche Sicherheit ist hier nur dann genüge getan, wenn die Antragsteller der Hinterlegungsstelle Erbscheine vorlegen, die sie als legitimierte Erben ausweisen.

Es kann dahinstehen, ob mit den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (vergl. Beschluss vom 22. April 2008, Az. 1 VA 16/06; Beschluss vom 11. Mai 1998, Az. 25 VA 14/07) im Einzelfall bereits die Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments zum Nachweis der Erbenstellung ausreichen kann. Auch das Kammergericht sieht eine derartige Möglichkeit nur in Ausnahmefällen vor, wenn angesichts der Vorlage der öffentlichen Verfügung von Todes wegen weitere Zweifel an der Rechtsnachfolge als abwegig anzusehen wären (vergl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994, Az. III ZR 142/93, zitiert nach Juris). Eine solche Sachlage ist hier schon deshalb zu verneinen, weil eine Vielzahl möglicher Erben am Herausgabeverfahren beteiligt ist und die Hinterlegung gerade deshalb erfolgte, weil die Erben im Einzelnen unbekannt waren. Zudem erscheint es keineswegs ausgeschlossen oder abwegig, dass künftig noch Streitigkeiten um die Erbfolge nach A… S… A… erfolgen werden.

Die Antragssteller berufen sich zu Recht darauf, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, einen Erbschein erstellen zu lassen, um sein Erbrecht nachzuweisen. Es gibt auch keine Vorschrift, die einen Erbschein als einzige Möglichkeit zum Nachweis einer Erbenstellung bestimmt. Der Erteilung eines Erbscheins geht aber gemäß § 2358 BGB eine Prüfung von Amts wegen voraus, die auch eine Beweisaufnahme beinhalten kann. Sie setzt nach § 2359 BGB voraus, dass das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Von dem erteilten Erbschein geht eine „Richtigkeitsfunktion“ aus; der öffentliche Glaube des Erbscheins bewirkt, dass sich Dritte auf die Richtigkeit des Zeugnisses verlassen können, § 2366 BGB. Es wird vermutet, dass dem in einem Erbschein als Erbe bezeichneten, das darin angegebene Erbrecht zusteht, § 2365 BGB. Während also neben einem notariellen Testament noch eine Vielzahl von weiteren handschriftlichen Testamenten eines Erblassers bestehen können, weist der Erbschein aus, dass das Nachlassgericht die Erbenstellung und das Vorhandensein weiterer gegebenenfalls sich widersprechender Testamente im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft und die erforderlichen Tatsachen für die Erbenstellung des im Erbschein bezeichneten Erben festgestellt hat. Schon aufgrund dieses mitunter sehr aufwändigen Prüfungsverfahrens haftet dem Erbschein eine bedeutend größere Sicherheit für eine zutreffende Erbenermittlung an als einem – auch notariellen – Testament, das ebenso wie der Erbschein eine öffentliche Urkunde darstellt und als solche gemäß § 418 ZPO den Beweis erbringt, dass die Erklärung nach Inhalt, Ort und Zeit wie beurkundet abgegeben wurde. Abweichendes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein erteilter Erbschein jederzeit einziehbar ist, wenn sich seine Unrichtigkeit herausstellt, weil vor Erteilung des Erbscheins gerade eine Prüfung dahingehend erfolgt ist, ob nach Erstellung eines – auch notariellen – Testaments weitere Verfügungen von Todes wegen erfolgt sind. Dass dieses Risiko besteht, räumen auch die Antragsteller ein.

Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts kann verlangen, dass ein höchst mögliches Maß an Sicherheit gewährleistet ist, um den richtigen Herausgabeberechtigten des hinterlegten Gutes bestimmen zu können. § 21 BbgHintG setzt gerade voraus, dass der Antragsteller den Nachweis seiner Berechtigung erbringt und nicht nur eine – wenngleich hoch wahrscheinlich richtige – Möglichkeit darüber anzustellen. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, Unsicherheiten aufzuklären oder die Berechtigung des Antragstellers zu ermitteln (vergl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, Az. III ZR 142/93). Dieses höchst mögliche Maß an Sicherheit ist letztlich nur durch die Vorlage eines Erbscheins zu erreichen.

Anders als in den von den Antragstellern herangezogenen Konstellationen des § 35 GBO und § 12 Abs. 2, Satz 2 HGB ist der Sicherheitsanspruch der Hinterlegungsstelle auch unbedingt gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Hinterlegung – wie hier – gemäß § 372 Satz 2 BGB, also deshalb erfolgt ist, weil der Hinterlegungsberechtigte unbekannt ist und die Hinterlegungsstelle das hinterlegte Gut mit befreiender Wirkung für den Hinterleger an den Berechtigten herausgibt.

Die Antragsteller verkennen, dass auch gemäß § 35 GBO grundsätzlich der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins zu führen ist. Für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nach § 12 Abs. 1 HGB ist in der Regel ebenfalls die Vorlage eines Erbscheins für den Nachweis der Rechtsnachfolge eines Erben erforderlich (vergl. Baumbach/Hopt-Hopt, Handelsgesetzbuch, Rn. 5 zu § 12 HGB). Eine Nachweisführung durch andere öffentliche Urkunden stellt einen gesetzlich zugelassenen Ausnahmefall dar. So steht es im Rahmen des § 12 HGB im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentliche Urkunde es für den Nachweis erfordert. Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll kann genügen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. In keinem Fall ist auch das Registergericht verpflichtet, sich selbst ein Urteil über eine zweifelhafte Erbfolge zu bilden (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014, Az. 2 W 22/14, zitiert nach Juris). Die in der Grundbuchordnung und im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Nachweiserleichterungen beruhen darauf, dass – anders als im Falle der Herausgabe des Hinterlegungsguts – keine Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr korrigierbar sind. Im Falle einer fehlerhaften Eintragung steht dem Berechtigten ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB zu; im Rahmen des Handelsgesetzbuchs können Eintragungen der Korrektur unterliegen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn das Hinterlegungsgut an einen Nichtberechtigten herausgegeben wird. Zudem liegt hier – wie bereits dargestellt – aufgrund der Hinterlegung für unbekannte Erben und der Vielzahl der nunmehr angegebenen keineswegs eine Fallgestaltung vor, die keine Anhaltspunkte für tatsächliche Ermittlungen erfordert.

Sofern die Antragsteller einwenden, einem wahren Erben entstünden nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle, sondern nur gegenüber dem Erbschaftsbesitzer Schadensersatzansprüche zu, so mag dies vorrangig so sein. Der wahre Erbe trägt in diesem Fall indes auch das Vollstreckungsrisiko. Kann er gegenüber dem Nichtberechtigten nicht mit Erfolg Ansprüche durchsetzen, kann er gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche beanspruchen, sofern er geltend machen kann, die Hinterlegungsstelle habe sich die Berechtigung des Empfängers nicht hinreichend durch Erbschein, sondern nur durch Vorlage eines später angefochtenen notariellen Testaments nachweisen lassen. Dabei ist der Verschuldensgrad nicht im Vorweg im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs, sondern vom dem Gericht zu prüfen, das über eine solche Klage zu entscheiden hätte.

Das von den Antragstellern in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12, spricht nicht für die Argumentation der Antragsteller, denn der Bundesgerichtshof schließt darin nicht aus, dass in schwierigen Erbfällen die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist. Die Entscheidung ist für die hiesigen Fall bereits nicht heranzuziehen, weil der Bundesgerichtshof lediglich eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt hat, die stets – auch in einfachen Fällen – einen solchen Nachweis erforderte. Ein solcher einfacher Fall ist hier nicht gegeben.

Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es den Antragstellern unzumutbar sein könnte, einen Erbschein auch hinsichtlich der Erbfolge nach der verstorbenen A… S… A… zu erlangen. Dabei kann dahinstehen, ob Erblasser vor allen Dingen deshalb eine notarielle letztwillige Verfügung hinterlassen, um den Erben die Beantragung von Erbscheinen zu ersparen.

Der Einwand der Antragsteller, es sei nur nachvollziehbar, dass man mit der Erstellung des Testaments nicht bis kurz vor dem Lebensende warte, das meist nicht vorhersehbar sei und die Gefahr mangelnder Testierfähigkeit sich mit fortschreitendem Alter vergrößere, enthält kein erkennbares, für die Begründetheit des Antrags streitendes Argument. Im Gegenteil besteht gerade eine besondere Gefahr der späteren Änderung eines Testaments, wenn der Testierende bereits in jungen Jahren einen letzten Willen verfasst hat. Je jünger der Testierende ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er nach Abfassung eines Testaments anderen Sinnes wird und seinen letzten Willen ändert.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschluss des Senats steht ebenso wenig in Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

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