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Testamentsauslegung über finanzielle Abfindung des Abkömmlings

Finanzielle Abfindung im Erbrecht: Die Testamentsauslegung als Schlüssel

Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts München II, welches die Ansprüche der Klägerin aus dem Testament abweist. Der Fall dreht sich um die testamentarische Anordnung zur finanziellen Abfindung der Geschwister durch den ältesten Sohn. Das Gericht legt das Testament dahingehend aus, dass die Abfindung in Geld zu erfolgen hat, und nicht durch Übereignung von Grundstücken.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 2301/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II wird zurückgewiesen.
  2. Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung.
  4. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Testament gegen den Beklagten geltend.
  5. Das Testament sieht eine „finanzielle Abfindung“ der Geschwister vor, die Auslegung des Testaments deutet auf eine Geldleistung hin.
  6. Keine Anhaltspunkte für eine Abfindung in Form von Grundstücken im Testament.
  7. Die Klägerin kann keinen Auskunfts- oder Vermächtnisanspruch aus dem Testament herleiten.
  8. Die Klägerin scheitert auch mit ihrem Feststellungs- und Schadensersatzantrag.

Die Testamentsauslegung spielt eine entscheidende Rolle im Erbrecht, wenn es um die Auslegung unklarer Bestimmungen im Testament geht. Ein wichtiges Thema ist die finanzielle Abfindung des Abkömmlings, die Teil der Testamentsauslegung sein kann. Dabei ist es entscheidend, den Willen des Erblassers durch Testamentsauslegung zu ermitteln. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil die Testamentsauslegung bei einer finanziellen Abfindung des Abkömmlings konkret behandelt. Im folgenden Beitrag werden die Details des Urteils vorgestellt und besprochen.

Streit um Testamentsinterpretation: Das OLG München entscheidet

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich mit einem komplexen Fall der Testamentsauslegung zu beschäftigen, der zentrale Fragen des Erbrechts berührte. Im Kern ging es um die Auslegung eines Testaments, verfasst von der 1995 verstorbenen Erblasserin Elisabeth Maria A., und die darin enthaltene Anweisung zur finanziellen Abfindung ihrer Abkömmlinge. Die Klägerin, eines von vier Kindern der Erblasserin, vertrat die Auffassung, dass das Testament die Übereignung eines Grundstücks an sie vorsehe.

Hintergrund des Rechtsstreits: Testament und Erbansprüche

Die Erblasserin hinterließ ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren ältesten Sohn Franz A. als Alleinerben einsetzte. Dieser sollte nach dem Willen der Erblasserin die jüngeren Geschwister, darunter die Klägerin, finanziell abfinden. Der Nachlass bestand hauptsächlich aus einem bäuerlichen Anwesen mit Gastwirtschaft, ohne nennenswerte finanzielle Mittel oder Wertgegenstände. Die Klägerin behauptete, dass die Erblasserin vor Abfassung des Testaments die Absicht gehabt hätte, ihrem Sohn Josef das Anwesen zu vererben. Als dieser ablehnte, sei der Beklagte als Erbe eingesetzt worden, mit der Auflage, die Geschwister finanziell abzufinden.

Kern der juristischen Auseinandersetzung: Auslegung des Testamentes

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Interpretation der Formulierung „finanziell abfinden“ im Testament. Die Klägerin argumentierte, dass dies die Übereignung eines bebaubaren Grundstücks impliziere. Der Beklagte und das Landgericht München II, dessen Urteil angefochten wurde, vertraten hingegen die Ansicht, dass eine finanzielle Abfindung in Geld zu leisten sei. Die Klägerin forderte die Übereignung eines Grundstücksteils und erhob zusätzlich Ansprüche auf Auskunft über den Nachlass sowie auf Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

OLG München Urteil: Kein Anspruch auf Grundstücksübereignung

Das OLG München wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Das Gericht erklärte, dass der im Testament ausgedrückte Wille der Erblasserin maßgeblich sei und keine Anhaltspunkte für eine Abfindung in Form von Grundstücken enthalte. Stattdessen interpretierte das Gericht die Formulierung „finanziell abfinden“ als Hinweis auf eine Geldleistung. Das Gericht fand auch keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Erblasserin ihren Kindern explizit Grundstücke als Abfindung hinterlassen wollte.

Die Urteilsbegründung des OLG München lieferte eine detaillierte Analyse des Testamentstextes und berücksichtigte dabei die Intention der Erblasserin. In der Entscheidung wurde betont, dass der wahre Wille des Erblassers nach § 133 BGB und § 2084 BGB durch eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, nicht nur durch den Wortlaut, zu ermitteln ist. Das Gericht fand jedoch keine ausreichende Stütze im Testament selbst für die von der Klägerin behaupteten Ansprüche.

In der Folge wurden alle Anträge der Klägerin, einschließlich des Hauptantrags auf Grundstücksübereignung und der hilfsweisen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung eines Vermächtnisanspruchs, abgewiesen. Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Formulierung in Testamenten, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sie zeigt auch, wie Gerichte die Intention des Erblassers auslegen und wie sie in komplexen Erbfällen vorgehen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter der Testamentsauslegung im Erbrecht?

Unter der Testamentsauslegung im Erbrecht versteht man den Prozess, durch den der wahre Wille des Erblassers ermittelt wird, wenn dessen letztwillige Verfügung, also das Testament, unklare oder mehrdeutige Formulierungen enthält. Ziel ist es, die Intention des Erblassers zu verstehen und umzusetzen, auch wenn diese nicht explizit im Testament festgehalten wurde.

Die Testamentsauslegung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2084 – 2086 geregelt und betont die Bedeutung des subjektiven Willens des Erblassers. Dabei wird nicht nur der buchstäbliche Sinn der Formulierungen berücksichtigt, sondern es wird versucht, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, auch wenn dieser nur angedeutet ist.

Es wird zwischen der erläuternden und der ergänzenden Testamentsauslegung unterschieden. Die erläuternde Auslegung zielt darauf ab, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Die ergänzende Auslegung kommt zum Einsatz, wenn das Testament Lücken aufweist oder bestimmte, tatsächlich eingetretene Fälle vom Erblasser nicht bedacht wurden. Hier wird versucht, den hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln, um die Lücken zu schließen.

Bei der Auslegung müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die für die Ermittlung des Willens des Erblassers relevant sein könnten. Dies schließt sowohl den Inhalt des Testaments als auch externe Umstände mit ein. Sollte der wahre Wille des Erblassers nicht zu ermitteln sein, helfen gesetzliche Auslegungsregeln weiter.

Die Testamentsauslegung ist ein wichtiger Prozess, um Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden und den tatsächlichen Willen des Erblassers zu respektieren. Sie wird oft von Gerichten durchgeführt, wenn Unklarheiten im Testament bestehen oder wenn Erben unterschiedliche Interpretationen des Testaments vorbringen.

Wie wird im Erbrecht der Begriff „finanzielle Abfindung“ interpretiert?

Im Erbrecht wird der Begriff „finanzielle Abfindung“ in verschiedenen Kontexten verwendet.

Eine Möglichkeit ist, dass eine finanzielle Abfindung in einem Testament vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um eine Geldsumme, die an eine bestimmte Person ausgezahlt wird, oft als Ausgleich dafür, dass diese Person nicht als Erbe berücksichtigt wurde.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass eine finanzielle Abfindung als Teil eines Pflichtteilsverzichtsvertrags angeboten wird. In diesem Fall verzichtet eine Person, die eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes hätte (den sogenannten Pflichtteil), auf diesen Anspruch im Austausch für eine finanzielle Abfindung.

Darüber hinaus kann eine finanzielle Abfindung auch im Kontext eines Wohnrechts auf Lebenszeit relevant sein. Wenn der Eigentümer eines Grundstücks das lebenslange Wohnrecht einer anderen Person aufheben möchte, kann er dieser eine finanzielle Abfindung anbieten.

Es ist zu beachten, dass die genaue Bedeutung und Ausgestaltung einer finanziellen Abfindung im Erbrecht von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher variieren kann. Es ist daher ratsam, bei Unklarheiten einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 23 U 2301/14 – Urteil vom 26.02.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.05.2014, Az. 14 O 2954/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Testament gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin ist eines von vier Kindern der am 13.01.1995 verstorbenen Erblasserin Elisabeth Maria A. Diese hatte am 26.12.1980 ein privatschriftliches Testament verfasst, das folgenden Wortlaut hat (Anlage K1):

„S., den 26.12.1980

Mein letzter Wille

Ich Elisabeth A. geb. M. geb. 7.12.1930 in S. verfüge nach dem plötzlichen Tode meines Mannes:

Wenn mir etwas passiert und ich plötzlich sterben sollte, geht das ganze Anwesen A. in S. mit allem lebenden und toten Inventar, einschließlich aller Immobilien auf meinen ältesten Sohn Franz A. geb. am 18.8.1963 über. Dieser übernimmt dafür die Verpflichtung für seine jüngeren Geschwister Josef Alois und Gertraud zu sorgen und sie finanziell abzufinden. Dies muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise geschehen, dass das Anwesen erhalten bleibt.

Ich habe dies im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und aus freien Willen geschrieben.

Elisabeth A.

geb. M.“.

Das Testament wurde am 07.03.1995 den Kindern der Erblasserin eröffnet. Am 09.03.1995 wurde dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe erteilt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem bäuerlichen Anwesen mit Gastwirtschaft; finanzielle Mittel oder Wertgegenstände waren nicht vorhanden.

Die Klägerin behauptet, die Erblasserin habe vor Abfassung des Testaments vom 26.12.1980 beabsichtigt, ihrem Sohn Josef das bäuerliche Anwesen nach dem Tod zu übereignen. Sie habe dies ihrem Sohn Josef mitgeteilt und ihn darüber informiert, dass er dann seine Geschwister abfinden müsse, indem er ihnen bebaubare Grundstücksflächen übereigne. Da Josef A. das Anwesen nicht übernehmen wollte, habe die Erblasserin sodann entschieden, dass der Beklagte Erbe werden und die Geschwister abfinden solle. Vor ihrem Tod habe die Erblasserin in mehreren Gesprächen bestätigt, dass der Beklagte aufgrund des Testaments verpflichtet sei, der Klägerin ein bebaubares Grundstück zu übereignen.

Die Klägerin ist der Ansicht, maßgeblich für die Auslegung des Testaments sei der wahre Wille der Erblasserin. Dieser sei im Testament durch die Worte „finanziell abfinden“ auch hinreichend angedeutet.

Ansprüche der Klägerin aus dem Testament seien im Hinblick auf die Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten (Anlage K 7) nicht verjährt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da zur Verjährungsunterbrechung nötig.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als abweichende Erbin abzufinden, indem er aus seinem Grundstück an der A. Straße 6 in … S. mit der Flurnummer …59/2 der Gemarkung S. eine Fläche von rund 1.000 m² herausmisst und an die Klägerin übereignet; dabei wird der Beklagte verurteilt, das Grundstück wie folgt herauszumessen: Nördlich an der Grenze zum Grundstück Flurnummer …59/11 eine 5,40 m breite Zuwegung über die gesamte Grundstückslänge des Grundstücks Flurnummer …59/11. In Fortsetzung der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurnummer …59/11 und dem Grundstück Flurnummer …59/9 19,35 m in nördlicher Richtung; von diesem Punkt aus im rechten Winkel 32,85 m Richtung Osten; von diesem Punk wiederum im 90-Grad-Winkel 24,50 m Richtung Nord-Osten; von diesem Punkt aus an der Grundstücksgrenze …59/9 entlang bis zur Grundstücksgrenze der Grundstücke …59/11.

(Hinsichtlich der beigefügten Skizze wird auf S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A, verwiesen).

2. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin ein Grundstück von rund 1.000 m² aus den Ländereien der Landwirtschaft herauszumessen, auf dem Baurecht geschaffen werden kann und der Beklagten zu übereignen; er ist verpflichtet, an der Schaffung des Baurechts mitzuwirken.

3. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Elisabeth A. dergestalt finanziell abzufinden, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise eingehalten werden, dass das vererbte Anwesen nach Elisabeth A. erhalten bleibt.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente mindestens in Höhe des aktuellen Hartz-IV-Regelsatzes zu bezahlen.

5. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin finanziell zu sorgen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,05 Euro freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Ausführungen der Klägerin zum Willen der Erblasserin seien reine Spekulationen ohne Bezug zur Realität. Im Übrigen ist er der Ansicht, ein entsprechender Wille sei im Testament nicht angedeutet. Bezüglich des Feststellungsantrags fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe längst die Möglichkeit gehabt, einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Ein Zahlungsanspruch sei nunmehr allerdings verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landgericht führt unter anderem aus, ein Anspruch der Klägerin auf Übereignung eines bestimmten Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Bestand oder auch irgendeines Grundstücks gleicher Größe lasse sich aus dem Testament vom 26.12.1980 nicht herleiten. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Beklagte zur finanziellen Abfindung der Klägerin verpflichtet sei, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht lege das Testament falsch aus. Maßgeblich sei nicht der Wortlaut des Testaments, sondern der tatsächliche Wille der Erblasserin. Diese habe gewollt, dass die Geschwister des Beklagten durch Übereignung bebaubarer Grundstücke von 1.000 qm abgefunden würden. Das entsprechende Beweisangebot habe das Landgericht zu Unrecht übergangen. Für den hilfsweisen Feststellungsantrag ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass Verjährung auch für den Vermächtnisanspruch drohe. Mit der nunmehr erstmals erhobenen hilfsweisen Stufenklage mache die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend sowie einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteilsrechts. Die Klageabweisung des Landgerichts bezüglich der Anträge Ziff. 4 und Ziff. 5 greift die Klägerin nicht an.

Die Klägerin beantragt, das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass keine Zurückverweisung erfolgt, beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Landgerichts München II wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, aus den Ländereien der Landwirtschaft ein Grundstück von rund 1.000 m² herausmessen zu lassen, auf dem Baurecht geschaffen werden kann, hilfsweise das Bauerwartungsland ist, und es an die Klägerin zu übereignen; er wird verurteilt, bei der Schaffung des Baurechts mitzuwirken.

3. Hilfsweise anstatt Ziff. 2, falls diese abgewiesen werden sollte: Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses nach Elisabeth Maria A. (gestorben am 13.01.1995) durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, durch ein Sachverständigengutachten den Wert des Nachlasses nach der am 13.01.1995 verstorbenen Elisabeth Maria A. ermitteln zu lassen; im Hinblick auf das bäuerliche Anwesen durch Ermittlung des Ertragswertes; im Hinblick auf die Gastwirtschaft durch Ermittlung des Zeitwertes, jeweils zum Stichtag 13.01.1995, nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes an die Klägerin den Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen, der der Klägerin als Pflichtteil nach dem Tod der Elisabeth Maria A. zusteht.

4. Hilfsweise anstatt Ziff. 2 und 3, falls beide Anträge abgewiesen werden sollten: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach dem Tod von Elisabeth A. dergestalt finanziell abzufinden, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise eingehalten werden, dass das vererbte Anwesen nach Elisabeth A. erhalten bleibt.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,05 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Für den von der Klägerin behaupteten, vom Beklagten bestrittenen, Willen der Erblasserin finde sich keinerlei Anklang im Testament. Die erstmals in zweiter Instanz erhobene Stufenklage sei nicht sachdienlich. Im Rahmen von Vermächtnissen bestehe kein Auskunfts- oder Wertermittlungsanspruch. Dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem sei auch die Verjährung bezüglich etwaiger Zahlungsansprüche nicht gehemmt worden.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 (Bl. 100 ff d.A.) samt Hinweisbeschluss (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Soweit die Klägerin primär Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens beantragt, fehlt es bereits an einem Grund für eine Zurückverweisung i.S. des § 538 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unzulässigerweise ein Beweisangebot übergangen (s. dazu unten Ziff. 2.2).

2. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten dazu, einen Grundstücksteil herausmessen zu lassen und zu übereignen (Berufungsantrag Ziff. 2), ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Soweit der Antrag sich in der Formulierung geringfügig vom erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 2 unterscheidet, liegt darin eine jedenfalls nach § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung.

Der Berufungsantrag lässt sich dahingehend auslegen, dass es dem Beklagten überlassen bleiben soll, die geschuldete Leistung selbst festzulegen, vgl. § 2155, § 2156 BGB, und ist mithin auch nicht zu unbestimmt.

2.2 Indessen steht der Klägerin der von ihr behauptete Vermächtnisanspruch aus dem Testament vom 26.12.1980 (Anlage K 1) nicht zu.

2.2.1 Maßgeblich ist allein das als Anlage K 1 vorgelegte Testament vom 26.12.1980. Jedenfalls in zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Erblasserin kein weiteres Testament errichtet hat.

2.2.2 Maßgeblich bei der Auslegung eines Testaments ist nach § 133 BGB, § 2084 die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. Hierfür ist nicht nur die Analyse des Wortlauts maßgeblich. Vielmehr sind alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen. Auch bei nach dem Wortlaut scheinbar eindeutigen Willenserklärungen ist die Auslegung nicht an den Wortlaut gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10). Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a.a.O., § 2084 Rz. 14).

2.2.3 Vorliegend kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Erblasserin vor bzw. bei Errichtung des Testaments den Willen hatte, dass ihr ältester Sohn Franz als Alleinerbe seinen enterbten Geschwistern als Abfindung jeweils ein 1.000 qm großes, bebaubares Grundstück übereignen sollte. Ein solcher Wille ist jedoch in keiner Weise im Testament vom 26.12.1980 angedeutet, mithin jedenfalls nicht formgültig nach § 2247 Abs. 1 BGB erklärt:

Nach dem Testament sollen die Geschwister des Beklagten eine „finanzielle“ Abfindung erhalten. Die Bezeichnung als „finanzielle“ Abfindung ist gerade kein Indiz für eine Abfindung in Grundstücken, sondern für eine solche in Geld. Zudem soll bei Tod der Erblasserin das „ganze Anwesen A. in S. mit allem lebenden und toten Inventar, einschließlich aller Immobilien“ auf den Beklagten übergehen und die finanzielle Abfindung in der Weise erfolgen, dass „das Anwesen erhalten“ bleibe. Ginge man davon aus, dass der Beklagte den Geschwistern als Abfindung jeweils Grundstücke von 1.000 qm herausmessen und übereignen sollte, wäre dies das Gegenteil zu den im Testament enthaltenen Erklärungen. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister Grundstücke erhalten sollten, lassen sich im Testament nicht finden. Noch weniger ist an irgendeiner Stelle des Testaments angedeutet, dass diese Grundstücke eine Größe von 1.000 qm haben sollten.

Eine Einvernahme des von der Klägerin angebotenen Zeugen Josef A. ist mithin entbehrlich. Auch wenn die Erblasserin vor (und nach) Testamentserrichtung ihrem Sohn Josef gegenüber erklärt hätte, der Erbe müsse die Geschwister durch Übereignung von 1.000 qm großen Grundstücken abfinden, änderte dies nichts daran, dass der entsprechende Wille keine Anhaltspunkte im Testament fände und mithin nicht formgültig erklärt wäre.

Ohne Bedeutung ist ferner, wie der Beklagte nach dem Erbfall das Testament verstanden und aus welchen Gründen er seinem Bruder Alois eine Fläche von 1.000 qm übereignet hat.

Ohne Relevanz ist auch die Übereignung von 1.000 qm durch die Erblasserin an den Zeugen Josef A. im Jahr 1993. Zum einen hat der Beklagte insoweit unstreitig vorgetragen, der Zeuge Josef A. sollte die Mutter von Darlehensverpflichtungen freistellen (Klageerwiderung S. 4 f, Bl. 16 f d.A.). Zum anderen ändert dies ohnehin nichts an der fehlenden Andeutung des von der Klägerin behaupteten Erblasserwillens im Testament.

3. Die von der Klägerin erstmals in zweiter Instanz erhobene Stufenklage (Berufungsantrag Ziff. 3) ist nach § 254 ZPO, § 533 Nr. 1, Nr. 2, § 529 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

3.1. Die Stufenklage ist sachdienlich i.S. § 533 Nr. 1 ZPO. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zulassung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004, X ZR 132/02, Juris Tz. 15 ff m.w.N.). Dies ist der Fall, da ohne die Stufenklage zu erwarten wäre, dass die Klägerin den behaupteten Anspruch aus einem Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils, den sie ebenfalls aus dem hier streitgegenständlichen Testament herleitet, in einem gesonderten Prozess einklagen würde.

Die Voraussetzungen der § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Etwaige für die Beurteilung der Stufenklage erforderliche neue Tatsachen sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch zuzulassen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte die Stufenklage bereits in erster Instanz erhoben, wenn das Landgericht sie auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags hingewiesen hätte. Ein ausreichender Hinweis des Landgerichts nach § 139 ZPO ist nicht erfolgt. Soweit das Landgericht in der Verfügung vom 24.10.2013 (S. 2, Bl. 27 d.A.) ausführt „Zum Hilfsantrag gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift wird darauf hingewiesen, dass auch eine unzulässige Klage geeignet ist, die Hemmung der Verjährung zu bewirken“, genügt dies nicht. Denn der Hinweis ist ersichtlich nicht an die Klägerin gerichtet, sondern Reaktion auf den Vortrag des Beklagten (Klageerwiderung S. 6, Bl. 18 d.A.), der Klägerin stehe allenfalls ein Zahlungsanspruch zu, indessen sei eine Bezifferung verjährt, der Feststellungsantrag der Klägerin helfe ihr nichts.

3.2. Die Klägerin kann vom Beklagten keine Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

3.2.1 Ein Anspruch aus § 2314 BGB steht der Klägerin nicht zu.

3.2.1.1. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn feststeht, der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch unter keinen Umständen erheben kann, mithin objektiv kein Informationsbedürfnis mehr besteht (BGH NJW 1958, S.1964, 1966; BGH NJW 1985, S. 384, 385; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl, § 2314 Rz. 2). Vorliegend möchte die Klägerin schon keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Vielmehr behauptet sie, nach dem Testament habe sie einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteilsrechts. Ein derartiger Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB besteht indessen nicht:

3.2.1.1.1 Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblich bei der Auslegung eines Testaments nach § 133 BGB, § 2084 die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10). Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a.a.O., § 2084 Rz. 14).

Vorliegend sind keine hinreichenden tatsächlichen Umstände ersichtlich, wonach die Erblasserin den Willen gehabt hätte, der Klägerin in Höhe des Pflichtteilsanspruch ein Vermächtnis zuzuwenden, und diese nicht nur auf den gesetzlich ihr zustehenden Pflichtteil zu verweisen. Auf entsprechenden Hinweis des Senats (Beschluss vom 08.01.2015, Bl. 102 d.A.) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2015 (S. 3, Bl. 111 d.A.) sich lediglich auf den Wortlaut des Testaments und die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten bezogen. Dass die Erblasserin jemals geäußert oder auf sonstige Weise zu verstehen gegeben hätte, sie wolle der Klägerin eine Geldsumme in Höhe des Pflichtteils als Vermächtnis zukommen lassen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Zwischen den Parteien ist auch nicht unstreitig, dass die Erblasserin diesen Willen gehabt hätte. Zwar verweist die Klägerin im vorbezeichneten Schriftsatz auf Passagen aus der Klageerwiderung und erklärt, sie schließe sich dieser Ansicht an. Indessen lässt sich weder der Klagerwiderung (S. 2, Bl. 14 d.A.) noch dem sonstigen Vortrag des Beklagten die Behauptung entnehmen, die Erblasserin habe tatsächlich den Willen gehabt, der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zukommen zu lassen. Vielmehr bezieht sich der Beklagte stets nur auf den Wortlaut des Testaments und „die fehlende Bestimmbarkeit“ eines Vermächtnisses (Schriftsatz vom 14.10.2013, S. 2, Bl. 25 d.A.).

Allein aus dem Wortlaut und Inhalt des Testaments vom 26.12.1980 lässt sich das behauptete Vermächtnis nicht hinreichend deutlich entnehmen. Ersichtlich wollte die Erblasserin, dass die Klägerin genau wie die anderen Geschwister des Beklagten eine finanzielle Abfindung erhalten sollte, als Ausgleich dafür, dass der Beklagte das Anwesen erben würde. Wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 2.2.3) spricht der Wortlaut „finanziell abfinden“ für einen Zahlungsanspruch in Geld. Indessen bedeutet dies nicht, dass dieser Zahlungsanspruch als Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewendet werden sollte. Gerade umgekehrt verweist das Testament im folgenden darauf, die finanzielle Abfindung solle „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise geschehen, dass das Anwesen erhalten bleibt“. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen legt nahe, dass die Erblasserin nicht ein Vermächtnis verfügen, sondern die anderen Kinder auf den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil verweisen wollte. Aus welchen Gründen die Erblasserin einen gleichartigen Vermächtnisanspruch hätte begründen wollen, erschließt sich nicht. Es ist nicht erkennbar, welchen Sinn aus Sicht der Erblasserin eine solche Verfügung hätte. Etwas anderes könnte beispielsweise dann gelten, wenn die Erblasserin irrtümlich der Ansicht gewesen wäre, eines ihrer Kinder sei nach den gesetzlichen Regelungen nicht pflichtteilsberechtigt. Dafür oder für ähnliche Motive der Erblasserin fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.

Ein erneuter Hinweis an die Klägerin war nicht nötig. Die Klägerin hat den Hinweis des Senats zutreffend verstanden, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 04.02.2015 (S. 3, Bl. 111 d.A.) ergibt.

3.2.1.1.2 Zudem wäre der von der Klägerin behauptete Vermächtnisanspruch auch verjährt:

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf Zahlungsansprüche auch aus Vermächtnis erhoben (Klageerwiderung S. 6, Bl. 18 d.A.).

Gemäß Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 n.F. BGB für am 01.01.2010 bestehende und noch nicht verjährte erbrechtliche Ansprüche. Da die Erblasserin am 13.01.1995 verstarb, war die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 a.F. BGB am 01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Testaments und damit des von ihr behaupteten Vermächtnisses hatte, lief die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB bis zum 31.12.2012, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 2 Satz 1.

3.2.1.1.2.1 Die Verjährung wurde nicht rechtzeitig gehemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da die Klageschrift erst am 28.06.2013 bei Gericht einging. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist auch unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichts des Beklagten vom 05.12.2012 (Anlage K 7) nicht treuwidrig: Wird vom Gläubiger zeitlich begrenzt auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt der Schuldner innerhalb dieser Frist Klage, ist die Erhebung der Verjährungseinrede auch nach Fristablauf treuwidrig und damit unzulässig (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 142/85, Juris Tz. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 214 Rz. 8; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 214 Rz. 35).

Vorliegend hat der Beklagte am 05.12.2012 bis zum 30.06.2013 „auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Ansprüche… aus der Nachlasssache der Mutter Elisabeth A.“ verzichtet. Dieser Verzicht ist umfassend formuliert und umfasst auch etwaige Vermächtnisansprüche, egal ob diese auf Übereignung eines Grundstücks oder auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Indessen hat die Klägerin einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteils jedenfalls nicht rechtzeitig im hiesigen Verfahren geltend gemacht:

Die Stufenklage wurde erst mit der Berufungsbegründung vom 18.08.2014 (Bl. 77 ff d.A.) erhoben. Der hilfsweise Feststellungsantrag (Klageschrift S. 2, Bl. 2 d.A.) ist zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet. Grundsätzlich hemmt eine Feststellungsklage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits hätte Leistungsklage erheben können und müssen, weil auch eine unzulässige Feststellungsklage die Verjährung hemmt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend dargelegt hat und ob dieses Vorbringen einleuchtet (BGH, Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 348/86, Juris Tz. 13 und Tz. 17). Notwendig ist allerdings, dass die Klage auf Feststellung eines Anspruchs gerichtet ist und Richtung und Umfang des klägerischen Begehrens noch erkennen lässt (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 30). Nicht ausreichend ist zudem die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, von dem der geltend zu machende Anspruch abhängt, selbst wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses die einzige streitige Voraussetzung des Anspruchs ist (BGH NJW 2013, S. 1077, 1081 Tz. 57; OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2000, 14 U 243/99, juris Tz. 9; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 44; Henrich in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 204 Rz. 3).

Der Feststellungsantrag der Klägerin erschöpft sich darin, den Wortlaut des Testaments wiederzugeben. Daraus ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Anspruch mit welcher Zielrichtung – etwa auf Zahlung oder auf Übereignung eines Grundstückteils – die Klägerin damit geltend macht bzw. festgestellt haben möchte. Soweit die Klägerin ausführt, es sollten sämtliche denkbaren Ansprüche, die sich aus dem Testament zugunsten der Klägerin möglicherweise ergeben, umfasst sein (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 04.02.2015, S. 4, Bl. 112 d.A.), bleibt die Richtung ihres Klagebegehrens nach wie vor unbestimmt. Letztlich versucht die Klägerin, das Risiko, wie das Testament auszulegen ist und welche Ansprüche sich daraus für sie ergeben, durch den pauschalen Feststellungsantrag auf den Beklagten abzuwälzen. Dies ist indessen nicht Sinn des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

3.2.1.1.2.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, durch das die Verjährung neu begonnen hätte.

Das von der Klägerin als Anlage BK 4 vorgelegte Schreiben genügt nicht. Ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N). Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.02.2013 (BK 4) lässt sich nicht unzweideutig entnehmen, dass der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe tatsächlich gegen ihn einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteils. Vielmehr befasst sich das Schreiben gerade damit, dass die Auslegung des Testaments unklar und nicht eindeutig definiert sei, was die Klägerin erhalten solle. Auch der Wortlaut „Allenfalls käme ein Vermächtnis nach Ertragswertgesichtspunkten in Betracht“ lässt gerade nicht darauf schließen, der Beklagte gehe definitiv von einem solchen Anspruch aus. Die bloße Überzeugung des Beklagten, die Erblasserin habe gewollt, dass die Klägerin irgendetwas erhalte, ist noch kein Anerkenntnis des von der Klägerin geltend gemachten Vermächtnisanspruchs in Höhe des Pflichtteils dem Grunde nach.

3.2.1.2. Darüberhinaus wäre der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB verjährt:

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.01.2015 (Bl. 102 d.A.) die Parteien darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede (etwa im Schriftsatz vom 08.09.2014, S. 6, Bl. 95 d.A.) sich auch auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 2314 BGB beziehe. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

Gemäß Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 n.F. BGB für am 01.01.2010 bestehende und noch nicht verjährte erbrechtliche Ansprüche. Da die Erblasserin am 13.01.1995 verstarb, war die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 a.F. BGB am 01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Grundsätzlich beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. sobald der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter und der ihn enterbenden Verfügung hat (Herzog in Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rz. 95; Lange in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl, § 2314 Rz. 53). Diese Kenntnis hatte die Klägerin am 01.01.2010, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. bis zum 31.12.2012 lief, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 2 Satz 1.

Die Verjährung des Auskunftsanspruchs wurde nicht rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Insoweit kann auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.1.1.2.1 Bezug genommen werden. Zwar umfasst der als Anlage K 7 vorgelegte Verjährungsverzicht umfassend die Ansprüche der Klägerin aus der Nachlasssache Elisabeth A., und mithin auch die Auskunftsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB. Indessen fehlt es an einer klageweisen Geltendmachung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsverzichtsfrist am 30.06.2013. Ausdrücklich geltend gemacht wird der Auskunftsanspruch erstmals in der Berufungsbegründung vom 18.08.2014 (Bl. 77 ff d.A.). Der in erster Instanz erhobene Antrag auf Feststellung, der Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin finanziell abzufinden, genügt ebenfalls nicht zur Hemmung der Verjährung. Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. 3.2.1.1.2.1) lässt sich schon die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht hinreichend klar erkennen. Noch weniger ist ersichtlich, dass mit „finanziell abfinden“ auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gemeint sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, durch das die Verjährung neu begonnen hätte.

Das von der Klägerin als Anlage BK 4 vorgelegte Schreiben vom 13.02.2013 genügt auch insoweit nicht. Wie bereits ausgeführt ist ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N). Auskunftsansprüche der Klägerin sind nicht Gegenstand des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.02.2013 (BK 4). Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte derartige Auskunftsansprüche überhaupt erwogen hat. Noch weniger lässt sich dem Schreiben entnehmen, der Beklagte habe das Bewusstsein vom Bestehen derartiger Ansprüche.

3.2.2 Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB steht der Klägerin nicht zu, da der von ihr behauptete Vermächtnisanspruch dem Grunde nach nicht besteht und auch bereits verjährt wäre (s. oben Ziff. 3.2.1.1).

3.3. Die weiteren von der Klägerin im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anträge waren vom Senat abzuweisen, da bereits feststeht, dass auch diese unbegründet sind (vgl. zur vollständigen Entscheidung über die Stufenklage BGH NJW 2002, S. 1042, 1044).

3.3.1 Aus den oben Ziff. 3.2 dargelegten Gründen bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, Vorlage von Kopien der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen und Ermittlung des Nachlasswertes aus § 2314 Abs. 1 BGB.

3.3.2 Der Anspruch auf Zahlung des Vermächtnisses nach § 2174 BGB besteht ebenfalls nicht, wie oben Ziff. 3.2.1 dargelegt. Einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 oder § 2307 BGB macht die Klägerin schon nicht geltend.

4. Der von der Klägerin erhobene Feststellungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 4) ist unzulässig, da unklar bleibt, welches konkrete Rechtsverhältnis festgestellt werden soll.

Rechtsverhältnis i.S. § 256 Abs. 1 ZPO ist eine aus einem vorgetragenen rechtlichen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander. Es muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei Ungewissheit bestehen kann (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl, § 256 Rz. 5). Vorliegend erschließt sich weder aus dem Antrag noch aus dem dazu vorgetragenen Sachverhalt, um welches konkrete Rechtsverhältnis es sich handeln soll. Der Feststellungsantrag erschöpft sich darin, den Inhalt des Testaments wiederzugegeben. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, Rechtsverhältnis sollten alle sich aus dem Testament möglicherweise ergebenden Ansprüche der Klägerin sein (Schriftsatz vom 04.02.2015, s. 4, Bl. 112 d.A.) bleibt nach wie vor unklar, welches konkrete Rechtsverhältnis dies sein solle. Zudem klagt die Klägerin den behaupteten Anspruch aus dem Vermächtnis auf Übereignung eines Grundstücks mit ihrem Hauptantrag ein. Einen Zahlungsanspruch in Höhe des Pflichtteils und Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche macht die Klägerin mit ihrer Stufenklage geltend. Um welche sonstigen Ansprüche es sich handeln soll, erschließt sich nicht.

Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Verjährung für etwaige Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Indessen betrifft dies nur die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, ändert aber nichts daran, dass feststellungsfähig nur ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis ist.

5. Der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziff. 5) ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 286, § 280 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere zur Auslegung von Testamenten sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.

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