AG Bamberg – Az.: 55 VI 248/21 – Beschluss vom 30.12.2021
1. Der Beschwerde der Beteiligten W. vom 22.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Nachlassgericht – vom 20.08.2021, Az. 55 VI 248/21, wird abgeholfen. Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben.
2. Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten W. vom 11.08.2021 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Die Beteiligte W. hat beantragt: Es wird bezeugt, dass der am 20.01.2021 verstorbene S., zuletzt wohnhaft B., von der Beteiligten W. allein beerbt worden ist.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten W. wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
4. Der Antrag der Beteiligten Z. vom 28.07.2021 auf Erteilung eines Erbscheins, in dem bezeugt wird, dass der am 20.01.2021 verstorbene S., zuletzt wohnhaft B. von der Beteiligten Z. allein beerbt worden ist, wird zurückgewiesen.
5. Die Beteiligte W. trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Z..
6. Der Gegenstandswert wird auf x € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war ursprünglich mit Frau S. verheiratet. Der Erblasser und A. schlossen am x.1967 einen Ehe- und Erbvertrag ab, der unter Ziffer „III.“ folgende Regelungen für den Fall des Versterbens eines der Eheleute vorsah.
„Die Beteiligten vereinbaren sodann erbvertragsmäßig, also nicht einseitig widerruflich, was
folgt:
Wir setzen uns hiermit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Der Erstversterbende von uns setzt seinen Abkömmlingen nach Berufung und Anteilsverhältnis der gesetzlichen Erbfolge ein Geldvermächtnis aus in Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs gegen den Nachlass des Erstversterbenden. Dieses Vermächtnis wird fällig im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden oder seiner freiwilligen wesentlichen Vermögensentäußerung, insbesondere durch Übergabevertrag, oder im Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Überlebenden.
Für den letzteren Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns setzt der Erstversterbende seinen Abkömmlingen nach Berufung und Anteilsverhältnis der gesetzlichen Erbfolge ein weiteres Geldvermächtnis in gleicher Höhe wie das angeordnete Pflichtteilsvermächtnis aus.
Für den Fall, dass ein Abkömmling unter Nichtachtung der Fälligkeitsbestimmungen des Pflichtteilsvermächtnisses den gesetzlichen Pflichtteil gegen den Nachlass des Erstversterbenden von uns geltend macht, entfällt das weitere Vermächtnis bei Wiederverheiratung des Überlebenden.“
Die Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden. A. ist bereits seit längerer Zeit verstorben.
Der Erblasser führte seit Ende der 1970er Jahren mit M. eine nichteheliche Beziehung. Er unterhielt zuerst noch in L. eine eigene Wohnung und hielt sich an ca. drei bis vier Tagen pro Woche in der Wohnung der M. in B. auf. Im Jahr 2006 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall. Seit dieser Zeit lebte er ausschließlich und unentgeltlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin
M. in B. die ihn nach dem erlittenen Schlaganfall pflegte. Unter dem 20.03.2012 verfasste der Erblasser eine handschriftliche Erklärung folgenden Inhalts:
„B. den 20.03.2012
mein letzter Wille!
Im Todesfall wünsche ich mir eine Feuer-Bestattung.
Die Urne soll in unserem Familiengrab auf dem L. Friedhof beigesetzt werden.
mein gesamtes Geld-Vermögen erbt meine Lebensgefährtin Frau M. geb. am x
da Sie mich nach meinem Schlaganfall im Jahr 2006 liebevoll bei sich zu Hause pflegte. Von dem geerbten Geld muß Sie sämtliche Bestattungskosten bezahlen.
O.S..“
Am 20.12.2020 kam Frau M. zur stationären Behandlung in das Krankenhaus. Dort verstarb sie überraschend am 23.12.2020. Noch am 30.12.2021 erteilte der Erblasser der Beteiligten W., der einzigen Tochter der M. eine umfassende Vorsorgevollmacht. Am 05.01.2021 – nach der Beerdigung seiner Lebensgefährtin – musste auch der Erblasser überraschend das Krankenhaus zur stationären Behandlung einer akuten Darmerkrankung aufsuchen. Dort verstarb er am 20.01.2021 im Beisein der Beteiligten W. und ihrer beiden Töchter. Der Nachlass des Erblassers besteht neben Mobiliar maßgeblich aus Geldvermögen (ca. 67.550,60 EUR). Immobiliarvermögen ist nicht Bestandteil seines Nachlasses.
Die Beteiligte Z. ist die Nichte des Erblassers. Ihre Mutter, Frau K. geborene S., war die Schwester des Erblassers und ist bereits am 30.06.2010 verstorben. Außer der Beteiligten Z. gibt es keine näheren Angehörigen des Erblassers mehr.
Es beantragte die Beteiligte Z. mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28.07.2021, eingegangen beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Bamberg am 29.07.2021, die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von
–
Z., geb. K.,
geboren am x, L.
allein.
–
Mit Erklärung vom 11.08.2021 aufgenommen zu Protokoll des Nachlassgerichts Bamberg, beantragte die Beteiligte W. die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von
–
W., geb.,
geboren x., B.
allein.
–
Die Beteiligte Z. begründet dieses Erbrecht wie folgt:
Es komme die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Das Testament vom 20.03.2012 sei mit dem Ableben der Frau M. gegenstandslos geworden. Sie sei die Nichte des Erblassers und dessen einzige noch lebende blutsverwandte Angehörige.
Die Beteiligte W. führt zur Begründung ihres Erbrechts dagegen an:
Die Erbfolge ergebe sich aus dem Testament vom 20.03.2012. Ihre Berufung als Ersatzerbin ihrer Mutter ergebe sich im Wege der Auslegung des in der Testamentsurkunde niedergelegten Erblasserwillens. Frau M. und der Erblasser seien sich sehr nahegestanden, sie und der Erblasser hätten seit 1977 wie ein Ehepaar zusammengelebt. Schon die Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person sei ein Anhaltspunkt für den Willen des Erblassers, dass bei Wegfall der Bedachten deren Abkömmlinge an deren Stelle treten sollten. Es sei auch der Wunsch des Erblassers gewesen, dass sein Vermögen zwischen der Beteiligten W., deren E.W. und ihren beiden Töchtern N. und C. W. aufgeteilt werden solle. Der Erblasser habe auch zu der Beteiligten W. und deren Kindern immer ein sehr vertrautes und familiäres Verhältnis gepflegt, welches sich von einem Vater-Tochter- bzw. Großvater-Enkelkind-Verhältnis nicht unterschieden habe. Gesprächsweise habe er nach dem Tod der M. gesagt, dass die Beteiligte W. ohnehin Erbin seines gesamten Vermögens werde. Nach dem Tod von Frau M. habe der Erblasser auch sein Testament zu Gunsten der Beteiligten W. ändern wollen. Ein nach dem 06.01.2021 geplanter Notarbesuch sei jedoch mit Einlieferung des Erblassers in das Krankenhaus am 05.01.2021 nicht mehr möglich gewesen. Infolge der durch die Corona-Pandemie verursachten Kontaktbeschränkungen sei auch ein Besuch des Notars im Krankenhaus nicht mehr möglich gewesen. Da man mit dem plötzlichen Ableben des Erblassers nicht gerechnet habe, habe man daher den Notarbesuch zum Zwecke der Änderung des Testaments vom 20.03.2012 auf einen Zeitpunkt nach der Entlassung des Erblassers aus dem Krankenhaus verschieben wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Vorbringen der Beteiligten W. sowie ihres Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen.
Gegen dieses Vorbringen hat die Beteiligte Z. eingewendet:
Die Beteiligte W. könne ihre Ersatzerbenstellung nicht über eine Anwendung der in § 2069 BGB enthaltenen Auslegungsregel herleiten. Ungeachtet der Tatsache, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift gar nicht eröffnet sei, scheide auch eine analoge Anwendung auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art aus. Ebenso entspreche die von der Beteiligten W. vorgenommene Testamentsauslegung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Auch eine ergänzende Testamentsauslegung komme nicht zu dem von der Beteiligten W. gewünschten Ergebnis. Über die Erbeinsetzung der M. hinaus sei dem Testament vom 20.03.2012 kein weitergehender Wille des Erblassers zu entnehmen, als dass das maßgebliche Motiv für die Erbeinsetzung der M. die von ihr erbrachte Pflege und Versorgung des Erblassers nach seinem Schlaganfall im Jahr 2006 gewesen sei. Der Erblasser sei auch nach dem Ableben der M. ohne weiteres in der Lage gewesen, das Testament zu ändern bzw. neu zu testieren. So sei er insbesondere am 30.12.2020 noch zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Lage gewesen. Das Testament vom 20.03.2012 sei daher mit dem Versterben der M. gegenstandslos geworden, sodass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung komme. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten Z. wird auf die Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen.
Ohne Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.08.2021 dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Z. stattgegeben und demgegenüber den Erbscheinsantrag der Beteiligten W. zurückgewiesen. Sämtliche Kosten hat das Gericht der Beteiligten W. auferlegt. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Nachlassgericht – vom 20.08.2021, Az. 55 VI 248/21, wird Bezug genommen. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass für die Erbfolge nicht das handschriftliche Testament vom 20.03.2012 maßgeblich sei, da sich eine Berufung der Beteiligten W. als Ersatzerbin nach § 2096 BGB weder aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung von § 2069 BGB noch aus einer Auslegung des Erblasserwillens oder einer ergänzenden Testamentsauslegung ergebe. Primäre Rechtfertigung für die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin sei gewesen, dass sie allein den Erblasser nach seinem Schlaganfall in ihrer Wohnung aufgenommen und gepflegt habe. Mit dem Vorversterben der im Testament als Alleinerbin bedachten Lebensgefährtin sei dieses gegenstandslos geworden, so dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung komme und damit die Beteiligte Z. als Nichte und einzig noch lebende Verwandte des Erblassers gemäß §§ 1922, 1925 Abs. 1 und 2 BGB zur Alleinerbin berufen sei.
Gegen den an ihren Bevollmächtigten am 24.08.2021 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss vom 20.08.2021 hat die Beteiligte W. mit Schriftsatz vom 22.09.2021 Beschwerde eingelegt, die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte W. sinngemäß die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und dessen Abänderung zu ihren Gunsten beantragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Beteiligte W. ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere angeführt, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, dass nach dem Vorversterben seiner Lebensgefährtin sie, die Beteiligte W., den Nachlass des Erblassers zugewendet bekommen solle. Auf die Beschwerdebegründung vom 22.09.2021 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Beteiligte Z. hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 16.11.2021 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt und darin ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Auf die Beschwerdeerwiderung wird Bezug genommen.
Unter dem 25.08.2021 hatte die Beteiligte Z. einen Antrag auf Berichtigung gestellt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Auf die Beschwerde hin hat das Amtsgericht das erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt. Es hat im Termin vom 22.12.2021 die Beteiligten W. und Z. persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen P., Sch., N. N., C. W., Z.-M. und D. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins vom 22.12.2021 verwiesen.
II.
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG. Der form- und insbesondere binnen Monatsfrist fristgerecht erhobenen Beschwerde der Beteiligten W. vom 22.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.08.2021 war abzuhelfen, da sich die Beschwerde – nach durchgeführter Beweisaufnahme im Termin vom 22.12.2021 – als begründet erweist.
Die Erbfolge nach dem am 20.01.2021 verstorbenen S. ergibt sich vorliegend aufgrund gewillkürter Erbfolge aus dem handschriftlichen Testament des Erblassers vom 20.03.2012, da eine ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis führt, dass die dem Erblasser gleichermaßen nahestehende Tochter der als Alleinerbin bedachten M., die Beteiligte W., als Ersatzerbin im Sinne von § 2096 BGB an die Stelle der vorverstorbenen langjährigen Lebensgefährtin des Erblassers tritt, §§ 1922 Abs. 1, 1937, 2231 Nr. 2, 2247 BGB. Demnach ist die gemäß §§ 1922, 1925 Abs. 1 und 2 BGB als gesetzliche Erbin in Betracht kommende Beteiligte Z., die die Nichte und nächste Blutsverwandte des Erblassers ist, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Mithin war die mit der Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 20.08.2021 aufzuheben und der Sach- und Rechtslage entsprechend abzuändern. Dies mündete in der Stattgabe des Erbscheinsantrags zugunsten der Beteiligten W., da das Gericht die zur Begründung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG, und demgegenüber in der Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten Z..
1. Das Amtsgericht Bamberg ist offenkundig zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge örtlich zuständig. Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Der Erblasser hatte jedenfalls seit 2006 seit seinem Schlaganfall bis zu seinem Tode seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin M. in B. und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bamberg.
2. Die Erbfolge nach dem am 20.01.2021 verstorbenen S. ergibt sich offensichtlich nicht aus dem Ehe- und Erbvertrag vom x.1967. Die sich aus §§ 1922 ff. BGB ergebende (gesetzliche) Erbfolge wird zwar durch die gewillkürte Erbfolge nach §§ 1937, 1941 BGB verdrängt, wenn der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen hat, der auf den Erbfall Anwendung findet. Der vom Erblasser und seiner Ehefrau am x.1967 abgeschlossene Erbvertrag ist für die Ermittlung der Rechtsnachfolge im vorliegenden Nachlassverfahren jedoch nicht mehr maßgeblich, da er mit der Auflösung der Ehe zwischen dem Erblasser und Anna S. nach §§ 2279 Abs. 1, 2077 Abs. 1 BGB unwirksam wurde. Im Übrigen wäre von der erbvertraglichen Bindungswirkung in concreto allein die wechselseitige Erbeinsetzung der seinerzeitigen Eheleute erfasst; die diesbezügliche Bindungswirkung wäre in Bezug auf den längerlebenden Erblasser infolge Vorversterbens der (damaligen) Ehefrau ohnehin entfallen.
3. Die Frage, wer Erbe des S. geworden ist, beantwortet indessen das handschriftliche Testament vom 20.03.2012 qua ergänzender Auslegung im Sinne des Erblasserwillens.
a) Formwirksam errichtetes Testament und (Allein-)Erbeinsetzung der Lebensgefährtin
Die vom Erblasser unter dem 20.03.2012 verfasste Erklärung stellt unfraglich ein nach §§ 2064, 2247 Abs. 1 bis 3 BGB formwirksam errichtetes eigenhändiges Testament dar, da sie der Erblasser unter Angabe von Ort und Zeit eigenhändig geschrieben und mit seinem Vor- und Nachnamen auch unterschrieben hat. In dieser Erklärung kommt auch der Testierwille des Erblassers klar und deutlich zum Ausdruck, da sie mit der Überschrift „mein letzter Wille!“ beginnt und der Erblasser nach dem Wortlaut der Erklärung sein gesamtes „Geld-Vermögen“ seiner Lebensgefährtin M. nach seinem Tod vererben wollte.
Die Lebensgefährtin des Erblassers wird zwar in dem Testament über das Verb „erbt“ als Erbin bezeichnet, ihr wird allerdings ausschließlich das „Geld-Vermögen“ des Erblassers zugewendet. Nachdem aber der Erblasser weder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zum Zeitpunkt seines Ablebens Immobiliareigentum hatte, ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Geldvermögen um den wesentlichen Wert seines Nachlasses handelte. Im Umkehrschluss zu § 2087 Abs. 2 BGB kann daher die Zuwendung eines Gegenstands als Alleinerbeinsetzung anzusehen sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Dann ist es auch naheliegend, den Bedachten als Alleinerben anzusehen (vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2087, Rdn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Erbfall gegeben. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2012 und auch danach kein Immobiliareigentümer mehr, sein Immobiliareigentum in L. hatte er nach seinem Schlaganfall anlässlich seines Umzugs nach B. im Jahr 2006 veräußert. Mithin handelt es sich beim Geldvermögen des Erblassers um seinen wesentlichen Nachlassgegenstand. Nachdem der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung auch keine weiteren Personen ausdrücklich benennt, die noch als seine Rechtsnachfolger in Betracht kommen könnten, ist in der testamentarischen Übertragung dieses Vermögensgegenstands auf die Lebensgefährtin M. eine Einsetzung als Alleinerbin zu erblicken.
b) Berufung der Beteiligten W. als Ersatzerbin M. ist jedoch wenige Wochen vor dem Erblasser verstorben, sodass ihre testamentarische Einsetzung als Alleinerben gegenstandslos geworden ist. Allerdings kommt vorliegend eine Ersatzerbenberufung in Betracht, da der Erblasser eine ihm nahestehende Person, seine langjährige Lebensgefährtin M., mit der er eine eheähnliche Beziehung führte, bedacht hat (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben nachfolgend aa). Die Berufung der Beteiligten W., der Tochter der Lebensgefährtin des Erblassers, als Ersatzerbin ergibt sich zwar weder aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung der in § 2069 BGB enthaltenen Auslegungsregel (vgl. nachfolgend aa) noch kann eine Ersatzerbenbestimmung (§ 2096 BGB) im Wege einer erläuternden Auslegung des Erblasserwillens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angenommen werden (vgl. nachfolgend bb). Allerdings folgt aus einer ergänzenden Testamentsauslegung unter Ermittlung des vom Erblasser Gewollten (vgl. nachfolgend cc), dass in der Alleinerbeinsetzung der M. zugleich die Berufung ihrer Tochter, der Beteiligten W., zu der der Erblasser ein gleichermaßen vertrautes Verhältnis pflegte und die ihn jahrelang (mit-)versorgte, als Ersatzerbin zu sehen ist. Mithin verbleibt es bei gewillkürter Erbfolge auf Grundlage des vom Erblasser errichteten eigenhändigen Testaments vom 20.03.2012, so dass die die Beteiligte Z. begünstigende gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist.
aa) Rechtliche Maßstäbe
Eine Berufung der Beteiligten W. als Ersatzerbin folgt weder aus einer unmittelbaren noch einer entsprechenden Anwendung der in § 2069 BGB enthaltenen Auslegungsregel. Die unmittelbare Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB scheitert bereits daran, dass es sich bei seiner Lebensgefährtin M. nicht um einen Abkömmling des Erblassers handelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen der Erblasser eine ihm nahestehende Person als Alleinerben eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört, ist nicht möglich (vgl. statt vieler BGH NJW 1973, 240, 242; Weidlich, a.a.O., § 2069 Rdn. 8 m.w. N.; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2069 Rn. 38 m.w.N.; Selbherr, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB / Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 2069 Rn. 23 m.w.N.).
Im Falle der Erbeinsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, etwa einer Lebensgefährtin, wenn es sich dabei um eine tiefer gehende und auf Dauer angelegte Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft handelte, ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Nicht anders als in sonstigen Fällen ist dabei zunächst im Rahmen der so genannten erläuternden Auslegung zu klären, ob ein wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers für den Fall eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments festgestellt werden kann (nachfolgend bb). Anderenfalls ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (unten cc). Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich – beispielsweise wegen der persönlichen Beziehung und Nähe – gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament kann – nach dem in der Rechtsprechung vertretenen Standpunkt – dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden. Jedoch ist in jedem Fall der tatsächliche oder hypothetische Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.2013 – 3 Wx 15/13 – Rn. 16 bis 24, juris = BeckRS 2013, 16700; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 666 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 1357/1358; OLG München, NJW-RR 2006, 1597; OLG München, FamRZ 2011, 1692; KG, FamRZ 2011, 928; BayObLG, ZEV 2005, 528; BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004 – 1Z BR 044/04 – Rn. 19 bis 21 m.w.N., juris = FamRZ 2005, 840 ff.; Weidlich, a.a.O., § 2069 Rn. 8 bis 10 m.w.N.; Leipold, a.a.O., § 2069 Rn. 38 bis 42 m.w.N.; Selbherr, a.a.O., § 2069 Rn. 23/24 m.w.N.). Zur Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1993, 459/460; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.2013 – 3 Wx 15/13 – Rn. 25, juris = BeckRS 2013, 16700).
bb) Eine Berufung der Beteiligten W. als Ersatzerbin nach § 2096 BGB ergibt sich vorliegend zunächst nicht im Wege der erläuternden Auslegung des Erblasserwillens zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 20.03.2012.
Dabei war durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob in der Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge der Lebensgefährtin als Ersatzerben zu berufen. Maßgeblich ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an eine Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat.
Vorliegend hat der Erblasser jedoch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (und auch danach) die Konstellation, dass seine von ihm als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin vor ihm versterben würde, überhaupt nicht bedacht. Die Zeugen P., Z.-M. und D. bekundeten übereinstimmend und schlüssig, dass der Erblasser stets davon ausgegangen sei, dass er vor seiner Lebensgefährtin versterben würde. Der Zeuge P., der langjährig mit dem Erblasser und seiner Lebensgefährtin M. befreundet war, führte aus, dass der Erblasser anlässlich von Besuchen bei diesem und seiner Lebensgefährtin des Öfteren betont habe, dass seine Lebensgefährtin Frau M. sein Vermögen erben solle; über die Konstellation, was mit dem Vermögen des Erblassers passieren würde, wenn die Lebensgefährtin vorversterben würde, sei nie gesprochen worden. Zudem legte die Zeugin Z.-M., die Tochter der Beteiligten Z., dar, dass ihr und ihrer Familie bekannt gewesen sei, dass seine Lebensgefährtin den Erblasser beerben solle und dass der Erblasser immer davon ausgegangen sei, dass er eher versterben würde, da seine Lebensgefährtin (im Gegensatz zum ihm) relativ fit sei. Weiterhin bestätige die Zeugin D., die seit dem Schlaganfall des Erblassers im Jahr 2006 etwa alle vier Wochen die Fußpflege in der gemeinsamen Wohnung des Erblassers und ihrer „Nenn-Tante“ Frau M. durchführte, dass der Erblasser öfters erwähnt habe, dass seine Lebensgefährtin alles bekommen solle, wenn er sterben würde; die Konstellation, dass der Erblasser erst nach seiner Lebensgefährtin versterben würde, sei nie ein Thema gewesen, da ja der Erblasser die „kranke“ Person mit Schlaganfall und Herzproblemen gewesen sei. Hiermit vereinbar bekundete der Zeuge Sch., der langjährig nahezu wöchentliche Physiotherapiebehandlungen beim Erblasser in dessen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung durchführte, dass der Erblasser gesagt habe, dass Frau M. sein Vermögen nach seinem Tod bekommen solle. Schließlich führten die Zeuginnen N. und C. W., die Töchter der Beteiligten W., übereinstimmend aus, dass mit dem Erblasser zum ersten Mal nach dem überraschenden Tod ihrer Oma und dessen Lebensgefährtin im Dezember 2020 darüber gesprochen worden sei, was nunmehr mit seinem Nachlass nach seinem Tode geschehen solle, wobei der Erblasser betont habe, dass ihre Mutter, die Beteiligte W., alles bekommen solle.
Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser die Konstellation, dass seine von ihm als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin vor ihm versterben würde, bis zu ihrem – (unstrittig) überraschenden – Ableben am 23.12.2020 nicht bedacht hatte. Eine erläuternde Auslegung des Erblasserwillens bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung führt daher zu dem Ergebnis, dass in der Erbeinsetzung der Lebensgefährtin nicht zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge der Lebensgefährtin als Ersatzerben zu berufen, da das Vorversterben seiner Lebensgefährtin vom Erblasser nie ernstlich in Betracht gezogen worden war.
cc) Jedoch führt eine ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser für die Konstellation des Vorversterbens seiner Lebensgefährtin deren Tochter W. als Ersatzerbin berufen hätte, §§ 133, 157 BGB. Allein schon die Tatsache, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin im Testament zu seiner Erbin berufen hat, genügt dabei mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB als hinreichende Andeutung dafür, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes gegolten hat (oben aa).
Im Rahmen der ergänzenden Auslegung war zu ermitteln, welchen hypothetischen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die später eingetretene Entwicklung – Vorversterben seiner als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin – vorausschauend bedacht hätte.
(1) Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Erbeinsetzung der M. ausweislich des Erklärungsinhalts nach dem Willen des Erblassers ihre primäre Rechtfertigung darin hatte, dass sie den Erblasser nach dem im Jahr 2006 erlittenen Schlaganfall in ihrer Wohnung (unentgeltlich) aufgenommen und gepflegt hatte (“da sie mich nach meinem Schlaganfall im Jahr 2006 liebevoll bei sich zu Hause pflegte“). Auch die Zeugen P., C. W. und D. bekräftigten, dass maßgebliches Motiv des Erblassers für die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin gewesen sei, dass diese sich um ihn gekümmert habe. Diese Motivation könnte tendenziell dafür sprechen, dass der Erblasser (allein) seine Lebensgefährtin, zu der er nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen ein sehr vertrautes Verhältnis hatte und zu der er jahrelang ein eheähnliches Verhältnis pflegte, persönlich bedenken wollte.
(2) Allerdings hat sich vorliegend die „Versorgungsgemeinschaft“ und das besondere Vertrauensverhältnis nahtlos zwischen dem Erblasser und der Familie seiner Lebensgefährtin, insbesondere in Person ihrer Tochter W., fortgesetzt (vgl. zu diesem Aspekt der ergänzenden Testamentsauslegung OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2011 – 3 Wx 128/10 – Rn. 32 ff., juris = FamRZ 2012, 666 ff.), und zwar bereits seit vielen Jahren in Gestalt des Zusammenlebens des Erblassers mit seiner Lebensgefährtin und deren Familie in einem Mehrgenerationenhaus in B. Die Zeugen Sch., langjähriger Physiotherapeut des Erblassers, und D., langjährige Fußpflegerin des Erblassers, führten übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sich die Tochter der M., die Beteiligte W., und deren Familie (seit Jahren) sehr gut auch um den Erblasser gekümmert hätten. Der Zeuge Sch. bezeichnete die Versorgung des Erblassers durch die Beteiligte W. und deren Familie als „vorbildlich und optimal“ und bekräftigte, dass das Verhältnis des Erblassers zur Familie der Lebensgefährtin sehr gut gewesen sei. Entsprechendes bestätigte die Zeugin D., dass das Verhältnis der Tochter und Enkelkinder der M. zum Erblasser sehr gut gewesen sei und sich die Beteiligte W. etwa um die Einkäufe für den Erblasser gekümmert habe und deren Mann den Erblasser zu Arztterminen nach Erlangen gefahren habe; auch habe der Erblasser in Bezug auf die Enkelkinder seiner Lebensgefährtin (Zeuginnen N. und C. W.) immer von „mei N.“ und „mei C.“ geredet. Ferner bekräftigte der Zeuge P., langjähriger Freund des Erblassers und seiner Lebensgefährtin, der die beiden auch mehrfach in ihrer Wohnung in B. besucht hatte, dass das Verhältnis des Erblassers zur im selben Haus wohnenden Tochter und zu den Enkelkindern seiner Lebensgefährtin sehr gut gewesen sei. Zudem betonten die Zeuginnen N. und C. W. unisono, dass der Erblasser Teil ihrer Familie gewesen sei, seit sie geboren seien (19x bzw. 19x) und dass es ein Verhältnis wie zwischen Tochter und Vater (bezogen auf ihre Mutter) bzw. Enkelkind und Großvater (bezogen auf sie selbst) gewesen sei. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeuginnen N. und C.W. als Töchter der Verfahrensbeteiligten W. in deren „Lager“ stehen und damit ein evidentes Eigeninteresse am Ausgang des gegenständlichen Nachlassverfahrens haben, zumal sie überdies mit dem Erblasser ersichtlich emotional sehr verbunden waren. Trotz der insoweit gebotenen kritischen Würdigung hegt das Gericht keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeuginnen N. und C.W., die ihre Bekundungen authentisch, schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich schilderten und erkennbar darum bemüht waren, sich erinnerungsgetreu zu äußern. Zudem beantworteten die Zeuginnen N und C.W. Nachfragen des Gerichts und der weiteren Beteiligten spontan und plausibel, ohne dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt Anzeichen für eine „familieninterne Absprache“ ihrer Aussagen ergaben.
Das besondere Versorgungs- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und der Familie seiner Lebensgefährtin, insbesondere in Person der Beteiligten W., setzte sich auch nach dem überraschenden Ableben der M. am 23.12.2020 übergangslos fort. Für sämtliche Familienangehörige der M. war klar, dass der Erblasser entsprechend seinem Wunsch weiter in seiner Wohnung im Mehrgenerationenhaus in B. wohnen bleiben werde und dort seine Versorgung weiterhin sichergestellt werden würde, was auch die Zeugin Z.-M., die Tochter der Beteiligten Z., bestätigte. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeuginnen N. und C.W. hatte sich die Beteiligte W. um eine häusliche Pflegekraft für den Erblasser gekümmert, die Anfang Januar 2021 auch bereits angereist war, und waren zu diesem Zweck Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Erblassers durchgeführt worden. Der Fortbestand des Versorgungs- und Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Beteiligten W. auch nach dem Tod der M. wird auch dadurch deutlich, dass der Erblasser der Beteiligten W. unter dem 30.12.2020 eine umfassende Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus einräumte, die ihn zusammen mit ihren Töchtern auch regelmäßig im Krankenhaus besuchte, nachdem er am 05.01.2021 nach der Beerdigung seiner Lebensgefährtin überraschend ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Das besondere Näheverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beteiligten W. wird letztlich auch dadurch offenbar, dass die Beteiligte W. zusammen mit ihren Töchtern anwesend war, als der Erblasser mit Blick auf den unvorhergesehenen letalen Krankheitsverlaufs am 20.01.2021 im Krankenhaus verstarb.
Das aufgezeigte hervorgehobene Versorgungs- und Vertrauensverhältnis des Erblassers auch in Bezug auf die Beteiligte W. spricht aus Sicht des Gerichts dafür, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin als seine Ersatzerbin bedacht hätte, wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die später eingetretene Entwicklung – Vorversterben seiner Lebensgefährtin – vorausschauend bedacht hätte.
(3) Hinzu kommt vorliegend, dass es dem ausdrücklich geäußerten Erblasserwillen entsprach, dass mit Blick auf das Vorversterben seiner Lebensgefährtin deren Tochter W. ihn beerben solle. Die Zeuginnen N. und C.W. führten übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Erblasser Ende 2020 / Anfang 2021 nach dem Versterben seiner Lebensgefährtin mehrfach geäußert habe, dass sein Vermögen nunmehr ihre Mutter, die Beteiligte W., als Erbin bekommen solle. Auf Bitten des Erblassers habe sich die Zeugin N. hieraufhin bei einem Notariat erkundigt und man habe einen Notartermin zur „Umschreibung“ des Testaments auf die Beteiligte W. ins Auge gefasst. Allerdings sei der Erblasser am 05.01.2021 für alle überraschend ins Krankenhaus gekommen und dort relativ schnell verstorben, womit niemand gerechnet habe, so dass es nicht zur Wahrnehmung eines Notartermins zur Testamentsanpassung gekommen sei, zumal das Notariat die Auskunft erteilt habe, dass der Notar pandemiebedingt nicht ins Krankenhaus zur Beurkundung kommen könne. Auf Nachfrage des Gerichts bekundeten die Zeuginnen gleichermaßen, dass sie seinerzeit schlichtweg nicht auf die Idee gekommen seien, dass der Erblasser sein handschriftliches Testament auch eigenhändig hätte umändern können. Zudem sei die ganze Familie in großer Trauer wegen des Ablebens der Frau M. gewesen und habe die Sicherstellung der Versorgung des Erblassers im Vordergrund gestanden; schließlich habe niemand damit gerechnet, dass der Erblasser derart schwer erkranken würde, dass er so zeitnah noch im Januar 2021 versterben würde. In Ansehung dieser Umstände, insbesondere des für alle überraschend schnellen Ablebens des Erblassers, ist es aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, dass der Erblasser und die weiteren Betroffenen der Familie der Lebensgefährtin, allesamt juristische Laien, eine Testamentsanpassung nicht mehr vollzogen haben, ohne dass dies Zweifel am glaubhaft berichteten Erblasserwillen aufkommen lässt, dass es der ausdrückliche Wunsch des Erblassers war, dass – anstelle seiner vorverstorbenen Lebensgefährtin – die Beteiligte W. sein Vermögen erben solle.
Auch dieser kundgetane Wille des Erblassers spricht gewichtig dafür, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin als seine Ersatzerbin berufen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung die später eingetretene Entwicklung – Vorversterben seiner Lebensgefährtin – vorausschauend bedacht hätte.
(4) Dafür, dass der Erblasser mit der Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin diese als erste ihres Stammes zur Erbin berufen und dadurch seine gesetzlichen Erben (in concreto die Beteiligte Z. als seine einzige Nichte und nächste Blutsverwandte, deren Mutter und Schwester des Erblassers bereits vor der im Jahr 2012 erfolgten Errichtung des Testaments im Jahr 2010 verstorben war) von der Erbfolge ausschließen wollte, spricht schließlich der Bericht des Zeugen P. über vom Erblasser getroffene Aussagen, was nach seinem Tode mit seinem Vermögen geschehen solle. Der „neutrale“ Zeuge P. bekundete vollkommen glaubhaft und widerspruchsfrei, dass der Erblasser anlässlich der gemeinsamen Kontakte mehrfach darüber geredet habe, dass seine Lebensgefährtin ihn beerben solle. Der Zeuge P. führte weiter aus, dass damals auch zur Sprache gekommen sei, dass der Erblasser eine Nichte habe; in Bezug auf die Nichte habe der Erblasser geäußert, dass diese keinen Pfennig bekommen solle, da sie sich nicht um ihn gekümmert habe, stattdessen solle alles seine Lebensgefährtin bekommen.
Diese Aussage des Erblassers, die darauf hindeutet, dass er im Jahr 2012 mit der Testamentserrichtung zugunsten seiner Lebensgefährtin seine Nichte, die Beteiligte Z., dauerhaft von der (gesetzlichen) Erbfolge ausschließen wollte, spricht dezidiert dafür, dass der Erblasser die Beteiligte W. als Ersatzerbin eingesetzt hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens das Vorversterben seiner Lebensgefährtin bedacht hätte.
(5) Nach alledem folgt aus dem ermittelten eindeutigen Willen des Erblassers, dass im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments vom 20.03.2012 die Beteiligte W. als Ersatzerbin im Sinne von § 2096 BGB bedacht wurde, wobei die hierfür erforderliche Andeutung im Testament in der Erbberufung der dem Erblasser nahestehenden M. zu sehen ist. Folglich ist die Beteiligte Z. als in Betracht kommende gesetzliche Erbin von der Erbfolge ausgeschlossen.
III.
Da der gegenständliche (Abhilfe-)Beschluss dem erklärten Willen der Beteiligten Z. widerspricht, wurde seine Wirksamkeit ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten W. bis nach Rechtskraft zurückgestellt, vgl. § 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG.
IV.
Die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, zumal ein Sonderfall des § 81 Abs. 2 FamFG nicht erkennbar ist. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Hierbei kann neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden. Zu den weiteren in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Umständen zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu ausführlich BGH, NJW-RR 2016, 200 ff.). Vorliegend besteht die besondere Verfahrenskonstellation darin, dass unter dem 20.08.2021 eine gegenläufige amtsgerichtliche Endentscheidung gefällt wurde und die gegenständliche Entscheidung im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf beide Beteiligte W. und Z. ein „erstinstanzliches Obsiegen und Unterliegen“ in die Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG einbezogen werden, was darin mündet, dass es der Billigkeit entspricht, wenn die letztlich obsiegende Beteiligte W. die Gerichtskosten und auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Z. (ebenso wie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten) trägt, welche im Ergebnis aus dem Nachlass bestritten werden können. Außerdem war zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beteiligten Z. nicht als unvertretbar erweist (siehe amtsgerichtliche Ausgangsentscheidung vom 20.08.2021).
V.
Der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 GNotKG dem Nachlasswert folgende Gegenstandswert entspricht dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen (nennenswerten) Vermögen des Erblassers, namentlich seinem Geldvermögen in Höhe von x EUR (siehe Gesamtübersicht seines Bankguthabens bei der Bank x im Sonderheft Kostenbelege / Nachlassverzeichnis). Mit Blick auf etwaige abzuziehende Nachlassschulden wären nur Schulden zu berücksichtigen, die beim Ableben des Erblassers bereits vorhanden waren (arg ex § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Beerdigungskosten zählen dazu nicht, ebenfalls nicht die Schulden, die nach dem Ableben des Erblassers entstanden sind, so dass vorliegend kein Betrag in Abzug zu bringen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Nachlasswertes nur erfolgt, damit die Gerichtskosten und die Anwaltskosten errechnet werden können. Eine Bindung der Beteiligten an diese Festsetzung besteht nicht.
VI.
Mit Erlass der gegenständlichen abändernden und den Beschluss vom 20.08.2021 aufhebenden Endentscheidung erweist sich der unter dem 25.08.2021 gestellte Antrag der Beteiligten Z. auf Berichtigung der Ausgangsentscheidung vom 20.08.2021 als gegenstandslos.