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Tod des einen Vorerben-Erbschein begehrenden Vorerben

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 110/20 – Beschluss vom 19.05.2021

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 500.000 €.

Gründe

I.

Der Erblasser hatte die ehemalige Beteiligte zu 1., eine langjährige Angestellte, testamentarisch hinsichtlich bestimmten Grundbesitzes zur Vorerbin eingesetzt, bei ihrem Tod seine – 2013 verstorbene – Tochter beziehungsweise deren Kinder – die Beteiligten zu 2. und 3. – zu Nacherben. Unter dem 12. November 1979 wurde der ehemaligen Beteiligten zu 1. ein Erbschein erteilt, der sie als Miterbin zu 8/12 Anteil, wobei bezüglich des ihr zugewandten unbeweglichen Vermögens Nacherbfolge angeordnet sei, auswies.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. November 2019 (in Verbindung mit derjenigen vom 19. August 2019) beantragte die ehemalige Beteiligte zu 1. einen Erbschein dahin, dass sie – bei Nennung der übrigen Miterben – Miterbin zu 8/12 Anteil nach dem Erblasser sei, wobei sie, sowohl hinsichtlich des ihr zugewandten beweglichen als auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, befreite Vorerbin sei. In der Folge stritten die Beteiligten über ihre Stellung als befreite Vorerbin.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Des weiteren hat es in einem weiteren, hier nicht gegenständlichen Beschluss vom 4. März 2020 den 1979 erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen, zum einen wegen inzwischen eingetretener Ersatznacherbfolge, zum anderen weil seine Fassung dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge keine Rechnung getragen habe.

Gegen den erstgenannten, ihr am 26. Februar 2020 zugestellten Beschluss hat sich die ehemaligen Beteiligte zu 1. mit ihrem am 17. März 2020 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel gewandt, mit dem sie ihren Erbscheinserteilungsantrag weiterverfolgt und dem das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.

Während des Beschwerdeverfahrens ist die ehemalige Beteiligte zu 1. verstorben; ihr Erbe ist der jetzige Beteiligte zu 1. Im Rahmen der Korrespondenz des Gerichts mit den Beteiligten zum Verfahrensfortgang hat der Beteiligte zu 2. vorgebracht, vor ihrem Tode habe die Beteiligte zu 1. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Juni 2020 eine bestimmte Immobilie an ihrem Sohn (den Vater des jetzigen Beteiligten zu 1.) veräußert, zudem sei der Grundbesitz mit Grundschulden von 2 Mio. € belastet worden. Der Beteiligte zu 1. hat erklärt, dass, falls die verstorbene ehemalige Beteiligte zu 1. Verfügungen über den Nachlass getätigt haben sollte, die nur zulässig gewesen wären, wäre sie befreite Vorerbin gewesen, eine Entscheidung des Senats gemäß dem Beschwerdeantrag Rechtssicherheit gegenüber eventuellen Ansprüchen der Nacherben wegen behaupteter Unwirksamkeit der Verfügungen bieten könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Testamentsakte 15 IV 518/73 AG Mönchengladbach Bezug genommen.

II.

Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 10. Juni 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und Vorlage beim Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.

Bei seiner Einlegung war das Rechtsmittel der damaligen Beteiligten zu 1. als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

Durch den Tod der ehemaligen Beteiligten zu 1. ist es jedoch unzulässig geworden und daher zu verwerfen.

1.

Es ist eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren eingetreten.

In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache anerkanntermaßen (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 22 Rdnr. 24 m. zahlr. Nachw.) erledigt, wenn nach dessen Einleitung der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Im Erbscheinserteilungsverfahren bildet den Verfahrensgegenstand der Erbscheinsantrag, an den das Nachlassgericht – bis auf wenige, hier nicht in Rede stehende Ausnahmefälle – strikt gebunden ist (strenge Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag, näherhin Sternal a.a.O., § 23 Rdnr. 14 f).

Hier ist die Erteilung eines Vorerben-Erbscheins während der Vorerbschaft, mithin der Ausweis einer gegenwärtigen Rechtslage, beantragt worden. Ein derartiger Erbschein unterscheidet sich seinem Inhalt nach von einem Vorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft – einem Ausweis der vergangenen Rechtslage – auch nach derjenigen Auffassung (dazu unten zu 3.), die letzteren unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, insbesondere bezüglich der Angaben zum Eintritt und Zeitpunkt der Nacherbfolge. Mit dem Tode der ehemaligen Beteiligten zu 1. war die Vorerbschaft beendet und ist das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden. Damit ist wegen der strengen Antragsbindung der Verfahrensgegenstand weggefallen.

2.

Tritt eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen. Die Beschwerde wird unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt oder zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 62 Abs. 1 und 2 Fam-FG) übergeht (Sternal a.a.O., Rdnr. 34 m. Nachw.).

Hier verfolgt der jetzige Beteiligte zu 1. ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. April 2021 nach wie vor uneingeschränkt das Ziel einer Sachentscheidung über den Erbscheinsantrag der ehemaligen Beteiligten zu 1. vom August/November 2019.

3.

Vorsorglich wird mitgeteilt, dass die Beschwerde auch dann nicht erfolgreich wäre, hätte der jetzige Beteiligte zu 1. den Erbscheinsantrag – sei es durch Antragsänderung, sei es durch Stellung eines Hilfsantrages – auf einen Vorerben-Erbschein nach Beendigung der Vorerbschaft umgestellt. Dann nämlich (hierauf hat sich das Schreiben des Senats vom 9. November 2020 bezogen) wäre das Rechtsmittel mit diesem Inhalt zwar zulässig, aber nach Aktenlage unbegründet, weil es für den neuen Antrag jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Ob ein Antrag auf Erteilung eines Vorerben-Erbscheins noch nach dem Tode des Vorerben verfolgt werden kann, ist, wie vom Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 1. April 2021 zutreffend dargestellt, umstritten. Im vorliegenden Fall indes kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Nach der ersten Auffassung kann ein Antrag auf Erteilung eines den Vorerben ausweisenden Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls zulässigerweise nicht mehr gestellt werden. Nach der zweiten Meinung sind hiervon Ausnahmen zu machen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die Erteilung, also für die Bekundung einer vergangenen Rechtslage, besteht; ein derartiges Bedürfnis ist hier jedoch nicht feststellbar.

Entsprechend dem Zweck eines Erbscheins, der einen qualifizierten – mit Legitimationswirkung, Beweiskraft und öffentlichem Glauben versehenen – Ausweis für einen Erben, der den Nachlass in Besitz nehmen oder über ihn verfügen will, darstellt (statt aller: Palandt-Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2353 Rdnr. 2), müsste mit der Erteilung ein fortdauerndes Ausweisinteresse verfolgt werden, wie es etwa vorliegen mag bei einem vom Vorerben eingegangenen fortlaufenden Dauerschuldverhältnis oder bei einem von ihm begonnenen, aber noch nicht (vollständig) vollzogenen Austauschverhältnis. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die materiell-rechtliche Stellung des Vorerben als Vorfrage ausschlaggebend ist für die Beurteilung von Anspruchsbeziehungen aus Rechtsgeschäften des Vorerben, die bei dessen Tod zumindest in der Art abgeschlossen waren, dass es auf einen ausstehenden Nachweis seiner Legitimierung nicht mehr ankam. Das bloße Interesse der Partei eines Rechtsstreits, durch Äußerungen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sei es in Form der Erteilung eines Erbscheins, sei es durch dessen Verweigerung, die eigene Rechtsverfolgung durch Gewinnung von Argumenten faktisch erleichtert zu sehen, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis im vorstehend behandelten Sinne.

Nach den Angaben des Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 1. April 2021, denen der Beteiligte zu 1. in seinem Schriftsatz vom 19. April 2021 nicht entgegengetreten ist, kommt im gegebenen Fall kein Ausweisinteresse in Betracht. Es geht allein um die Rückabwicklung beim Tode der ehemaligen Beteiligten zu 1. bereits vollzogener Rechtsgeschäfte. In einem etwaigen zivilprozessualen Rechtsstreit über diesbezügliche Ansprüche zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. sowie dem jetzigen Beteiligten zu 1. wäre das Ergebnis des vorliegenden Erbscheinsverfahrens jedoch weder deshalb bedeutsam, weil es in materielle Rechtskraft erwüchse – was nicht der Fall ist -, noch sonst vorgreiflich; vielmehr kann es allenfalls die Rechtsverfolgung einer Partei erleichtern, was sich im übrigen deutlich aus dem eigenen Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 19. April 2021 (S. 2 oben) ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen hinsichtlich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 GNotKG.

 

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