OLG Köln – Az.: I-2 Wx 3/19 und I-2 Wx 6/19 – Beschluss vom 14.01.2019
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2), 3) und 4) vom 14.09.2018 gegen den am 14.08.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Siegburg, 51 VI 210/16, werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 3/19 hat die Beteiligte zu 2), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 6/19 hat der Beteiligte zu 3) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 7/19 hat der Beteiligte zu 4) zu tragen.
Gründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) sind unzulässig.
Die Beschwerden sind zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind indes nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist. Eine materielle Beschwerde in diesem Sinne liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist daher eine unmittelbarer nachteiliger Eingriff (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 9). An einem unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführer fehlt es hier. Die Beschwerdeführer machen kein Erbrecht geltend. Sie tragen ausdrücklich vor, weder Erben noch Nacherben des Erblassers zu sein. Ein Eingriff in ein vermeintliches Erbrecht der Beschwerdeführer scheidet daher von vorneherein aus.
Ein nachteiliger Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführer ist auch nicht darin zu sehen, dass sie in dem beantragten Erbschein der Beteiligten zu 1) als Nacherben aufgeführt werden sollen. Denn dies hat keine negativen Auswirkungen auf ihre materielle Rechtsstellung. Daher hat ein Nacherbe grundsätzlich auch kein Antragsrecht in Bezug auf den Erbschein des Vorerben. Dem Nacherben ist aber gestattet, gegen einen unrichtigen Erbschein des Vorerben mit Einziehungsantrag und Beschwerde vorzugehen, da jeder unrichtige Erbschein für den Vorerben seine Anwartschaft als Nacherbe beeinträchtigen kann (MüKo-BGB/Grziwotz, 7. Aufl. 2017, § 2353 Rn. 83). Dementsprechend soll ein Nacherbe auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls Beschwerde einlegen können, wenn er im Erbschein aufgenommen werden will, dort aber nicht genannt ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 389; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2353 Rn. 55). In diesem vom BayObLG entschiedenen Fall hatte der dortige Beschwerdeführer indes behauptet, Nacherbe zu sein. Würde er im Erbschein des Vorerben – zu Unrecht – nicht aufgeführt, könnte dies zur Folge haben, dass der Vorerbe ohne seine Einwilligung wirksam verfügen könnte, auch wenn eine Verfügungsbeschränkung gem. §§ 2113 ff. BGB vorläge. Dieser Fall ist indes mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die Beschwerdeführer hier gerade nicht behaupten, Nacherben der Beteiligten zu 1) zu sein. Daher kann – ausgehend von ihrem Vortrag – eine etwaige Verfügungsbeschränkung jedenfalls nicht ihnen gegenüber bestehen.
Zwar kann auch die unrichtige Ausweisung eines Erbrechts im Erbschein ein Beschwerderecht begründen, selbst wenn der Beschwerdeführer gar kein Erbrecht in Anspruch nimmt und bei einem Erfolg seiner Beschwerde eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (BayObLG FGPrax 2005, 217-219). Im vorliegenden Fall geht es aber nur um einen Erbschein nach Eintritt des Vorerbfalls. Der Umstand, dass der Erbschein der Vorerbin gegebenenfalls die Nacherben falsch ausweist, würde im vorliegenden Fall nur dazu führen, dass der Erbschein eine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin gegenüber den Beschwerdeführern ausweist, die – nach dem Vortrag der Beschwerdeführer – gar nicht besteht. Hierdurch werden aber – nach dem Vortrag der Beschwerdeführer – allenfalls die Beteiligte zu 1) und die Enkel des Erblassers unmittelbar in ihren Rechten betroffen, nicht aber die Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer infolge ihrer Benennung im Erbschein als Nacherben unter Umständen mit Angelegenheiten behelligt werden, die sie gar nicht betreffen, hat eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts nicht zur Folge.
Der Senat weist darauf hin, dass er nicht abschließend geprüft hat, ob der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts materiell-rechtlich zutreffend ist und ob die Enkel des Erblassers vom Verfahren nicht hätten in Kenntnis gesetzt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
Geschäftswert der Beschwerdeverfahren: insgesamt 1.100.000,00 EUR.