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Vertretung Geschäftsunfähiger bei Auskunftserteilung im Erbauseinandersetzungsverfahren

Oberlandesgericht bestätigt: Vertretung Geschäftsunfähiger im Erbstreit – Berufung erfolglos

Im Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, Az.: 3 U 109/22, wurde die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht hat entschieden, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt das Urteil des Landgerichts Neuruppin und weist die Berufung der Beklagten zurück.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Es wird festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist und das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Die Prozessfähigkeit der Beklagten im Zwangsvollstreckungsverfahren wird als relevant betrachtet, jedoch nicht im aktuellen Erkenntnisverfahren.
  • Zwangsvollstreckungen gegen Prozessunfähige müssen durch gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte erfolgen.
  • Die Entscheidung beruht auf verschiedenen Paragraphen der ZPO, welche die Verfahrensweise und die Kostenentscheidung regeln.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung wird bestätigt.

Vertretung von Geschäftsunfähigen: Rechte und Pflichten im Erbauseinandersetzungsverfahren

Im Erbrecht können Erbauseinandersetzungen schnell kompliziert werden, insbesondere wenn geschäftsunfähige Personen beteiligt sind. Als geschäftsunfähig gelten Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In solchen Fällen müssen gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte handeln. Doch wer vertritt wen und welche Rechte und Pflichten haben diese Vertreter im Erbauseinandersetzungsverfahren? In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Informationen zur Vertretung von geschäftsunfähigen Erben.

Im Zentrum des juristischen Geschehens stand eine Auseinandersetzung, die vor dem Oberlandesgericht Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 U 109/22 geführt wurde. Der Fall betraf die Berufung gegen ein Teilurteil des Landgerichts Neuruppin, datiert auf den 15.06.2022 mit dem Aktenzeichen 2 O 453/21. Die Beklagte, deren Berufung zurückgewiesen wurde, stand im Mittelpunkt einer rechtlichen Debatte über die Vertretung Geschäftsunfähiger bei der Auskunftserteilung im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsverfahrens.

Rechtliche Herausforderungen bei der Vertretung Geschäftsunfähiger

Die Grundfrage des Verfahrens drehte sich um die Zulässigkeit und die Modalitäten der Vertretung geschäftsunfähiger Personen in einem spezifischen juristischen Kontext. Es wurde geklärt, inwieweit Vertretungsbefugnisse, insbesondere in Form von Vorsorgevollmachten, die Anforderungen an die Prozessfähigkeit im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsverfahrens erfüllen können. Die rechtliche Herausforderung lag in der Interpretation und Anwendung verschiedener Vorschriften des Zivilprozessrechts, insbesondere der §§ 51 I, 51 III ZPO sowie § 1896 II 2 BGB, die regeln, wie und durch wen geschäftsunfähige Personen vor Gericht vertreten werden dürfen.

Juristische Präzedenzen und deren Anwendung

Das Oberlandesgericht Brandenburg stützte seine Entscheidung auf eine eingehende Prüfung der Rechtslage und vorausgegangener richterlicher Entscheidungen. Insbesondere wurde auf einen Hinweisbeschluss des Senats vom 28.10.2022 Bezug genommen, der bereits wesentliche rechtliche Einschätzungen zum Ausdruck brachte. Das Gericht fand, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, da weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Berufungsentscheidung erforderten.

Die Rolle der Zwangsvollstreckung im Verfahren

Ein weiterer Fokus lag auf der Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Hierbei wurde betont, dass im Falle juristischer Personen und prozessunfähiger Schuldner das Zwangsgeld in ihr Vermögen und die Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten anzuordnen sei. Diese Ausführungen verdeutlichten die praktische Handhabung der Prozessfähigkeit und der Vertretungsbefugnisse im Kontext der Zwangsvollstreckung, was für die juristische Praxis von Bedeutung ist.

Entscheidung und Kostenfolge

Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und entschied, dass diese die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Die Entscheidung basierte auf § 97 Abs. 1 ZPO und unterstrich die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten vor Einlegung einer Berufung. Darüber hinaus wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO festgestellt, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 2.000,00 € bestimmt.

In einem Rechtsstreit, der die Vertretung Geschäftsunfähiger in Erbauseinandersetzungsverfahren betrifft, bestätigt das Oberlandesgericht Brandenburg die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die Klärung der Vertretungsbefugnisse und der Prozessfähigkeit geschäftsunfähiger Personen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangsvollstreckung standen im Mittelpunkt dieses Verfahrens.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Vertretung von geschäftsunfähigen Personen in Erbauseinandersetzungsverfahren geregelt?

Geschäftsunfähige Personen können aufgrund ihrer eingeschränkten oder fehlenden Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen, keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben, die für sie bindend sind. Dies betrifft auch die Vertretung in Erbauseinandersetzungsverfahren.

Für minderjährige Erben, die beschränkt geschäftsfähig sind, erfolgt die Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, gemäß § 1629 BGB. Bei Abstimmungen innerhalb einer Erbengemeinschaft wird die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile berechnet, und der Minderjährige wird dabei von seinem gesetzlichen Vertreter repräsentiert.

Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dieser Betreuer kann dann auch die Vertretung im Erbauseinandersetzungsverfahren übernehmen, sofern dies zu den festgelegten Aufgabenkreisen gehört.

Die Vertretung von geschäftsunfähigen Personen in Erbauseinandersetzungsverfahren kann also durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen gerichtlich bestellten Betreuer erfolgen. Bei Minderjährigen sind dies in der Regel die Eltern, bei volljährigen Geschäftsunfähigen kann ein Betreuer eingesetzt werden, der die Interessen der betreuten Person vertritt. Entscheidend ist dabei, dass die Vertretung im besten Interesse der geschäftsunfähigen Person erfolgt und dass die Vertreter die rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Befugnisse und der gerichtlichen Anordnungen besorgen.

Welche Rolle spielen gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte bei der Auskunftserteilung im Erbauseinandersetzungsverfahren?

Gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte haben im Erbauseinandersetzungsverfahren eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um die Auskunftserteilung geht. Bevollmächtigte, die zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollmacht erhalten haben, sind nach dessen Tod verpflichtet, den Erben gegenüber Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 666 BGB und umfasst die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, Auskunft zu erteilen, Rechenschaft abzulegen und Erlangtes herauszugeben.

Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn der Bevollmächtigte selbst einer der Erben ist. Die Erben können die Auskunftserteilung verlangen, um einen Überblick über die Verfügungen zu erhalten, die der Bevollmächtigte zu Lebzeiten des Erblassers getätigt hat. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Aufteilung des Nachlasses geht oder wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Erblassers gehandelt hat.

Betreuer hingegen, die für geschäftsunfähige Personen bestellt wurden, müssen in der Regel keine Auskünfte gegenüber den Erben erteilen, da sie kein Rechtsverhältnis zu den Erben haben. Ihre Rechenschaftspflicht besteht gegenüber dem Betreuungsgericht, nicht gegenüber den Erben.

In Fällen, in denen keine Auskunftspflicht besteht, wie beispielsweise bei Verjährung des Auskunftsanspruchs oder wenn kein Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem bestand, sind Bevollmächtigte nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zusammenfassend ist die Rolle von gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten bei der Auskunftserteilung im Erbauseinandersetzungsverfahren von großer Bedeutung, da sie den Erben ermöglicht, Einblick in die Handlungen des Bevollmächtigten zu erhalten und sicherzustellen, dass der Nachlass korrekt verwaltet wird.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 522 Abs. 2 ZPO – Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, eine Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
  2. § 888 ZPO – Zwangsvollstreckung wegen Handlung, Duldung oder Unterlassung: Regelt die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch Zwangsgeld oder Zwangshaft, insbesondere wenn Schuldner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
  3. §§ 51 I, 52 ZPO – Prozessfähigkeit: Diese Paragraphen definieren die Prozessfähigkeit als die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vor Gericht zu handeln. Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.
  4. § 1896 II 2 BGB – Betreuung und Vorsorgevollmacht: Erläutert die Umstände, unter denen eine Betreuung als nicht erforderlich gilt, insbesondere wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
  5. § 97 Abs. 1 ZPO – Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung: Bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Dieser Paragraph begründet die Kostenpflicht der Beklagten im Berufungsverfahren.
  6. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, also die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken zu lassen, unter bestimmten Voraussetzungen und Sicherheitsleistungen.

Jeder dieser Paragraphen spielt eine zentrale Rolle im Verständnis der rechtlichen Grundlagen und Verfahrensweisen, die in dem Urteil zur Vertretung Geschäftsunfähiger im Erbauseinandersetzungsverfahren angewendet wurden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 109/22 – Beschluss vom 20.12.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 O 453/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 2.000,00 €.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Aktenzeichen 2 O 453/21, unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 28.10.2022 Bezug genommen. Die hierauf ergangene Stellungnahme der Beklagten gemäß Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2022 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es bedarf keiner amtswegigen Feststellung der Prozessfähigkeit der Beklagten im vorliegenden Erkenntnisverfahren. Dies hätte vielmehr je nach Lage des Falles im Zwangsvollstreckungsverfahren zu geschehen. Für die vorliegende Entscheidung kommt es darauf hingegen, wie bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, nicht an.

Die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO dadurch, dass gegen den verweigernden Schuldner Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird. Bei juristischen Personen und sonst Prozessunfähigen ist Zwangsgeld in ihr Vermögen, Zwangshaft aber gegen den gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten anzuordnen (vgl. OLG Hamburg MDR 2021, 706 f mwN). Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1–252 ZPO sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gem. §§ 50–58 ZPO (vgl. BGH NJW 2020, 1143 Rn. 25 mwN). Die Prozessfähigkeit des Schuldners gemäß §§ 51 I, 52 ZPO ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn er bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. BGH NJW 2020, 1143 Rn. 17 mwN). Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird gem. § 51 I ZPO grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Gemäß § 51 III ZPO kann er allerdings auch durch eine natürliche Person vertreten werden, die er schriftlich mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung geeignet ist, gem. § 1896 II 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Nach § 1896 II 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß § 51 III ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14). Da die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO auf eine Mitwirkung der Beklagten als Schuldnerin gerichtet wäre, käme es insofern – erst in diesem Zusammenhang – auf ihre Prozessfähigkeit an. Das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges hätte mithin im Rahmen eines etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahrens die Prozessfähigkeit der Beklagten als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere dann zu prüfen, wenn es erwöge, Zwangshaft zu verhängen, weil diese nur im Falle der Prozessfähigkeit gegen die Beklagte selbst verhängt werden dürfte. Dies und nichts anderes ergibt sich auch aus der in der anwaltlichen Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 20/21 -, NJW 2022, 393), die eine Prüfung der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners entsprechend allgemeiner Rechtsauffassung auch im Vollstreckungsverfahren noch für zulässig erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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