Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 U 2/21 – Beschluss vom 10.09.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, Aktenzeichen 304 O 430/12, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M… F… (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Parteien sind die Töchter der Erblasserin. Diese hinterließ drei notariell beurkundete Testamente, mit denen die Erblasserin die Beklagte zunächst als nicht befreite Vorerbin einsetzte, unter anderem Vermächtnisse zugunsten der Klägerin verfügte und die Klägerin zudem als Testamentsvollstreckerin zur Durchführung dieser Vermächtnisse bestimmte, später unter anderem die Beklagte zur unbeschränkten Erbin einsetzte und schlussendlich weitere Regelungen und Anordnungen über die Verteilung insbesondere des vorhandenen Immobilienvermögens traf. Die Klägerin nahm das Amt des Testamentsvollstreckers nach dem Ableben der Erblasserin an.
Im notariellen Testament vom 30.9.2002 (Anlage K1) heißt es auszugsweise wie folgt:
„Vorbemerkung:
Ich bin Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung in Lamstedt, eingetragen in den Grundbüchern von Lamstedt Blatt …, … und … sowie …
Ich bin weiterhin Vorerbin des im Grundbuch von Rissen Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Hier sind meine beiden Töchter, A… F… und C… P… Nacherben. Es ist mein Wunsch, daß meine Tochter A… F… den Grundbesitz in Rissen nach Eintritt des Nacherbfalls zu Alleineigentum erhält. Meine Tochter C… soll daher ihren Anteil an dem Grundbesitz in Rissen nach meinen Tod an ihre Schwester unentgeltlich übertragen.
1. Erbeinsetzung:
Ich setze hiermit als meine nicht befreite Vorerbin ein:
Meine Tochter C… F…, geboren …
2. Vermächtnisse
Meine Erben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen:
a) Für den Fall, daß meine Tochter C… oder deren Erben ihre Schwester binnen einen Jahres nach meinem Ableben nicht den ererbten ½ Anteil an dem Grundbesitz in Rissen Blatt … unentgeltlich übertragen hat, sind die Erben verpflichtet den gesamten von mir hinterlassenen Grundbesitz – mit Ausnahme der Wohn- und Wirtschaftsgebäude – Lamstedt und der dazugehörigen Ländereien von ca. 3 ha. – an meine Tochter A… F… zu Alleineigentum zu übertragen. …
b) Für den Fall, daß meine Tochter C… den ererbten Anteil binnen der oben genannten Frist unentgeltlich an meine Tochter A… übertragen hat, sind die Erben nur verpflichtet einen ½ ideellen Anteil an den vorbezeichneten Ländereien an meine Tochter A… zu übertragen.
c) …
Meine Erben beschwere ich desweiteren mit folgenden Vermächtnissen:
…
Meiner Tochter A… soll ein lebenslängliches Wohnrecht an der kleinen Wohnung … eingeräumt werden.
3. Testamentsvollstreckung
Zum Zwecke der Durchführung der vorstehenden Vermächtnisse ordne ich Testamentsvollstreckung an.
Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich meine Tochter A… F….
Die Testamentsvollstreckerin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. …“
Im weiteren notariellen Testament vom 9.3.2005 (Anlage K2) heißt es auszugsweise wie folgt:
„Vorbemerkung:
Die Erschienene hat unter dem 30.9.2002 … ein Testament errichtet.
Dieses Testament soll nunmehr in einigen Punkten geändert werden.
Ich setze hiermit als meine unbeschränkte Erbin ein:
Meine Tochter C… F… …
C… soll auch das kleine Waldstück (ca. 0,5 ha) haben, belegen am Schepsweg.
Meine Tochter C… soll A… nicht mehr ein lebenslängliches Wohnrecht … einräumen.
Die übrigen Bestimmungen meines Testaments bleiben unverändert.
Dies gilt insbesondere für die Regelungen zum Grundbesitz in Rissen, das Vermächtnis zugunsten meines Lebensgefährten H… K… sowie die Testamentsvollstreckerbestimmung. …“
Im dritten und letzten Testament vom 9.8.2007 (Anlage K3) heißt es, teilweise mit handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen, auszugsweise wie folgt:
„Ich habe unter dem 30.09.2002 … und unter dem 09.03.2005 … Testamente errichtet.
Diese Testamente möchte ich nunmehr wie folgt ändern:
In meinem Testament vom 30.09.2002 habe ich für den Fall, dass meine Tochter C… den ererbten Anteil am Haus in Rissen an A… überträgt, vorgesehen, dass meine Töchter die Ländereien zu je einem 1/2 ideellen Anteil erben.
Insofern treffe ich nunmehr folgende Teilungsanordnung:
A#… soll erhalten die große Weide an der Basbecker Straße zur Größe von ca. 4 ha, die teilweise verpachtet ist an den Landwirt K…-H… S… in Raden, sowie die Weide an der LeKa. Insgesamt hat Herr S… ca. 8 ha gepachtet. Schließlich die Grünlandfläche an der Straße nach Hechthausen zur Größe von ca. 2 ha. verpachtet an H… T…, …
Sämtliche andere Flächen, insbesondere auch die ca. 0,5 ha große Waldfläche, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Lamstedt und auch die bei diesen Gebäuden belegenen ca. 3 ha erhält C…. …“
Nachdem sich die Parteien im Laufe dieses Rechtsstreits in den letzten Jahren umfangreich über Auskunfts- und Herausgabeansprüche auseinandergesetzt hatten, stritten sie zuletzt über Ansprüche auf Herausgabe einer Goldkette mit Rubinen an die Klägerin sowie im Wege der Widerklage auf Auflassung eines Grundstücks sowie Auskunftserteilung an die Beklagte. Gegenstand der Widerklage ist das Grundstück Gemarkung Lamstedt, Flurstück … der Flur …, und Flurstück … der Flur …, Grundbuch von Otterndorf Blatt …, welches die Klägerin als Testamentsvollstrecker auf sich aufließ. Die Klägerin ist als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 4.12.2020 hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die Herausgabe einer Goldkette mit Rubinen sowie die auf Auflassung eines Grundstücks sowie Auskunftserteilung gerichtete Widerklage zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Widerklage begründet das Landgericht maßgeblich damit, dass ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht bestehe, da dieses Grundstück der Klägerin aufgrund Vermächtnisses der Erblasserin zugewiesen sei.
Gegen das der Beklagten am 11.12.2020 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.1.2021 Berufung eingelegt und diese – nach bewilligter Fristverlängerung bis zum 8.3.2021 – mit weiterem Schriftsatz vom 7.3.2021 begründet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin verfolgt mit der Berufung ausschließlich ihr erstinstanzlich mit der Widerklage verfolgtes Auflassungsverlangen weiter und vertieft insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Kern streiten die Parteien über den testamentarischen Willen der Erblasserin in Bezug auf die Verteilung des Immobilienvermögens.
Die Beklagte trägt vor, dass die Auslegung der Testamente der Erblasserin durch das Landgericht, wonach der Klägerin gemäß Ziffer 2 a) des Testaments vom 30.9.2002 das streitgegenständliche Grundstück durch Vermächtnis zugewiesen worden sei, unzutreffend sei. Die Auslegung des Erblasserwillens ergebe, dass die Erblasserin mit dem von ihr zuletzt errichteten Testament vom 9.8.2007 die Verteilung des Immobilienvermögens endgültig und ausschließlich habe regeln wollen. So nehme die Erblasserin ausdrücklich Bezug auf die beiden vorherigen Testamente vom 30.9.2002 und 9.3.2005 und regele die Aufteilung ihres Immobilienvermögens unabhängig von ihrer Bestimmung im Testament vom 30.9.2002, in dem sie ihr Grundvermögen auf ihre Töchter verteilt. Hierbei komme es nach dem Willen der Erblasserin gerade nicht darauf an, dass die Beklagte der Klägerin den hälftigen ererbten Anteil an dem Grundbesitz in Rissen binnen eines Jahres nach dem Tod der Erblasserin übertragen hat, da die Erblasserin gerade diese Bedingung mit dem Testament vom 9.8.2007 habe abändern und den Parteien unabhängig hiervon ihr Immobilieneigentum zuweisen wollen. Hierfür spreche schließlich, dass die Erblasserin in ihrem zweiten Testament vom 9.3.2005 ausdrücklich verfügt hat, dass die übrigen Bestimmungen ihres vorherigen Testaments unverändert blieben, insbesondere die Regelungen zum Grundbesitz in Rissen. Aus dem Umstand, dass die Erblasserin eine solche geltungserhaltende Formulierung in ihrem letzten Testament vom 9.8.2007 nicht aufgenommen habe, folge, dass sie Verteilung des Immobilienvermögens ausschließlich durch ihr letztes Testament geregelt werden sollte.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2020, Aktenzeichen 304 O 430/12 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung Lamstedt, Flurstück … der Flur …, und Flurstück … der Flur …, Grundbuch von Otterndorf Blatt …, an die Beklagte zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, dass die Auslegung der Testamente durch das Landgericht nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte verkenne, dass die im ersten Testament vom 30.9.2002 unter Ziffer 2 a) durch die Erblasserin verfügte Bedingung unstreitig nicht eingetreten sei. Diese Bedingung habe die Erblasserin mit ihrem weiteren Testament vom 9.8.2007 nicht aufheben wollen, was sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testaments ergebe.
Der Senat hat mit Verfügung vom 18.6.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme nach zweimaliger Fristverlängerung bis zum 3.9.2021 bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 8.9.2021 hat die Beklagte beantragt, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Ferner hat sie mitgeteilt, ihr Rechtsanwalt sei erkrankt.
Zur Sache ist keine weitere Einlassung erfolgt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, die auf Auflassung des Grundstücks gerichtete Widerklage zurückgewiesen.
Die Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, insbesondere nicht aus dem Recht über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB.
Danach ist derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Gegen die Annahme des Landgerichts, die Erblasserin habe das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin im Wege des Vermächtnisses zugewendet, ist nichts zu erinnern. Ein entsprechender Wille der Erblasserin ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem notariellen Testament vom 30.9.2002 (Anlage K1), in welchem sie unter Ziffer 2 a) verfügt hat, dass für den – unstreitig eingetretenen – Fall, dass die Beklagte der Klägerin nicht binnen eines Jahres nach dem Tod der Erblasserin ihren hälftigen Anteil an dem Grundbesitz in Rissen, Blatt …, unentgeltlich übertragen hat, der Klägerin als Vermächtnisnehmerin der gesamte von der Erblasserin hinterlassene Grundbesitz, zu dem auch das streitgegenständliche Grundstück gehört, mit Ausnahme der Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Lamstedt und den dazugehörigen Ländereien zu Alleineigentum zu übertragen ist.
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Erblasserin habe mit ihrem notariellen Testament vom 9.8.2007 ihre ursprüngliche testamentarische Verfügung geändert und abweichend von den Regelungen im Testament vom 30.9.2002 die Zuweisung des Immobilienvermögens neu und abschließend geregelt, ergibt sich ein solcher Wille der Erblasserin weder aus dem Testament selbst noch aus sonstigen Umständen.
Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung. Insoweit ist vorliegend allein relevant, ob die Erblasserin durch ihre testamentarische Verfügung vom 9.8.2007 die Verteilung des Immobilienvermögens abschließend und losgelöst von ihren vorherigen Anordnungen (so die Beklagte) oder lediglich für den von ihr in ihrem ersten Testament vom 30.9.2002 unter Ziffer 2 a) geregelten Fall, dass eine Übertragung des Eigentums am Grundbesitz in Rissen auf die Klägerin unterbleibt (so die Klägerin), regeln wollte.
Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung gerade die Bedeutung ermitteln und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte (BGH, Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 = NJW 1993, 256). Dabei ist zur Auslegung der einzelnen Verfügung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen. Dem folgend hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer dem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 = BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672). Kann sich der Richter aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich – wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen – notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH, Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 = NJW 1993, 256). Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (vgl. zu allem BGH Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 = NJW 1993, 256; OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14 = NJW-RR 2015, 9 = FGPrax 2014, 264; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014 – I-15 W 136/13 = ZErb 2014, 167 = NJW-RR 2014, 781). Da Äußerungen oder sonstige Erklärungen, die die Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer testamentarischen Verfügung vom 9.8.2007 abgegeben hat, oder sonstige Begleitumstände weder vorgetragen noch sonst festzustellen sind, ist der Wille der Erblasserin anhand ihrer letztwilligen Verfügungen zu ermitteln.
Die Erblasserin bekundet in ihrem letzten Testament vom 9.8.2007 die Absicht, ihre vorherigen Testamente vom 30.9.2002 und vom 9.3.2005 zu ändern und nimmt inhaltlich Bezug auf die unter Ziffer 2 b) ihres Testaments vom 30.9.2002 enthaltene Verfügung, in welcher sie für den Fall, dass die Beklagte ihren im Wege der Nacherbschaft ererbten Anteil an dem Haus in Rissen auf die Klägerin überträgt, vorgesehen hatte, dass beide Parteien die Ländereien zu je einem ½ ideellen Anteil erhalten sollen. Die Erblasserin erklärt im Anschluss daran, „insofern … folgende Teilungsanordnung“ treffen zu wollen. Die einleitende Bezugnahme auf die Regelung unter Ziffer 2 b) des Testaments vom 30.9.2002 und die Verwendung des Wortes „insofern“ legen dabei nahe, dass die Erblasserin die nachfolgenden Anordnungen nur für diesen von ihr zuvor ausdrücklich benannten Fall treffen wollte. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „insofern“ verwendet, um den Geltungsbereich einer Aussage einzuschränken. Aus dem Wortlaut ergibt sich daher gerade nicht, dass die Erblasserin beabsichtigt hat, ihre gesamten im Testament vom 30.9.2002 vorgenommenen Vermächtnisanordnungen zu ersetzen. Für diese Auslegung spricht auch die Verwendung des Begriffes Teilungsanordnung, denn eine solche bezieht sich auf eine mehreren Berechtigten eingeräumte erbrechtliche Stellung, hier auf diejenige des in Ziff 2B des Testaments vom 30.09.2002 enthaltenen Vermächtnisses. Auf Basis der Auslegung der Beklagten würde es hingegen an einen Bezugspunkt für die „Teilungsanordnung“ fehlen.
Dafür, dass dies auch dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprach, spricht, dass es der Erblasserin ausweislich der Vorbemerkungen im Testament vom 30.9.2002 ein besondere Anliegen war, dass die Klägerin den Grundbesitz in Rissen nach Eintritt des Nacherbfalles zu Alleineigentum erhält. Da die Erblasserin insoweit als Vorerbin hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, regelte sie die Verteilung ihres Grundbesitzes im Wege der Vermächtnisanordnung an die Klägerin alternativ, abhängig davon, ob die Beklagte – dem ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin entsprechend – ihren hälftigen Anteil an dem Grundbesitz in Rissen unentgeltlich auf die Klägerin überträgt oder nicht. Dass sich der der Vermächtnisregelung zugrunde liegende Wunsch der Erblasserin nachträglich verändert und dass aus ihrer Sicht daher ein Bedürfnis bestanden hätte, die Verteilung des Grundbesitzes zwischen den Parteien von Grund auf neu zu regeln, ergibt sich aus dem Testament vom 9.8.2007 nicht. Daher kann entgegen der Auffassung der Beklagten aus der fehlenden Erwähnung der von ihr im Testament vom 30.9.2002 verfügten alternativen Verteilung ihres Grundvermögens für den Fall, dass der Klägerin das Alleineigentum an dem Immobilienvermögen in Rissen nicht unentgeltlich übertragen wird, nicht geschlussfolgert werden, dass es der Erblasserin auf diese Bedingung schlicht nicht mehr angekommen wäre.
Naheliegend ist viel mehr, dass die Erblasserin für den in Ziffer 2 b) des Testaments vom 30.9.2002 geregelten Fall die ursprünglich von ihr vorgesehene Verteilung des gesamten Immobilienvermögens auf die Parteien zu je 1/2 konkretisieren wollte, um Konflikte oder Streitigkeiten zu vermeiden.
Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass eine der dem Testament vom 9.3.2005 vergleichbare Regelung, wonach die übrigen Bestimmungen der vorherigen Testamente unverändert bleiben sollen, insbesondere die Regelungen zum Grundbesitz in Rissen, im Testament vom 9.8.2007 fehlt, nicht hergeleitet werden, dass es der Erblasserin bei ihren Verfügungen im Testament vom 9.8.2007 nicht mehr darauf angekommen wäre, ob das Immobilienvermögen in Rissen auf die Klägerin allein übertragen wird oder nicht. Wie bereits dargelegt war dieser Umstand für die Erblasserin sowohl in ihrem Testament vom 30.9.2002 als auch in ihrem Testament vom 9.3.2005 von erheblicher Bedeutung. Umstände, die darauf schließen ließen, dass ihr diesbezüglicher Wunsch keinerlei Bedeutung mehr haben soll, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts des von ihr ausdrücklich dargelegten Wunsches hätte es vielmehr nahegelegen, ein Abrücken hiervon im Testament vom 9.8.2007 jedenfalls anzudeuten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Insoweit bestehen vorliegend auch für den Senat keine Zweifel daran, dass die Erblasserin das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin im Wege des Vermächtnisses zuwenden wollte und die Klägerin das Eigentum an diesem daher nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren bestehenden Beweislastverteilung. Denn der Beklagten als derjenigen, die als Bereicherungsgläubiger die Herausgabe des Erlangten begehrt, obliegt der Beweis des fehlenden Rechtsgrundes (Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 76 m.w.N.), den sie vorliegend nicht geführt hat.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 10, 711 Nr. 11.