Skip to content

Wirksamkeit Nottestament

AG Mülheim – Az.: 4 VI 916/21 – Beschluss vom 28.09.2021

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers L2 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

Der Erblasser verstarb am 11.03.2021. Er hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen. Ein Einzeltestament datiert vom 20.10.2019. In diesem Testament hat der Erblasser den Antragsteller und die weiteren Beteiligten zu jeweils 1/3 Anteil als Erben eingesetzt. Fünf Tage vor seinem Tod, am 06.03.2021, ließ er ein Nottestament vor drei Zeugen in einem Krankenhaus beurkunden. Darin hat er seine Nichte, die Beteiligte zu 2., Frau L5, zu seiner Alleinerbin ernannt.

Der Antragsteller meint, dieses Nottestament sei unwirksam. Es sei deshalb testamentarische Erbfolge aufgrund des Testaments vom 20.10.2019 eingetreten.

Die Beteiligte zu 2. hält das Nottestament für wirksam. Der 06.03.2021 war ein Samstag. Ein Notar habe nicht zur Verfügung gestanden. Überdies hatte der Erblasser die Befürchtung, jederzeit in einen komatösen Zustand fallen zu können und deshalb ein Testament nicht mehr errichten zu können.

Entgegen der Einschätzung der Beteiligten zu 2. ist das Nottestament vom 06.03.2021 unwirksam.

Es kann offenbleiben, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Erklärung noch testierfähig war oder nicht. Es kann auch offenbleiben, ob die Voraussetzungen gemäß § 2250 Abs. 1, Abs. 2 BGB dergestalt vorlagen, dass entweder eine Absperrung des Erblassers vorlag oder er sich in naher Todesgefahr befand. Denn der Erblasser hat das Testament nicht vor drei Zeugen errichtet.

Die Testamentserrichtung muss vor drei Zeugen erfolgen. Die Zahl von drei Zeugen stellt eine Mindestzahl dar. Mehr Zeugen sind unschädlich. Mindestens drei Zeugen müssen jedoch während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein. Dies betrifft sowohl die mündliche Erklärung des Erblassers als auch die Niederschrift und deren Verlesung, die Genehmigung und schließlich die Unterzeichnung durch den Erblasser. Im Laufe des Vorgangs müssen sämtliche Zeugen gleichzeitig persönlich anwesend sein. Eine Stellvertretung ist, da die Zeugen als Wahrnehmungszeugen fungieren, nicht möglich. Eine sukzessive Erklärung vor jedem einzelnen Zeugen ist nicht zulässig. Die Zeugen müssen vielmehr bei dem gesamten Vorgang der Testamentserrichtung gleichzeitig anwesend sein, um hiervon Zeugnis ablegen zu können. Die Zeugen müssen ferner in dieser Funktion von Anfang an anwesend sein; es genügt nicht, wenn sie zufällig bei der Testamentserrichtung zugegen sind und erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens als Zeuge hinzugezogen werden. Ihre Funktionsbezogenheit setzt voraus, dass sie bereit sind, als Zeugen bei der Aufnahme eines Testaments zu fungieren und die Verantwortung für die Richtigkeit der Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu übernehmen. Überwiegend wird zugelassen, dass sich ein Zeuge oder auch zwei in einem anderen Raum aufhalten, soweit die Möglichkeit besteht, den Vorgang optisch und akustisch selbst wahrnehmen zu können. Allerdings setzt dies wirklich voraus, dass der Zeuge gleichsam, wenn auch in einer Entfernung anwesend ist. Es genügt nicht, wenn er sich im Nebenraum aufhält und nur akustisch die Erklärung des Erblassers versteht. Er muss vielmehr vom gesamten Vorgang der Testamentserrichtung Kenntnis erhalten, um beurteilen zu können, dass es sich um den ernstlichen Willen des Erblassers handelt, der schriftlich niedergelegt, vorgelesen, genehmigt und unterzeichnet wird.

Fehlt ein Zeuge oder ist ein Zeuge kurzzeitig abwesend, hat dies, wenn die Mindestzahl von drei Zeugen unterschritten wird, die Nichtigkeit des Testaments zur Folge. Eine Heilung ist nicht möglich. Es handelt sich um eine grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Dreizeugentestaments und nicht nur um einen Verfahrensfehler.

(BeckOGK/Grziwotz, 1.7.2021, BGB § 2250 Rn. 13, 14)

Hier erfolgte keine gleichzeitige Erklärung vor den drei Zeugen, sondern eine sukzessive. Dies wird deutlich aus den dem Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 06.09.2021 beigefügten Anlagen und Erklärungen der drei Zeugen. T erklärt der Zeuge F, um ca. 13:45 Uhr habe er das Krankenzimmer verlassen, um die beiden anderen Zeugen vor dem Krankenhaus zu treffen. Auch die beiden folgenden Zeugen, AB Göbel und CD, bezeugten sukzessive den Erklärungsakt des Erblassers. Das wird daraus deutlich, dass alle drei behaupten, die Niederschrift dem Erblasser noch einmal vorgelesen zu haben. Sie waren also nicht gleichzeitig anwesend, sondern nacheinander und einzeln.

Das Testament erfüllt somit nicht die zwingende Formvorschrift und ist deshalb nichtig. Gültig und wirksam ist deshalb nur das Testament vom 20.10.2019.

Der Verfahrenswert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!