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Zurückweisung eines geänderten Erbscheinsantrags – Beschwerde

Oberlandesgericht Brandenburg entscheidet für geänderte Anträge im Erbscheinsverfahren und legt Wert auf rechtliches Gehör im Erbfolgeprozess

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, einen Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin aufzuheben. Dieser Beschluss hatte einen geänderten Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Das Gericht ordnete an, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung im Abhilfeverfahren zurückgegeben wird. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch geänderte Anträge im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, wenn diese rechtzeitig und in einer Weise vorgebracht werden, dass das Nachlassgericht sie in seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 83/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat einen Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin aufgehoben, der einen geänderten Erbscheinsantrag zurückgewiesen hatte.
  2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung führte zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Rückverweisung der Sache für eine endgültige Entscheidung.
  3. Ursprünglich wurde der Erbschein beantragt, um vier Kinder der Erblasserin als Erben auszuweisen. Nach einem Hinweis des Nachlassgerichts auf eine weitere Erbin, wurde der Antrag geändert, was zur Zurückweisung führte.
  4. Die Entscheidung betont, dass Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, sofern sie rechtzeitig eingeführt werden.
  5. Es wird klargestellt, dass das Nachlassgericht die Möglichkeit hatte, den geänderten Antrag im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen, es aber unterließ.
  6. Das Gericht weist darauf hin, dass alle materiell beteiligten Erben zum Erbscheinsantrag angehört werden müssen und ihnen rechtliches Gehör gewährt werden muss.
  7. Die Rückverweisung an das Amtsgericht erfolgt, da dieses über den geänderten Antrag noch nicht abschließend entschieden hat.
  8. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der rechtzeitigen Einbringung von Antragsänderungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Erbrechtsverfahren.

Grundlagen des Erbscheinverfahrens

Wer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt worden ist, kann einen Erbschein beantragen. Das Erbscheinverfahren dient dazu, die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts an die individuelle Erbfolge eines Erblassers anzupassen. Es ist daher ein zentraler Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Der Erbschein gilt für die Dauer des Nachlassgerichtsverfahrens und dient als Nachweis der Erbenstelle, in welche der Erblasser eingetreten ist.

Um einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu begründen, müssen bestimmte Fakten und Umstände, wie die Echtheit einer Verfügung von Todes wegen, die Person des Erblassers oder die Dauerhaftigkeit der gesetzlichen Erbfolge belegt werden. Stirbt ein Mensch und ein Erbscheinantrag wird innerhalb von zwei Jahren nicht gestellt, kann dies zu einer begünstigten Erbfolge gemäß § 1951 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Sollte ein Erbscheinantrag später doch noch gestellt werden, kann es dennoch zu einer Ablehnung kommen, und das Nachlassgericht kann berichtigt oder auf die Fristverlängerung hinweisen.

Beurteilung des Oberlandesgerichts Brandenburg: Geänderte Erbscheinsanträge auch im Beschwerdeverfahren zulässig – Rechtliches Gehör im Fokus

Im Zentrum des Falls steht die Zurückweisung eines geänderten Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht Bernau bei Berlin, welches aufgrund der Existenz einer weiteren Erbin den ursprünglich gestellten Antrag nicht akzeptierte. Die Antragstellerin, welche zunächst einen Erbschein beantragte, der vier Kinder der Erblasserin als Erben zu je einem Viertel ausweisen sollte, sah sich gezwungen, ihren Antrag zu ändern, nachdem das Nachlassgericht auf eine fünfte Erbin hinwies. Die gewünschte Änderung zielte darauf ab, neben den vier Kindern auch M… D… als Erbin zu einem Fünftel einzubeziehen.

Der Weg durch die Instanzen

Das Amtsgericht lehnte den geänderten Antrag mit der Begründung ab, dass über einen solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden könne. Diese Entscheidung führte dazu, dass die Beschwerdeführerin vor das Oberlandesgericht Brandenburg zog. In einer bemerkenswerten Wendung hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung im Abhilfeverfahren.

Rechtliche Erwägungen und deren Auswirkungen

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit der Anwendung des § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG, welcher es ermöglicht, eine Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn ein Antrag zusammen mit der Beschwerde so gestellt wird, dass er vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt werden kann. Dieses Vorgehen unterstreicht die Flexibilität im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Antragsänderungen, solange diese rechtzeitig und in einer Form eingereicht werden, die ihre Berücksichtigung durch das Nachlassgericht ermöglicht.

Praktische Hürden und deren Überwindung

Ein bedeutender Aspekt dieses Falls ist, dass das Nachlassgericht, trotz der Möglichkeit, den geänderten Antrag zu berücksichtigen, ursprünglich keine Entscheidung über diesen getroffen hatte. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben werden kann, falls das Gericht noch keine umfassende Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis getroffen hat. Interessanterweise war das Gericht der Meinung, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststünden, die Anhörung der materiell beteiligten gesetzlichen Erben jedoch noch ausstand. Diese waren zum Erbscheinsantrag noch nicht konsultiert worden, was nachzuholen war, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden konnte.

Rechtsfindung im Fokus

Die letztendliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg verdeutlicht die Wichtigkeit der rechtzeitigen und korrekten Einbringung von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren. Es betont zudem die Notwendigkeit, allen beteiligten Erben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Diese Grundsätze tragen zur Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrensablaufs bei und sichern die Rechte aller Beteiligten.

Kurz zusammengefasst hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor, wie essenziell die Berücksichtigung geänderter Anträge im Beschwerdeverfahren ist und unterstreicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erbfolge.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie funktioniert das Beschwerdeverfahren bei Erbscheinsanträgen in Deutschland?

Das Beschwerdeverfahren bei Erbscheinsanträgen in Deutschland ist im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Wenn jemand mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über einen Erbscheinsantrag nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist gemäß § 58 I FamFG statthaft gegen Endentscheidungen des Richters oder Rechtspflegers der ersten Instanz.

Beschwerdeberechtigung

Der Beschwerdeführer muss sowohl materiell als auch formell beschwert sein. Materiell beschwert ist jemand, wenn die Entscheidung seine Rechte verletzt. Formell beschwert ist im Antragsverfahren der Antragsteller, da der Antrag eine notwendige Voraussetzung ist.

Statthaftigkeit und Form

Die Beschwerde ist statthaft gegen Endentscheidungen des Nachlassgerichts und muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts einzureichen.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Nach Einlegung der Beschwerde prüft das Nachlassgericht, ob es der Beschwerde abhilft. Wenn nicht, wird die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) weitergeleitet, welches dann die Beschwerde prüft und über den Erbscheinsantrag entscheidet.

Wert des Beschwerdegegenstandes

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600 Euro liegen. Liegt der Wert darunter, ist eine Zulassung durch das Ausgangsgericht erforderlich.

Besonderheiten

Ein Erbscheinsantrag, der erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt wird, ist unzulässig. Das Beschwerdegericht kann den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und das Nachlassgericht anweisen, einen Erbschein zu erteilen, oder die Beschwerde zurückweisen.

Rechtspflegererinnerung

In manchen Fällen ist eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG Voraussetzung für eine Beschwerde.

Entscheidung des Beschwerdegerichts

Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit der Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen und ist dabei nicht an die Beurteilung des Erstgerichts gebunden.

Einziehung und Kraftloserklärung von Erbscheinen

Unrichtige Erbscheine müssen eingezogen werden, was von Amts wegen geschieht (§ 2361 BGB). Eine Einziehungsanordnung und Kraftloserklärung eines Erbscheins können nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleich lautenden Erbscheins durchgeführt werden. Zusammengefasst, das Beschwerdeverfahren ermöglicht es Beteiligten, gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts vorzugehen, wenn sie sich durch diese in ihren Rechten verletzt sehen. Die Beschwerde muss form- und fristgerecht eingelegt werden und kann zu einer Überprüfung und Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 58 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Erläutert das Verfahren für familienrechtliche und andere freiwillige Gerichtsangelegenheiten, einschließlich Erbscheinsanträgen. Dieser rechtliche Rahmen ist entscheidend für das Verständnis, wie Beschwerden in erbrechtlichen Angelegenheiten behandelt werden.
  • § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG: Spezifiziert die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung aufgehoben und eine Angelegenheit an das Nachlassgericht zurückverwiesen werden kann. Im Kontext des Urteils ist dies zentral, da es die rechtliche Grundlage für die Aufhebung des Vorbeschlusses durch das Oberlandesgericht Brandenburg bildet.
  • § 1951 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Fristen für die Beantragung eines Erbscheins und die Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung. Dieser Paragraph verdeutlicht die Bedeutung des Zeitfaktors im Erbscheinverfahren.
  • Erbscheinverfahren: Ist ein Kernaspekt des Erbrechts, der den Nachweis der Erbberechtigung regelt. Dieses Verfahren ist grundlegend für den vorliegenden Fall, da der Streitpunkt die Zurückweisung eines geänderten Erbscheinsantrags betrifft.
  • Beschwerdeverfahren im Erbrecht: Dieses Thema ist zentral für den Text, da es den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen Entscheidungen von Nachlassgerichten thematisiert. Es unterstreicht die Möglichkeit für Beteiligte, gegen gerichtliche Entscheidungen im Erbrecht vorzugehen.
  • Nachlassgericht: Die Rolle und Zuständigkeit dieses Gerichts im Rahmen der Erteilung von Erbscheinen und der Bearbeitung von Beschwerden gegen seine Entscheidungen sind für das Verständnis des gesamten Verfahrens wesentlich.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 83/22 – Beschluss vom 13.09.2022

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 04.07.2022, Az. 26 VI 417/20, aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung im Abhilfeverfahren zurückgegeben.

Gründe

Die Antragstellerin hat zunächst die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der als Erben vier Kinder der Erblasserin zu je 1/4 ausweisen soll.

Das Nachlassgericht hat, nachdem es die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne und dieser zu ändern sei, da eine weitere Erbin vorhanden sei, mit Beschluss vom 30.05.2022 den Antrag zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin nunmehr – dem Hinweis des Nachlassgerichts entsprechend – einen Erbschein, der neben den vier Kindern der Erblasserin auch M… D… als Erbin zu je 1/5 ausweist.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, über den geänderten Antrag könne im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt in entsprechender Anwendung von § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der Abhilfeentscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Zwar ist es zutreffend, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Antragsänderung oder ein neuer Antrag nicht zulässig sind, denn die Entscheidung darf nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. Jedoch folgt der Senat der Auffassung, dass ein Antrag bereits dann noch rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist, wenn er so zusammen mit der Beschwerde gestellt wird, dass er vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt werden kann (MüKo BGB/Grigowitz, 9. Aufl. 2022, § 2353, Rn 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007,3 Wx 44/07; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 6 W 206/11, FGPrax 2011, 321; OLG München FGPrax 2017, 42).

Dies war hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vor Durchführung des Abhilfeverfahrens einen geänderten Erbscheinsantrag gestellt. Mit diesem hätte sich das Nachlassgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung befassen müssen.

Der Senat weist deshalb die Sache in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Nachlassgericht zurück, da dieses im Rahmen des Abhilfeverfahrens noch nicht über den geänderten Antrag entschieden hat. Eine solche Aufhebung auch ohne Antrag ist möglich, wenn das Gericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, so zum Beispiel wenn das Erstgericht sich nur mit seiner Zuständigkeit oder mit der Zulässigkeit eines Antrags beschäftigt hat (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflg. § 69, Rn 14).

So liegt der Fall hier. Das Nachlassgericht hat in der Sache keine Entscheidung über den zuletzt gestellten Erbscheinsantrag getroffen, da es sich hierfür – vertretbar – im Nichtabhilfeverfahren nicht für zuständig gehalten hat.

Eine Entscheidung durch den Senat käme zwar in Betracht (so OLG Düsseldorf, a.a.O.), ist aber hier (ausnahmsweise) nicht angezeigt. Es dürften zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen. Wie sich aus der Akte ergibt, wurden aber die materiell beteiligten gesetzlichen Erben zum Erbscheinsantrag noch nicht angehört und ihnen noch kein rechtliches Gehör gewährt. Dies ist vom Nachlassgericht vor einer abschließenden Entscheidung nachzuholen (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 68 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, § 68, Rn 11).

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