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Zusatzpflichtteil & Pflichtteilsrestanspruch im Erbrecht

Wer in Deutschland ein Testament aufsetzt, hat zunächst eine sogenannte Testierfreiheit, sprich er kann frei entscheiden welche Erben wie beerbt werden sollen. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich trotzdem ein paar Grundsätze festgelegt, die die Gestaltung etwas einschränken und zugunsten des Erblassers gehen. Reguliert wird dies über den sogenannten Zusatzpflichtteil, auf den im folgenden Abschnitt ausführlich eingegangen wird.

Erbrecht: Was bedeutet Zusatzpflichtteil?

 Zusatzpflichtteil & Pflichtteilsrestanspruch im Erbrecht
Der Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil oder Vermächtnis – Foto: Daisy Daisy / Bigstock

Neben der bereits erwähnten Testierfreiheit, die gem. § 1937 BGB geregelt ist, gibt es einen sogenannten Zusatzpflichtteil. Dieser gibt vor, dass Verwandte des Erblassers auch dann am Erbe beteiligt werden, wenn der Erblasser in seinem Testament veranlasst hat, dass sie nichts oder sehr wenig vom Nachlass bekommen sollen. Diese Regelung gilt ausschließlich für die pflichtteilsberechtigten Personen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem die Kinder, Enkel und Ehegatten. Jedes Kind des Erblassers hat Anspruch auf diesen Pflichtteil, so dass die übrigen Erben nicht juristisch gegen das enterbte Kind vorgehen können. Viele Erblasser sind sich dieser Regelung bewusst und versuchen sie zu umgehen, indem sie ein sehr niedrigen Erbanteil für den Erben im Testament festlegen. Dies ist aber nicht möglich, da dem Erbe trotzdem noch der gesetzliche Zusatzpflichtteil zusteht. Bezeichnet wird der Zusatzpflichtteil auch häufig als Pflichtteilsrestanspruch. Das bedeutet also im Einzelnen, dass jeder Erbe der gemäß des Testaments unter diesem Pflichtteil liegt das Recht dazu hat seinen Pflichtanteil geltend zu machen. Gemäß § 2305 BGB müssen ihm die Miterben diesen Zusatzpflichtteil dann auszahlen.

Wer gehört zu den Pflichtteilsberechtigten?

Wenn kein letzter Wille verfasst wurde, gehören zu den Pflichtteilsberechtigen nur die engsten Verwandten in Form von leiblichen Kindern, sowohl ehelich und unehelich als auch adoptierte Kinder und Kindes-Kinder (Enkel, Urenkel). Des Weiteren zählen dazu die Eltern, Ehegatten und die Partner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Welches Ziel verfolgt der Zusatzpflichtteil/Pflichtteilsrestanspruch?

Der Pflichtteilsrestanspruch wurde ins Leben gerufen, damit enge Verwandte von Erblasser nicht benachteiligt werden, indem sie einen zu geringen Erbteil erhalten oder im schlimmsten Fall sogar komplett leer ausgehen. Jeder der zu dieser Personengruppe zählt, erhält somit mindestens die Hälfte vom Erbteil, der ihm aus gesetzlicher Sicht zusteht. Nicht zu verwechseln ist der Pflichtteilsrestanspruch mit einem zusätzlichen Pflichtteil. Es handelt sich dabei um einen Erbausgleich, sprich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und dem tatsächlichen Erbteil.

Hinweis: Bei der Berechnung des Pflichtanteils werden auch Schenkungen mit eingerechnet und zwar alle Schenkungen in einem Zeitraum von 10 Jahren. Diese können den Anspruch auf den Pflichtanteil dann wiederum verringern.

Gibt es Ausnahmeregelungen beim Pflichtteilsrestanspruch?

Der Erblasser hat noch die Möglichkeit in seinem Testament anzuordnen, dass die Erbeinsetzung nur dann erfolgt, wenn der Erbe seinen Zusatzpflichtteil nicht geltend macht. Für diesen Weg entscheiden sich viele Erblasser, um Streitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern. Bei einer unter Bedingung ausgesprochenen Erbeinsetzung liegt auch immer die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bei. Dies hat wiederum zur Folge, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann, indem er das Erbe ausschlägt. Danach kann er den vollen Pflichtteil verlangen, weil dann die Regelung durchs Testament nicht mehr gültig ist.

Rechenbeispiel für einen Pflichtteilsrestanspruch:

1. Ausgangssituation

  • Die Erbschaft beläuft sich auf 1 Million Euro.
  • Der Erbteil vom Pflichtteilsberechtigen beläuft sich laut des Testaments auf 10.000 Euro.
  • Der gesetzlich festgelegte Erbteil des Erben beträgt 1/2.

2. Berechnung

Nach Paragraph 2305 des BGB kann der Erbe nun zusätzlich zu den 10.000 Euro einen Anteil von 240.000 Euro von seinen Miterben geltend machen. So bekommt derjenige in diesem Fall 1/4 der Erbschaft in Höhe von 250.000 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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