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Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von Erbvertrag aufhebenden notariell beurkundeten Verträgen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein: Ablieferungs- und Eröffnungspflicht für Aufhebungsverträge in beglaubigter Abschrift

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 10.01.2024, Az.: 3 Wx 24/23, die Beschwerden gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, einen Aufhebungsvertrag eines Erbvertrags nicht zu eröffnen, als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer, ein Notar und eine weitere Partei, wurden für nicht beschwerdeberechtigt bzw. die Beschwerde als verfristet angesehen. Das Gericht bestätigte, dass eine Ablieferungs- und Eröffnungspflicht für Aufhebungsverträge in beglaubigter Abschrift besteht, nicht jedoch in Urschrift.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 24/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerden gegen die Nichteröffnung eines Aufhebungsvertrags zum Erbvertrag wurden als unzulässig verworfen.
  2. Dem Notar fehlte die notwendige Beschwerdeberechtigung, und die Beschwerde einer weiteren Partei war verfristet.
  3. Ablieferungspflicht besteht für Aufhebungsverträge, allerdings nur in beglaubigter Abschrift, nicht in Urschrift.
  4. Der Beschluss basiert auf § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG.
  5. Diskussion um die Einordnung des Aufhebungsvertrags als Verfügung von Todes wegen oder Vertrag unter Lebenden.
  6. Rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von Aufhebungsverträgen wurden thematisiert.
  7. Aktuelle gesetzliche Regelungen verlangen die Vorlage von beglaubigten Abschriften erbfolgerelevanter Urkunden nach Erbfall.
  8. Bei fehlenden Originalen sind beglaubigte Abschriften zu eröffnen.

Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von aufgehobenen Erbverträgen

Die Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von notariell beurkundeten Verträgen, die einen Erbvertrag aufheben, ist ein komplexes Thema im deutschen Erbrecht. Laut einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (3 Wx 24/23) sind solche Verträge der Ablieferungspflicht unterworfen, obwohl sie den ursprünglichen Erbvertrag aufheben. Dies führt zu rechtlichen Herausforderungen und Unsicherheiten, die sowohl Notare als auch Erben betreffen.

Die Aufhebung eines Erbvertrages kann durch eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner erfolgen (§ 2290 BGB). Allerdings bleibt der Erbvertrag auch nach seiner Aufhebung in amtlicher Hinsicht bestehen. Notarielle Urkunden, wie Erbverträge, werden vom Zentralen Testamentsregister erfasst, um eine ordnungsgemäße Ablieferung und Eröffnung sicherzustellen.

Trotz einer notariellen Aufhebung der Verträge können die Vertragsparteien die Bindungswirkung des Erbvertrags nicht einfach ignorieren. Die Vertragsparteien können einen Erbvertrag zu ihren Lebzeiten einvernehmlich durch einen notariellen Vertrag aufheben (§ 2290 BGB). Es ist jedoch zu beachten, dass die Aufhebung eines Erbvertrages nicht bedeutet, dass er keine rechtliche Wirkung mehr hat.

In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche Fragen, wie beispielsweise die Ablieferungs- und Eröffnungspflicht von aufgehobenen Erbverträgen, die Bindungswirkung des Erbvertrags nach seiner Aufhebung und die Rolle des Zentralen Testamentsregisters. Um mehr über diese Themen zu erfahren, lohnt es sich, einen genaueren Blick auf konkrete Urteile und Entscheidungen zu werfen.

Im Zentrum eines rechtlichen Streits stand die Frage, ob ein notariell beurkundeter Aufhebungsvertrag eines Erbvertrags, der zwischen einem Erblasser und seinen drei Kindern geschlossen und später aufgehoben wurde, beim Nachlassgericht abzuliefern und zu eröffnen sei. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte mit dem Beschluss vom 10.01.2024, Az.: 3 Wx 24/23, über diese spezielle Konstellation zu entscheiden.

Der Ausgangspunkt: Ein Erbvertrag und seine Aufhebung

Der Kern des Falls liegt in der Abwicklung eines Erbvertrags, den der Erblasser 1998 mit seinen Kindern schloss. Fast zwei Jahrzehnte später, im Jahr 2015, entschieden sich die Beteiligten, diesen Erbvertrag durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag aufzuheben. Nach dem Tod des Erblassers übermittelte der beauftragte Notar eine beglaubigte Abschrift dieses Aufhebungsvertrags an das zuständige Nachlassgericht, welches jedoch die Vorlage des Originals forderte, um den Vertrag offiziell eröffnen zu können.

Rechtliche Herausforderungen bei der Eröffnung des Aufhebungsvertrags

Die rechtliche Problematik entstand, als das Nachlassgericht feststellte, dass der Aufhebungsvertrag nicht eröffnet werden könne, da er nicht in Urschrift vorlag. Die daraufhin eingereichten Beschwerden, sowohl vom beurkundenden Notar als auch von einer weiteren beschwerdeführenden Partei, wurden vom Oberlandesgericht als unzulässig bewertet. Der Notar wurde nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, und die Beschwerde der zweiten Partei war verfristet.

Juristische Feinheiten im Fokus des Oberlandesgerichts

Das Gericht erläuterte, dass für die Eröffnung eines Aufhebungsvertrags keine Ablieferungspflicht in Urschrift bestehe. Diese Entscheidung basiert auf der aktuellen Gesetzeslage, insbesondere § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG, wonach notarielle Urkunden, die die Erbfolge potenziell ändern können, in beglaubigter Abschrift nach dem Erbfall vorzulegen sind. Diese Auslegung unterstützt die Auffassung, dass auch Aufhebungsverträge zu Erbverträgen dieser Regelung unterfallen und somit dem Gericht in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind.

Schlussfolgerungen des Gerichts zur Ablieferungs- und Eröffnungspflicht

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies darauf hin, dass die historische Rechtsauffassung, nach der Aufhebungsverträge nicht der Ablieferungs- und Eröffnungspflicht unterlagen, überholt sei. Vielmehr sei es ausreichend, wenn derartige Verträge in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, was den Interessen der Beteiligten und des Rechtsverkehrs gerecht werde. Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die Eröffnungspflicht gemäß § 348 FamFG auch für beglaubigte Abschriften von Aufhebungsverträgen gilt, sofern die Originale nicht verfügbar sind.

Fazit: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte, dass Aufhebungsverträge zu Erbverträgen dem Nachlassgericht in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind. Diese Entscheidung klärt ein wichtiges Detail im Umgang mit notariell beurkundeten Verträgen, die die Erbfolge betreffen, und unterstützt eine praxisnahe Handhabung solcher Fälle.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet die Ablieferungspflicht für notariell beurkundete Verträge?

Die Ablieferungspflicht für notariell beurkundete Verträge, insbesondere im Bereich des Erbrechts, bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Dokumente nach dem Tod des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben. Gemäß § 2259 BGB muss, wer ein Testament oder einen Erbvertrag in Besitz hat, dieses nach dem Tod des Erblassers unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen auch tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangen und entsprechend umgesetzt werden können.

Notare haben darüber hinaus besondere Pflichten im Umgang mit notariell beurkundeten Erbverträgen. Sie müssen beispielsweise das Verfahren nach § 351 FamFG alle fünf Jahre wiederholen, wenn eine Ablieferung noch nicht veranlasst war. Dies dient der Überprüfung und Aktualisierung der Verwahrung von Erbverträgen.

Zudem sind notariell beurkundete Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister zu registrieren, was eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme darstellt, um die Verfügungen von Todes wegen nach dem Ableben des Erblassers auffindbar zu machen.

Die Ablieferungspflicht ist somit ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts, der dazu dient, die ordnungsgemäße und rechtssichere Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 24/23 – Beschluss vom 10.01.2024

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Erblasser schloss mit seinen drei Kindern, den Beteiligten zu 2. bis 4., am 23.07.1998 einen Erbvertrag, in dem er vertragsmäßige Verfügungen traf. Diesen hob er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.06.2015 mit seinen Kindern, bei dem zwei durch das dritte Kind zunächst vollmachtlos vertreten waren, wieder auf. Die beiden vertretenen Kinder genehmigten den Aufhebungsvertrag mit Erklärungen vom 23.06. und 05.08.2015. Nach dem Tod des Erblassers übermittelte der beschwerdeführende Notar eine beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages an das Nachlassgericht. Dieses hat den Notar erfolglos zur Vorlage des Originals aufgefordert. Das Nachlassgericht hat am 12.09.2022 ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom 11.11.2015 sowie den Erbvertrag vom 23.07.1998 eröffnet und im Protokoll vermerkt, dass der Aufhebungsvertrag nicht habe eröffnet werden können, weil das Original nicht vorliege.

Die Beschwerdeführerin hat die Eröffnung des Aufhebungsvertrags unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Vertrages beantragt. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit unter dem 10.05.2023 unterschriebenen Beschluss, der spätestens am 12.05.2023 erlassen worden ist (Erlassvermerk fehlt), festgestellt, dass der Aufhebungsvertrag nicht eröffnet werden könne, weil er nicht in Urschrift vorliege.

Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beschwerdeführer. Der Notar macht geltend, dass zwar Erbverträge abzuliefern seien, nicht aber ein bloßer Aufhebungsvertrag als actus contrarius, der selbst kein Erbvertrag sei. Die Beschwerdeführerin meint ebenfalls, dass keine Verpflichtung zur Eröffnung des Aufhebungsvertrages bestehe. Abzuliefern sei nur ein Erbvertrag, auch ein aufgehobener, nicht aber die Aufhebungsvereinbarung selbst.

Das Nachlassgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG. Beide Beschwerden sind bereits unzulässig.

1. Dem beschwerdeführenden Notar fehlt es an der notwendigen Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs.1 FamFG. Durch den feststellenden Beschluss des Nachlassgerichts, dass der Aufhebungsvertrag vom 05.06.2015 nicht eröffnet werden könne, wird er nicht in Rechten beeinträchtigt. Das ist dem Notar auch selbst bewusst, wenn er ausführt, dass der Beschluss keinen Adressaten habe. An die Feststellung des Nachlassgerichts sind zudem keine Rechtsfolgen geknüpft. Das wäre ggf. anders, wenn dem Notar durch Beschluss Zwangsmittel angedroht worden wären, um ihn zur Ablieferung der Urschrift des Aufhebungsvertrages zu veranlassen.

2. a) Die am 29.06.2023 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihr am 12.05.2023 zugestellten Beschluss ist nicht rechtzeitig eingelegt worden, worauf das Nachlassgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat.

Unabhängig davon hat der Beschluss – wörtlich genommen – keinen anfechtungsfähigen Inhalt. Er beschränkt sich auf die Feststellung, dass eine dem Gericht nicht vorliegende Urkunde auch nicht eröffnet werden kann. Eröffnung meint die Inaugenscheinnahme der Urkunde und ihres Inhalts durch das Gericht. Liegt die Urkunde nicht körperlich dem Gericht vor, kann sie nicht eröffnet werden. Das ist trivial und hätte keiner besonderen Feststellung durch Beschluss bedurft. Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Aufhebungsvertrag zu eröffnen, kann der Beschluss aber auch so ausgelegt werden, dass das Nachlassgericht deren Antrag zurückweisen wollte, die vorgelegte beglaubigte Abschrift zu eröffnen. Auch bei diesem Verständnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin aber nicht zulässig, weil verfristet.

b) Nicht zu entscheiden hat der Senat, ob sie – rechtzeitig eingelegt – Erfolg hätte haben können.

aa) Offen ist, ob ein Aufhebungsvertrag unter § 348 FamFG fällt und überhaupt – unabhängig ob als Original oder beglaubigte Abschrift – zu eröffnen wäre. Dagegen spricht, dass es ein Vertrag unter Lebenden ist, der eine Verfügung von Todes wegen mit unmittelbarer Wirkung nur aufhebt, selbst aber eine solche nicht enthält. Dafür könnten Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen gerade im Hinblick auf Grundbuchberichtigungen auch ohne Nachweis der Erbenstellung durch Erbschein gemäß §§ 83 S. 2, 35 GBO. Das ist hier nicht zu entscheiden, wobei ein Schutz der Beteiligten und des Rechtsverkehrs allerdings auch dadurch erreicht werden kann, dass das Nachlassgericht in die Eröffnungsniederschrift die Umstände aufnimmt, die die Geltung eines Erbvertrags oder eines Testaments in Frage stellen können (vgl. auch Senat v. 22.06.2020 – 3 Wx 19/20, n.v.). Das ist hier geschehen, weil das Eröffnungsprotokoll vom 12.09.2022 einen Hinweis auf den Aufhebungsvertrag enthält.

bb) Für eine Pflicht, Aufhebungsverträge im Original abzuliefern, die das Nachlassgericht offenbar als sein Handeln bestimmend angesehen hat, spricht jedenfalls heute kaum noch etwas. Die Literatur ist sich allerdings bisher nicht einig, ob ein sich auf die Aufhebung eines Erbvertrags beschränkender Vertrag der Ablieferungspflicht des Originals nach §§ 2259, 2300 BGB unterliegt (verneinend Staudinger-Baumann § 2259 BGB Rn. 7; Bauermeister in jurisPK-BGB § 2259 BGB Rn. 4; Sticherling in MüKo-BGB § 2259 BGB Rn. 4; Lauck in Burandt/Rojahn § 2259 BGB Rn. 2; Grziwotz in BeckOGK § 2259 BGB Rn. 2; Kroiß in NK-BGB § 2259 BGB Rn. 5; Litzenburger in BeckOK BGB § 2259 BGB Rn. 2; bejahend dagegen Grüneberg-Weidlich § 2248 Rn. 4; Kappler in Erman § 2259 BGB Rn. 2; Soergel/Runge-Rannow § 2259 BGB Rn. 4). Baumann schränkt a.a.O. allerdings ein (wohl de lege ferenda), dass Aufhebungsverträge der Ablieferungspflicht unterliegen sollten, damit im Nachlassverfahren keine unrichtigen Erbscheine erteilt werden. Im übrigen finden sich in der zitierten Literatur praktisch keine Begründungen für die jeweilige Meinung.

Zitiert wird in der Literatur in diesem Zusammenhang jedoch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (v. 23.05.1973 – 3 W 80/73, MittRhNotK 1973, 199ff). Dieses hat ausgeführt, abzuliefern seien nach §§ 2259, 2300 BGB Testamente und Erbverträge. Für den Aufhebungsvertrag bestehe keine Ablieferungspflicht für das Original, weil er weder Testament noch Erbvertrag sei. Testament sei eine einseitige letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB), kein Vertrag. Ein Erbvertrag könne nur vorliegen, wenn er Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder Rechtswahl enthalte (§ 2278 Abs. 2 BGB). All das treffe auf einen Aufhebungsvertrag nicht zu. Weiter argumentiert das Gericht unter Berufung auf §§ 2260f (a.F.), 2300 BGB, es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, alle Verfügungen von Todes wegen dem Eröffnungszwang (und demzufolge auch einer Ablieferungspflicht) zu unterwerfen. Das zeige sich schon daran, dass ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament durch eine dem anderen Ehegatten gegenüber abzugebende Willenserklärung erfolgen müsse (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 3 BGB) und die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, was auch eine Verfügung von Todes wegen sei, einer Eröffnung nach dem Tod des Erblassers nicht zugänglich sei, da sie formlos erfolgen könne. Die Möglichkeit der Aufhebung eines Erbvertrags durch Testament in den Fällen der §§ 2291, 2292 BGB sei nicht mit Rücksicht auf eine Eröffnung angeordnet worden, sondern solle eine Formerleichterung sein. Wollte man den Aufhebungsvertrag einer Ablieferungs- und Eröffnungspflicht unterwerfen, müsse man das auch für den Rücktritt vom Erbvertrag und den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegattentestaments tun. Diese Argumentation knüpft an den früheren § 2260 BGB, der die Eröffnung von „Testamenten“ regelte und der nach § 2300 BGB auf Erbverträge entsprechend anzuwenden ist. Inzwischen ist die Eröffnungspflicht aber nicht mehr dort, sondern in § 348 FamFG geregelt und diese Bestimmung spricht allgemeiner von Verfügungen von Todes wegen. Das OLG Düsseldorf hatte seinerzeit den Aufhebungsvertrag als solche angesehen, was dann für eine Eröffnungs- und daraus resultierend auch Ablieferungspflicht sprechen könnte. Der Ausgangspunkt des OLG Düsseldorf ist aber wie schon ausgeführt durchaus zweifelhaft.

Letztlich ist das überholt. Denn nach dem 2009 in Kraft getretenen § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG sind sonstige notarielle Urkunden, die Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, vom Notar dem Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das weit formulierte Merkmal sonstige Urkunden in S. 2 knüpft an die für Erbverträge geltende Regelung in S. 1 der Bestimmung und meint also alle anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Es umfasst dann jedenfalls auch den Aufhebungsvertrag. Ausdrücklich wird dieses systematisch zu gewinnende Ergebnis bestätigt durch § 78d Abs. 2 BNotO, auf den § 34a Abs. 1 BeurkG Bezug nimmt und in dem klargestellt wird, dass „insbesondere Aufhebungsverträge“ solche erbfolgerelevanten Urkunden sind. Es gibt danach also heute eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass Aufhebungsverträge dem Gericht in beglaubigter Abschrift mitzuteilen sind. Das genügt auch in ausreichender Weise dem Interesse der Beteiligten, von erbfolgerelevanten Willenserklärungen Kenntnis zu erlangen. Wenn aber dem Gericht nur eine beglaubigte Abschrift vorzulegen ist, liegt auf der Hand, dass allenfalls auch nur eine solche einer eventuellen Eröffnungspflicht des § 348 FamFG unterliegen kann. Originale verlangt die Bestimmung nicht. Es ist anerkannt, dass bei Fehlen von Originalen beglaubigte Abschriften zu eröffnen sind (Sternal-Zimmermann § 348 FamFG Rn. 14; Bahrenfuss-Wick § 348 FamFG Rn. 10; MüKoFamFG-Muscheler § 348 FamFG Rn. 12; Zorn in: Prütting/Helms, § 348 FamFG Rn. 15; Rellermeyer in: Dutta/Jacoby/Schwab § 348 FamFG Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht dem Beteiligten, der ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen. Es gibt keinen Grund, hier ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen.

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst. Für das Verfahren entsteht die Festgebühr nach Nr. 19116 KV GNotKG.

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