Berliner Testament
Berliner Testament:
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt, sodann unterschreibt und der andere Ehegatte daraufhin ebenfalls unterschreibt. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder oder einen Dritten als sog. Schlusserben. Beispiel für ein Berliner Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, erhält es ebenso wie seine Abkömmlinge – auch nach dem Tod des Letztversterbenden – nur den Pflichtteil.“



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